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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.12.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 340/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 56 f Abs. 3 S. 2
StPO § 453 Abs. 2 S. 1
StPO § 453 Abs. 2 S. 3
Leitsatz:

Die Entscheidung, bei Widerruf der Strafaussetzung die gezahlte Geldbuße auf die Strafe nicht anzurechnen, ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

2 Ws 340/00 9 Js 255/96 StA Duisburg

In der Strafsache

wegen Nötigung,

hat der 2. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. R und den Richter am Oberlandesgericht B am

06. Dezember 2000

auf die als sofortige Beschwerde anzusehende Eingabe des Verurteilten gegen den Beschluß der 54. Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. Juni 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe:

I.

Die Strafkammer hat durch Urteil vom 13. Mai 1998 gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt; in dem Bewährungsbeschluß wurde dem Verurteilten die Auflage erteilt, eine Geldbuße von 3.000,-- DM zu zahlen. Wegen Straffälligkeit innerhalb der Bewährungszeit hat die Strafkammer mit Beschluß vom 15. Juni 2000 die Strafaussetzung widerrufen. Der Verurteilte hat am 18. Oktober 2000 "die Anrechnung der zur Strafsache gezahlten Geldbuße in Höhe von 3.000,-- DM beantragt" und diesen Antrag damit begründet, daß in dem Beschluß der Strafkammer vom 15. Juni 2000 hierzu keine Regelung getroffen sei.

II.

Die Eingabe des Verurteilten vom 18. Oktober 2000 ist als sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 3 S. 2 StPO gegen den Beschluß der Strafkammer vom 15. Juni 2000 zu behandeln.

1.

Gegen die Nichtanrechnung einer gezahlten Geldbuße auf die Strafe im Falle des Widerrufs ist die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel.

Bei den nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist nach § 453 Abs. 2 S. 1 StPO grundsätzlich die einfache Beschwerde statthaft. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist dagegen nach dem Katalog des § 453 Abs. 2 S. 3 StPO nur bei Widerruf der Aussetzung, Erlaß der Strafe, Widerruf des Erlasses, Verurteilung zu einer vorbehaltenen Strafe und der Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat, vorgesehen. Obwohl in der Aufzählung des § 453 Abs. 2 S. 3 StPO nicht ausdrücklich erwähnt, ist die Entscheidung über die Nichtanrechnung einer gezahlten Geldbuße auf die Strafe im Falle des Widerrufes ebenfalls nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, MDR 1985, 784; a.A. OLG Stuttgart, MDR 1980, 1037). Dies folgt aus der Natur der Sache. Die Entscheidung der Frage, ob eine Geldbuße auf die Strafe angerechnet wird, legt zugleich die Dauer der zu vollstreckenden Strafe fest. Sie hat damit eine ähnliche Bedeutung wie die in dem Katalog des § 453 Abs. 2 S. 3 StPO genannten Entscheidungen, in denen es um die Frage geht, ob Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Eine solche Entscheidung, die den Umfang der Vollstreckung bestimmt, muß der formellen Rechtskraft zugänglich sein, weil sonst nicht eindeutig und bindend feststeht, wie hoch die noch zu vollstreckende Strafe ist (OLG Düsseldorf, aaO. m.w.N.). Bei einer jederzeit einzulegenden einfachen, begründeten Beschwerde könnte sonst der Fall eintreten, daß eine bereits erfolgte Vollstreckung unrechtmäßig war, weil dem Verurteilten gemäß § 56 Abs. 3 S. 3 StGB nachträglich erbrachte Leistungen auf die erkannte Strafe anzurechnen sind.

2.

Der Verurteilte begehrt mit seiner Eingabe vom 18. Oktober die Anrechnung der von ihm erbrachten Geldleistungen gemäß § 56f Abs. 3 S. 2 StGB. Damit wendet er sich in der Sache gegen den Widerrufsbeschluß vom 15. Juni 2000. In diesem ist - obwohl nicht ausdrücklich angeordnet - die Regelung enthalten, daß eine Anrechnung nach § 56f Abs. 3 S. 2 StGB nicht erfolgt. Dies ergibt sich bereits daraus, daß das Gesetz von einer Gleichzeitigkeit der Widerrufsentscheidung und der Entscheidung über die Anrechnung ausgeht und eine nachträgliche Anrechnung ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG VRS 67, 426, 427; OLG Celle, NdsRpfl 1988, 142; LG Saarbrücken, MDR 1989, 763; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 25. Aufl. 1997, Rz. 19 zu § 56f).

Die sofortige Beschwerde ist verspätet. Nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 19. Juni 2000 endete die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO mit Ablauf des 26. Juni 2000. Die Beschwerdeschrift ist aber erst am 18. Oktober 2000 bei Gericht eingegangen.

Ende der Entscheidung

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