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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.08.2001
Aktenzeichen: 2 U 138/00
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 711
ZPO § 108
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 138/00

Verkündet am 16. August 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht S sowie der Richter am Oberlandesgericht K und Dr. B

für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. August 2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 30.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Hohe leistet. Die Sicherheiten können jeweils durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

4.

Beschwer des Beklagten und Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.000 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin ist gemäß § 1 des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die berufliche Vertretung der Zahnärzte im Kammerbereich N.

Der Beklagte, der früher der zahnärztlichen Praxisgemeinschaft E, Dr. H u.a. in D angehörte, betreibt seit Herbst 1998 eine zahnärztliche Einzelpraxis im Gebäude "St" in D unter der Anschrift A St. Er war im Telefonbuch für D der D T, Ausgabe 1999/2000 mit der Angabe "Z , S" eingetragen. Außerdem verwendete er Visitenkarten, deren Rückseite für die Eintragung reservierter Termine vorgesehen war und deren Vorderseite das nachfolgend wiedergegebene Aussehen hatte:

Nach Erhebung der vorliegenden Klage hat der Beklagte die Vorderseite seiner Visitenkarten abgeändert, die seitdem wie folgt aussieht:

Die Klägerin, die darüber hinaus weitere Wettbewerbshandlungen des Beklagten angegriffen hat, hat u.a. geltend gemacht: Mit der firmenmäßigen Verwendung der Bezeichnung "Z St" zur Kennzeichnung seiner zahnärztlichen Praxis verstoße der Beklagte nicht nur gegen das Werbeverbot des § 20 ihrer - der Klägerin - Berufsordnung vom 19. April 1997, sondern auch gegen § 1 UWG.

Die Klägerin hat u.a. beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

a) zur Kennzeichnung seiner zahnärztlichen Berufstätigkeit im Telefonbuch für Düsseldorf der D T die Bezeichnung "Z St" zu führen;

b) zur Kennzeichnung seiner zahnärztlichen Berufstätigkeit auf Visitenkarten die Bezeichnung "Z St" zu führen.

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und gegenüber den oben wiedergegebenen Klageanträgen eingewendet: In der angegriffenen Angabe liege lediglich eine Bezeichnung des Ortes, an dem er seine zahnärztliche Praxis betreibe, nicht aber eine berufswidrige Werbung.

Das Landgericht hat den Beklagten u.a. entsprechend den oben genannten Klageanträgen verurteilt. Auf das Urteil vom 30. August 2000 wird Bezug genommen.

Der Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, soweit es um die oben wiedergegebenen Klageanträge geht, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.

Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei der Beklagte zusätzlich rügt, das vom Landgericht ausgesprochene Verbot gehe jedenfalls zu weit, weil es ihm generell und ohne jede Einschränkung untersage, die Bezeichnung "Z St" zu führen, und damit auch eine Gestaltung erfasse, bei der diese Bezeichnung nur zusätzlich zu Angaben verwendet werde, die den von der Klägerin geltend gemachten Beanstandungen in ausreichendem Maße Rechnung trügen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Die Anträge der Klägerin und - ihnen folgend - die Verurteilung des Beklagten durch das Landgericht erfassen nur eine Beklagten "zur Kennzeichnung seiner zahnärztlichen Berufstätigkeit", also eine Verwendung, bei der der Beklagte diese Worte "firmenmäßig", d.h. als Namen der von ihm betriebenen Zahnarztpraxis gebraucht, nicht aber eine Gestaltung, aus der sich eindeutig ergibt, daß die Praxis unter dem Namen "D. med. dent. Th G" betrieben wird, und bei der zusätzlich zu der Anschrift des Beklagten ("A St") leichteren Auffindbarkeit der Praxisräume noch hinzugefügt wird, die Zahnarztpraxis des Beklagten befinde sich "i S".

In dem Umfang, in dem die Klägerin nach dem Vorgesagten die Bezeichnung "Z St" durch den Beklagten angreift, hat das Landgericht ihm die Benutzung dieser Bezeichnung mit Recht untersagt.

Die Klägerin als Berufsvertretung, der sämtliche Zahnärzte im K N und damit auch in D, dem Sitz der Praxis des Beklagten, angehören, ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung der von ihr eingeklagten Unterlassungsansprüche befugt (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 13 UWG Rdn. 30 a und 30 b m.w.N.).

Der Beklagte verstößt mit der angegriffenen Benutzung der Berufsordnung der Klägerin vom 19. April 1997. Soweit danach dem Zahnarzt "jede Werbung und Anpreisung" untersagt ist, ist diese Bestimmung verfassungskonform dahin auszulegen, daß sie nur solche Handlungen erfaßt, die der üblichen Werbung und Anpreisung von Gewerbetreibenden entsprechen und daher mit dem Berufsstand des Zahnarztes nicht vereinbar ist, der (vgl. § 1 der Berufsordnung) zum Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen ist und dessen Tätigkeit kein Gewerbe ist.

Der Beklagte verwendet bei der von ihm veranlaßten Eintragung im Telefonbuch und auch auf seinen Visitenkarten die Bezeichnung "Z St" firmenmäßig, d. h. in einer Weise, die diese Bezeichnung als den Namen der von ihm ausgeübten Zahnarztpraxis erscheinen läßt. Ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten, und zwar auch, soweit es sich dabei um durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher handelt, auf die rechtlich abzustellen ist (vgl. dazu EuGH, WRP 1998, 848, 850 - 6-Korn-Eier - Gut Springenheide; EuGH, GRUR Int. 1999, 345, 348 - Sektkellerei Keßler; BGH, WRP 2000, 517, 520 - Orient-Teppichmuster), wird dabei den Eindruck gewinnen, bei der so bezeichneten Institution handele es sich um mehr als eine "schlichte" Zahnarzt-Einzelpraxis, nämlich um ein größeres Unternehmen, das die "geballte" Fachkunde eines ganzen Teams von Zahnärzten aufweise. Das gilt vor allem auch deshalb, weil der kennzeichnende Bestandteil auf ein allgemein bekanntes Gebäude in betont moderner Architektur hinweist, das als Sitz des Ministerpräsidenten des Landes N-W dient und damit eher den Anspruch erhebt, etwas Besonderes zu sein, was viele zu der Annahme veranlassen wird, auch eine dort ansässige Zahnarztpraxis, die entgegen der allgemeinen Gewohnheit nicht unter dem Namen eines Zahnarztes auftritt, sondern sich "Z St" nennt, stelle gegenüber den "normalen" Zahnarztpraxen etwas Besonderes dar. Damit gewinnt die angegriffene Bezeichnung einen Werbecharakter, der sich mit dem Berufsbild des Zahnarztes nicht vereinbaren laßt und daher unter das Verbot des § 20 Abs. 1 der Berufsordnung der Klägerin fällt.

Das gilt nicht nur für die Art der Bezeichnung auf den ursprünglich vom Beklagten verwendeten Visitenkarten, sondern auch für die, die er inzwischen verwendet. Denn auch dort erscheint die oben, über dem symbolhaften Hinweis auf das Gebäude "St" abgedruckte hervorgehobene Angabe "Z St" als der Name der Praxis, während der erst wesentlich weiter unten und in erheblich kleinerer Schrift abgedruckte Name des Beklagten den Eindruck erweckt, er sei nur einer der Zahnärzte, die in der größeren Institution "Z St" tätig seien.

Da § 20 der Berufsordnung der Klägerin den Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich der Volksgesundheit, zum Ziele hat, die Vorschrift also sittlich-rechtlich fundiert ist, liegt in dem Verstoß des Beklagten gegen die genannte Vorschrift ohne weiteres auch ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG.

Hat daher das Landgericht dem Beklagten mit Recht eine Werbung für seine zahnärztliche Praxis mit der von ihm gewählten Verwendung der Bezeichnung "Z St" untersagt, so war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Ende der Entscheidung

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