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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.10.2001
Aktenzeichen: 10 W 17/01
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 1 Satz 1
GKG § 49 Satz 1
GKG § 58 Abs. 1
GKG § 54 Nr. 1
GKG § 58 Abs. 2 Satz 1
GKG § 59 Abs. 1 Satz 2
GKG § 5 Abs. 6
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

10 W 17/01

In der Kostensache

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lua sowie der Richter am Oberlandesgericht Esser und Wendel

am 15. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der am 21. Juni 2000 und am 7. Dezember 2000 berichtigte Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 1998 (Kassenzeichen) in Verbindung mit der Kostenrechnung der Gerichtskasse Duisburg-Hamborn vom 18. Juli 2000 (Kassenzeichen:) teilweise dahingehend abgeändert, daß von der Kostenschuldnerin für das Berufungsverfahren 22 U 199/94 OLG Düsseldorf noch Gerichtskosten in Höhe von insgesamt DM 1.675,97 zu zahlen sind, und zwar als Zweitschuldnerin.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung der Kostenschuldnerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen, im Tenor näher bezeichneten Kostenansatzes. Die Kostenschuldnerin hat für das Berufungsverfahren 22 U 199/94 noch Gerichtskosten in Höhe von insgesamt DM 1.675,97 - und nicht, wovon der berichtigte Kostenansatz ausgeht, DM 3.465,00 - zu zahlen.

1.)

Nach Maßgabe des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 18. März 1998 (Az.: XII ZR 251/96) hat die Kostenschuldnerin 1/8 der Kosten des bei dem 22. Zivilsenat des OLG Düsseldorf anhängig gewesenen Berufungsverfahrens (Az.: 22 U 199/94) zu tragen.

Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind in dem Kostenansatz des Oberlandesgerichts vom 29. Juli 1998 zutreffend mit DM 8.782,50 berechnet worden. Angefallen ist zunächst eine 1,5fache Gebühr für das Verfahren im allgemeinen nach Nr. 1220 des Kostenverzeichnisses GKG. Diese beläuft sich auf der Grundlage des vom 22. Zivilsenat in dem Teilversäumnis- und Schlußurteil vom 19. Januar 1996 festgesetzten Gesamtstreitwertes von DM 480.847,81 auf DM 5.317,50 (DM 3.545,00 x 1,5).

Hinzukommt eine dreifache Urteilsgebühr gemäß Nr. 1226 des Kostenverzeichnisses. Diese bemißt sich nicht nach dem Gesamtstreitwert, sondern nach einem Wert von DM 120.000,00, weil das Urteil vom 19. Januar 1996 nur insoweit eine Begründung enthält, als die Kostenschuldnerin und ihr Streitgenosse, der Kläger zu 2) Herr, unterlegen sind. Soweit deren Prozeßgegnerin, die Beklagte zu 2) Frau, unterlegen und verurteilt worden ist handelt es sich bei dem Urteil des 22. Zivilsenats um ein Versäumnisurteil, das keine Begründung enthält. Der 22. Zivilsenat hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, das Unterliegen der Kostenschuldnerin und ihres Streitgenossen sei mit % des Gesamtstreitwertes zu bemessen; er hat ihre Beschwer auf DM 120.000,00 festgesetzt. Die Gebühr gemäß Nr. 1226 des Kostenverzeichnisses zum GKG beläuft sich daher auf DM 3.465,00 (DM 1.155,00 x 3,0), so daß die gesamten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren DM 8.782,50 (DM 5.317,50 zuzüglich DM 3.465,00) betragen.

2.)

Die Kostenschuldnerin und ihr Streitgenosse haben Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Oktober 1994 eingelegt. Sie haben mithin das Verfahren der Berufungsinstanz beantragt und haften deshalb gemäß § 49 Satz 1 GKG für die gesamten Gerichtskosten der Berufungsinstanz. Nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 GKG schulden sie die Kosten insoweit als Gesamtschuldner. Da dem Streitgenossen der Kostenschuldnerin, dem Kläger zu 2) Herrn, mit Beschluss des 22. Zivilsenats vom 24. Januar 1995 für das Berufungsverfahren ratenfreie Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist, kann die Kostengläubigerin gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, gegen ihn geltend machen. Der 22. Zivilsenat hat insoweit keine Zahlungsanordnungen getroffen, so daß der Streitgenosse der Kostenschuldnerin keinerlei Zahlungen auf die Gerichtskosten zu entrichten hat.

3.)

Die Prozeßgegnerin der Kostenschuldnerin, die Beklagte zu 2) Frau, ist nach § 54 Nr. 1 GKG verpflichtet, 7/8 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil der Bundesgerichtshof ihr diese in dem Urteil vom 18. März 1998 auferlegt hat. Die restlichen 1/8 der Gesamtkosten in Höhe von DM 8.782,50, also DM 1.097,81, hat nach dem genannten Urteil die Kostenschuldnerin zu tragen. Für einen Betrag von DM 1.097,81 haftet sie mithin sowohl gemäß § 49 Satz 1 GKG als auch nach § 54 Nr. 1 GKG, und zwar als Erstschuldnerin.

4.)

Hinsichtlich des o. a. Anteils von 7/8 der Kosten in Höhe von DM 7.684,69 haften sowohl die Kostenschuldnerin gemäß § 49 Satz 1 GKG als auch ihre Prozeßgegnerin Frau nach Maßgabe des § 54 Nr. 1 GKG. Nach § 58 Abs. 1 GKG besteht insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung.

Frau ist insoweit Erstschuldnerin, während die Kostenschuldnerin als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen werden kann. § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG bestimmt, daß soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 54 Nr. 1 GKG haftet, die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden soll, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

Die Gesetzesformulierung "soll" ist im Sinne einer Rechtspflicht zu verstehen (vgl. Markl/Meyer, GKG, 4 Aufl. 2001, § 58 Rdnr. 16; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. 2001, § 58 GKG Rdnr. 8). Die Inanspruchnahme eines Zweitschuldners ist erst dann zulässig, wenn die in § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG genannten Voraussetzungen vorliegen. Diese sind hier entgegen der Ansicht der Kostenschuldnerin gegeben, so daß der angefochtene Kostenansatz, soweit er die Zweitschuldnerhaftung dem Grunde nach betrifft, nicht zu beanstanden ist.

Eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Beklagten zu 2) Frau erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt aussichtslos. Ob dies bereits bei der Erstellung des Kostenansatzes der Fall war, kann dahinstehen, da maßgeblich allein der Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel der Kostenschuldnerin ist.

Für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Zwangsvollstreckung sind sämtliche im Einzelfall maßgeblichen Umstände zu prüfen und zu würdigen (KG AnwBl 1979, 433; Hartmann, a. a. O., § 58 GKG Rdnr. 13). Die Aussichtslosigkeit muß nicht feststehen, vielmehr genügt es, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu vermuten ist, daß eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einem Erfolg führen wird (Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand 2001, § 58 Rdnr. 11). Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nicht Voraussetzung für die Feststellung der Aussichtslosigkeit (OLG Koblenz MDR 2000, 976 = JurBüro 2000, 542; Oestreich/Winter/Hellstab, a. a. O., § 58 Rdnr. 9); indessen kommt einer zeitnahen Abgabe eine Indizwirkung zu (Oestreich/Winter/Hellstab, a. a. O.).

Ausweislich der vorliegenden Kassenakte war der Gerichtskasse Duisburg-Hamborn zunächst die Anschrift der Beklagten zu 2) Frau nicht bekannt. Nachdem die Kostenschuldnerin selbst eine (neue) Anschrift mitgeteilt hat, hat die Gerichtskasse die Beklagte zu 2) aufgefordert, die von ihr geschuldeten Kosten zu zahlen. Daraufhin hat diese mit Schreiben vom 6. Februar 2001 mitgeteilt, sie könne die Gerichtskosten nicht zahlen; sie habe Mitte des Jahres 2000 die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht G abgegeben.

Entscheidende Bedeutung kommt ihrer weiteren Ausführung zu, wonach sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bezieht. Nach Aufforderung der Gerichtskasse hat sie einen "Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen" nach dem BSHG des Landkreises G vom 31. Januar 2001 in Ablichtung vorgelegt. Ausweislich dessen ist ihr selbst und ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 1), Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt worden. Auch die genaue Berechnung der Hilfe ist von der Beklagten zu 2) überreicht worden.

Soweit die Kostenschuldnerin darauf hinweist, ihr seien die genannten Belege nicht zugänglich gemacht worden, ist darauf hinzuweisen, daß sie hierauf keinen Anspruch hat. Es handelt sich insoweit um Unterlagen, die die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten zu 2) und ihres Ehemannes betreffen. Derartige Belege dürfen auch im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach Maßgabe der §§ 117 Abs. 2 Satz 2, 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO dem Gegner nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Antragstellers zugänglich gemacht werden. Eine derartige Zustimmung der Beklagten zu 2) und ihres Ehemannes liegt nicht vor.

Der Umstand, daß der Beklagten zu 2) Frau Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt worden ist, rechtfertigt den Schluß, daß eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen aussichtslos erscheint. Derartige Hilfe wird nach den Vorschriften des BSHG grundsätzlich nur dann gewährt, wenn eine Person außerstande ist, den notwendigen Lebensbedarf aus ihrem Einkommen und ihrem Vermögen zu bestreiten. Wenn eine Partei bereits nicht über die finanziellen Mittel für den notwendigen Lebensbedarf verfügt, ist regelmäßig davon auszugehen, daß eine Zwangsvollstreckung in ihr bewegliches Vermögen aussichtslos erscheint; dies gilt jedenfalls, solange keine gegenteiligen Informationen vorliegen.

Die Vorschriften über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe verweisen sowohl hinsichtlich des Einsatzes des Einkommens (§ 115 Abs. 1 ZPO) als auch hinsichtlich des Einsatzes des Vermögens (§ 115 Abs. 2 ZPO) auf die Vorschriften des BSHG. Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gelten die sozialrechtlichen Regeln der Einkommensermittlung (Philippi in Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 115 Rdnr. 3). Derjenige, dem Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt worden ist, ist mithin in der Regel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen, so daß diese Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO gegeben ist. Eine Zwangsvollstreckung erscheint insbesondere dann aussichtslos, wenn dem Erstschuldner Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist (vgl. Markl/Meyer, a. a. O., § 58 Rdnr. 25; Oestreich/Winter/Hellstab, a. a. O., § 58 Rdnr. 13). Daraus folgt, daß dann, wenn der Erstschuldner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Kosten einer Prozeßführung aufzubringen, was regelmäßig der Fall ist, wenn er Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint.

Die Kostenschuldnerin hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die den Schluß rechtfertigen, daß eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Beklagten zu 2) zum Erfolg führen kann. Soweit sie geltend macht, Hilfe zum Lebensunterhalt könne auch einer Person gewährt werden, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sei, ist dies unerheblich. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG, ist allein maßgeblich, ob eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen aussichtslos erscheint; unbewegliches Vermögen bleibt insoweit außer Betracht.

Soweit die Kostenschuldnerin darauf hinweist, die Beklagte zu 2) fahre mit einem "großen Pkw", ist daraus nicht ersichtlich, daß dieser im Eigentum der Beklagten zu 2) steht, im übrigen fehlt jeglicher überprüfbare Vortrag zu dem Kraftfahrzeug.

Auf Anfrage des Senats, ob die Kostenschuldnerin über eigene Erkenntnisse zu den Aussichten einer Zwangsvollstreckung verfüge, etwa aufgrund eigener Vollstreckungsversuche, hat sie mit Schreiben vom 21. Juni 2001 mitgeteilt, daß derartige Erkenntnisse nicht vorliegen.

5.)

Das Rechtsmittel ist indessen insofern begründet, als es sich gegen die Berechnung des Betrages wendet, für den die Kostenschuldnerin als Zweitschuldnerin haftet.

Die gemäß Nr. 1220 des Kostenverzeichnisses zum GKG angefallene 1,5fache Gebühr kann für die Berechnung der Zweitschuldnerhaftung nicht auf der Grundlage des Gesamtstreitwertes von DM 480.847,81 festgestellt werden. Es ist insoweit zu berücksichtigen, daß sich dieser Streitwert zusammensetzt aus den in dem Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen der Kostenschuldnerin in Höhe von DM 200.900,00 und ihres Streitgenossen, des Klägers zu 2), in Höhe von DM 279.947,81. Zwar ist es im Grundsatz richtig, daß die Kostenschuldnerin als Zweitschuldnerin für 7/8 der Gesamtkosten des Berufungsverfahrens haftet. Indessen bestimmt § 59 Abs. 1 Satz 2 GKG, daß, soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstandes betreffen, sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag beschränkt, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte. Dies berücksichtigt der angefochtene Kostenansatz nicht. Darüberhinaus ist vorliegend zu beachten, daß dem Streitgenossen der Kostenschuldnerin für das Berufungsverfahren ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist; mithin ist er, wie bereits ausgeführt, nicht verpflichtet, Gerichtskosten zu zahlen. Deshalb kann die Kostenschuldnerin von ihm im Innenverhältnis keinerlei Zahlungen auf die Gerichtskosten verlangen, und zwar insbesondere nicht im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs.

Für den Fall, daß einer Partei für einen Teil des von ihr geltend gemachten Anspruchs Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist und für einen anderen Teil nicht, wird die Ansicht vertreten, die Partei schulde den Unterschiedsbetrag zwischen den Gebühren nach dem vollen Streitwert und den Gebühren nach dem Wert, für den Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist; die auf diesen Wert entfallenden Gebühren seien im einzelnen zu ermitteln und von den Gebühren nach dem vollen Streitwert abzuziehen (so BGHZ 13, 373 = NJW 1954, 1406; OLG Koblenz Rechtspfleger 1990, 38; OLG München MDR 1997, 298; Hanseatisches OLG Hamburg OLGRep 1997, 342; Markl/Meyer, a. a. O., § 49 Rdnr. 6; Hartmann a. a. O., § 65 GKG Rdnr. 27). Dieser Ansicht wird entgegengehalten, sie führe angesichts der Degression der Gebühren zu einer unangemessenen Besserstellung der Partei, der nur teilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei, weil diese weniger Gebühren zahlen müsse, als wenn sie den Anspruch, für den Prozeßkostenhilfe nicht gewährt worden ist, selbständig gerichtlich geltend gemacht hätte. Deshalb seien die Gebühren, die sich nach dem Gesamtstreitwert ergeben, im Verhältnis der Teile, für den Prozeßkostenhilfe gewährt und für den dies nicht der Fall sei, aufzuteilen. Nur so sei sichergestellt, daß die Degressionswirkung beide Teile erfasse (OLG München JurBüro 1969, 774; JurBüro 1988, 905; OLG Bamberg JurBüro 1988, 1682; Oestreich/Winter/Hellstab, a. a. O., § 49 Rdnr. 61).

Welcher Ansicht für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur für einen Teil des von einer Partei geltend gemachten Anspruchs zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Vorliegend ist nicht einer Partei nur teilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, vielmehr ist einem Streitgenossen für den gesamten von ihm verfolgten Anspruch Prozeßkostenhilfe gewährt worden und dem anderen Streitgenossen - nämlich der Kostenschuldnerin - ist keine Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. In dem Fall, daß - wie hier - Streitgenossen grundsätzlich als Zweitschuldner für einen bestimmten Betrag haften und nur einem von ihnen Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kommt allein eine Aufteilung der Gerichtskosten nach dem Verhältnis ihres Anteils an dem Streitgegenstand in Betracht. Es ist insoweit zu berücksichtigen, daß die Kostenschuldnerin keine Kosten zu tragen hat, die auf den von ihrem Streitgenossen geltend gemachten Anspruch entfallen. Ferner kann ihre Zweitschuldnerhaftung nicht so berechnet werden, als habe sie allein - also ohne ihren Streitgenossen - Klage erhoben. Der Vorteil der Dregression der Gebühren muß ihr verbleiben; dieser Vorteil ist vom Gesetz gewollt.

Die Aufteilung der nach dem Gesamtstreitwert berechneten Gebühren im Verhältnis des Anteils der Streitgenossen an diesem Wert führt zu einer angemessenen Kostenberechnung und Kostentragung. Im vorliegenden Fall hat die Kostenschuldnerin einen Anspruch von DM 200.900,00 verfolgt; ihr Anteil an dem Gesamtstreitwert von DM 480.847,81 beläuft sich demgemäß auf 41,87 %. Wie bereits ausgeführt, bezieht sich die Zweitschuldnerhaftung auf 7/8 der gesamten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von DM 8.782,50, also auf DM 7.684,69. 41,78 % hiervon sind DM 3.210,66. Diesen Betrag hat die Kostenschuldnerin im Rahmen ihrer Zweitschuldnerhaftung zu entrichten. Hinzukommt, wie bereits ausgeführt, eine Summe von DM 1.097,81, für die sie als Erstschuldnerin haftet, so daß sich ein Gesamtbetrag von DM 4.308,47 ergibt. Abzüglich der von der Kostenschuldnerin bereits gezahlten DM 2.632,50 hat sie mithin noch DM 1.675,97 zu entrichten. Da der gezahlte Betrag zunächst auf ihre Haftung als Erstschuldnerin zu verrechnen ist und er den insoweit geschuldeten Betrag von DM 1.097,81 übersteigt, entfällt der noch offene Restbetrag von DM 1.675,97 vollständig auf ihre Zweitschuldnerhaftung. Die Kostenschuldnerin hat sich nicht dagegen gewandt, daß in dem angefochtenen Kostenansatz die gezahlte Summe zunächst auf den Betrag der Erstschuldnerhaftung verrechnet worden ist.

6.)

Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.

Ende der Entscheidung

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