Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: 10 U 17/99
Rechtsgebiete: ZPO, GVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 538
ZPO § 540
GVG § 98
GVG § 102
BGB § 366
BGB § 366
Verweist die Zivilkammer den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen desselben Gerichts, tritt nicht nur hinsichtlich der funktionellen, sondern auch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit Bindungswirkung ein mit der Folge, daß die Klage nicht mehr wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen werden darf.

OLG Düsseldorf Urteil vom 18.11.1999 - 10 U 17/99 -


Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als sie gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Zurückverweisung an das Landgericht führt.

I.

Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, also nur über ihre Zulässigkeit entschieden. Dabei hat es zum einen seine örtliche Zuständigkeit verneint und andererseits beanstandet, die Klägerin habe entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt angegeben. In beiderlei Hinsicht kann den Erwägungen des landgerichtlichen Urteils nicht gefolgt werden, so daß eine weitere Verhandlung erforderlich ist, die nach Zurückverweisung der Sache vor dem Gericht des ersten Rechtszuges stattzufinden hat.

1.

Die 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts war an den Verweisungsbeschluß der 3. Zivilkammer vom 28. 05. 1998 nicht nur hinsichtlich der funktionellen, sondern auch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit gebunden. Dies ergibt sich aus den §§ 98, 102 Satz 2 GVG. Die verweisende Zivilkammer hat schon deswegen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts D. bejaht, weil sie anderenfalls dem von der Klägerin im Verhandlungstermin vom 09. 04. 1998 hilfsweise gestellten Antrag, den Rechtsstreit an das Landgericht L. zu verweisen, hätte stattgeben müssen. Stattdessen hat sie den Rechtsstreit entsprechend dem Hilfsantrag der Beklagten an die zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts D. verwiesen. Dies setzte voraus, daß die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts L. als dem sonst in Betracht kommenden zuständigen Gericht verneint wurde. Die Sachlage ist somit derjenigen vergleichbar, daß die verweisende Kammer in den Gründen einen anderen Rechtsweg verneint hat. In diesem Falle ist indes anerkannt, daß auch insoweit Bindungswirkung eintritt (vgl. z.B. Baumbach/Albers, 54. Aufl., § 102 GVG Rdn. 3 im Anschluß an BGHZ 63, 214). Dementsprechend konnte vorliegend die 11. Kammer für Handelssachen ihre örtliche Zuständigkeit nicht mehr verneinen. Auf die Maßgeblichkeit der Gerichtsstandvereinbarung in Ziffer 16 des den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrundeliegenden Mietvertrages vom 17. 04. 1994 kommt es unter den gegebenen Umständen nicht an.

2.

Die hinreichende Bestimmung des Streitgegenstandes durch die Klägerin ergibt sich aus den diesbezüglichen Erwägungen der Berufungsbegründung i.V.m. der Tilgungsregelung des § 366 BGB, die auch im Falle der Aufrechnung mit mehreren Gegenforderungen Anwendung findet (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., § 388 BGB Rdn. 4). Dagegen hat die Beklagte in der Berufungserwiderung auch nichts mehr vorgebracht. Insbesondere kann keine Rede davon sein, die Klägerin habe die Verrechnungsbestimmung erstmals in der Berufungsbegründung vorgenommen. Die gesetzliche Regelung des § 366 BGB war vielmehr mangels einer gegenteiligen Tilgungsbestimmung der Klägerin auch schon in erster Instanz maßgebend, so daß über den Streitgegenstand von vornherein keinerlei Unklarheit bestand.

II.

Eine eigene Sachentscheidung des Senats, die auch im Falle der Zurückverweisung gemäß § 538 ZPO grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. z.B. Zöller/Gummer, 21. Aufl., § 540 ZPO Rdn. 3), erscheint nicht sachdienlich im Sinne des § 540 ZPO. Gründe, die ein Abweichen von dem Grundsatz rechtfertigen könnten, daß die Parteien eines Rechtsstreits Anspruch auf Überprüfung ihres Vorbringens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in zwei Instanzen haben, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Daher ist zunächst dem Landgericht Gelegenheit zu geben, sich erstmals in sachlicher Hinsicht mit den zahlreichen Streitpunkten zu befassen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.



Ende der Entscheidung

Zurück