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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.01.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 1065/99
Rechtsgebiete: StPO, StVolzG, UVollzO


Vorschriften:

StPO § 119 Abs. 3 und 6
StVolzG § 101 Abs. 1
StVolzG § 178 Abs. 1
UVollzO Nr. 56 Abs.
StPO § 119 Abs. 3 und 6; StVolzG §§ 101 Abs. 1, 178 Abs. 1; UVollzO Nr. 56 Abs. 1, Nr. 41 Abs. 2

1. Der (Untersuchungs-)Gefangene kann nicht die Anordnung seiner (fach-) ärztlichen Untersuchung verlangen.

2. Dem Staat obliegt die Pflicht zur Fürsorge für die Gesundheit des (Untersuchungs-)Gefangenen. Dieser hat deshalb ein Recht auf ärztliche Betreuung. Diese obliegt dem Anstaltsarzt, der erforderlichenfalls andere Ärzte hinzuziehen kann. Einen Anspruch auf freie Arztwahl hat der Gefangene aber nicht.

3. Mit Zustimmung des Richters kann aus konkretem Anlaß dem Untersuchungsgefangenen gestattet werden, auf eigene Kosten einen beratenden Arzt hinzuziehen oder sich von einem anstaltsfremden Arzt behandeln zu lassen.

4. Die Ausführung eines Untersuchungsgefangenen zur fachärztlichen Behandlung scheidet aus, wenn diese Behandlung auch in der Justizvollzugsanstalt durchgeführt werden kann.

OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 19.01.2000 - 1 Ws 1065/99


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

1 Ws 1065/99 111 Js 505/97 StA Düsseldorf

In der Strafsache

gegen

hier: aus Neuss, geboren am 26. Juli 1959 in Düsseldorf, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf,

wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schröter und die Richter am Oberlandesgericht Heidemann und Stüttgen am 19. Januar 2000 auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Vorsitzenden der XVIII. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Der Angeklagte hat durch seine Verteidiger am 26. Oktober 1999 beantragt,

1. anzuordnen, daß er durch seinen ihn seit Jahren behandelnden Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dr S in Düsseldorf untersucht wird,

2. anzuordnen, daß diese Untersuchung unter seiner Ausführung durch die Justizvollzugsanstalt Düsseldorf in der Praxis des Dr. S durchgeführt wird.

Der Strafkammervorsitzende hat den Antrag durch Beschluß vom 1. Dezember 1999 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde, die nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, aber nicht begründet ist.

Dem Angeklagten steht ein Anspruch auf Ausführung aus der Justizvollzugsanstalt zur Untersuchung durch den Arzt seines Vertrauens Dr. S nicht zu.

1.

a)

Die von dem Antragsteller begehrte Anordnung einer Untersuchung durch Dr. S scheidet aus, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung als Zwangsmaßnahme auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge trifft der Richter nach § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO und § 101 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, der nach § 178 Abs. 1 StVollzG auch für die Untersuchungshaft gilt, nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen. Das gilt darüber hinaus grundsätzlich auch nur dann, wenn die freie Willensbestimmung des Gefangenen ausgeschlossen ist (§ 101 Abs. 1 Satz 2 StVollzG).

Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.

b)

Auch wenn der Antrag des Angeklagten dahin ausgelegt wird, ihm zu gestatten, sich durch Dr. S behandeln zu lassen, ist ihm nicht stattzugeben.

Dem Staat obliegt eine Fürsorgepflicht für die Gesundheit des Gefangenen (BGH MDR 1982, 463, 464; Senat NJW 1985, 2208 und StV 1988, 68; KK Boujong, StPO, 4. Aufl., § 119 Rn. 76), als deren Ausfluß der Gefangene ein Recht auf ärztliche Betreuung hat (Senat aaO; KK-Boujong aaO). Daraus ist jedoch kein Anspruch auf freie Arztwahl des Untersuchungsgefangenen herzuleiten (Senat aaO, KK-Boujong aaO, a. A. LR-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 119 Rn. 131), sondern die ärztliche Betreuung obliegt in erster Linie dem Anstaltsarzt (Nr. 56 Abs. 1 Satz 1 UVollzO), der erforderlichenfalls andere Ärzte hinzuziehen kann. Diese ärztliche Versorgung hat der Angeklagte durch die Hinzuziehung der Ärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dr. H und Dr. M durch den Anstaltsarzt erfahren.

Mit Zustimmung des Richters kann dem Gefangenen aus konkretem Anlaß (Senat aaO; OLG Karlsruhe Justiz 1986, 52; KK-Boujong aaO) gestattet werden, auf eigene Kosten einen beratenden Arzt hinzuzuziehen (Senat aaO; s. auch Nr. 56 Abs. 1 Satz 2 UVollzO) oder sich durch einen anstaltsfremden Arzt behandeln zu lassen (Senat aaO; OLG Köln StV 1985, 21).

Hier ist ein solcher konkreter Anlaß, der die alleinige oder die Mitbehandlung des Angeklagten durch Dr. S notwendig erscheinen läßt, nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist durch die Inhaftierung des Angeklagten nicht eine laufende Behandlung durch Dr. S unterbrochen worden. Nach dem von der Verteidigung vorgelegten Schreiben des Dr. S vom 5. November 1999 hat sich der Angeklagte von 1994 bis 1996 in dessen Behandlung befunden, so daß eine weitere Behandlung durch Dr. S aus medizinischen Gründen nicht geboten erscheint, sondern auch durch einen anderen, von dem Anstaltsarzt hinzugezogenen Arzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten erfolgen kann. Dieser ist auch in der Lage, das für die evtl. erforderliche Neuanpassung eines Hörgerätes erforderliche Audiogramm zu erstellen.

2.

Es liegen auch keine Gründe für die von dem Angeklagten beantragte Ausführung in die Praxis des Dr. S vor.

Die Ausführung eines Untersuchungsgefangenen kommt nur dann in Betracht, wenn wichtige und unaufschiebbare Angelegenheiten persönlicher, geschäftlicher oder rechtlicher Art seine persönliche Anwesenheit erforderlich machen (Nr. 41 Abs. 2 UVollzO). Die Ausführung muß bei Anlegung eines strengen Maßstabs (Senat NJW 1990, 3160; OLG Bremen MDR 1963, 151; OLG Stuttgart MDR 1981, 780; KK-Boujong aaO, § 119 Rn. 66) dringlich sein. Ausgehend von diesem strengen Maßstab hat der Strafkammervorsitzende dem Angeklagten, da seine fachärztliche Behandlung auch in der Justizvollzugsanstalt erfolgen kann, die Ausführung zu Recht versagt.

Daß Dr. S dem Landgericht mitgeteilt hat, seine Praxis sei nicht ausbruchsicher und er bitte dafür Sorge zu tragen, daß er und seine Angestellten nicht in Schwierigkeiten kämen, ist danach nicht entscheidungserheblich.

Ende der Entscheidung

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