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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: 21 U 204/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, AO, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 197 a. F.
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 286
BGB § 288 a. F.
BGB § 389
BGB § 390
BGB § 395
BGB § 818 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 2 S. 1
ZPO § 287 Abs. 2
AO § 238 Abs. 1 S. 1
EGBGB Art. 229 § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - vom 15.11.2002 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtmittel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 294.342,88 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 03.05.2000 bis zum 30.05.2002 und weitere 4 % aus 294.342,88 EUR seit dem 01.06.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu 18 % und der Beklagten zu 82 % auferlegt. Von den im Berufungsverfahren angefallenen Kosten tragen die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der flüchtige Finanzmakler K..... hatte in der Zeit zwischen 1985 und 2000 ein Kreditsystem unter Kommunen, Landkreisen, kommunalen Gesellschaften und Eigenbetrieben der Kommunen aufgebaut, das nach Art eines Schneeballsystems im Kern darauf basierte, den Darlehensnehmern niedrigere Sollzinsen als banküblich abzuverlangen und den Darlehensgebern Zinsen über dem banküblichen Anlagezinsniveau zuzuspielen.

So sind auch die Klägerin und das Städtische Klinikum S....., deren Träger die Beklagte ist, miteinander ins Geschäft gekommen. Im Rahmen des o.g. Finanzierungssystems zahlte unter Einbeziehung der Stadt Rheda-Wiedenbrück

a) die Klägerin an die Beklagte:

- am 13.12.1995: 268.974,85 DM

- am 20.02.1996 805.884,07 DM

insgesamt 1.074.858,92 DM

b) die Beklagte an die Klägerin

am 18.12.1992 ./. 516.000,00 DM

Mit Schreiben vom 20.04.2000 (Anlage K 4, Bl. 14 GA) hat die Klägerin unter Beifügung einer Aufstellung über die wechselseitigen Forderungen (Anlage K 11; Bl. 123 GA) von der Beklagten die Bezahlung des Saldobetrages von 558.858,92 DM, das sind die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten 285.740,02 EUR, verlangt und ihr hierfür erfolglos eine Frist bis zum 02.05.2000 gesetzt. Dementsprechend hat die Klägerin Verzugszinsen aus dem o.g. Betrag für die Zeit ab dem 03.05.2000 eingeklagt, den Zinsschaden auf 7,98 % aus 285.740,02 EUR für die Zeit vom 03.05.2000 bis zum 30.05.2002 und auf 6,74 % aus 285.740,02 EUR für die Zeit seit dem 01.06.2002 beziffert und zur Begründung auf die Inanspruchnahme von Bankdarlehen nach Maßgabe der Bescheinigungen der Nord/LB vom 15.03.2002 (Anlage K 8, Bl. 19 GA) und der Landesbank B.....-W...... vom 03.02.2002 (Anlage K 12, Bl. 124 GA) verwiesen. Dabei ist der 31.05.2002 als Zinstag außer acht geblieben. Mit dem Klageantrag zu 2) hat die Klägerin darüber hinaus als Nebenforderung pauschalierte Kapitalnutzungszinsen von 6 % aus 285.740,02 EUR für den Zeitraum vom 20.02.1996 bis zum 20.05.2000, das sind 72.006,49 EUR, sowie Verzugszinsen hieraus in o.g. Höhe beansprucht.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin schon dem Grunde nach nicht zum Bereicherungsausgleich verpflichtet zu sein, sich hinsichtlich der Kapitalnutzungszinsen auf Verjährung berufen und hilfsweise mit einem eigenen Anspruch auf Erstattung der unstreitig geleisteten 516.000,00 DM nebst Kapitalnutzungszinsen nach Maßgabe der Aufstellung im Schriftsatz vom 31.10.2002 (dort S. 8, Bl. 147 GA) aufgerechnet. Hinsichtlich der Höhe der primär mit einem Zinssatz von 7,98 % berechneten Kapitalnutzungszinsen hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Klägerin den empfangenen Betrag von 516.000,00 DM zur Rückführung des von ihr zur Begründung des Verzugsschadens angeführten Darlehens verwendet habe, bei wirtschaftlich vernünftiger Handlungsweise jedenfalls hätte verwenden müssen.

Die Klägerin hat sich hinsichtlich etwaiger Ansprüche der Beklagten auf Erstattung von Kapitalnutzungszinsen ebenfalls auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Parteien wechselseitig für verpflichtet erachtet, einander bereicherungsrechtlichen Ausgleich für die ohne Rechtsgrund empfangenen Zahlungen zu leisten und der Klägerin den mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Saldobetrag von 285.740,02 EUR nebst Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe zugesprochen. Demgegenüber hat es die wechselseitigen Ansprüche der Parteien auf Erstattung von Kapitalnutzungszinsen - soweit nicht ohnehin verjährt - nicht für gerechtfertigt gehalten und die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 2) folgerichtig abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat mit ihrem Rechtsmittel zunächst ihren ursprünglichen Klageantrag zu 2) weiterverfolgt. Sie hat dann jedoch die Berufung hinsichtlich der verjährten Ansprüche auf Erstattung von Kapitalnutzungszinsen in Höhe von 14.763, 24 EUR zurückgenommen und beantragt nunmehr unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte weitergehend zu verurteilen, an sie Kapitalnutzungszinsen in Höhe von 57.243,25 EUR nebst 7,98 % Zinsen hieraus für den Zeitraum vom 03.05.2000 bis zum 30.05.2002 und 6, 74 % aus 57.243,25 EUR seit dem 01.06.2002 zu bezahlen.

Die Beklagte will die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wissen und hat mit dem Hinweis auf ihrerseits zur Aufrechung gestellte Ansprüche auf Erstattung von Kapitalnutzungszinsen ebenfalls Berufung eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage weitergehend hinsichtlich der einen Betrag von 221.024,55 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 03.05.2000 übersteigenden Ansprüche der Klägerin abzuweisen.

Im Berufungsverfahren sind sich die Parteien nun darin einig, einander bereicherungsrechtlichen Ausgleich für die empfangenen Geldbeträge leisten zu müssen. Dass dazu grundsätzlich auch Kapitalnutzungszinsen gehören, steht ebenfalls nicht mehr in Streit, wohl aber die Höhe des erstattungsfähigen Kapitalertrags, den die Beklagte weiterhin nach Maßgabe des Zinssatzes der von der Klägerin zur Begründung ihres Verzugszinsschadens angeführten Darlehensverpflichtungen (7,98 %) berechnet. Dem ist die Klägerin mit der Behauptung entgegengetreten, eben jene Darlehen hätten kraft vertraglicher Vereinbarung nicht vorzeitig abgelöst werden können, so dass die empfangenen 516.000,00 DM nicht zur Rückführung des Kredits hätten eingesetzt werden können. Diesen Vortrag hat wiederum die Beklagte aufgegriffen, indem sie nun den geltend gemachten Verzugszinsschaden für widerlegt erachtet.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil mit den sich aus den folgenden Ausführungen ergebenden Änderungen und Ergänzungen sowie auf den Inhalt der von den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Rechtsmittel sind zulässig. In der Sache haben sie indes nur teilweise Erfolg, und zwar die Berufung der Klägerin hinsichtlich eines Betrages von 57.243,25 EUR nebst Zinsen und die Berufung der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 48.640,39 EUR nebst anteiligen Zinsen sowie hinsichtlich eines Teils der erstinstanzlich ausgeurteilten Verzugszinsen.

1. Ansprüche der Klägerin

a) Erstattung von Kapitalnutzungszinsen (6 % aus 285.740,02 EUR für die Zeit vom 01.01.1997 - 02.05.2000 = 57.243,25 EUR)

Das Landgericht hat entschieden, dass die Parteien die wechselseitig rechtsgrundlos erbrachten Zahlungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgewähren müssen. Das wird im Berufungsverfahren nicht angegriffen.

Die Erstattungspflicht erstreckt sich gemäß §§ 818 Abs. 1, 812 Abs. 2 S. 1 BGB auf gezogene Nutzungen, zu denen auch Zinserträge (Anlagezinsen) gehören. Nach der Rechtsprechung des BGH sind den Zinserträgen ersparte Zinszahlungen gleichzustellen, soweit das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwendet wird (BGH JZ 1998, 955ff. = BGH Z 138, 160ff.; ebenso: OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1579). Auch darüber streiten die Parteien im Verfahren zweiter Instanz nicht mehr. Im Gegenteil: Beide Parteien machen Kapitalnutzungszinsen auch für den Fall geltend, dass mit den überlassenen Geldbeträgen keine Zinserträge erzielt worden sein sollten.

Die Klägerin wendet sich mit der Berufung in erster Linie gegen die Ansicht des Landgerichts, dass die der Beklagten zugeflossenen Gelder nicht zu einer feststellbaren Bereicherung geführt hätten, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Geldbeträge für Zwecke der Daseinsvorsorge oder für laufende Haushaltsaufgaben verwendet worden seien. Sie stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des BayObLG (NJW 1999, 1194f.) und des OLG Frankfurt (NJW-RR 2001, 1579), wonach auch die Staatskasse entgegen der Auffassung des Landgerichts bereicherungsrechtlichen Ausgleich für durch die ungerechtfertigte Überlassung von Kapital ersparte Zinsbelastungen schuldet. In diese Richtung geht auch eine jüngere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend eine juristische Person des privaten Rechts (NJW 1999, 1201ff.; anders für behördliche Ansprüche NJW 1973, 1854f.), wohingegen das OLG Hamm in einer Gerichtskostensache die gegenteilige Auffassung vertreten hat (NJW 2001, 1287f.).

Der Senat schließt sich auch mit Rücksicht auf den nun ebenso dahin gehenden Vortrag beider Parteien der erstgenannten Meinung an, zumal gerade die in Rede stehenden Kapitalanlagegeschäfte offenkundig privatwirtschaftlicher Natur waren und keine konkreten Umstände ersichtlich sind, nach denen sie in Zusammenhang mit Geschäften der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge gebracht werden könnten. Deshalb bezieht sich jedenfalls im vorliegenden Fall die Erstattungspflicht beider Parteien entsprechend §§ 818 Abs. 1, 812 Abs. 2 S. 1 BGB auf die gezogenen Nutzungen, zu denen - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - nicht nur Zinserträge, sondern auch ersparte Zinsbelastungen gehören.

Für die Entscheidung kommt es auf konkrete Feststellungen zur Höhe der nach diesen Grundsätzen herauszugebenden Zinsbeträge nicht an. Weil nämlich davon auszugehen ist, dass die öffentliche Hand mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umgeht, besteht eine tatsächliche - hier nicht widerlegte - Vermutung dafür, dass rechtsgrundlos erlangte Beträge als Betriebsmittel eingesetzt und daraus Nutzungen im obigen Sinne gezogen werden (BVerwG NJW 1999, a.a.o., 1202f. unter Bezugnahme auf die ständige zivilgerichtliche Rechtsprechung des BGH; NJW 1997, 933ff., 935, m.w.N.; ebenso: BayObLG, a.a.O.).

Fraglich ist deshalb lediglich, in welcher Höhe erstattungsfähige Nutzungen angefallen sind. Weil die Klägerin hierzu nichts Konkretes vorgetragen hat und bei vernünftiger Betrachtungsweise auch nichts vortagen kann, sind diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen, wobei der Senat mit dem BayObLG (a.a.O.) und dem OLG Frankfurt (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die dortigen, den Parteien bekannten Erwägungen § 238 Abs. 1 S. 1 AO mit dem Ergebnis heranzieht, dass die herauszugebenden Zinsen 0,5 % pro Monat oder 6 % p.a. betragen, und zwar für die Zeit ab dem Eingang des zu erstattenden Hauptbetrages (BayObLG, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O).

Dementsprechend ist der mit dem im Berufungsverfahren reduzierten Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Kapitalnutzungszinsen in voller Höhe von 57.243,25 EUR (6% aus 285.740,02 EUR für die Zeit vom 01.01.1997 - 02.05.2000) entstanden.

b) Verzugszinsen (7,98 % aus 57.243,25 EUR für die Zeit vom 03.05.2000 - 30.05.2002 und 6,74 % seit dem 01.06.2002)

Die Klägerin hat mit der Behauptung, die zur Begründung ihres Verzugszinsschadens herangezogenen Darlehen bei der N...../LB (Anlage K 8, Bl. 19 GA) und der Landesbank B.....-W...... (Anlage K 12, Bl. 124 GA) hätten ohne die - regelmäßig unrentable - Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht vorzeitig abgelöst werden können (S. 4 des SS. vom 06.02.2003, Bl. 240 GA) ihren bisherigen Sachvortrag zur Höhe des erstattungsfähigen Verzugszinsschadens selbst entkräftet. Denn jetzt ist aufgrund ihres eigenen Vorbringens davon auszugehen, dass sie die der Beklagten überlassenen Beträge ohnehin nicht zur Darlehenstilgung hätte einsetzen können und ihr ist deshalb in Ermangelung konkreten Tatsachenvortrages zu der anderweitigen Inanspruchnahme von Bankkredit über den gesetzlichen Zinssatz hinaus kein feststellbarer Schaden entstanden. Dass nun auch die Beklagte sich darauf beruft (S. 3 des Schriftsatzes vom 07.03.2003, Bl. 247 GA), hat mit Verspätung und Präklusion entgegen der Auffassung der Klägerin (S. 2 des Schriftsatzes vom 19.03.2003, Bl. 250 GA) nichts zu tun und ist für die Entscheidung ohne Belang.

Weil die in Rede stehenden Ansprüche auf Erstattung von Kapital und Nutzungszinsen unzweifelhaft vor dem 01.05.2000 fällig geworden waren, ist mit einem Verzugszinssatz von 4 % zu rechnen - §§ 284 Abs. 1, 286, 288 BGB a. F. i.V.m. Art 229 § 1 EGBGB.

Also ist die Entscheidung des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Klageantrages zu 1) dementsprechend zu korrigieren. Soweit die Klägerin im Verfahren zweiter Instanz weitergehende Verzugszinsen auf den mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Kapitalnutzungsersatz verlangt, hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg.

2. Ansprüche der Beklagten auf Erstattung von Kapitalnutzungszinsen

(7,98 %, hilfsweise 6 %, hilfsweise 4 % aus 516.000,00 DM für die Zeit vom 18.12.1992 - 12.12.1995 und aus 247.025,15 DM für die Zeit vom 13.12.1995 - 18.02.1996;)

Ebenso wie die Beklagte muss auch die Klägerin aus den soeben dargelegten Gründen gemäß §§ 818 Abs. 1, 812 Abs. 2 S. 1 BGB Kapitalnutzungszinsen auf die ohne Rechtsgrund erhaltenen Geldbeträge erstatten.

Allerdings kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin den empfangenen Betrag von 516.000,00 DM zur Rückführung des Darlehens bei der N...../LB verwendet habe und deshalb 7,98 % Kapitalnutzungszinsen zurückzahlen müsse. Die Klägerin hat hierzu unwiderlegt vorgetragen, dass die Kreditsumme nicht vorzeitig zurückgezahlt werden konnte (s.o). Also ist nicht davon auszugehen, dass sie Zinsbelastungen in Höhe des vertraglichen Darlehenszinssatzes von 7,98 % erspart hat. Für sie gilt im Ergebnis deshalb ebenso wie für die Beklagte die Vermutung, dass sie entweder einen Anlagezinsgewinn von 6 % erwirtschaftet oder Zinsbelastungen in entsprechender Höhe erspart hat. Auf dieser Grundlage ist wie folgt zu rechnen:

Für die Beklagte sind erstattungsfähige Kapitalnutzungszinsen in Höhe von 6 % aus 516.000,00 DM für die Zeit vom 18.12.1992 bis zum 12.12.1995 angefallen. Das sind 92.371,07 DM.

Dieser Anspruch ist nicht von der Saldierungs-/Aufrechnungserklärung der Klägerin vom 20.04.2000 umfasst und deshalb insoweit nicht gemäß § 389 BGB erloschen.

Die Aufrechnung gemäß Schreiben vom 20.04.2000 (Bl. 14 GA) nach Maßgabe der beigefügten Aufstellung über wechselseitige Forderungen (Bl. 123 GA) betraf lediglich die damals wechselseitig bestehenden Hauptforderungen und wirkte nur insoweit gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie sich aufrechenbar gegenüberstanden. Das war am 13.12.1995 hinsichtlich eines Betrages von 268.974,85 DM der Fall; ab diesem Zeitpunkt betrug der von der Klägerin herauszugebende Kapitalbetrag nur noch 247.025,15 DM. Von der Rückwirkung umfasst sind auch die Kapitalnutzungszinsen aus dem überschießenden Betrag, die grundsätzlich ex tunc mit der Hauptforderung entfallen (BGHZ 80, 278; NJW-RR 1991, 569). So rechnet auch die Beklagte, die mithin für die Zeit ab dem 13.12.1995 nur noch 6 % Zinsen aus 247.025,15 DM beanspruchen kann, so dass bis zum 18.02.1996 weitere 2.761,27 DM angefallen sind. Das ergibt insgesamt 95.132,34 DM 1. 48.640,39 EUR.

Der sich so ergebende Anspruch auf Erstattung von Kapitalnutzungszinsen ist gemäß § 197 BGB a. F. verjährt; die Verjährungseinrede ist erhoben. Die Beklagte hat jedoch über die von der Klägerin vorgenommene Saldierung der wechselseitigen Hauptforderungen hinaus hilfsweise die Aufrechnung mit ihren Ansprüchen auf Herausgabe der Kapitalnutzungszinsen erklärt und zwar nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 18.07.2002 (dort S. 16ff., Bl. 39ff. GA) zunächst gegen Forderungen der Klägerin auf Herausgabe von Kapitalnutzungszinsen und sodann gegen Ansprüche auf Erstattung des geleisteten Kapitals. Daran hält sie auch im Berufungsverfahren fest. Gemäß § 390 BGB führt die Aufrechnung mit einer verjährten Gegenforderung gleichwohl gemäß § 389 BGB zum Erlöschen der Hauptforderung, wenn sich beide Ansprüche in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüberstanden. Das war hier zwar hinsichtlich der Kapitalnutzungszinsen nicht der Fall, welche die Klägerin erst für die Zeit ab dem 01.01.1997 beanspruchen kann, wohl aber hinsichtlich des am 13.12.1995 empfangenen Kapitals von 268.974,85 DM.

Die Aufrechnung ist nicht gemäß § 395 BGB ausgeschlossen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Zahlungen der Beklagten an eine andere Kasse als die für die Erstattung der empfangenen Geldbeträge zuständige zu erfolgen haben.

Aus alledem folgt, dass die auf den Klageantrag zu 1) zuerkannte Hauptforderung von 285.740,02 EUR

im Wege der Aufrechung (§ 389 BGB) um ./. 48.640,39 EUR zu reduzieren ist. Es verbleiben 237.099,63 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 03.05.2000 bis zum 30.05.2002 und seit dem 01.06.2002.

Die von der Klägerin nachträglich im Schriftsatz vom 11.09.2002 (dort S. 8, Bl. 80 GA) gegen die Ansprüche der Beklagten auf Erstattung von Kapitalnutzungszinsen erklärte Aufrechnung mit eigenen, weitergehenden Forderungen auf Herausgabe von Kapitalnutzungszinsen geht nach alledem ins Leere. Es kann deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.10.1997 bis zum 25.04.2000 (Zugang Saldierungsschreiben vom 20.04.2000) über die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Summe hinaus tatsächlich höhere Zinsbeträge aus insgesamt 1.074.858,92 DM zustehen.

III.

Die Klägerin kann also nach Saldierung der wechselseitigen Forderungen beanspruchen:

- 237.099,63 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 03.05.2000 bis zum 30.05.2002 und weitere 4 % aus 237.099,63 EUR seit dem 01.06.2002;

- 57.243,25 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 03.05.2000 bis zum 30.05.2002 und weitere 4 % aus 57.243,25 EUR seit dem 01.06.2002;

Dementsprechend hat die Berufung der Klägerin hinsichtlich der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2) geltend gemachten Forderung in Höhe von 57.243,25 DM nebst anteiligen Zinsen Erfolg. Die insoweit erfolgreiche Berufung der Beklagten führt dazu, dass die erstinstanzlich auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1) zuerkannte Hauptforderung im Wege der Primäraufrechnung um 48.640, 39 EUR auf 237.099,63 EUR nebst Zinsen in o.g. Höhe zu reduzieren ist.

Auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu den Akten gelangten Schriftsätze vom 27.06.2003 und 19.07.2003 geben keinen Anlass für eine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S.1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Sache, auch die Frage der Zinshöhe, keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichtes auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist - § 543 Abs. 2 ZPO.

Gegenstandwert für das Berufungsverfahren:

a) bis zum 15.01.2003 : 136.721,46 EUR - Berufung Klägerin: 72.006,49 EUR

Berufung Beklagte: 64.715,47 EUR

b) seither: 121.958,72 EUR - Berufung Klägerin: 57.243,25 EUR

Berufung Beklagte: 64.715,47 EUR

Ende der Entscheidung

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