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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.12.2001
Aktenzeichen: 1 U 65/01
Rechtsgebiete: StVG, StVO


Vorschriften:

StVG § 7 Abs. 2
StVG § 17
StVO § 1 Abs. 2
StVO § 5
StVO § 5 Abs. 2
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 65/01

Verkündet am 27. Dezember 2001

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. E... und die Richter am Oberlandesgericht P... und K... auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. März 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.727,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Oktober 2000 zu zahlen. Im weitergehenden Zinsanspruch wird die Klage abgewiesen und die Berufung insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung hat im wesentlichen Erfolg.

1.

Zum Haftungsgrund

Zu Unrecht hat das Landgericht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten von lediglich 70 % angenommen. Seine Haftungsabwägung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.

Das Landgericht hat im Rahmen seiner Abwägung nach § 17 StVG den Unfallhergang zugrunde gelegt, so wie er vom Kläger vorgetragen worden ist. Das ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, sofern sich nachteilige Folgen daraus nur für den Kläger ergeben hätten. Eine ihm günstige Schadensabwägung kann auf seine Unfallversion, da sie von den Beklagten bestritten worden ist, nicht gegründet werden. Das vom Landgericht gefundene Abwägungsergebnis - 70 : 30 - zu Lasten der Beklagten weicht, wenn auch nur geringfügig, zum Nachteil der Beklagten von ihrem eigenen Haftungsanerkenntnis ab (2/3 : 1/3). Der entscheidende Fehler bei der Schadensabwägung liegt jedoch darin, dass das Landgericht den Sachverhalt, den der Kläger unterbreitet hat, falsch verstanden und beurteilt hat. Die Kammer geht von einem Überholmanöver des Klägers aus. Das ist auf der Grundlage des Klagevorbringens nicht gerechtfertigt. So wie der Kläger seine eigene Fahrweise beschrieben hat, kann von einem Überholen im Sinne des § 5 StVO nicht die Rede sein. Als der vorausfahrende Van seinen Abbiegevorgang etwa zur Hälfte beendet hatte, will der Kläger, ohne den Mittelstreifen zu überfahren, geradeaus weitergefahren sein, heißt es in der Klageschrift (Bl. 2 d.A.). Damit hat der Kläger den Van nicht überholt. Vielmehr ist er an dem Heck des rechtsabbiegenden Van lediglich vorbeigefahren. Im übrigen geht es nicht an, dem Kläger als betriebsgefahrerhöhend die Tatsache anzulasten, dass er in der gleichen Spur wie der Van gefahren sei, so dass die Sicht auf ihn durch die Größe des Vans erheblich erschwert gewesen sei. Auch die vom Landgericht gezogene Parallele zu den sogenannten Lückenfällen überzeugt nicht.

Richtigerweise hätte das Landgericht dem Kläger vollen Schadensersatz zubilligen müssen. Der Unfall war für ihn zwar kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Denn den ihm insoweit obliegenden Entlastungsbeweis hat der Kläger nicht geführt. Die von seinem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr tritt jedoch in vollem Umfang zurück. Dass dies auf der Grundlage seines eigenen Sachvortrags zu geschehen hat, steht für den Senat als Fachsenat für Verkehrsunfallsachen außer Zweifel. Die Frage kann lediglich sein, ob der Unfallhergang durch Beweisaufnahme aufzuklären ist oder ob eine volle Haftung der Beklagten selbst dann gerechtfertigt ist, wenn ihre eigene Unfallversion zugrunde gelegt wird. Letzteres ist der Fall. Auch auf dem Boden der Unfallschilderung der Beklagten sind sie dem Kläger in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet. Auch in diesem Fall tritt die Betriebsgefahr des Motorrades vollständig zurück. Eine Beweisaufnahme ist demnach nicht erforderlich.

Allerdings ist auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens in der Tat von einem Überholen, nicht nur von einem Vorbeifahren, auszugehen. Hiernach hat der Kläger noch vor der Einmündung zumindest den Wagen der Zeugin B... S... überholt, während der Van in diesem Augenblick bereits dabei war, vom K...weg nach rechts in die L Straße abzubiegen. Es bedarf keiner näheren Begründung dafür, dass diese Unfallschilderung, im wesentlichen gestützt auf die Angaben der Zeugin S..., für den Kläger tendenziell ungünstiger ist als seine eigene Darstellung, die er bei seiner Anhörung vor dem Senat bekräftigt hat. Doch selbst wenn man ihm nicht folgt und in die Schadensabwägung den Unfallablauf einbringt, auf den die Beklagten sich berufen, führt dies zu einer völligen Haftungsfreistellung des Klägers. Denn ein unfallursächliches Fehlverhalten des Klägers kann der Senat nicht erkennen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 5 StVO vor. Nach § 5 Abs. 2 StVO ist allein der Gegenverkehr, nicht aber der Querverkehr geschützt. Ein Überholverbot im Bereich einer Einmündung spricht § 5 StVO nicht aus. Unzulässig ist das Überholen indessen bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Diese Vorschrift bezweckt grundsätzlich auch den Schutz des Querverkehrs. Dahinstehen kann, ob dieser Schutzzweck auch auf solche Verkehrsteilnehmer ausgedehnt werden kann, die, wie der Zweitbeklagte, auf die Vorfahrtstraße abbiegen. Denn nach Meinung des Senats fehlt es schon an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer unklaren Verkehrslage. Eine nur abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer reicht dafür nicht aus. Als "unklar" wird eine Verkehrslage bezeichnet, wenn nach allen Umständen mit ungefährdendem Überholen nicht gerechnet werden darf. Dabei richtet sich der Begriff der unklaren Verkehrslage nach den objektiven Umständen, nicht nach der Vorstellung des Überholwilligen, hier des Klägers.

Wenn ein Wartepflichtiger durch den Überholvorgang eines Vorfahrtberechtigten in unmittelbarer Nähe der Einmündung konkret gefährdet werden kann, muß der Überholwillige seinen Überholvorgang trotz des Vorfahrtrechts unter Umständen zurückstellen. Die Situation muß dann jedoch so sein, dass die konkrete Gefährdung des Wartepflichtigen für den bevorrechtigten Kraftfahrer objektiv erkennbar ist. Ohne konkrete Gegenanzeichen darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Wartepflichtige sich verkehrsgerecht verhält, insbesondere Vorfahrt gewährt. Zum verkehrsgerechten Verhalten in diesem Sinne gehört auch, dass der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer den Verkehr auf der bevorrechtigten Straße sorgfältig beobachtet. Wenn er nach links auf die bevorrechtigte Straße abbiegen möchte, darf er damit unter bestimmten Vorausetzungen bereits dann beginnen, wenn von links kommende Fahrzeuge noch nicht durchgefahren sind. Haben sie nämlich den rechten Blinker betätigt und ihre Geschwindigkeit erkennbar deutlich herabgesetzt, so besteht für den Wartepflichtigen eine hinreichend sichere Grundlage für die Annahme, dass diese Fahrzeuge entsprechend der Ankündigung nach rechts abbiegen. Vom Auffahren hat er jedoch Abstand zu nehmen, wenn er das Verkehrsgeschehen hinter den rechts blinkenden Fahrzeugen nicht hinreichend überschauen kann. Insoweit muß vor allem das Auftauchen von Zweiradfahrern einkalkuliert werden. Sie können nämlich von vorausfahrenden Fahrzeugen verdeckt sein. Im konkreten Fall wurde die Sicht des Beklagten zu 2) auf die von links herannahenden Fahrzeuge durch den Van behindert, der als erster nach rechts abbiegen wollte. Davon geht, wenngleich in anderem Zusammenhang, auch das Landgericht aus. Auch die Berufungserwiderung räumt ein, dass die Sicht des Beklagten zu 2) auf den Kläger durch den Van versperrt war.

Dass auch der Kläger auf seinem Motorrad aufgrund des vorausfahrenden Van - mag der PKW der Zeugin S... dazwischen gewesen sein oder nicht - keine oder nur eine unzureichende Sicht auf den PKW des Beklagten zu 2) gehabt hat, mag zutreffend sein. Dieses Sichtproblem begründet indes keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Um bei einer Verkehrssituation wie hier ein Überholverbot annehmen zu können, bedarf es zusätzlicher Umstände. Das kann beispielsweise die Streckenführung sein (so im Fall BGH NJW 1996, 60). Umstände, die die Verkehrslage unklar machen, können auch in dem Verhalten des Wartepflichtigen begründet sein, etwa dergestalt, dass er ungeachtet seiner Wartepflicht erkennbar Anstalten macht, auf die bevorrechtigte Straße aufzufahren. Derartige Umstände, die zu dem angesprochenen beiderseitigen Sichtproblem hinzutreten, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Sie sind jedoch darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Verkehrslage für den Kläger unklar im Sinne des Gesetzes gewesen ist.

Da dem Kläger auch kein Verstoß gegen die allgemeine Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVO zur Last gelegt werden kann, muß es dabei verbleiben, dass selbst auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens von einem unfallursächlichen Fehlverhalten des Klägers nicht ausgegangen werden kann. Insoweit sieht der Senat sich in Übereinstimmung mit der erstbeklagten Versicherung in ihrem Schreiben vom 12.10.2000. Darin heißt es auf Seite 2, letzter Absatz, dass den Kläger kein Verschulden treffe. Seine Mithaftung ergebe sich lediglich unter dem Gesichtspunkt der reinen Gefährdungshaftung, weil er sich auf Unabwendbarkeit nicht berufen könne. Letzteres ist, wie ausgeführt, richtig, führt aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer Mithaftung des Klägers.

Die vom Kläger zu verantwortende einfache Betriebsgefahr seines Motorrades muß nach Ansicht des Senats vollständig zurücktreten. Denn die Beklagten werden durch eine Vorfahrtverletzung belastet. Auch wenn dem Beklagten zu 2) kein grobes Verschulden zur Last fällt, beruht der Unfall doch ganz überwiegend auf seiner schuldhaften und riskanten Fahrweise, während auf Seiten des Klägers nur die einfache Betriebsgefahr seines Motorrades mitgewirkt hat. Im Vergleich mit der Betriebsgefahr, die von dem PKW des Zweitbeklagten ausgegangen ist, hat sie bauartbedingt ohnehin geringeres Gewicht. Eine nicht gerechtfertigte Entwertung des Vorfahrtrechts wäre die Folge, würde man den Kläger auch nur mit der geringsten Mithaftungsquote von 20 % belasten.

2.

Materieller Schaden

Die vom Kläger geltend gemachte Restforderung beläuft sich auf 4.727,43 DM. Ursprünglich hat der Kläger den Betrag von 4.087,90 DM eingeklagt. Mit Schriftsatz vom 19.01.2001 hat er seine Klage um 639,53 DM erweitert.

Als Ersatz für seinen materiellen Schaden hat das Landgericht dem Kläger einen Restbetrag von lediglich 957,20 DM zuerkannt. Dem liegt nicht nur eine unberechtigte Kürzung im Umfang von 30 % zugrunde. Auch sonst ist die Schadensabrechnung fehlerhaft.

Seinen materiellen Gesamtschaden beziffert der Kläger auf 11.447,43 DM (10.807,90 DM + 639,53 DM). Davon 70 % ergibt einen Betrag von 8.013,20 DM. Abzüglich vorgerichtlich gezahlter 6.720,- DM verbliebe ein offener Rest von 1.293,20 DM. Das Landgericht hat jedoch nur 957,20 DM zuerkannt. Die Differenz von 336,- DM findet in dem angefochtenen Urteil keine Erklärung.

Als Fahrzeugschaden hat das Landgericht 7.800,- DM anerkannt, wobei es zutreffenderweise auf Neufahrzeugbasis abgerechnet hat. Das nehmen die Beklagten in zweiter Instanz hin. Von Anfang an unstreitig sind die Positionen Ummeldekosten (85,- DM), Gutachterkosten (802,95 DM), Abschleppkosten (891,88 DM), Arztbericht (135,- DM), Auslagenpauschale (40,- DM) und sonstige Auslagen in Höhe von 375,17 DM.

Bei der in erster Instanz strittigen Position "Motorradkleidung" hat das Landgericht den vollen Betrag von 677,90 DM anerkannt, den Abzug der Beklagten unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" in Höhe von 227,90 DM also nicht gebilligt. Das nehmen die Beklagten in zweiter Instanz hin. Auch sonst erheben sie keine Einwendungen gegen die Schadensabrechnung des Klägers. Bei unstreitig gezahlten 6.720,- DM verbleibt somit ein offener Restbetrag in Höhe von 4.727,43 DM, d.h. die Berufung hat insoweit vollen Erfolg.

Keinen Erfolg hat sie hinsichtlich des Zinsanspruches. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts.

3.

Immaterieller Schaden

Auf den immateriellen Schaden des Klägers hat die Zweitbeklagte vorgerichtlich 6.000,- DM gezahlt. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 30 % weitere 1.000,- DM zugebilligt. Nach Ansicht der Berufung ist der immaterielle Schaden mit 7.000,- DM nicht abgegolten. Ausreichend und angemessen sei ein Betrag von 20.000,- DM, heißt es in der Klageschrift. In zweiter Instanz hat der Kläger diese Vorstellung nicht ausdrücklich wiederholt. Ohne einen Mindestbetrag oder eine Mindestvorstellung zu nennen, hat er den Schmerzensgeldbetrag in das Ermessen des Senats gestellt.

Bei seiner vorläufigen Streitwertfestsetzung ist der Senat für die weitere Schmerzensgeldforderung von einem Betrag von 13.000,- DM ausgegangen (20.000,- DM abzüglich 7.000,- DM).

Ein weiteres Schmerzensgeld von 13.000,- DM ist nicht gerechtfertigt. Mit insgesamt 20.000,- DM läge der Betrag deutlich über dem, was der Senat in vergleichbaren Fällen zuspricht. Unter Berücksichtigung aller Umstände, die dem vorliegenden Fall sein besonderes Gepräge geben, setzt der Senat das Schmerzensgeld auf 12.000,- DM fest, so dass die Beklagten einen weiteren Betrag von 5.000,- DM schulden.

Mit einem Betrag von 12.000,- DM ist der Kläger für seine Unfallverletzungen und deren Folgen angemessen entschädigt.

Bei der Bemessung hat der Senat folgende - im wesentlichen unstreitigen - Tatsachen berücksichtigt:

Nach dem Unfall wurde der Kläger mit einem Rettungswagen in die W... notfallmäßig eingeliefert. Es bestand eine kurzzeitige Bewußtlosigkeit. Festgestellt wurde eine Schlüsselbeinschaftfraktur rechts. Sonst ergab sich kein Hinweis auf eine weitere knöcherne Verletzung. Die Schlüsselbeinfraktur wurde konservativ behandelt. Der stationäre Aufenthalt in den W... dauerte vom 12.04. (Unfalltag) bis zum 08.05.2000. Wie sich aus dem Arztbericht vom 26.06.2000 ferner ergibt, war der Heilungsverlauf durch die Entwicklung einer Hautnekrose am rechten Fußrücken kompliziert. Am 03.05.2000 wurde eine operative Wundrevision durchgeführt. Der weitere Verlauf war ausweislich des oben erwähnten Arztberichtes im wesentlichen komplikationslos. Der Kläger konnte in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden. Es schlossen sich regelmäßige Vorstellungen mit Verbandwechseln in der chirurgischen Ambulanz der W... an. Der Kläger mußte ein weiteres Mal stationär aufgenommen werden. Das war in der Zeit vom 22.05. bis zum 01.06.2000. Am 23.05.2000 wurde eine Spalthaut-Transplantation durchgeführt, diese Operation gestaltete sich ebenso wie der weitere Verlauf komplikationslos. Am 01.06.2000 konnte der Kläger erneut in die amblulante Weiterbehandlung entlassen werden. Bei einer Vorstellung im Juni 2000 wurde festgestellt, dass der Defekt am Fußrücken reizfrei verheilt war. Das rechte Bein konnte der Kläger ohne nennenswerte Beschwerden wieder voll belasten. Auch die rechte Schulter war zu diesem Zeitpunkt frei beweglich. Spätschäden sind nicht zu erwarten.

Soweit der Kläger das Regulierungsverhalten der zweitbeklagten Versicherung als zögerlich bezeichnet und ersichtlich auf eine Schmerzensgelderhöhung hinaus möchte, dringt er damit nicht durch. In zweiter Instanz geht der Kläger davon aus, dass die Beklagten vor dem 31.10.2000 nicht in Verzug waren. Erheblich früher hatte die zweitbeklagte Versicherung jedoch bereits einen Vorschuß in Höhe von 10.000,- DM - auch auf das Schmerzensgeld - zur Verfügung gestellt. Von einer schuldhaften Regulierungsverzögerung, die in Ausnahmefällen durchaus eine Schmerzensgelderhöhung rechtfertigen kann, kann demnach keine Rede sein.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Kläger war von jeglicher Kostenbelastung freizustellen. Hinsichtlich seines materiellen Schadens waren Klage und Rechtsmittel in vollem Umfang erfolgreich. Beim Schmerzensgeld war zu berücksichtigen, dass er dessen Höhe in das Ermessen des Senats gestellt hat. Obwohl er mit seiner Vorstellung nicht voll durchgedrungen ist, trifft ihn keine Kostenlast. Dem Kläger kommt nämlich die Sondervorschrift des § 92 Abs. 2 ZPO zugute (Festsetzung durch richterliches Ermessen).

Ein Anlaß zur Zulassung der Revision besteht nicht (§ 546 ZPO).

Streitwert für das Berufungsverfahren (wie bereits vorläufig festgesetzt): 16.770,23 DM.

Beschwer der Beklagten: unter 60.000,- DM.

Ende der Entscheidung

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