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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: 2 Ws 197/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 464 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1
StPO § 322 a S. 2
StPO § 464 Abs. 3
StPO § 472 Abs. 1
StPO § 395 Abs. 3
StPO § 465
StPO § 467
StPO § 472
StPO § 473
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

In der Strafsache

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 2. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S, den Richter am Oberlandesgericht B und die Richterin am Oberlandesgericht R am 22. August 2001 auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss der 71. kleinen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Mai 2001 nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

1.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wird dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte die der Nebenklägerin im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Angeklagten auferlegt.

Gründe:

1.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2001 ausgeführt:

"Die formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) angebrachte sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 StPO und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden. Insbesondere steht der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die durch § 464 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 StPO vorgeschriebene Beschränkung nicht entgegen, die die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung an die Anfechtbarkeit der Hauptentscheidung knüpft.

Auch wenn § 322 a S. 2 StPO den Beschluss über die Nichtannahme der Berufung für unanfechtbar erklärt, gilt die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 StPO insoweit nicht. Dafür kommt es nämlich auf die grundsätzliche Zulässigkeit des Rechtsmittels an. Nach § 464 Abs. 3 StPO kann eine Kostenentscheidung nur dann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn das Gesetz die in Betracht kommende Hauptentscheidung der Nachprüfung durch ein Rechtsmittel ausdrücklich entzieht (vgl. Landgericht Bielefeld, StV 94, 494). Bei der amtsgerichtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen ist das nicht der Fall. Da eine solche Entscheidung einem Rechtsmittel nicht grundsätzlich entzogen ist, bleibt auch die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung zulässig.

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung hat nämlich - anders als das erstinstanzliche Urteil - eine Entscheidung über die Kosten der Nebenklage nicht getroffen.

Gemäß § 472 Abs. 1 StPO sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Das ist hier der Fall.

Die Verletzte hat sich dem Verfahren gemäß § 395 Abs. 3 StPO wirksam als Nebenklägerin angeschlossen und ist durch Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 25. Juni 1999 als solche zugelassen worden (Bl. 87 d.A.). Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung der Nebenklägerin auch verurteilt worden.

Umstände, die es unbillig erscheinen lassen, den Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu belasten (§ 472 Abs. 1 S. 2 StPO), liegen nicht vor."

Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467, 472, 473 StPO analog.

Ende der Entscheidung

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