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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.03.2003
Aktenzeichen: 16 U 159/02
Rechtsgebiete: BGB, BRAO, ZPO


Vorschriften:

BGB a.F. § 215 Abs. 2
BGB a.F. § 209 Abs. 1
BGB a.F. § 209 Abs. 2 Nr. 4
BGB a.F. § 215
BGB a.F. § 187 Abs. 1
BGB a.F. § 188 Abs. 1
BGB a.F. § 188 Abs. 2
BGB § 852
BRAO § 51b
ZPO § 270 Abs. 3
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Ziff. 10
ZPO § 711
ZPO § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 U 159/02

Verkündet am 28. März 2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. L..., die Richterin am Oberlandesgericht v... R... und den Richter am Oberlandesgericht S...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Februar 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 2a des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,-- Euro abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung im Jahre 1994 und im ersten Halbjahr 1995 in Anspruch. Nachdem das Landgericht Düsseldorf über einen Teil des Anspruchs bereits rechtskräftig entschieden hat, ist zwischen den Parteien noch ein Betrag von knapp 403.465,-- Euro streitig.

Zur Begründung ihres Anspruchs hat die Klägerin vorgetragen, Gegenstand der Beratung des Beklagten gegenüber der Klägerin seien u.a. Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus dem Erwerb der M... K... GmbH gewesen, die sie gemäß Unternehmenskaufvertrag vom 19. November 1992 (Anlage P1 zur Klageschrift) erworben habe. Der Beklagte sei hinsichtlich aller streitgegenständlichen Sachverhalte mandatiert worden. Trotz Drängens der Klägerin während der langen Verhandlungen über die Gewährleistungsrechte habe der Beklagte nicht Klage zur Unterbrechung der Verjährung erhoben. Er sei vielmehr untätig geblieben und habe die falsche Rechtsansicht geäußert, eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin drohe nicht. Die später von den Nachfolgern des Beklagten als Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhobene Klage sei in den Sachverhaltskomplexen V..., P... und "VERLUSTVORTRÄGE" durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1996 - 6 O 482/95 - abgewiesen worden, weil die Ansprüche verjährt seien. Der Beklagte habe angeregt, Berufung einzulegen. Das Oberlandesgericht habe alle Ansprüche der Klägerin - auch hinsichtlich des Komplexes D... - wegen Verjährung durch Urteil vom 8. Januar 1998 abgewiesen (6 U 254/96). Die im Auftrag des Haftpflichtversicherers des Beklagten eingelegte Revision habe der Bundesgerichtshof nicht angenommen.

Der Beklagte habe seine Haftung durch Schreiben vom 26. Juni 1996 eingeräumt. In einem Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. M... habe er betont, dass "die Sozietät natürlich bereit wäre, jeden Schaden zu begleichen, für den man verantwortlich wäre". Diese Erklärungen stellten ein Anerkenntnis dar.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen:

Die Klage sei unbegründet, weil Gewährleistungsansprüche nicht bestünden. Der Beklagte sei auch nicht damit betraut gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Ansprüche nicht verjährten. Mit den Komplexen D... und P... sei er gar nicht beauftragt gewesen. Die Verjährung hinsichtlich der Ansprüche wegen der VERLUSTVORTRÄGE sei im Übrigen erst eingetreten, als der Beklagte die Klägerin gar nicht mehr vertreten habe. Die hier streitigen Ansprüche seien von den Alteigentümern nicht anerkannt und auch weder vom Oberlandesgericht noch vom Landgericht im Ausgangsverfahren als bestehend festgestellt worden.

Neben dem Beklagten habe auch der Leiter der Rechtsabteilung der amerikanischen Muttergesellschaft die Klägerin betreut. Dieser habe auch den Unternehmenskaufvertrag entworfen. Tatsächlich habe es sich bei dem Kauf um eine Fehlinvestition gehandelt, da es sich bei dem gekauften Unternehmen um eine Verlustgesellschaft gehandelt habe.

Im Sommer 1994 sei er gebeten worden, an einer Vorbesprechung am 11. August 1994 teilzunehmen. Bei dieser Besprechung sei er in die Komplexe "VERLUSTVORTRÄGE, V..., R..., Abrufaufträge und Klagen H...-L... GmbH" eingeführt und gebeten worden, die Argumentation für den Folgetag mitzuentwickeln. Über die Komplexe "Steuerzahlung, Sozialabgaben, D... und P..." sei nicht gesprochen worden. Hierzu habe aus Sicht der Klägerin auch kein Anlass bestanden, da ihrer subjektiven, allerdings fehlerhaften Einschätzung nach diese Ansprüche unstreitig und anerkannt gewesen seien. Letztlich habe auch gar keine Zeit bestanden, um diese Themen ebenfalls zu erörtern.

Am Ende der Verhandlung am 12. August 1994 mit Rechtsanwalt Dr. S..., der für die Verkäufer aufgetreten sei, sei der Beklagte beauftragt worden, eine Vergleichsvereinbarung schriftlich zu entwerfen, damit Dr. S... den Vorschlag mit seinen Parteien besprechen könne. In internen Gesprächen habe der Beklagte seiner Partei dringend empfohlen, einen Vergleich zu schließen, weil die rechtlichen Risiken eines Gewährleistungsrechtsstreits sehr groß seien. Er sei insbesondere der Auffassung gewesen, dass sich für die materiell relevanten Fälle überhaupt keine Haftungsnorm im Vertrag finden lasse, dass die vorhandenen Haftungsnormen auch nicht auf objektive Umstände, sondern auf (nicht beweisbare) subjektive Elemente (Kenntnis der Veräußerer) abstellten, und dass die Klägerin bei dem Komplex "VERLUSTVORTRÄGE" vertragliche Mitwirkungsrechte der Veräußerer bewusst verletzt habe.

Erst am 15. Juli 1995 seien die Vergleichsgespräche gescheitert gewesen, als der Beklagte auf Weisung der Klägerin dies entsprechend erklärt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Überleitung des Mandats auf das Büro der Rechtsanwälte P... und Partner, die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, erfolgt. Dort habe man weiterhin eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits erstrebt und Klage erst am 21. Dezember 1995 bei Gericht eingereicht.

Ob Ansprüche der Klägerin gegen die Alteigentümer bestünden, könne offen bleiben. Jedenfalls habe er - der Beklagte - den Eintritt der Verjährung dieser Ansprüche nicht zu vertreten. Dies zu verhindern habe die Klägerin selbst übernommen gehabt. Der Schadensersatzanspruch hinsichtlich der VERLUSTVORTRÄGE sei ohnehin erst nach der Beendigung des Mandats des Beklagten verjährt. Die Klägerin treffe jedenfalls ein beträchtliches Mitverschulden.

Demgegenüber hat die Klägerin noch vorgetragen, sämtliche Ansprüche, um die es hier gehe, seien während der Tätigkeit des Beklagten verjährt. Zwischen dem 15. Juli 1995, der Beendigung des Mandats des Beklagten mit Übergabe der umfangreichen Unterlagen an die Rechtsanwälte P... und Partner, und dem Eintritt der Verjährung am 21. Juli 1995 hätten nur wenige Tage gelegen. Es hätte dem Beklagten oblegen, die Klägerin und ihre jetzigen Bevollmächtigten auf den kurzfristigen Eintritt der Verjährung hinzuweisen. Er habe der Klägerin und ihren Bevollmächtigten die falsche Sicherheit vermittelt, dass eine Verjährung der Ansprüche nicht drohe. Rechtskräftig stehe fest, dass das Schreiben vom 30. November 1994 die Verjährung nicht habe unterbrechen können.

Durch Teilurteil vom 22. Dezember 1999 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 64.000,-- DM mit 4 % Zinsen seit dem 10. Januar 1996 verurteilt (Komplex D...), und hinsichtlich weiterer 134.726,--DM mit Zinsen hat es die Klage abgewiesen (Komplexe V... und P...). Im Umfang der beiden Berufungen der Parteien hat der Senat das Teilurteil durch Urteil vom 15. Dezember 2000 aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht hat sodann Beweis erhoben über den Umfang des von der Klägerin dem Beklagten im August 1994 im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen der Klägerin aus dem Erwerb der M... K... GmbH erteilten Mandats.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 346.810,63 € mit Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei zum Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des mit der Klägerin abgeschlossenen Anwaltsvertrages in der ausgeurteilten Höhe verpflichtet. Die Berücksichtigung des nicht nachgelassenen Vortrags des Beklagten führe nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Verjährung sei nicht eingetreten, bevor durch die vorliegende Klageerhebung eine wirksame Unterbrechung der Verjährungsfrist eingetreten sei. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus einem Anwaltsvertrag betrage drei Jahre. Sie beginne mit Entstehen des Schadens, spätestens mit der Beendigung des Auftrags. Liege die zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung eines Anwalts darin, dass er den Eintritt der Verjährung einer Forderung des Mandanten nicht verhindere, sei der Schaden entstanden, sobald die Forderung verjährt sei. Die Forderungen der Klägerin gegen die Alteigentümer seien im Laufe des Jahres 1995 verjährt. Verjährung der Ansprüche gegen den Beklagten habe daher erst 1998 eintreten können. Vor Ablauf der Verjährungsfrist sei diese rechtzeitig am 17. September 1996 durch die Streitverkündungsabrede der Parteien vom 17. September/14. Oktober 1996 unterbrochen worden. Diese Unterbrechung gelte auch nicht gemäß § 215 Abs. 2 BGB aF als nicht erfolgt, weil die Klägerin nicht binnen 6 Monaten nach Beendigung des Vorverfahrens die hier anhängige Schadensersatzklage erhoben habe. Vielmehr sei diese Frist gewahrt worden. Das Vorverfahren sei mit dem Beschluss über die Nichtannahme der Revision durch den Bundesgerichtshof vom 11. November 1998 rechtskräftig beendet worden. Maßgebend sei insoweit jedoch die Zustellung des Beschlusses am 16. November 1998. Mit diesem Zeitpunkt sei der Beschluss wirksam geworden. Damit sei vor Ablauf der Frist gemäß § 215 Abs. 2 BGB aF am 16. Mai 1999 die Klage mit am 14. Mai 1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig erhoben worden. Insoweit gelte § 270 Abs. 3 ZPO.

Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der Beklagte erstrebt die volle Abweisung der Klage, die Klägerin erstrebt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 56.654,-- Euro mit Zinsen.

Beide Parteien tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend zu den einzelnen Sachverhaltskomplexen vor.

Die Klägerin stellt den Antrag,

abändernd und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten diesen zu verurteilen, an sie insgesamt 403.464,48 € mit 4 % Zinsen aus 359.685,65 € seit dem 10. Januar 1996 und 4 % Zinsen aus weiteren 43.778,83 € seit dem 19. Juli 1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und teilweise abändernd die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt weiterhin die Einrede der Verjährung. Das Landgericht habe die Frist des § 215 Abs. 2 BGB aF zu Unrecht als gewahrt angesehen. Der Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs stamme vom 11. November 1998. Damit sei die Einreichung der Klage am 14. Mai 1999 verspätet erfolgt. Mit der Ablehnung der Revisionsannahme sei nach ständiger Rechtsprechung das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Die Zustellung des Beschlusses sei nicht mehr maßgebend gewesen. Des Weiteren sei die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die teilweise Änderung des Streitgegenstands, von der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits vorgenommen, begründet. Die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 1. Mai 2000 ihren Steuerschaden abweichend berechnet. Die Auswechslung der Schadensbegründung habe zu einer Klageänderung geführt mit der Folge, dass eine ursprünglich eingetretene Unterbrechung der Verjährung diesen neuen Anspruch nicht mehr habe erfassen können.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass Verjährung nicht eingetreten sei. Für die zutreffende Berechnung der Frist nach § 215 Abs. 2 BGB aF komme es auf die Beendigung des Rechtsstreits, in welchem einem Dritten der Streit verkündet worden sei, und damit auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils in diesem Verfahren an. Werde - wie im Vorprozess geschehen - die Revision vom Bundesgerichtshof nicht angenommen, trete Rechtskraft erst mit der Zustellung des Nichtannahmebeschlusses ein. Die Frist des § 215 Abs. 2 BGB aF sei damit vorliegend gewahrt.

Im Übrigen habe der Beklagte die Klageforderung anerkannt und durch sein gesamtes Verhalten hinreichend zum Ausdruck gebracht, die Verjährungseinrede nicht erheben zu wollen, sondern auf sie zu verzichten. Sein jetziges Verhalten sei treuwidrig. Hierzu werde auf die wechselseitigen Schreiben ab Ende 1998 gemäß Anlagenkonvolut K72 verwiesen.

Der Senat hat durch Hinweisbeschluss vom 10. Januar 2003 (Bl. 907-912 GA) die Parteien darauf hingewiesen, dass die Klageforderung, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, verjährt sein könnte. Hierzu haben die Parteien ergänzend Stellung genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten und protokollierten Hinweise des Senats verwiesen. Die Akten 6 O 482/95 LG Düsseldorf = 6 U 254/96 OLG Düsseldorf waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Begründet ist jedoch lediglich das Rechtsmittel des Beklagten, der mit Erfolg die Einrede der Verjährung erhebt. Daher ist das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

I.

1. Der Beklagte hat in seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung die Einrede der Verjährung erhoben.

2. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter anwaltlicher Beratung verjähren nach § 51b BRAO in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags.

Liegt die zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts in der Nichtverhinderung des Eintritts der Verjährung einer Forderung des Mandanten, so entstehen der Schaden des Mandanten und damit sein Ersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt mit dem Eintritt der Verjährung (BGH NJW 1994, 2822, 2823; Henssler/Prütting, BRAO, 1997, § 51b, Rn 43).

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Verfahren 6 U 254/96 lief die Verjährungsfrist für die Ansprüche der Klägerin aus dem Komplex "VERLUSTVORTRÄGE" am 21. Juli 1995 ab (S. 18 der Urteilsabschrift = Bl. 274R der Beiakte), verjährte die Forderung aus dem Komplex "V..." spätestens einige Tage nach dem 22. März 1995 (S. 25 UA = Bl. 278 BA) und trat die Verjährung der Forderung aus dem Komplex "D..." am 11. Februar 1995 ein (S. 27 UA = Bl. 279 BA).

Der zwischen den Parteien geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Dienstvertrags endete Mitte Juli 1995, als die Klägerin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragte.

Damit lief die dreijährige Verjährungsfrist des § 51b BRAO für die hier noch streitgegenständlichen Sachverhalte allenfalls bis Mitte Juli 1998. Dies gilt auch für die von der Klägerin geltend gemachten Prozesskosten aus dem Verfahren gegen die Alteigentümer, denn die Verjährungsfrist lief selbst dann ab Mandatsende, wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Schaden entstanden war (Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., 2000, § 51b, Rn 21 f.; Henssler/Prütting aaO, Rn 52 f.).

Dass eine andere Verjährungsregelung eingreifen könnte, kann der Senat nach dem Vortrag der Parteien nicht feststellen. Für eine unerlaubte Handlung, für welche § 852 BGB (in der gemäß Art. 229 § 6 EGBGB maßgeblichen Fassung, welche auch jeweils für die nachfolgend genannten Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Verjährungsrecht entscheidend ist) gelten könnte (vgl. Feuerich/Braun aaO, Rn 22; Henssler/Prütting aaO, Rn 53), ist nichts ersichtlich.

3. Unstreitig hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten am 14. Mai 1999 und damit zu einem Zeitpunkt nach dem aufgezeigten Verjährungseintritt eingereicht. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BGB aF war hierdurch nicht mehr möglich.

4. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Verjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten gewesen wäre, weil es zuvor durch die zwischen den Parteien unstreitig am 17. September / 14. Oktober 1996 getroffene Streitverkündungsabrede hinsichtlich des Vorprozesses (Anlagen P11 und P12) zur wirksamen Unterbrechung der Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB aF gekommen ist und diese Unterbrechung auch nach § 215 Abs. 2 BGB aF als erfolgt zu gelten hätte, weil binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses, in welchem es zur Streitverkündung gekommen ist, Klage erhoben worden ist. Dieser Fall liegt jedoch nicht vor.

Der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat durch Urteil vom 8. Januar 1998 die Klage gegen die Verkäufer und Alteigentümer überwiegend abgewiesen mit der Begründung, dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 11. November 1998 nicht angenommen. Dieser Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Schlussverfügung vom 12. November 1998 (Bl. 44 des BGH-Bandes) am 16. November 1998 zugestellt worden (Bl. 45 des BGH-Bandes).

Danach war die Frist von sechs Monaten gemäß § 215 Abs. 2 BGB aF zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage gegen den Beklagten am 14. Mai 1999 bereits abgelaufen.

a. Entscheidend ist, wann der Prozess der Klägerin gegen die Alteigentümer, hinsichtlich welchen die Parteien die Streitverkündungsabrede getroffen haben, beendet war im Sinne des § 215 Abs. 2 BGB aF.

Beendet war dieser Prozess mit der Rechtskraft des Urteils (BGHZ 65, 127, 135; Staudinger-Peters, BGB, Neubearbeitung 2001, § 215, Rn 2).

b. Die Entscheidung des 6. Zivilsenats ist rechtskräftig geworden mit dem Erlass des Nichtannahmebeschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1981, 55; MünchKomm ZPO / Wenzel, 2. Aufl., § 554b, Rn 28).

Der Beschluss vom 11. November 1998 erging ohne mündliche Verhandlung (§ 554b Abs. 3 ZPO aF) und wurde daher nicht verkündet. Ein nicht zu verkündender Beschluss ist dann erlassen, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb heraustritt (vgl. BGHZ 12, 248, 252; BGH VersR 1967, 1180 f.; BGH VersR 1974, 365; BGH NJW 1982, 888, 889; BGH NJW 1983, 633; BGH FamRZ 1987, 921, 922; BGHZ 133, 307, 310; BGH FamRZ 2000, 813, 815; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 319), wozu es genügt, dass der abgefasste und unterzeichnete Beschluss zum Zwecke der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten in dessen Gerichtsfach (OLG Koblenz NJW-RR 1986, 935) oder in das Auslauffach der Geschäftsstelle eingelegt wird (RGZ 160, 307, 309 f.).

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Frage der Beendigung des Verfahrens nicht auf die Zustellung des Nichtannahmebeschlusses an, sondern nur auf dessen Erlass, weil bereits mit dem Erlass eine Änderung der Entscheidung durch das Gericht nicht mehr zulässig war (BGH FamRZ 1987, 921, 922; BGH FamRZ 2000, 813, 815) und weil es ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Vorprozess nicht gab, dessen Zulässigkeit - nämlich dessen fristgerechte Einlegung - von der Zustellung des Beschlusses abhängen konnte. Wie bei der Verkündung eines nicht mit Rechtsmitteln anfechtbaren Urteils ist eine Bekanntgabe der Entscheidung nicht deren Wirksamkeitsvoraussetzung.

Bei nicht mehr mit einem Rechtsmittel angreifbaren gerichtlichen Entscheidungen kann der Eintritt der Rechtskraft deswegen auch nicht von der Zustellung der Entscheidung abhängen. Die Rechtskraft tritt vielmehr bereits früher, und zwar zu dem Zeitpunkt ein, in welchem die Entscheidung für das erlassende Gericht bindend geworden ist.

Der im Vorprozess ergangene Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs war somit an dem Tag erlassen, an dem die Geschäftsstelle die Verfügung traf, die Ausfertigungen des Beschlusses an die Prozessbevollmächtigten der Parteien zuzustellen. Hiermit wurde die letzte gerichtliche Verfügung getroffen, damit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs den inneren Bereich des Gerichts verließ. Weitere Verfügungen waren weder erforderlich noch auszuführen. Nach Aktenlage ist darüber hinaus festzustellen, dass der Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1998 an demselben Tag bereits in das Postausgangsfach der Geschäftsstelle gelangt ist (vgl. insoweit RGZ 160, 307, 309 f.).

Eine hiervon abweichende Beurteilung ist mit dem Grundsatz der notwendigen Rechtssicherheit, die insbesondere bei der Frage der zutreffenden Fristbestimmung eine entscheidende Rolle spielt, nicht vereinbar. Alle außerhalb der zugehörigen Prozessakte liegenden und nicht besonders dokumentierten Umstände, die auf einen späteren Zeitpunkt, zu welchem eine nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidung erlassen und damit bindend geworden sein soll, hinweisen könnten, lassen eine eindeutige und damit hinreichend sichere Feststellung des entscheidenden Zeitpunkts nicht zu.

Damit war der Nichtannahmebeschluss am 12. November 1998 erlassen und das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen im Sinne des § 215 BGB aF. Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von sechs Monaten nach § 215 Abs. 2 BGB aF. Nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 und 2 BGB aF endete sie am Mittwoch, den 12. Mai 1999. Zur Wahrung der Frist hätte die Klage gegen den Beklagten somit spätestens am 12. Mai 1999 bei Gericht eingehen müssen, was jedoch unstreitig nicht der Fall ist.

II.

Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände sind unbegründet.

1. Ohne Erfolg macht sie geltend, dass nach dem Gebot der Rechtssicherheit die Zustellung des Nichtannahmebeschlusses des Bundesgerichtshofs für den Fristenlauf des § 215 Abs. 2 BGB aF entscheidend sein müsse, weil es auch gegen solche Entscheidungen Rechtsbehelfe - wie die Verfassungsbeschwerde oder ein Wiederaufnahmeverfahren - gebe, deren Zulässigkeit sich u.a. nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit und Bekanntgabe der Entscheidung über die Nichtannahme der Revision richteten. Diese prozessualen Möglichkeiten haben jedoch keinen Einfluss auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Frist des § 215 Abs. 2 BGB aF beginnt, worauf es vorliegend entscheidend ankommt. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass der Fristbeginn mit der Rechtskraft des Urteils in dem Prozess, in welchem der Streit verkündet worden ist, zusammenfällt. Für den Eintritt der Rechtskraft ist die Zustellung der Nichtannahmeentscheidung aus den bereits genannten Gründen nicht notwendig. Weder Verfassungsbeschwerde noch ein Antrag auf ein Wiederaufnahmeverfahren stellen Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung dar und können deswegen den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern.

2. Eine sonstige Unterbrechung der Verjährungsfrist, die für die vorliegend zu entscheidende Frage des Verjährungseintritts hinsichtlich der gegen den Beklagten gerichteten Ansprüche zu einem anderen Ergebnis führen könnte, ist nicht festzustellen. Entgegen der Ansicht der Klägerin lassen die von ihr vorgetragenen Tatsachen die Feststellung eines Anerkenntnisses (§ 208 BGB aF) der Klageforderung durch den Beklagten nicht zu.

Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 2000 ausgeführt. Dort heißt es:

"Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin sich nicht auf ein Anerkenntnis des Beklagten berufen kann, aufgrund dessen er unabhängig von einer Sachaufklärung zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, denen die Klägerin mit ihren Ausführungen in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten ist, sie hat sich diese vielmehr ausdrücklich zu eigen gemacht (siehe Einleitung der Berufungserwiderung der Klägerin vom 8. August 2000)."

Es kann offen bleiben, ob die Klägerin schon aus diesem Grunde mit ihrem jetzigen Vorbringen im Schriftsatz vom 30. Januar 2003 nicht mehr gehört werden kann. Ihr jetziges Vorbringen lässt die Feststellung eines verbindlichen Anerkenntnisses ohnehin nicht zu. Die behauptete Erklärung des Beklagten, jeden Schaden zu begleichen, "für den man verantwortlich sei", stellt kein Anerkenntnis dar. Der Beklagte hat hiermit nur erklärt, dass er sich seiner Verantwortung nicht entziehen werde, wenn diese denn tatsächlich bestehen sollte. Ihm vorgeworfene Pflichtverletzungen hat der Beklagte aber im Übrigen gerade bestritten.

3. Ebenso wenig ist ein Verzicht des Beklagten auf die Verjährungseinrede festzustellen.

Die Klägerin stützt ihre Rechtsmeinung auf die Gesamtumstände, mit welchen sie das Verhalten des Beklagten im Anschluss an die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess im Einzelnen aufzeigt, die auf einen - zumindest konkludent erklärten - Verzicht schließen lassen sollen. Dem kann sich der Senat nicht anschließen.

Die behauptete Einigkeit der Parteien, die Streitverkündung habe lediglich der Bindung des Beklagten, nicht jedoch der Begründung einer 6-Monats-Frist dienen sollen, ist schon rechtlich unerheblich. Diese Frist ist gesetzlich festgeschrieben, einer Parteivereinbarung bedurfte es nicht, und die behauptete Einigung der Parteien wird dann auch von der Klägerin nicht einmal ansatzweise schlüssig dargelegt.

Der Wechsel bei den Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist ebenso ohne rechtliche Bedeutung für die Frage eines Verzichts auf die Verjährungseinrede. Der Senat muss aufgrund der Erhebung der Einrede davon ausgehen, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte dies mit Zustimmung und Vollmacht des Beklagten und nicht mandatswidrig getan hat. Das behauptet auch die Klägerin nicht.

Der Vortrag zu dem Telefonat am 17. September 1996 belegt einen Verzicht des Beklagten ebenfalls nicht. Den behaupteten Erklärungen des Beklagten ist lediglich zu entnehmen, dass er und die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung eine Streitverkündung für erforderlich gehalten haben. So ist es in dem vorgelegten Aktenvermerk Anlage K70 auch festgehalten, in welchem es ohnehin nur heißt, dass "die Haftpflichtversicherung" des Beklagten dies so gesehen habe. Dort ist jedoch nicht vermerkt, dass der Beklagte - wie die Klägerin behauptet - nur deshalb eine Streitverkündung für erforderlich hielt, weil sonst ein Interessenkonflikt möglich sei. Folglich kann diesen Erklärungen des Beklagten ein Verzicht auf die Verjährungseinrede nicht entnommen werden.

Gleiches gilt für seine Ausführungen zur Notwendigkeit der Streitverkündung im Schreiben vom 20. September 1996 (Anlage K71). Der Beklagte hat sich ausdrücklich nur dazu erklärt, dass er eine rechtskräftige Feststellung, dass die Forderungen der Klägerin gegen die Alteigentümer verjährt seien, akzeptieren würde, und zwar auch ohne eine Streitverkündung. Damit hat er hingegen nicht erklärt, dass er für den Verjährungseintritt auch verantwortlich sei und haftbar gemacht werden könne. Diese Fragen hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbständig zu prüfen und sie hatten hierbei insbesondere darauf zu achten, dass etwaige Ansprüche gegen den Beklagten nicht verjährten.

Die als Anlagenkonvolut K72 vorgelegten Schreiben der Parteien belegen schließlich eine Verzichtserklärung ebenfalls nicht. Den schriftlichen Erklärungen des Beklagten und seiner Bevollmächtigten ist nicht zu entnehmen, dass ihnen zum damaligen Zeitpunkt im Mai 1999 der drohende Verjährungseintritt überhaupt bewusst war. Vor diesem Hintergrund ist der erklärte Wille des Beklagten, die Einrede der Verjährung im Falle eines Verjährungseintritts nicht zu erheben, nicht festzustellen.

Für eine Verzichtserklärung hatte der Beklagte schließlich auch keine Veranlassung. Zur Abgabe einer solchen Erklärung war er nicht einmal seitens der Klägerin aufgefordert worden.

4. Aus den vorstehend genannten Gründen ist auch der Einwand der Klägerin, der Beklagte handele treuwidrig, wenn er jetzt noch - zu einem recht späten Zeitpunkt - die Verjährungseinrede erhebe, unberechtigt.

Die Ausübung des dem Beklagten materiell-rechtlich zustehenden Rechts kann grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Treuwidrigkeit kann sich allenfalls aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben.

Solche Umstände hat die Klägerin jedoch nicht dargetan. Sie beruft sich auch in diesem Zusammenhang auf das gesamte bisherige Verhalten des Beklagten, auf welches vorstehend bereits eingegangen worden ist. Es kann nur noch einmal wiederholt werden, dass es die Aufgabe der Klägerin war, ihre Ansprüche gegen den Beklagten rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich anhängig zu machen. Der Beklagte hat die Klägerin nicht dazu verleitet, von einer gewissenhaften Prüfung des Verjährungseintritts abzusehen. Der vorgetragene Sachverhalt - auch unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2003 noch erfolgten Vorbringens der Klägerin - rechtfertigt diese rechtliche Beurteilung nicht.

Bereits mit Schreiben vom 9. April 1999 hatten die Bevollmächtigten des Beklagten der Klägerin mitgeteilt, dass auch von Seiten des Versicherers des Beklagten eine Einstandspflicht abgelehnt werde. Spätestens nunmehr bestand hinreichender Anlass zur Klageerhebung, welche die Sechsmonatsfrist des § 215 Abs. 2 BGB aF auch noch hätte wahren können.

In der Folgezeit hat die Klägerin nur noch mit den ehemaligen Sozien des Beklagten darüber verhandelt, ob eine Klageerstreckung auf diese entbehrlich sei. Die dann am 14. Mai 1999 getroffene Vereinbarung betraf nur diese Anwälte, nicht aber den Beklagten, der ausweislich des Briefkopfes zu dieser Zeit der die Verhandlungen mit der Klägerin führenden Sozietät M... überhaupt nicht mehr angehörte. Ihn betrafen diese Verhandlungen und deren Ergebnis sowie die schließlich getroffene Vereinbarung nicht.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug ist auf 403.465,-- Euro festgesetzt. In dieser Höhe ist die Klägerin beschwert.

IV.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen:

Ist es für den Eintritt der Rechtskraft eines Urteils im Zivilprozess erforderlich, dass der Beschluss, mit welchem das Revisionsgericht die Revision gegen das Berufungsurteil im Sinne des § 554b ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht annimmt, wirksam wird, indem er den Parteien - formlos oder durch Zustellung - mitgeteilt wird?

Oder genügt es für den Eintritt der Rechtskraft, dass der Nichtannahmebeschluss erlassen und für das Revisionsgericht nicht mehr abänderbar ist, nachdem er den "inneren Bereich" des Gerichts bereits verlassen hat?

Gilt insoweit für die Feststellung der Beendigung des Prozesses im Sinne des § 215 Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung etwas Besonderes?

Es ist - soweit ersichtlich - bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden, ob für den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft, an welchen sich prozessuale und materiell-rechtliche Folgen anknüpfen, der Erlass der abschließenden Entscheidung genügt, wenn diese nicht verkündet wird, oder ob die eindeutige Feststellung der Rechtskraft ein so genanntes Wirksamwerden durch - ggf. auch formlose - Mitteilung gegenüber den Parteien voraussetzt.



Ende der Entscheidung

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