Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: 10 W 134/99
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 5
GKG § 7
GKG § 25 Abs. 2
Im Falle einer Streitwerterhöhung durch das Rechtsmittelgericht, die der Landeskasse die Erhebung zusätzlicher Gerichtsgebühren ermöglicht, beginnt die dreimonatige Nachforderungsfrist des § 7 Satz 2 GKG erst mit dem Zeitpunkt, zu welchem die Streitwertänderungsentscheidung der Landeskasse zugestellt worden ist.
OLG Düsseldorf Beschluß

10 W 134/99

vom 15.02.2000

Tenor:

Erfolglos bleibt auch die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluß des Landgerichts vom 7. Dezember 1999. Das Landgericht hat zu Recht seine Erinnerung gegen den Kostenansatz des Landgerichts vom 21. September 1999 (Kassenzeichen 110845 220 3) in Verbindung mit der zu diesem Kassenzeichen ergangenen Kostenrechnung der Gerichtskasse Duisburg-Hamborn in Höhe von 10.785,00 DM zurückgewiesen.

Gründe:

1)

Der Ansatz betrifft die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen gemäß Nr. 1201 KV-GKG für das bei dem Landgericht Duisburg zu dem Aktenzeichen 6 0 81/97 anhängig gewesene Verfahren. Nach dem maßgeblichen Gegenstandswert von 671.000,00 DM ist die in Höhe von 13.290,00 DM bezifferte Gebührenschuld sachlich und rechnerisch richtig festgesetzt. Davon in Abzug gebracht ist ein bereits durch den Kostenschuldner geleisteter Betrag von 2.505,00 DM, so daß im Ergebnis zu seinen Lasten ein Saldo von 10.785,00 DM verbleibt.

2)

In förmlicher Hinsicht ist kein Verstoß gegen die einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen der §§ 27 ff. KostVfg ersichtlich. Der zugrundegelegte Streitwert folgt der aus den oben genannten Gründen verbindlichen Festsetzung des Gegenstandswertes für das erstinstanzliche Verfahren im Teilankenntnis- und Schlußurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1998.

3)

Der Abzugsbetrag von 2.505,00 DM ergibt sich aus einem früheren Kostenansatz des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 1997 auf der Grundlage des seinerzeit für den Kostenbeamten maßgeblichen Gegenstandswertes von 71.800,00 DM. Dieser beruhte auf der Festsetzung des Wertes der durch den Kostenschuldner erhobenen Widerklage (vgl. § 49 GKG) durch das Amtsgericht Duisburg in dem Verfahren 50 C 431/96 durch einen im Verhandlungstermin am 19. Februar 1997 verkündeten Beschluß, ehe das Verfahren im selben Termin an das Landgericht Duisburg zu dem Aktenzeichen 6 0 81/97 verwiesen wurde. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in seinem Teilanerkenntnis- und Schlußurteil vom 21. Oktober 1998 gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG eine Neufestsetzung des Wertes für das erstinstanzliche Verfahren vorgenommen, indem er den Wert der Widerklage mit 666.000,00 DM und denjenigen der Klage mit 5.000,00 DM in Ansatz gebracht hat. Da nach dem Berufungsurteil der Kostenschuldner die Kosten beider Rechtszüge zu tragen hat, betrifft der angefochtene Kostenansatz vom 21. September 1999 richtigerweise seine Entscheidungsschuldnerhaftung gemäß § 54 Nr. 1 GKG nach dem Gesamtstreitwert von 671. 000, 00 DM.

4)

In diesem Zusammenhang beruft er sich ohne Erfolg auf die Vorschrift des § 7 GKG. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung genügt es im Falle der Änderung der Wertfestsetzung, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der Änderung der Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist. Ist die Frist des § 7 GKG abgelaufen, so stehen dem trotzdem durch einen berichtigten Kostenansatz in Anspruch genommenen Kostenschuldner die Rechtsbehelfe des § 5 GKG zur Verfügung (Markl/Meyer a.a.O., § 7 Rdnr. 14). Die Frist ist - wenn man allein auf den zeitlichen Abstand der bezeichneten Kostenansätze abstellt - im vorliegenden Fall nicht gewahrt: Der angefochtene Ansatz vom 21. September 1999 mit dem - hinsichtlich der Widerklage- korrigierten Wertansatz ist mehr als 2 1/2 Jahre nach dem früheren Ansatz vom 28. Februar 1997 mit der Berechnung der Gebührenschuld auf der Grundlage der geringeren Wertfestsetzung für die Widerklage ergangen. Gleichwohl verhilft dieser Umstand der Beschwerde nicht zum Erfolg.

a)

Folgt man der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, daß die Frist für eine Nachforderung von Gerichtskosten aufgrund eines geänderten Streitwertes sich in erster Linie nach § 7 Satz 1 GKG bemessen und Satz 2 dieser Vorschrift lediglich eine weitere Frist eröffnen soll (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Oktober 1993, Az: 25 E 652/93) bestehen gegen die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes von vornherein keine Bedenken. Denn nach § 7 Satz 1 GKG dürfen wegen eines irrigen Ansatzes Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, mitgeteilt worden ist. Die Neufestsetzung des Streitwertes für die Widerklage des Kostenschuldners ist in dem rechtskräftigen Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 21. Oktober 1998 erfolgt. Da der angefochtene Kostenansatz weniger als ein Jahr später am 21. September 1999 erlassen worden ist, bleibt die Jahresfrist des § 7 Satz 1 GKG gewahrt.

b)

Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 7 GKG hält der Senat indes für den Fall der Streitwertänderung ausschließlich die Vorschrift des Satzes 2 für einschlägig. Dann kommt es auf die Entscheidung der Frage an, zu welchem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist nach der Änderung der Wertfestsetzung einsetzt. Entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann allerdings insoweit nicht auf das Datum des Beschlusses des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 19. August 1999 abgestellt werden, mit welchem die letzte Gegenvorstellung des Kostenschuldners gegen die Streitwertfestsetzung im Teilanerkenntnis- und Schlußurteil vom 21. Oktober 1998 zurückgewiesen worden ist. Denn nach dem Gesetzeswortlaut kommt es für den Lauf der Frist allein auf die Änderung der Wertfestsetzung an. Diese ist hier ohne spätere Modifikation ausschließlich in dem bezeichneten Urteil vorgenommen worden ist. Die Festsetzung war nicht mehr mit einem Rechtsmittel anfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die nachfolgenden Gegenvorstellungen des Kostenschuldners haben lediglich eine formlose - und im Ergebnis erfolglose - Überprüfung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren durch den 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zur Folge gehabt.

c)

In der Literatur ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des § 7 Satz 2 GKG zu laufen beginnt, streitig. Es wird die Auffassung vertreten, die Frist beginne mit der Zustellung oder sonstigen Übersendung des neuen Wertfestsetzungsbeschlusses an den Kostenschuldner oder seinen Prozeßbevollmächtigten, ohne daß es darauf ankomme, wann der Kostenbeamte von dem Streitwertänderungsbeschluß Kenntnis erlange (Oestereich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, § 7, Rdnr. 31). Mit der Begründung, das Hinausschieben des Fristbeginns dürfe nicht vom Belieben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abhängen, wird teilweise sogar für den Fristbeginn schon der Zeitpunkt als maßgeblich erachtet, zu welchem der Beschluß mit der Änderung der Streitwertfestsetzung an die Geschäftsstelle hinausgeht ohne die Notwendigkeit seiner Mitteilung an die Parteien (Hartmann, KostG, 29. Aufl., § 7 GKG, Rdnr. 16).

5)

Diesen engen Ansichten vermag sich der erkennende Senat indes nicht anzuschließen, weil sie der Beteiligung der Landeskasse an dem Wertfestsetzungsverfahren des § 25 GKG nicht gerecht werden

a)

Gemäß § 12 Abs. 1 GKG hängt der öffentlich-rechtliche Anspruch der Landeskasse auf Einforderung der für ein bestimmtes Verfahren angefallenen Kosten (§ 1 GKG) von dem Wert des Streitgegenstandes ab. Kommt es insoweit zu einer gerichtlichen Festsetzung, ist nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG auch die Landeskasse beschwerdeberechtigt (Markl/Meyer a.a.O., § 25, Rdnr. 51). Da die gerichtlichen Streitwertfestsetzungs und -änderungsentscheidungen zumeist nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen, sind sie in der Regel den Beteiligten gewöhnlich zumindest formlos mitzuteilen (§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sofern die Entscheidung aber eine Frist in Lauf setzt - wie hier die Dreimonatsfrist des § 7 Satz 2 GKG - ist die Entscheidung förmlich zuzustellen (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

b)

Diese Bekanntgabeerfordernisse lassen die bezeichneten Rechtsansichten unberücksichtigt. Denn danach liefe die Landeskasse Gefahr, im Falle der unterbliebenen Mitteilung bzw. förmlichen Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung mit dem Inhalt der Streitwertheraufsetzung die dann erforderliche Kostennachforderung allein deswegen nicht durchsetzen zu können, weil sie aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen an der Einhaltung der Frist des § 7 Satz 2 GKG gehindert war. Gerade die Einzelheiten des vorliegenden Falles machen die Unangemessenheit eines solchen Ergebnisses deutlich: Die durch den Kostenschuldner eingelegten Gegenvorstellungen betreffend die Streitwertfestsetzung im Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1998 haben dazu geführt, daß nach der Bescheidung der letzten Gegenvorstellung durch den Senatsbeschluß vom 19. August 1999 die Akten erst am 21. September 1999 dem zuständigen Beamten des Landgerichts Duisburg zwecks Fertigung des Kostenansatzes für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG vorgelegt werden konnten.

c)

Im übrigen ist folgendes zu berücksichtigen: Im Falle eines irrigen Kostenansatzes ist gemäß § 7 Satz 1 GKG eine Nachforderungsfrist vorgesehen, die weit über die Dreimonatsfrist des Satzes 2 dieser Bestimmung hinausgeht. Ist nun aber ein Kostenansatz nicht aus von der Landeskasse zu vertretenden Gründen unrichtig, sondern wegen der nachträglichen Heraufsetzung des Verfahrensstreitwertes durch das Gericht, erscheint es nur dann gerechtfertigt, für die Durchsetzung des sich daraus ergebenden Nachforderungsanspruches der Landeskasse die deutlich kürzere Frist von drei Monaten als maßgeblich anzusehen, wenn deren Lauf nicht unabhängig von dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Landeskasse von der Abänderungsentscheidung ist.

d)

Aus diesen Gründen schließt sich deshalb der erkennende Senat der ebenfalls im Schrifttum vertretenen Auffassung an, der zufolge wegen § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Dreimonatsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Streitwertfestsetzungsbeschluß dadurch wirksam geworden ist, daß er der am Verfahren nach § 25 GKG beteiligten Landeskasse zugestellt worden ist (Markl/Meyer, a.a.O., § 7, Rdnr. 12). Zuständig für die Festsetzung der Gebühr hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens 6 O 81/97 LG Duisburg ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG der dortige Kostenbeamte. Diesem ist die Streit-wertänderungsentscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 21. Oktober 1998 erst im Zusammenhang mit der im September 1999 erfolgten Aktenvorlage aus Anlaß des Kostenansatzverfahrens bekannt geworden. Da noch im selben Monat der angefochtene Kostenansatz über eine Nachforderung von 10.785,00 DM ergangen ist, bleibt die Frist des § 7 Satz 2 GKG gewahrt.

Ende der Entscheidung

Zurück