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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.07.2001
Aktenzeichen: 10 W 67/01
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG, BRAO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 131
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 97
RpflG § 11 Abs. 1
BRAO §§ 18 ff.
BRAGO § 28 Abs. 2 Nr. 1
BRAGO § 28 Abs. 3
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1-3
BRAGO § 25 Abs. 1
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

10 W 67/01

In der Kostenfestsetzungssache

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lua sowie der Richter am Oberlandesgericht Geldmacher und Wendel

am 10. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Duisburg vom 10. April 2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe:

Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die aufgrund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 21. September 2000 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf DM 4.081,60 nebst 4 % Zinsen seit dem 28. November 2000 festgesetzt.

Die Berücksichtigung der Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2000 in Höhe von DM 145,60 sowie des Abwesenheitsgeldes in Höhe von DM 30,00 und der Kosten für 46 Ablichtungen in Höhe von DM 46,00 ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu Recht erfolgt.

1)

Die Beklagte hat der Klägerin die geltend gemachten Reisekosten sowie das Abwesenheitsgeld zu erstatten. Es handelt sich insoweit um notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dem steht der Umstand, dass der Sitz der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten, von dem aus er die Reise angetreten hat, sich in G und damit in weiter Entfernung vom Prozessgericht in D befindet, nicht entgegen.

a) Am 1. Januar 2000 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. Dezember 1999 (BGBl. 1999 Teil 1 Nr. 56 vom 22. Dezember 1999, Seite 2448 ff) in Kraft getreten, demzufolge das anwaltliche Lokalisationsprinzip in Wegfall geraten ist. Folglich sind Rechtsanwälte mit Zulassung bei einem Amts- oder Landgericht in Anwaltsprozessen (Zivilprozessen) vor einem Landgericht im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland postulationsfähig. Die in Gütersloh ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin waren somit in der Lage, für diese im Verhandlungstermin am 6. Juli 2000 vor dem Landgericht D aufzutreten.

Die Klägerin muss sich nicht entgegenhalten lassen, sie habe einen in D ansässigen Anwalt mit der Vertretung beauftragen können mit der Folge, dass Reisekosten des Prozessbevollmächtigten für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Verhandlungstermins nicht angefallen wären.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2000 (10 W 107/00; veröffentlicht in JurBüro 2001, 256 = MDR 2001, 475) ausgeführt, dass es für eine auswärtige, zur klageweisen Durchsetzung eines Anspruchs entschlossene Partei naheliege, das entsprechende Mandat dem an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Anwalt als Prozessbevollmächtigten zu erteilen, der bereits zuvor mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung befasst gewesen sei. Aufgrund des Umstandes, dass dieser bereits die Zusammenhänge des geltend gemachten Anspruches kenne, sei seine Beauftragung eine notwendige Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die infolge der Beauftragung des auswärtigen Anwaltes anfallenden Reisekosten seien im Grundsatz zu erstatten, wenn es nicht zu der Beauftragung eines weiteren bei dem Prozessgericht ansässigen Anwaltes komme. Dies gelte unabhängig davon, ob zunächst ein Mahnverfahren betrieben werde oder nicht.

Diese Grundsätze hat der Senat mit Beschlüssen vom 21. Dezember 2000 (Az. 10 W 112/00; veröffentlicht in OLGRep. 2001, 102) und vom 15. März 2001 (Az. 10 W 22/01) bestätigt. Die Auffassung des Senats, dass die durch die Beauftragung des auswärtigen Prozessbevollmächtigten anfallenden Reisekosten grundsätzlich zu erstatten sind, wird geteilt vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLGRep. 2000, 301 = MDR 2000, 1215 = JurBüro 2000, 587 mit zustimmender Anmerkung Enders, sowie MDR 2001, 55), nach dessen Meinung die Reisekosten eines in der Nähe des Sitzes der Partei ansässigen Rechtsanwaltes die Höchstgrenze bilden, bis zu der Kosten eines tatsächlich eingeschalteten auswärtigen Bevollmächtigten gegenüber dem Prozessgegner geltend gemacht werden können. Auch das Schleswig-Holsteinische OLG ist der Auffassung, dass Terminsreisekosten eines am Prozessgericht nicht zugelassenen, aber postulationsfähigen Rechtsanwaltes jedenfalls dann zu erstatten seien, wenn bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten keine geringeren Kosten entstanden wären (OLGRep. 2001, 51 = JurBüro 2001, 197 = MDR 2001, 537). Darüber hinaus hat das KG entschieden, dass Terminsreisekosten des am Prozessgericht nicht zugelassenen, aber postulationsfähigen und in der Nähe der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich zu erstatten sind (JurBüro 2001, 257 = MDR 2001, 473). Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten zumindest dann zu erstatten sind, wenn der Rechtsanwalt bereits zuvor außergerichtlich mit der Sache befasst war und daher die tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge kennt (JurBüro 2001, 255).

Der Gegenauffassung, nach der der Wegfall des anwaltlichen Lokalisationsprinzips nicht dazu führen könne, dass Terminsreisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich zu erstatten seien (so im Grundsatz Pfälzisches OLG Zweibrücken, OLGRep. 2001, 119 = JurBüro 2001, 202 = MDR 2001, 535 = RPfleger 2001, 200; OLG Karlsruhe OLGRep. 2001, 54 = JurBüro 2001, 201 = MDR 2001, 293; OLG Hamburg JurBüro 2001, 203 = MDR 2001, 294; OLG Nürnberg MDR 2001, 235) folgt der Senat nicht. Diese Ansicht wird im wesentlichen mit der Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet, wonach der obsiegenden Partei die Mehrkosten nicht zu erstatten sind, die dadurch entstehen, dass der bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet. Diese Bestimmung bezieht sich indessen nicht auf die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts, sondern allein auf dessen Zulassung bei einem bestimmten Gericht (Lokalisierung) im Sinne der §§ 18 ff BRAO (Senat OLGRep. 2001, 102; OLG Frankfurt am Main OLGRep. 2000, 301; Schleswig-Holsteinisches OLG a.a.O.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 91 Rdn. 46).

b) Der Senat führt seine Rechtsprechung nunmehr dahingehend fort, dass die Reisekosten eines in der Nähe der Partei ansässigen Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung eines auswärtigen Verhandlungstermins auch dann grundsätzlich zu erstatten sind, wenn der Anwalt vorgerichtlich mit der Angelegenheit nicht befasst war. Die Pflicht des Gegners, die Reisekosten zu erstatten, hängt nach der Auffassung des Senats nicht davon ab, dass der Rechtsanwalt, dessen Kanzlei sich in der Nähe der Partei befindet, bereits vorgerichtlich beauftragt worden ist. Auch für eine Partei, die die vorgerichtliche Bearbeitung der Angelegenheit selbst erledigt hat, ist es naheliegend, mit der Prozessvertretung einen in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Auch während des Rechtsstreits kann sich die Notwendigkeit von Rücksprachen zwischen der Partei und dem Prozessbevollmächtigten ergeben; derartige Rücksprachen sind leichter und einfacher durchzuführen, wenn der Rechtsanwalt seinen Kanzleisitz in der Nähe der Partei hat. Es ist kein Grund ersichtlich, der dafür spricht, die Partei, die einen Rechtsanwalt erst nach der Einleitung des Rechtsstreits mit ihrer Vertretung beauftragt, hinsichtlich der Kostenerstattung schlechter zu stellen als die Partei, die bereits für den vorgerichtlichen Schriftverkehr einen Rechtsanwalt einschaltet.

c) Unter Zugrundelegung einer Entfernung von 140 Kilometern zwischen dem Kanzleisitz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in G und dem Landgericht D sowie der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges DM 0,52 für jeden gefahrenen Kilometer erhält, ergeben sich Reisekosten in Höhe von DM 145,60 (280 km für Hin- und Rückfahrt à DM 0,52). Das Abwesenheitsgeld beläuft sich nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 BRAGO auf DM 30,03.

2.)

Auch die Fotokopiekosten in Höhe von DM 46,00 sind von der Beklagten zu erstatten.

Die Erstattungspflicht des Prozessgegners setzt insoweit zunächst voraus, dass nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Nr. 1-3 BRAGO der Auftraggeber dem Rechtsanwalt Auslagen zu ersetzen hat, d.h. die Kosten für Ablichtungen dürfen nicht gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO durch die Gebühren abgegolten sein. Weiterhin muss die Herstellung der Ablichtungen durch den Rechtsanwalt im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sein (OLG Dresden NJW-RR 1999, 147; von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl. 1999, § 27 Rdn. 19). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben im Verlaufe des Rechtsstreits insgesamt 23 Ablichtungen vorgelegt. Bei den geltend gemachten 46 Ablichtungen handelt es sich ersichtlich zum einen um diejenigen für das Gericht und zum anderen um diejenigen für die Beklagte.

Die Kosten der für das Gericht und die Beklagte bestimmten Ablichtungen sind nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zu erstatten. Nach der letztgenannten Vorschrift hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen für Ablichtungen, die er zusätzlich im Einverständnis mit dem Auftraggeber gefertigt hat. Sämtliche Ablichtungen betreffen das Mietverhältnis zwischen den Parteien und dienten der Ergänzung und Substantiierung des Vertrages der Klägerin. Ihre Beifügung erfolgte nach Maßgabe des § 131 ZPO. Soweit die Beklagte im Beschwerdeverfahren beanstandet, der vorgerichtliche Schriftverkehr, auf den sich ein Teil der Ablichtungen bezieht, sei ihr bekannt gewesen, so dass eine Beifügung für sie unnötig gewesen sei, ist folgendes festzustellen: Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit der Klageschrift zunächst keine Ablichtungen der Anlagen für die Beklagte vorgelegt. Daraufhin haben die früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, dass sie für die Erstellung des Klageerwiderungsschriftsatzes diese Anlagen benötigen. Die Bevollmächtigten baten das Gericht, die Anlagen zu übermitteln. Sodann hat das Gericht die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgefordert, unverzüglich die Anlagen in Ablichtung vorzulegen. Die Bevollmächtigten sind dieser Aufforderung nachgekommen und haben 13 Ablichtungen für die Beklagte vorgelegt. Aufgrund des zuvor erwähnten Vertrages der früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dass diese die Anlagen in Ablichtung benötigen, mussten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin davon ausgehen, dass auch die zehn mit Schriftsatz vom 2. August 2000 beigefügten Ablichtungen zweifach einzureichen waren, nämlich für das Gericht und für die Beklagte. Aufgrund des Umstandes, dass die früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten das Gericht ausdrücklich gebeten haben, die Anlagen zu übersenden, ist der nunmehrige Vortrag der Beklagten, die Korrespondenz sei ihr bekannt gewesen, so dass eine nochmalige Ablichtung nicht erforderlich gewesen sei, nicht erheblich.

Wenn der Auftraggeber dem Rechtsanwalt nicht genügend Ablichtungen zur Verfügung stellt, handelt dieser jedenfalls im stillschweigenden Einverständnis des Auftraggebers, wenn er selbst die Ablichtungen herstellt (vgl. OLG Koblenz RPfleger 2001, 373, 374 f). Wie bereits ausgeführt, beziehen sich sämtliche Ablichtungen auf das Mietverhältnis der Parteien; sie dienten der Ergänzung und Substantiierung des Parteivorbringens und sind mithin als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen.

Der Senat teilt nicht die zum Teil vertretene Ansicht (OLG Dresden NJW-RR 1999, 147; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1726; OLG Karlsruhe MDR 2000, 1398), das Kosten für Ablichtungen grundsätzlich durch die Gebühren gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO abgegolten und nur dann gesondert zu erstatten sind, wenn sie für die Unterrichtung von mehr als drei Gegnern hergestellt werden. Der Senat ist vielmehr wie das OLG Koblenz (JurBüro 1999, 300; RPfleger 2001, 373, 374) der Auffassung, dass die Kosten notwendiger Ablichtungen, die im Einverständnis mit dem Auftraggeber gefertigt worden sind, grundsätzlich zu erstatten sein (so auch OLG Karlsruhe JurBüro 1998, 596; OLG Brandenburg JurBüro 1996, 259). Die Fertigung von Ablichtungen gehört nicht zur üblichen durch die Gebühren abgegoltenen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Auftraggebers, dem Anwalt die Ablichtungen von Unterlagen in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen (vgl. Senat JurBüro 1986, 874). Falls der Rechtsanwalt im Einverständnis mit dem Auftraggeber die Herstellung der Ablichtungen übernimmt, handelt es sich um eine zusätzliche Leistung.

Im übrigen ist noch folgendes zu berücksichtigen:

Die möglichst zügige und umfassende Vorlage von Ablichtungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, liegt im Interesse sämtlicher Beteiligter. Die Ansicht, dass Kosten für Ablichtungen grundsätzlich nicht gesondert zu erstatten sind, kann im Ergebnis dazu führen, dass Rechtsanwälte dazu übergehen, entscheidungserhebliche Schriftstücke nicht mehr in Ablichtung einzureichen, sondern sie erst im Verhandlungstermin vorzulegen (vgl. hierzu die überzeugenden Ausführungen des OLG Koblenz a.a.O.). Dies kann zu erheblichen Verzögerungen führen.

3.)

Auf der Grundlage des vom Landgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2000 festgesetzten Streitwertes von DM 37.599,06 ergibt sich mithin folgende Berechnung der von der Beklagte an die Klägerin zu erstattenden Kosten:

10/10 Prozessgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO DM 1.265,00 10/10 Verhandlungsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO DM 1.265,00 46 Kopien zu je DM 1,00 DM 46,00 Fahrtkosten DM 145,60 Abwesenheitsgeld DM 30,00 Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO DM 40,00 Zwischensumme DM 2.791,60 Gerichtskosten DM 1.290,00 Gesamtbetrag DM 4.081,60

Die Verzinsung folgt aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

4.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis DM 600,00

Ende der Entscheidung

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