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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.12.2000
Aktenzeichen: 21 U 68/00
Rechtsgebiete: BGB,


Vorschriften:

BGB § 421 S. 1
BGB § 1357 Abs. 1
BGB § 1357 II
BGB § 1357
BGB § 1360
BGB § 1360 a
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 4
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 5. Dezember 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Professor Dr. V, den Richter am Oberlandesgericht J und die Richterin am Landgericht G-N

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 31.03.2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger erhielt im Jahr 1995 jedenfalls von dem Beklagten zu 1) den Auftrag, in dem von beiden Beklagten bewohnten Objekt M str. in W nach einem aufgetretenen Wasserschaden Malerarbeiten auszuführen und zwar in Eßzimmer, Küche und am Holzwerk. Zu den Arbeiten in der Küche gehörte unter anderem, an den Wänden einen Dispersionsspachtel, sodann einen Streichputz und darauf eine Farblasur aufzutragen.

Nach Beendigung seiner Arbeiten stellte der Kläger unter dem 25.08.1995 gegenüber dem Beklagten zu 1) insgesamt DM 20.188,25 in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.1995 wurden beide Beklagte, unter Fristsetzung bis 08.12.1995 erfolglos zur Zahlung des Rechnungsbetrages aufgefordert.

Der Kläger hat seine Klage auf Zahlung des Rechnungsbetrages zunächst nur gegen den Beklagten zu 1) gerichtet und erst, nachdem ihm die Namensdaten der Beklagten zu2) vollständig vorlagen, auf die Beklagte zu 2) erweitert.

Erstinstanzlich haben die Parteien darüber gestritten, ob auch die Beklagte zu 2) Vertragspartnerin des Klägers geworden ist, ob eine Abnahme der Arbeiten erfolgte, ob die Arbeiten des Klägers vereinbarungs- und ordnungsgemäß ausgeführt wurden, ob die Beklagten den in Rechnung gestellten Mehraufwand insbesondere auch hinsichtlich der Zwischendecke zu vertreten haben, ob die Abrechnung des Klägers zutreffend auf Stundenbasis erfolgte und ob die zugrundelegte Vergütung ortsüblich und angemessen ist.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 20.188,25 nebst 5,75 % Zinsen für die Zeit vom 01.10.1995 bis 01.02.1997 sowie weitere 6,4 % Zinsen seit dem 01.02.1997 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben zunächst wegen der Mängel am Streichputz in der Küche ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der 3- bis 5-fachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten in Höhe von (einfach) DM 5.000,- geltend gemacht. Nach entsprechender Aufforderung zur Mängelbeseitigung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung haben sie insoweit mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 8.000,- die Aufrechnung erklärt. Desweiteren haben sie die Aufrechnung erklärt mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der voraussichtlich für die Entfernung der Zwischendecke in der Küche entstehenden Kosten in Höhe von DM 2.000,-.

Das Landgericht Wuppertal hat umfangreich Beweis erhoben, unter anderem durch: Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen R über die Angemessenheit der angesetzten Vergütung und die fehlerhafte Ausführung von Streichputz und Anstrich in der Küche gemäß Beweisbeschluß 05.12.97 (Bl. 114) und Ergänzungsbeweisbeschluß vom 12.03.1999(Bl. 262)- wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 03.06.1998 (Bl. 134 ff) und die mündlichen Erläuterungen in der Sitzung vom 30.04.1999 (Bl. 273 ff) verwiesen - und durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen R zur Tragfähigkeit des Streichputzes und ggfls. hinsichtlich der anfallenden Mängelbeseitigungskosten gemäß Ergänzungsbeweisbeschluß vom 21.05.99 (Bl. 288) - wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 30.10.99 (Bl. 300 ff) und die mündlichen Erläuterungen in der Sitzung vom 10.03.00 (Bl. 325 ff) verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil in Höhe von DM 10.172,30 nebst 6,4 % Zinsen seit dem 14.11.1997 gegen beide Beklagte stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Aufgrund der Umstände der Auftragserteilung und Abwicklung sei auch die Beklagte zu 2) als Auftraggeberin anzusehen. Die Werklohnforderung des Klägers sei berechtigt in Höhe von gesamt DM 13.788,84; darin enthalten seien auch die Kosten für Besorgung von insgesamt 14 l Wandfarbe im Farbton orange in Höhe von DM 273,30, weil die Beklagten eine Änderung des Farbtons wünschten, nachdem der Kläger die zunächst vorgesehene Farbe orange besorgt hatte. Diese Werklohnforderung sei jedoch erloschen in Höhe von gesamt DM 3.616,54 brutto durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen der fehlerhaften Ausführung des Streichputzes in der Küche. Insoweit sei nach den Ausführungen des Sachverständigen R davon auszugehen, daß zur Mängelbeseitigung die Arbeiten gemäß dem "Angebot" des Sachverständigen R vom 09.05.1998 (Bl. 146f) unter Pos. 2.01 und 2.05 bis 2.08 zuzüglich DM 310,94 für den Anstrich mit einem Haftgrund erforderlich seien. Ein weitergehender Ersatzanspruch bestehe dagegen nicht, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen anzunehmen sei, daß der vom Kläger aufgetragene Putz hinreichend tragfähig sei und daher keine weiteren Mängelbeseitigungskosten entstehen werden. Auch die weitere von den Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung in Höhe von DM 2.000,- bestehe nicht, weil insoweit nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger für den Einzug der Zwischendecke verantwortlich sei.

Die Beklagten haben gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet:

Die Beklagte zu 2) sei nicht Vertragspartnerin geworden, weil - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - die Vertragsanbahnung sowie die konkreten Verhandlungen vor Vertragsschluß ausschließlich der Beklagte zu 1) geführt und die Beklagte zu 2) davon keine Kenntnis gehabt habe. Aus dem Umstand, daß es sich um eine gemeinsame Ehewohnung handele, könne keine Verpflichtung der Beklagten zu 2) angenommen werden. Die Beklagte zu 2) sei auch nicht etwa später dem bereits zustande gekommenen Vertrag beigetreten; sie habe lediglich den Beklagten zu 1) vertreten. Auch der Kläger habe zunächst nur den Beklagten zu 1) als Vertragspartner angesehen.

Der Kläger könne statt der DM 273,30 für 14 1 Wandfarbe lediglich 4 1 Polymatt RAL 2003 orange für DM 80,80 berechnen, wie er dies ausweislich der Aufstellung "Besondere Materialien zum Nachweis" (Bl. 27 GA) auch getan hat; diese Menge wäre für die Farbgebung der Küche auch ausreichend gewesen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichtes könne aufgrund der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, daß der vom Kläger hergestellte Schichtaufbau der Wandflächen in der Küche ausreichend tragfähig sei, um darauf die notwendigen Arbeiten zur Mängelbeseitigung auszuführen. Vielmehr belegten die Feststellungen des Sachverständigen R gerade die mangelnde Haftung des Untergrundes; bei ordnungsgemäßem Schichtaufbau finde weder bei der Beprobung mittels Klebebandes noch bei der Entnahme von Gitterschnittproben eine Putzablösung statt. Es sei daher erforderlich, vor erneutem Auftragen des Streichputzes den auf den wänden vorhandenen Dispersionsspachtel zu erneuern. Entsprechend seien zur Mängelbeseitigung nicht nur ein Teil, sondern alle im "Angebot" des Sachverständigen R vom 09.05.98 unter Titel 2 (Bl. 147f) aufgeführten Arbeiten erforderlich. Desweiteren seien DM 768,86 zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer für das Entfernen und Entsorgen des vom Kläger aufgebrachten Dispersionsspachtels anzusetzen.

Die Berufungskläger beantragen,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und

1. die Klage gegen die Beklagte zu 2) abzuweisen,

2. die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zu 1) verurteilt wurde, einen höheren Betrag als DM 6.247,61 an den Kläger zu zahlen.

Der Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die Ausführungen des Sachverständigen R für überzeugend und die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil für zutreffend. Hinsichtlich der 10 l Farbe Polymatt Ral. 2003 machen sie geltend, daß es sich auch hierbei um die Farbe orange gehandelt habe.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Zutreffend hat das Landgericht Wuppertal beide Beklagten zur Zahlung von DM 10.172,30 nebst Zinsen an den Kläger verurteilt.

1.

Zu Recht geht das angefochtene Urteil davon aus, daß auch die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 1) auf Zahlung des Werklohnes haftet.

a.

Die Beklagte zu 2) hat durch ihr Verhalten konkludent zum Ausdruck gebracht, daß auch sie neben dem Beklagten zu 1) Auftraggeberin ist. Insoweit mag dahinstehen, ob und inwieweit sich die Beklagte zu 2) aktiv an den Vertragsgesprächen beteiligte. Jedenfalls ergibt sich aus ihrem Gesamtverhalten bei dem zum Auftrag führenden Gespräch aus Sicht des Klägers, daß der Auftrag auch in ihrem Namen erteilt wurde.

Unstreitig handelte es sich bei den vom Kläger durchzuführenden Arbeiten um Handwerkerleistungen zur Behebung eines Wasserschadens in der gemeinsamen Ehewohnung; nicht ersichtlich ist, daß dem Kläger seinerzeit bekannt war oder sein mußte, daß die Wohnung ausschließlich im Eigentum des Beklagten zu 1) steht. Unstreitig ist ferner, daß die Beklagte zu 2) jedenfalls bei dem unmittelbar zum Auftrag führenden Gespräch zugegen war, ohne ihre Stellung im Rahmen des Vertragsverhältnisses deutlich zu machen. Unter diesen Umständen konnte und durfte der Kläger das einvernehmliche Auftreten der Beklagten nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahingehend verstehen, daß der Auftrag gemeinschaftlich von beiden Beklagten erteilt werde und diese auch gemeinschaftlich für die Rechtsfolgen einstehen würden. Zweifel hieran haben die Beklagten auch in der Folgezeit nicht entstehen lassen. Unstreitig hat die Beklagte zu 2) maßgeblich die Einzelheiten der Ausführung und Abwicklung des Auftrages bestimmt. Daß der Kläger die Rechnung zunächst nur an den Beklagten zu 1) adressierte, steht der rechtlichen Bedeutung des Verhaltens der Beklagten zu 2) nicht entgegen. Der Kläger hatte gemäß § 421 S. 1 BGB das Recht und möglicherweise auch einen wirtschaftlichen Grund, die geschuldete Leistung zunächst nur von dem Beklagten zu 1) zu fordern.

b.

Selbst wenn man eine konkludente Auftragserteilung der Beklagten zu 2) verneinen wollte, ist die Beklagte zu 2) jedenfalls gemäß § 1357 Abs. 1 BGB durch die Auftragserteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung des vereinbarten Werklohnes mitverpflichtet worden. Daß sich aus den Umständen etwas anderes ergeben habe, § 1357 II BGB, hat die insoweit beweispflichtige Beklagte zu 2) nicht substantiiert dargelegt.

Der dem Kläger erteilte Auftrag zur Durchführung von Malerarbeiten gehört zu den Geschäften im Sinne des § 1357 BGB. Für die Frage, was zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gehört, kann auf §§ 1360, 1360a BGB zurückgegriffen werden, weil sich das Gesetz insoweit an einem unterhaltsrechtlichen Begriff orientiert (vgl. BGH NJW 1985, 1394, 1395).

Der Auftrag diente hier der Deckung des Lebensbedarfs. Durch die Malerarbeiten sollten die Folgen eines Wasserschadens in der ehelichen Wohnung beseitigt werden. Die Beauftragung von Reparaturhandwerkern für gemeinsam benutztes Gut wird zur Deckung des Lebensbedarfs gerechnet (vgl. Staudinger-Hübner/Voppel, § 1357 Rn. 45; Münchner Kommentar - Wacke, § 1357 Rn. 23).

Der Umfang der in Auftrag gegebenen Malerarbeiten überschreitet nicht den durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten gezogenen Rahmen des Lebensbedarfs der Beklagten. Was noch zum Lebensbedarf gehört, bestimmt sich nach dem Lebenszuschnitt der Familie, wie er nach außen in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH NJW 1985, 1394, 1396). Die Befugnis des ermächtigten Ehegatten bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut nur auf diejenigen Geschäfte, die auf den Lebensbedarf der Familie, also ihr Vermögen und ihr Einkommen, zugeschnitten ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 85). Insoweit ist es auch von Bedeutung, ob im Einzelfall eine Absprache zwischen den Eheleuten stattgefunden hat: beruht das Geschäft erkennbar auf einer vorher getroffenen Absprache, ist darin ein Anhaltspunkt für einen entsprechenden Lebenszuschnitt der Familie zu sehen (vgl. BGH NJW 1985, 1394, 1396). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte, die aus Sicht des Klägers Zweifel daran begründeten, daß sich der Umfang der Malerarbeiten noch innerhalb des durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gezogenen Rahmens hielt. Insbesondere gibt es auch keinen Anlaß anzunehmen, daß die Beklagten die Malerarbeiten nur deshalb in Auftrag geben konnten, weil die Versicherung im Zuge der Regulierung des Wasserschadens einen großen Teil der Kosten für die Malerarbeiten übernehmen würde. Die Beauftragung des Klägers beruhte vielmehr erkennbar auf einer Absprache zwischen den beiden Beklagten, so daß davon ausgegangen werden kann, daß die durchzuführenden Malerarbeiten noch zum konkreten Lebenszuschnitt der Beklagten gehörten.

Die in Auftrag gegebenen Malerarbeiten dienten auch der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Beklagten. Von § 1357 BGB werden zwar grundsätzlich nur solche Geschäfte erfaßt, die von einem Ehegatten selbständig erledigt zu werden pflegen; Geschäfte größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten, sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr unter § 1357 I BGB fallen (vgl. BGH NJW 1985, 1394, 1396). Jedoch kann die Angemessenheit der Bedarfsdeckung durch Alleingeschäfte eines der Ehegatten nach den individuellen Verhältnissen der Eheleute insbesondere über das Übliche hinaus erweitert sein. Insbesondere wenn der Abschluß eines Rechtsgeschäftes - wie im vorliegenden Fall - erkennbar auf einer im Einzelfall erfolgten Abstimmung beider Ehegatten beruht, besteht im allgemeinen kein Anlaß, an der Angemessenheit eines zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie geschlossenen Rechtsgeschäftes zu zweifeln. Dann nämlich tritt die Notwendigkeit zurück, den mit dem Abschluß eines solchen Geschäfts einverstandenen Ehegatten vor einer Inanspruchnahme daraus zu bewahren, und das möglicherweise bestehende Vertrauen des Geschäftspartners auf eine Mithaftung des Ehegatten zu enttäuschen (vgl. BGH NJW 1985, 1394, 1396).

Der teilweise vertretenen Gegenansicht, Geschäfte größeren Umfangs könnten nicht dadurch zu Bedarfdeckungsgeschäften werden, daß in concreto eine Abstimmung unter den Ehegatten stattgefunden hat (vgl. OLG Köln FamRZ 1991, 434, 435; Staudinger aaO, Rn. 38), ist letztlich nicht zu folgen. Sie stellt maßgeblich darauf ab daß die Wirkungen des § 1357 BGB unabhängig davon eintreten, ob der Geschäftspartner weiß, daß er es mit Eheleuten zutun hat und was ihm von dem Lebenszuschnitt der Eheleute bekannt ist; entsprechend könne es auch für den Begriff der "angemessenen Bedarfsdeckung" nicht auf eine dem Geschäftspartner nicht erkennbare Absprache ankommen (vgl. OLG Köln aaO). Diese Begründung überzeugt jedenfalls dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Geschäftspartner durch das Verhalten des Ehepartners des Auftraggebers unzweifelhaft zum Ausdruck kommt, daß dieser mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln seines Ehepartners einverstanden ist. Dann ist - sofern nicht andere Umstände zu Tage treten - für den Geschäftspartner erkennbar, daß auch der nicht handelnde Ehegatte davon ausgeht, mit diesem Geschäft werde der Lebensbedarf der Familie angemessen gedeckt. Der nicht handelnde Ehegatte ist dann - im Gegensatz zum Geschäftspartner der Eheleute - nicht mehr schutzwürdig.

2.

Beide Beklagten sind - wovon das Landgericht zu Recht ausgeht - verpflichtet, auch DM 192,50 für 10 l Wandfarbe "Polymatt Ral. 2003" zu zahlen. Der Einwand der Beklagten, der Anspruch hinsichtlich der orange-farbenen Farbe sei nur in Höhe von DM 80,80 für 4 l Farbe begründet, hat keinen Erfolg.

Zum einen kann anhand der von den Beklagten in Bezug genommenen Rechnung des Klägers unter der Position "Besondere Materialien zum Nachweis" (Bl. 27 GA) nicht festgestellt werden, daß der Kläger nur 4 l orange-farbene Farbe berechnete. Aus dem Zusatz "Ral. 2003" ergibt sich vielmehr, daß der Kläger insoweit insgesamt 14 l Farbe in Rechnung stellte. Die handelsüblichen Ral.-Nummern stehen jeweils für einen bestimmten festgelegten Farbton, einer zusätzlichen Bezeichnung des Farbtones bedarf es nicht. Zum anderen ist der Vortrag der Beklagten, für die Farbgebung der Küche hätten 4 l Farbe ausgereicht, nicht schlüssig. Nach dem "Angebot" des Sachverständigen R (Bl. 147 GA) waren Decken- und Wandflächen von insgesamt 63,32 qm mit einer Farblasur zu versehen; insoweit ist selbst bei der vorgesehenen Lasurtechnik nicht nachvollziehbar, daß für diese Fläche eine Menge von nur 4 l Farbe ausreichend gewesen sein sollte. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es für diese Feststellung nicht. Überdies hat der Kläger - wie aus derselben Rechnung hervorgeht - für die letztlich in grün erfolgte Farbgebung insgesamt 12 l Farbe benötigt; die Differenz von 2 1 gibt insoweit keinen Anlaß zur Korrektur des angegriffenen Urteils, weil nicht ersichtlich ist, daß der Kläger hier schuldhaft 2 l orange Farbe zu viel bestellt hatte.

3.

In Bezug auf den mangelhaften Streichputz in der Küche besteht keine weitergehende als im angefochtenen Urteil berücksichtigte Aufrechnungsforderung der Beklagten. Die Beklagten wenden sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Nichtberücksichtigung der von ihnen geltend gemachten weitergehenden Mängelbeseitigungskosten in Bezug auf den mangelhaften Streichputz in der Küche, namentlich die im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigten Kosten gemäß Pos. 2 des Angebotes des Sachverständigen P (= Pos. 2.02 und 2.03, Bl. 147 GA) sowie die Kosten für die Entfernung und Entsorgung des vorhandenen Dispersionsspachtels.

Hinsichtlich der Arbeiten gemäß Pos. 2.02 des Angebotes fehlt jeglicher schlüssiger Vortrag der Beklagten. Das darin genannte Entfernen und Entsorgen von vorhandener Rauhfasertapete fällt im Rahmen der von den Beklagten für nötig befundenen Mängelbeseitigungsarbeiten nicht an. Diese beschränken sich auf die Entfernung des Dispersionspachtels mitsamt des darauf befindlichen Putzes, wofür die Beklagten gesondert Kosten in Höhe von DM 768,86 netto geltend machen.

Hinsichtlich der Kosten für die Erneuerung des Dispersionsspachtels (Entfernen des vorhandenen Spachtels und Auftragen des neuen Spachtels gemäß Pos. 2.03 des Angebotes) machen die Beklagten zwar geltend, daß es vor Anbringung des neuen Streichputzes und der Lasur der Erneuerung der vorhandenen Dispersionsspachtelschicht bedürfe, da sich zwingend aus den Ergebnissen der vom Sachverständigen R vorgenommenen Gitterschnittproben ergebe, daß der vorhandene Putz für die vorgesehene Überarbeitung nicht hinreichend tragfähig sei. Ihre Angriffe gegen das Gutachten des Sachverständigen sind indes nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Ausführungen zu begründen.

Die Ausführungen des Sachverständigen R sind in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar: Der Sachverständige hat mehrere für die Haftung von Beschichtungen auf Putzuntergründen nach DIN ISO 2409 relevante Kratz- und Klebeband-Abrißproben durchgeführt mit negativem Ergebnis. Zusätzlich hager an insgesamt drei Stellen in der Wand - jeweils hinter Bildern - Gitterschnittproben bis in den Putzuntergrund durchgeführt. Bei zwei dieser Proben hat er eine Trennung von 15 % (Innenwand) und 35 % (Außenwand) der Fläche im Spachtel festgestellt.

Den Ausführungen des Sachverständigen läßt sich entnehmen, daß es zum einen auf die Gitterschnittprobe gar nicht ankommt, weil eine Abtrennung im Bereich der Spachtelschicht normal sei, da bei Gitternetzproben auf Putz unweigerlich immer etwas abspringe, und zum anderen das Maß der Abtrennung abhängt vom Maß der Druchfeuchtung des Putzes. Insoweit hat der Sachverständige die festgestellte Abtrennung von 35 % in einem Bereich festgestellt, in dem sich naturgemäß eine erhöhte Diffusionsfeuchtigkeit befindet (Außenwand hinter einem Bild mit einer geschlossenen Oberfläche). Diese festgestellte Abtrennung und die weiter festgestellte Abtrennung von 15 % an einer Innenwand hinter einem Bild hat er für unbedenklich gehalten unter der Prämisse, daß weitere Durchfeuchtungen oder Beschichtungen mit einer dampfdichten Oberfläche nicht stattfinden. Er hat festgestellt, daß die Beschichtung fest auf der Spachtelschicht und der Spachtel fest auf dem Putzuntergrund hafte. Weiter hat er ausgeführt, daß durch die vorgesehene Bearbeitung eine weitere Durchfeuchtung nicht zu erwarten sei: Der Sachverständige geht insoweit davon aus, daß auf die vorhandene Lasur der Wandflächen ein Haftgrund und sodann der Kunstharz-Rollputz sowie die Lasur aufzubringen seien. Durch die vorhandene Lasur sei die Oberfläche bereits geschlossen und relativ dicht. Das aufzubringende Material habe allenfalls eine Schichtdicke von 80 bis 100 Mikrometern, die derart schnell trockne, daß es unmöglich zu einer Durchfeuchtung kommen könne.

Mit diesen detailierten, die konkreten örtlichen Gegebenheiten berücksichtigenden Ausführungen des Sachverständigen setzen sich die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung nicht substantiiert auseinander. Sie behaupten lediglich, daß bereits bei der festgestellten Abtrennung von 15 % eine Tragfähigkeit zu verneinen sei, ohne auf die Feststellung des Sachverständigen zu der infolge der vorhandenen Beschichtung geschlossenen und relativ dichten Wandoberfläche, die Art der vorgesehenen Überarbeitung und die dabei nicht zu erwartende Durchfeuchtung des Schichtaufbaus einzugehen. Insbesondere bestreiten sie auch die zugrunde gelegten Tatsachen nicht. Dies hätte ihnen aber oblegen, weil nach ihren eigenen erstinstanzlichen Darlegungen allein wegen der im Zuge der Überarbeitung zu erwartenden Durchfeuchtung Bedenken an der Tragfähigkeit des Untergrundes bestanden. Unter diesen Umständen bedurfte es nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt für die Beklagte zu 1) DM 10.172,30 und für den Beklagten zu 2) DM 3.924,69. Dem jeweiligen Streitwert entspricht jeweils die Beschwer der Beklagten.

Ende der Entscheidung

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