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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 11.03.2003
Aktenzeichen: 10 WF 31/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 769
1. Die Regelung eines gerichtlichen Vergleichs, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, erfasst nicht ohne weiteres die Gerichtskosten für einen rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Rechtsstreits.

2. Wurde im Beschwerdeverfahren über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO eine Kostenentscheidung nicht getroffen, so bedarf es einer ausdrücklichen Erwähnung, wenn die Kostenregelung des Vergleichs sich nicht auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens erstrecken sollte.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

10 WF 31/02

In der Kostensache

...

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ... am 11.03.2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 01.03.2000 (Kassenzeichen 569219 262 9) in Verbindung mit der zu diesem Kassenzeichen ergangenen Kostenrechnung der Gerichtskasse Krefeld insoweit aufgehoben, als darin zu ihren Lasten mehr als DM 117,50, entsprechend EUR 60,08 festgesetzt sind.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg.

Die Kostenschuldnerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme in Höhe der vollen Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren 5 WF 24/00, in welchem ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20.01.2000 (Bl. 44 GA) durch Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.02.2000 (Bl. 71 GA) als unzulässig verworfen wurde. Zu Recht verweist sie darauf, dass auch die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens von dem am 17.05.2002 geschlossenen Prozessvergleich (Bl. 617 GA) erfasst sind, wonach die Kosten des Rechtsstreits und Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Damit hat der Kläger auch die hälftigen Gerichtskosten für dieses Beschwerdeverfahren übernommen.

Die Regelung eines gerichtlichen Vergleichs, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, erfasst zwar nicht ohne weiteres die Gerichtskosten für einen rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Rechtsstreits. Ohne besondere Anhaltspunkte ist nicht anzunehmen, dass die Parteien mit dem Vergleich auch eine bereits bestehende Kostenpflicht aufheben oder abändern wollten (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1981, 29, 30; OLG München MDR 1982, 760; OLG Stuttgart MDR 1989, 1108; aA OLG Koblenz MDR 1987, 852).

Im vorliegenden Fall ist jedoch unter verständiger Würdigung aller Umstände davon auszugehen, dass die vergleichsweise Kostenregelung auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens erfasst. Es ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeentscheidung vom 18.02.2000 keine Kostenentscheidung enthält und der auf Grundlage des § 49 GKG erfolgte Kostenansatz des Oberlandesgerichts erst mit Kostenrechnung vom 04.07.2002, mithin nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs, geltend gemacht worden ist. Unter diesen Umständen konnte und durfte die Beklagte - wie sie geltend macht - redlicherweise annehmen, die vergleichsweise Kostenregelung erstrecke sich auch auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Einen entgegenstehenden Willen hätte der Kläger deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Ihm war infolge seiner Beteiligung am Beschwerdeverfahren bekannt, dass eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bislang nicht getroffen worden war.

Der Kläger konnte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu den "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne der vergleichsweisen Regelung gehörten. Die Frage, ob die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Verfahren über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO als Kosten der Hauptsache anzusehen sind, ist streitig. Sie ist zurückzuführen auf die ebenfalls streitige Frage, ob das Beschwerdeverfahren noch Teil des Hauptverfahrens ist oder vielmehr ein selbständiges Verfahren darstellt, in dem auch eine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 356; LG Frankfurt Rpfleger 1985, 208; OLG Dresden JurBüro 1999, 270; OLG Celle JurBüro 1997, 101; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1000, 1001; LG Aachen MDR 1996, 1196). Schon angesichts dieses Meinungsstreits bedurfte es im vorliegenden Fall fehlender Kostenentscheidung der ausdrücklichen Erwähnung, wenn die Kostenregelung des Vergleichs sich nicht auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens erstrecken sollte.

II.

Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.

Wert des Beschwerdeverfahrens: EUR 60,07.

Ende der Entscheidung

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