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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: 10 W 117/02 (1)
Rechtsgebiete: KostVfg, ZPO


Vorschriften:

KostVfg § 36 Abs. 4 Satz 1
KostVfg § 36 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 81
ZPO § 80
ZPO § 80 Abs. 1
ZPO § 89 Abs. 2 1. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

10 W 117/02

In der Kostensache

...

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf .. am 05.06.2003

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Kostengläubigerin vom 17.04.2003 gegen den Senatsbeschluss vom 18.02.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Abänderung des Senatsbeschlusses vom 18.02.2003. Der Senat hält daran fest, dass im vorliegenden Fall eine Auszahlung des nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschusses an die vermeintlichen Prozessbevollmächtigten nicht hätte erfolgen dürfen.

Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 Satz 2 KostVfg lagen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 Satz 1 KostVfg sind nicht erfüllt. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass der Kostenschuldner "durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 81 ZPO) vertreten" wurde. § 81 ZPO regelt insoweit nur den Umfang der Prozessvollmacht. Die Erteilung der Prozessvollmacht bestimmt sich nach § 80 ZPO. Danach ist die Erteilung der Prozessvollmacht formlos wirksam, der Nachweis der Vollmachterteilung jedoch durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht zu führen. Ein entsprechender Nachweis fehlt hier jedoch, was unter den besonderen Umständen des zu beurteilenden Falles auch im Rahmen des § 36 Abs. 4 Satz 1 KostVfg zu beachten gewesen wäre.

Ein Nachweis der Vollmacht war nicht etwa nach § 703 ZPO entbehrlich. Der Rechtsanwalt hatte sich - ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht - erstmals nach Abgabe des Mahnverfahrens an das Landgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens bestellt. Sobald die Sache auf Widerspruch oder Einspruch ins Streitverfahren abgegeben ist, gelten die allgemeinen Vorschriften über den Vollmachtsnachweis (vgl. Zöller-Vollkommer, § 703 Rn. 2).

Der fehlende Nachweis der nach § 80 Abs. 1 ZPO zu den Gerichtsakten einzureichenden Vollmacht stellt einen Mangel der Vollmacht dar (vgl. Münchner Kommentar - v. Mettenheim, ZPO, § 88 Rn. 2). Ein solcher Mangel der Vollmacht ist - worauf die Kostengläubigerin zutreffend hinweist - vom Gericht grundsätzlich nur auf Rüge des Gegners (§ 88 Abs. 1 ZPO) oder aber der Partei selbst zu überprüfen. Eine Amtsprüfung ist jedoch dann geboten, wenn besondere Gründe Anlass zu begründeten Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht ergeben (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 88 Rn. 2; Münchner Kommentar - v. Mettenheim, § 88 Rn. 1; Musielak-Weth, ZPO, 3. Aufl., § 88 Rn. 5). Entsprechende Umstände lagen hier vor.

Der Kostenschuldner hat nicht nur das Mahnverfahren selbst beantragt, sondern auch die nötigen Kostenvorschüsse eingezahlt; insbesondere hat er nach Abgabe der Sache ins streitige Verfahren mit Schreiben vom 23.02.2000 (Bl. 24 GA) die "Klagerücknahme" erklärt und um Überweisung der nicht verbrauchten Beträge auf sein Konto gebeten. Damit hat er sämtliche prozessual relevanten Erklärungen persönlich abgegeben, ohne Anhaltspunkte für eine für die Durchführung des streitigen Verfahrens erteilte Prozessvollmacht nach § 81 ZPO zu geben. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte ..erschöpfte sich dagegen in der Bestellung für den Kostenschuldner und der Bitte um Akteneinsicht und Fristverlängerung für die Anspruchsbegründung. Diese Gesamtumstände begründeten berechtigte Zweifel an dem Bestehen einer Prozessvollmacht, die nur durch den Nachweis der Vollmacht hätten ausgeräumt werden können. Ein solcher konnte jedoch auch im Nachhinein weder nach § 80 Abs.1 noch nach § 89 Abs. 2 1. Alt. ZPO geführt werden.

Ende der Entscheidung

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