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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: 14 U 26/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 463 Satz 2
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 28.06.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Dengler, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt und den Richter am Landgericht Tischner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 19.12.2000 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, insbesondere form und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der Minderfläche des verkauften Grundbesitzes nicht zu, denn dem Grundstück fehlt weder eine zugesicherte Eigenschaft (§ 463 Satz 1 BGB), noch hat die Beklagte einen Mangel arglistig verschwiegen (§ 463 Satz 2 BGB).

Der von den Klägern unterbreitete Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagte habe eine Größe des noch zu bildenden Neugrundstücks von ca. 680 qm zugesichert.

Zugesichert ist eine Eigenschaft, wenn der Verkäufer durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, die Vertragsinhalt geworden ist, dem Käufer zu erkennen gibt, dass er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will (vgl. Palandt/Putzo, 60. Aufl., § 459 Rdnr. 15). Die bloße Flächenangabe in einem Grundstückskaufvertrag stellt für sich genommen noch keine zugesicherte Eigenschaft dar. Wird eine noch nicht vermessene Geländefläche verkauft und der Kaufgegenstand in der notariellen Urkunde sowohl durch eine bestimmte Grenzziehung in einem maßstabgerechten Plan (durch Punkte und Linien) als auch durch eine als ungefähr bezeichnete Flächenmaßangabe (Zahl der Quadratmeter) bestimmt, so geht in der Regel der objektive Inhalt sowohl der Verkäufer- wie der Käufererklärung dahin, dass bei Differenzen zwischen der angegebenen (bezifferten) und der der angegebenen Grenzziehung entsprechenden (umgrenzten) Flächengröße die Bezifferung ohne Bedeutung und die Umgrenzung allein maßgeblich ist (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 1030; WM 1980, 1013, 1014). Hat in diesem Fall der Käufer - wie hier die Kläger - den Teil des Grundstücks erhalten, der ihm nach dem Lageplan auch zu stehen sollte, scheiden Gewährleistungsansprüche aus, sofern nicht aufgrund, besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass die Flächenangabe hier als Zusicherung zu verstehen sein sollte, das durch den Inhalt der Planskizze in seinen Grenzen verbindlich festgelegte Neugrundstück sei ungefähr 680 qm groß (vgl. BGH, WM 1984, 941, 942). Solche besonderen Umstände sind nach dem Sachvortrag der Kläger nicht gegeben. Allein der vom Landgericht für maßgeblich gehaltene Umstand, dass der Wert eines Grundstücks entscheidend von dessen Größe mitbestimmt wird, reicht für die Annahme einer Zusicherung nicht aus, sonst wäre jede Größenangabe in einem Grundstückskaufvertrag zugleich eine zugesicherte Eigenschaft. Dass die Parteien die Höhe des Kaufpreises von der Grundstücksgröße abhängig gemacht haben, haben die Kläger nicht unter Beweis gestellt. Hierfür findet sich auch kein Anhaltspunkt in den notariellen Kaufvertrag. Verkauft werden sollte vielmehr der - den Klägern durch die vorherige Nutzung im Rahmen des Mietvertrages bekannte - Miteigentumsanteil der Beklagten an dem Gesamtgrundstück. Die Kläger hatten dabei keine Veranlassung anzunehmen, bei der angegebenen ungefähren Größe handele es sich um eine möglichst exakt ermittelte Flächenangabe. Sie machen selbst geltend, dass die Grenzen des verkauften Grundbesitzes nicht vollständig erkennbar gewesen seien, so dass sie nicht in der Lage gewesen seien, die Grundstücksfläche zu vermessen. Dann konnten sie aber auch nicht annehmen, dass die Beklagte hierzu in der Lage war. Schon das steht der Annahme einer unbedingten Einstandspflicht der Beklagten für die Grundstücksgröße entgegen. Hinzu kommt, dass sie gemäß § 2 des notariellen Vertrages keine Gewähr für die Größe des verkauften Miteigentumsanteils übernommen hat. Dieser Gewährleistungsausschluss erstreckt sich auch auf die Eigentumsübertragungsverpflichtung in § 8 des notariellen Kaufvertrages, denn er bezieht sich auf "das Kaufobjekt". Kaufobjekt ist aber auch die nach § 8 zu übertragende, noch zu vermessende Teilfläche, zumal das Grundeigentum nicht zusätzlich zu dem Miteigentumsanteil verkauft werden sollte, sondern diesem gerade entsprechen sollte, weil die Kläger im Ergebnis kein Miteigentum, sondern das Grundeigentum erwerben wollten. Danach bedurfte es ganz besonderer Umstände, um anzunehmen, dass die Beklagte für eine Grundstücksgröße von 680 qm auf jeden Fall haften wollte. Wenn nämlich die Vertragsparteien eines notariellen Grundstücksvertrages ausdrücklich vereinbart haben, dass für eine bestimmte Größe des Grundstücks die Gewährleistung ausgeschlossen werde, so ist auch bei einer wesentlichen Abweichung der Grundstücksgröße von der im Vertrag angeführten in aller Regel kein Raum für eine Gewährleistung des Verkäufers (BGH, Urt. v. 09.10.1998 - V ZR 44/97 -, DRsp-ROM Nr. 1998/19839). Die Kläger haben auch keine weiteren Umstände vorgetragen, die geeignet gewesen wären, ihr Vertrauen in die weitestgehende Genauigkeit der Flächenangabe zu erwecken. Vielmehr ist nach ihren Angaben die Grundstücksgröße in der Weise ermittelt worden, dass von der rechnerischen Größe entsprechend dem Miteigentumsanteil der Beklagten an dem Gesamtgrundstück rund 100 qm in Abzug gebracht worden sind. Für die Kläger war damit erkennbar, dass eine möglichst genaue Ermittlung der zu übertragenden Teilfläche gerade nicht vorgenommen worden war. Sie konnten die Angabe im Kaufvertrag daher nicht als Zusicherung auffassen.

Das Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kläger vom 21.06.2001 bietet keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO), denn es rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Das verkaufte Grundstück ist entgegen der Auffassung der Kläger in dem Lageplan hinreichend bestimmt, denn es ist an drei Seiten durch die Grenze des Flurstücks und an der vierten Seite durch die Angabe der Abstände zur vorhandenen Bebauung bezeichnet. Dass der Lageplan selbst keine weiteren Maße enthält, ist demgegenüber unerheblich. Die Kläger machen selbst nicht geltend, dass das eingezeichnete künftige Grundstuck von dem ihnen bekannten Grundstücksteil abweicht, den sie erwerben wollten.

Kommt es danach allein auf die Umgrenzung in dem dem Kaufvertrag beigefügten Plan an, dann scheidet auch ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte aus § 463 Satz 2 BGB aus, denn es liegt bereits kein Fehler der Kaufsache vor (BGH, WM 1984, 941, 942).

Die Kläger haben aber auch nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagten oder ihrem Vater, der sie bei den Vertragsverhandlungen vertreten hat, die Unrichtigkeit der angegebenen Größe der Fläche bekannt gewesen ist. Ihr Sachvortrag hierzu ist widersprüchlich, da sie einerseits, vortragen, der Vater der Beklagten habe ihnen von Anfang an vorgespiegelt, dass das Grundstück tatsächlich 680 qm groß sei, sie jedoch andererseits geltend gemacht haben, es gehe nicht darum, dass der Beklagten vorgeworfen werde, sie oder ihr Vater hätten bewusst eine falsche Grundstücksgröße angegeben.

Danach war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708, 713 ZPO.

Streitwert und Beschwer der Kläger: 13.350,00 DM.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache auch unter Berücksichtigung der Darlegungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.06.20001 keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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