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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: 10 U 176/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, HGB


Vorschriften:

BGB § 116 Satz 1
BGB § 242
BGB § 666
BGB § 816 Abs. 1 Satz 1
BGB § 929
BGB § 929 Satz 1
BGB § 930
BGB § 932
BGB § 933
BGB § 987
BGB § 990 Abs. 1
ZPO § 254
ZPO § 301
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3 a.F.
HGB § 366
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. August 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. der Klägerin darüber Rechenschaft zu legen, zu welchem Kaufpreis sie die mobile B... L...-Brecheranlage, Hersteller B... L... & Co Ltd., Typ 30-18 S.T., Seriennummer: 1206 ST., mit einem Einschwingen-Backenbrecher Typ BL 30-18 mit hydraulich angetriebenem und faltbarem Hauptförderband 12.000 mm lang, Antriebseinheit Cater-pillar-Turbo Dieselmotor Typ 3306 TA, an die Firma K... S... in E... und zu welchem Kaufpreis sie die mobile B... L...-Brecheranlage, Hersteller B... L... & Co Ltd., Typ 42-26 S.T., Seriennummer: 1191 ST., an die Firma K... Industrieanlagen & Energieerzeugung GmbH in W... veräußert hat, und zwar durch Vorlage eines jeweils die vereinbarten Kaufpreise enthaltenden Kaufvertrages sowie der die vereinbarten Kaufpreise enthaltenden Rechnungen Nr. 00-1400137 vom 4. Juli 2000 und Nr. 00-25974 vom 12. Mai 2000,

2. der Klägerin darüber Rechenschaft zu legen, welche der unter Ziffer 1 bezeichneten Brecheranlagen sie in welchem Umfang und mit welchem Vorteil genutzt hat, und zwar durch Vorlage einer die geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung einschließlich der über die Nutzung der zu Ziffer 1 bezeichneten Brecheranlagen abgeschlossenen Verträge, hier gestellten Rechnungen und sonstigen Belege.

3. Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Unter dem 16.11.1998 unterzeichneten die Klägerin als Leasinggeberin und die Firma V... P... GmbH als Leasingnehmerin je einen Leasingvertrag über eine mobile B... L...-Brecheranlage, Typ 42-26 S.T., sowie eine mobile B...-L...-Brecheranlage, Typ 30-18 S.T, beide zu erwerben von der Firma K... Nutzfahrzeuge (nachfolgend Firma K... genannt), deren Inhaber der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten, der Zeuge K..., war, und die ebenso wie die Beklagte unter der Anschrift S... Straße 89 in M... einen Handel mit neuen und gebrauchten Sieb- und Brecheranlagen betrieb. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die genannten Leasingverträge (GA 40-59) verwiesen. Mit den beiden "Kaufvereinbarungen" vom 18.12.1998, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (GA 62-65), bestellte die Klägerin bei der Firma K... die vorstehend genannten Brecheranlagen zu einem Gesamtkaufpreis von 750.000,00 DEM und 850.000,00 DEM jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. Die Firma K... hatte die Brecheranlagen ihrerseits bei dem englischen Hersteller gekauft und den Kaufpreis durch die Streithelferin finanzieren lassen. Am 21.12.1998 kam es auf dem Betriebsgelände der Firma K... zu einem Besprechungstermin, an dem jedenfalls für die Klägerin die Zeugin B..., der Zeuge K... und für die Leasingnehmerin der Zeuge P... teilnahmen. Diese unterzeichneten zwei als "Übergabe-/Inbetriebnahmeprotokoll" über die genannten Brecheranlagen benannte Schriftstücke, auf deren nähere Einzelheiten verwiesen wird (GA 66, 67). Die Brecheranlagen verblieben in der Folgezeit auf dem Grundstück der Firma K..., die näheren Einzelheiten sind streitig. Am 10.08.1999 wurden der Zeuge K... unter dem Vorwurf betrügerischer Leasinggeschäfte in Untersuchungshaft genommen und die Geschäftsunterlagen beschlagnahmt. Am 27.9.1999 veräußerte die Firma K... die beiden Brecheranlagen mit Zustimmung der Streithelferin an die Beklagte. Über das Vermögen der Firma K... wurde am 29.3.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Zeuge K... und der Zeuge P... sind zwischenzeitlich durch das Landgericht Bochum wegen betrügerischer Leasinggeschäfte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin das Eigentum an den beiden Brecheranlagen erlangt hat und ob ihr gegen die Beklagte die im Wege der Stufenklage u.a. geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft bzw. Rechnungslegung über den bei einer Weiterveräußerung durch die Beklagte erzielten Kaufpreis sowie etwaige Einnahmen aus einer Vermietung der Anlagen zusteht. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (GA 319 - 326).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechnungslegung könne die Klägerin nicht verlangen, weil sie mangels Einhaltung der Voraussetzungen der §§ 929, 930 BGB nie Eigentümerin der Brecheranlagen geworden sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (GA 327 - 332) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Eigentumserwerbs erstmals vor, dass die Zeugin B. nach der Übernahme am 21.12.1998 auf beiden Brecheranlagen je zwei Aufkleber mit dem Hinweis "Eigentum der C... Leasing m.b.H., A - 1... W..., S... 15" angebracht habe. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung vom 2.11.2001, auf die im Einzelnen - auch wegen der gestellten Anträge - verwiesen wird (GA 356 ff.).

Die Beklagte protestiert gegen den neuen Vortrag der Klägerin und bittet nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 15.03.2002, auf dessen Inhalt verwiesen wird (GA 387 ff.), um Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B..., K... und P... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.3.2003 Bezug genommen (GA 428 ff.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der von ihr im Wege der gemäß § 254 ZPO zulässigen Stufenklage verfolgte Anspruch auf Rechnungslegung zu, weil sie Eigentümerin der streitgegenständlichen Brecheranlagen war und ihr Eigentum nicht durch gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Erwerb der Beklagten verloren hat. Da der Senat durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO nur über die erste Stufe des geltend gemachten Klagebegehrens zu entscheiden hat, ist der Rechtsstreit wegen der weiteren Stufen analog § 538 Abs. 1 Nr. 3 a.F. ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises zu, den die Beklagte durch die Veräußerung der im Eigentum der Klägerin stehenden beiden Brecheranlagen an die Firmen K... und S... erzielt hat. Die Klägerin hat ihr Eigentum durch gutgläubigen Erwerb der genannten Firmen gemäß § 929 Satz 1, 932 BGB verloren. Da die Beklagte als Nichtberechtigte über die beiden Brecheranlagen verfügt hat, ist sie der Klägerin zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Herausgabe etwaiger gezogener Nutzungen durch Vermietung der Maschinen seit dem 27.9.1999 kann die Klägerin von der Beklagten gemäß §§ 990 Abs. 1, 987 BGB verlangen. Da die Klägerin über die Höhe des Kaufpreises und der etwaigen gezogenen Nutzungen (schuldlos) im Unklaren ist, ist die Beklagte ihr gemäß §§ 242, 666 BGB analog zur Rechnungslegung verpflichtet.

1.

Zwar hat die Klägerin nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht bereits gemäß § 929 Satz 1 BGB das Eigentum an den Brecheranlagen erworben, weil angesichts der divergierenden Aussagen der Zeugen B... und K... - insbesondere zu der Frage der von der Klägerin behaupteten Anbringung von selbstklebenden Aufklebern - ein Übergang des unmittelbaren Besitzes von der Firma K... auf die Klägerin bzw. auf deren Geheiß an die Firma V... P... GmbH nicht festgestellt werden kann.

Die Klägerin ist jedoch gemäß §§ 929, 930 BGB durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts zwischen ihr und der Firma K... Eigentümerin der Brecheranlagen geworden. Hierfür ist neben der (antizipierten) dinglichen Einigung, die in dem Abschluss der schriftlichen Übergabeprotokolle vom 21.12.1998 (GA 66, 67) zu sehen ist, lediglich erforderlich, dass der Wille des Veräußerers, seinen bisherigen Eigenbesitz in Fremdbesitz zugunsten des Erwerbers umzuwandeln, nach außen hervortritt. Zwar reicht die bloße Erklärung, einem anderen den Besitz einzuräumen, insoweit nicht aus. Das im Sachenrecht herrschende Publizitätsprinzip erfordert vielmehr eine über die entsprechenden Erklärungen - seien sie mündlich oder schriftlich abgegeben - hinausgehende Äußerung des Besitzaufgabewillens. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch erfüllt. Die Klägerin hat die schriftlichen Übergabeprotokolle vom 21.12.1998 vorgelegt, die von ihr, dem für die Firma K... handelnden Zeugen K... und von der Firma V... P... GmbH unterschrieben sind und den Eigentumsübergang auf die Klägerin bestätigen. Damit haben die Klägerin und der Zeuge K... die Umwandlung des Eigenbesitzwillens der Firma K... in Fremdbesitzwillen nach außen dokumentiert (BGH NJW 1989, 2542 ff), wobei es vor dem Hintergrund, dass die Brecheranlagen unstreitig und zudem durch die Zeugenaussagen bestätigt zunächst weiterhin auf dem Betriebsgelände der Firma K... Nutzfahrzeuge verbleiben sollten, dahinstehen mag, ob es sich insoweit um ein einfaches Besitzmittlungsverhältnis oder wie das Landgericht erörtert hat, um ein doppeltes (abgestuftes) Besitzmittlungsverhältnis gehandelt hat.

Die Klägerin konnte auch gemäß § 930 BGB unabhängig davon das Eigentum erwerben, ob die Brecheranlagen zu diesem Zeitpunkt auf die Streithelferin aufgrund der Vereinbarung vom 9.3.1998 sicherungsübereignet waren. Zwar setzt der gutgläubige Erwerb einer sich im Besitz des Veräußerers befindlichen sicherungsübereigneten Sache gemäß § 933 BGB deren Übergabe auf den Erwerber voraus, wobei es sich um eine Übergabe i.S. des § 929 Satz 1 BGB handeln muss. Auf einen etwaigen gutgläubigen Erwerb der Klägerin kommt es jedoch hier nicht an, weil die Firma K... gemäß Ziffer 13 der dem Sicherungsübereignungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen berechtigt war, die Brecheranlagen - wie geschehen - im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu veräußern (§ 185 BGB). Da es für die Mitnahme der Betonbrecheranlagen angesichts ihrer Größe und ihres Gewichts regelmäßig umfangreicher Vorbereitungen bzw. der Bereitstellung von speziellen Transportern oder Zugmaschinen bedarf, schließt die in Ziffer 13 getroffene Regelung auch eine Einwilligung der Streitverkündeten zu einer Übereignung nach § 930 BGB mit ein.

Gegenteiliges lässt sich der Beweisaufnahme nicht entnehmen. Dass die Ausfertigung der Übergabebestätigungen und sonstigen Dokumente nach den Bekundungen der Zeugen K... und P... Teil des geplanten betrügerischen Geschäfts mit der Klägerin waren und sie nie die Absicht hatten, die Maschinen auf die Klägerin zu übereignen und die Leasingverträge durchzuführen, ist unerheblich. Da die Klägerin bzw. die für diese handelnde Zeugin B... hiervon keine Kenntnis hatte, ist ein geheimer Vorbehalt der Zeugen K... und P... nach § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich.

2.

Die Beklagte hat das Eigentum an den Brecheranlagen nicht bereits gemäß § 932 BGB durch Veräußerung und Übergabe von der Firma K... gutgläubig erworben. § 932 BGB schützt lediglich den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers. Hier ist die Beklagte nach dem eigenen Vorbringen davon ausgegangen, dass nicht die Firma K..., sondern die Streithelferin Eigentümerin der Maschinen war.

Die Beklagte hat dass Eigentum auch nicht gemäß § 366 HGB i.V.m. § 933 BGB gutgläubig erworben. Nach dieser Bestimmung finden die Vorschriften des BGB über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen entsprechende Anwendung, wenn ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes - wie hier die Firma K... - eine ihm nicht gehörende Sache veräußert und der Erwerber in Ansehung der Verfügungsbefugnis des Veräußerers gutgläubig ist. Zwar hat die Beklagte sich darauf berufen, nach der Verhaftung ihres Ehemannes sei die Streitverkündete an sie herangetreten und habe ihr den Kauf und die Übernahme der Maschinen zu den jeweiligen Finanzierungsrestbeträgen angeboten. Ein Eigentumserwerb durch Abschluss des Kaufvertrages vom 27.9.1999 verbunden mit der behaupteten Aushändigung der Maschinenschlüssel durch ihren Ehemann scheitert jedoch daran, dass bei Vorliegen eines Besitzmittlungsverhältnisses ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 933 BGB die Übertragung des unmittelbaren Besitzes erfordert. Eine solche vermag der Senat dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Da die Maschinen weiterhin auf dem umzäunten Betriebsgelände der Firma K... verblieben sind, mag die Beklagte zwar mittelbaren oder Mitbesitz an den Maschinen begründet haben, nicht aber unmittelbaren Besitz, der voraussetzt, dass der Veräußerer seinen Besitz und damit jede Einwirkungsmöglichkeit restlos aufgeben muss (BGH NJW 1989, 2542, 2543; JR 1978, 154, 156 zu § 933 BGB).

Die Beklagte kann danach auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes erst zu dem Zeitpunkt unmittelbare Besitzerin geworden sein, zu dem sie ihrerseits in der Lage war, die Maschinen an die von ihr als Käufer angegebenen Firmen K... und S... herauszugeben bzw. die Übergabe tatsächlich erfolgt ist und die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch gutgläubig war. Die Beklagte, die die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 932, 933 BGB trifft, hat eine Übergabe der Maschinen auf die behaupteten Käufer nicht konkretisiert, obwohl die Klägerin das unsubstantiierte Vorbringen bereits erstinstanzlich (GA 119) beanstandet hat. Dies ist im Streitfall insofern von Bedeutung, als die Klägerin die Beklagte unstreitig mit Schreiben vom 22.5.2000 (GA 14) auf ihr Eigentum hingewiesen und Herausgabe der Maschinen verlangt hat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte weitere Nachforschungen über das Eigentum an den Maschinen anstellen müssen. Da sie dies grob fahrlässig unterlassen hat, ist mangels einer konkretisierten Besitzübertragung auf die Käufer davon auszugehen, dass diese erst nach Zugang des Schreibens vom 22.5.2000 erfolgt ist, zu einem Zeitpunkt also, in dem die Beklagte mangels Gutgläubigkeit kein Eigentum mehr erwerben konnte.

Unabhängig von vorstehenden Überlegungen scheitert eine Übertragung des Eigentums gemäß den §§ 932, 933 BGB aber auch an der von Anfang an fehlenden Gutgläubigkeit ihrer Geschäftsführerin, die sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Es mag dahinstehen, ob die Geschäftsführerin der Beklagten - wie die Klägerin behauptet - in die Vertragsverhandlungen mit der Zeugin B... persönlich involviert war, jedenfalls durfte sich die Geschäftsführerin der Beklagten aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände nicht auf die Auskunft des Zeugen K... und der Streithelferin verlassen, dass dieser zur Veräußerung und Eigentumsübertragung der Maschinen berechtigt war. Wenn sie gleichwohl auf weitergehende, sich ihr aufdrängende Nachforschungsmöglichkeiten verzichtete, hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und sich in Bezug auf das Eigentumsrecht der Klägerin grob fahrlässig verhalten. Dies schließt einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an den Brechermaschinen aus.

Maßgebend für diese Bewertung sind folgende Umstände: Der Beklagten bzw. ihrer Geschäftsführerin war unstreitig bekannt, dass die Maschinen schon vor der "Beschlagnahme" und der Verhaftung ihres Mannes auf dem Betriebsgelände der Firma K... standen. Sie wußte (GA 183), dass die Fa. Küppers mit neuen und gebrauchten Sieb- und Brecheranlagen handelte und musste aufgrund der in dieser Branche handelsüblichen Gepflogenheit von finanzierten Kauf- oder Mietverträgen damit rechnen, dass an den auf dem Betriebsgelände stehenden Maschinen Fremd- und/oder Sicherungseigentum bestehen konnte. Dies gilt vorliegend umsomehr, als sie im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Ehemannes über den gegen diesen gerichteten Vorwurf der betrügerischen Leasinggeschäfte zumindest schlagwortartig unterrichtet war, sie wusste, dass die Polizei sämtliche Geschäftsunterlagen der Firma K... Nutzfahrzeuge beschlagnahmt hatte und in der Zeit nach dem 10.8.1999 nach ihrem eigenen Vorbringen fast täglich Vertreter von Banken und Leasinggesellschaften erschienen waren, um sich nach dem Verbleib der von ihnen finanzierten bzw. gekauften Maschinen zu erkundigen. Vor diesem Hintergrund durfte sie sich nicht ohne eigene Nachforschungen, etwa bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, allein auf die simple Auskunft ihres Mannes verlassen, Eigentümerin der Maschinen sei die Streitverkündete. Für eine gleichlautende Auskunft der Streithelferin gilt nichts anderes. Diese stand der Verkaufstätigkeit der Fa. K... bekanntermaßen nicht nur räumlich fern, die Beklagte hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie etwa darauf vertrauen durfte, die Streithelferin sei in sämtliche Geschäftsvorgänge eingeschaltet gewesen und habe hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse über die mündlichen Angaben ihres Ehemannes hinausgehende eigene Erkenntisse. Schon aufgrund der dargelegten Gesamtumstände hätte für die Beklagte, die sich das Wissen ihrer Geschäftsführerin zurechnen lassen muss, als GmbH und damit im Geschäftsleben erfahrener Kaufmann Anlaß bestehen müssen, sich hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Zeugen K... über die von diesem und der Streithelferin erhaltenen Auskünfte hinaus weitergehend zu vergewissern.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert: 600.000,00 DEM (§ 18 GKG: Maßgebend ist danach der höhere der verbundenen Ansprüche, hier: der Anspruch auf Herausgabe des erzielten Verkaufserlöses und der Herausgabe etwaiger Nutzungen. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten selbst gezahlten Kaufpreises schätzt der Senat den Gebührenstreitwert auf insgesamt 600.000,00 DEM.)

Beschwer der Beklagten: unter 20.000 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO)

Die Beschwer der Beklagten bemisst sich nach ihrem Abwehrinteresse, das nach ihrem voraussichtlich mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwand an Zeit und Kosten zu bewerten ist (BGH, Beschluß vom 20.03.2002, IV ZR 3/01). Diesen bewertet der Senat gemäß § 3 ZPO angesichts der einfach zu erteilenden Auskunft mit unter 20.000 EUR.

Ende der Entscheidung

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