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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.03.2000
Aktenzeichen: 22 U 180/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 635
BGB § 254
1.

Die Tragwerksplanung ist fehlerhaft, wenn aus den dem Statiker vorliegenden Architektenplänen ersichtlich ist, dass die Wellblechfassadenverkleidung einer in Stahlskelettbauweise zu errichtenden Halle an dem Ausfachungsmauerwerk befestigt werden soll, die großen Ausfachungsflächen aber in der vorgesehenen Stärke nicht ausreichend tragfähig sind, um die auf die Fassaden einschließlich Fenster einwirkenden Windlasten abzuleiten.

2.

Den Bauherrn trifft nicht deshalb ein Mitverschulden an dem durch die fehlerhafte Tragwerksplanung entstandenen Schaden, weil er mit der Herstellung der Außenwände beginnt, bevor die Prüfstatik für die Außenfassade vorliegt; denn die Prüfstatik ist zum Schutz der Allgemeinheit einzuholen, das Prüferfordernis führt nicht zu einer auch nur teilweisen Verlagerung des Risikos einer falschen Statik auf den Bauherrn.

3.

Übernimmt der Fassadenhersteller den Standsicherheitsnachweis der Fassadenkonstruktion, so wird hierdurch die Verantwortlichkeit des Tragwerkplaners für die Statik des Gebäudes einschließlich der zur Befestigung der Fassade dienenden Ausfachung zwischen den Stahlträgern der Halle nicht berührt.


Oberlandesgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil

22 U 180/99

Verkündet am 24. März 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 20. August 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 99.830,36 DM nebst 4% Zinsen von 97.545,36 DM seit dem 6. Dezember 1996 und von weiteren 2.285,00 DM seit dem 1. März 1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin 28 %, die Beklagte 72% sowie 72 % der durch die Streithilfe verursachten Kosten.

Im übrigen tragen die Streithelfer ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 15%, die Beklagte 85% sowie 85% der durch die Streithilfe verursachten Kosten.

Im übrigen tragen die Streithelfer ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leisten, und zwar

- die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,00 DM,

- die Zwangsvollstreckung der Streithelfer zu 1 durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM,

- die Zwangsvollstreckung der Streithelferin zu 2 durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM.

Die Sicherheiten können auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaften erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ließ in den Jahren 1994 bis 1996 in T eine Werkstatt für psychisch Behinderte errichten. Mit den Architektenleistungen hatte sie die Streithelfer zu 1 beauftragt. Die Tragwerksplanung (Grundleistungen der Phasen 1-5) übertrug sie der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 31.03./07.04.1994 (Anlage K1 - Bl. 25-27 GA) Bezug genommen.

Nach der genehmigten Bauplanung sollte das Gebäude in Stahlskelettbauweise errichtet werden. Die Außenwände der Konstruktion sollten als zweischalige Wand mit zwischenliegender Wärmedämmung ausgebildet sein. Die Ausführungsplanung der Streithelfer zu 1 (vgl. Bl. 161-163 GA) sah folgenden Wandaufbau vor: Innenschale aus 11,5 cm starkem KSV-Mauerwerk als Ausfachung der senkrechten Stahlträger der Hallenkonstruktion; Außenschale aus einer Alu-Wellblechfassadenverkleidung; dazwischen eine 11 mm starke Wärmedämmung.

Nachdem die u. a. mit der Lieferung und Montage der Fassadenverkleidung beauftragte Streithelferin zu 2 im Oktober 1995 damit begonnen hatte, die Halterung für die Fassadenverkleidung mit Hilfe von Dübeln in der Ausfachung aus 11,5 cm starkem KSV-Mauerwerk zu verankern, wurde festgestellt, daß das Mauerwerk im Hinblick auf die auf die Fassadenverkleidung einwirkende Windbelastung nicht ausreichend tragfähig war.

In der Folgezeit wurde der Sanierungsplanung der Beklagten entsprechend im Brüstungsbereich (bis ca. 0,85 m Höhe) sowie im Bereich der Fensteranschläge das bereits vorhandene 11,5 cm starke Mauerwerk durch 24 cm starkes KS-Mauerwerk ersetzt. Das verbliebene 11,5 cm starke Mauerwerk wurde ebenfalls gemäß der Sanierungsplanung der Beklagten durch Anbringen von D-Profilen im Bereich von Türen und durch andere statische Aussteifungen verstärkt (vgl. Bl. 327 GA). Über die Verstärkungsmaßnahmen am verbliebenen 11,5er-Mauerwerk verhält sich die Rechnung der Streithelferin zu 2 vom 16.01.1996 (Anlg. K4.1 - Bl. 48-52 GA).

Die Klägerin hat behauptet: Die von der Beklagten erstellte Tragwerksplanung sei mangelhaft gewesen. Sie berücksichtige nicht, daß die Fassadenverkleidung nach der Planung der Streithelfer zu 1 an der dafür nicht ausreichend tragfähigen Ausfachung mit 11,5 cm starkem Mauerwerk habe befestigt werden sollen; in den von ihr gefertigten statischen Unterlagen habe ein ausreichend genauer Hinweis gefehlt, daß die Fassadenverkleidung nur an den Stahlstützen der Halle befestigt werden dürfe. Zudem sei die Ausfachung auch nicht zur Aufnahme der Windlasten ausreichend dimensioniert gewesen, die aus den an ihr befestigten Fenstern resultierten.

Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Ersatz von Mehrkosten, die ihr durch die den statischen Anforderungen Genüge tragenden Zusatzmaßnahmen entstanden sind. Diese hat sie wie folgt beziffert:

1. Nachträgliche Stabilisierung des verbliebenen Mauerwerks - Rechnung der Streithelferin zu 2 vom 16.01.1996 (Anlg. K4.1 - Bl. 48 ff GA) 46.986,83 DM

2. Demontage bereits montierter Fassadenteile einschließlich Unterkonstruktion sowie erneute Mon- tage nach Stabilisierung (Anlg. K4.2 - Bl. 53 ff GA) 21.558,43 DM

3. Maurerarbeiten (Abbruch- und Wiederaufbau) gemäß Rechnung der A. F GmbH & Co. KG vom 21.02.1996 (Anlg. K4.3 - Bl. 56 ff GA) abzüglich Sowieso-Kosten 26.301,38 DM

4. zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit der Streithelfer zu 1 im Rahmen der überarbeiteten Statik (Rechnung vom 19.03.1996 (Anlg. K4.5 - Bl. 60 ff GA) 17.600,00 DM

5. eigene Mehraufwendungen infolge der verzögerten Fertigstellung gemäß der Aufstellung vom 31.10.1996 (Anlg. K5.1 -5.4 - Bl. 72 ff GA) 23.130,68 DM

135.577,32DM

Ferner hat sie Ersatz der Vergütung ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigteri in Höhe von 2.445,00 DM für deren Tätigkeit im Rahmen der vorgerichtlichen Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten über die Regulierung der streitigen Ersatzansprüche begehrt.

Die Klägerin, deren Anträgen sich die Streithelfer angeschlossen haben, hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie

- 135.577,32 DM nebst 6% Zinsen aus 112.446,64 DM seit dem 06.12.1996 und aus weiteren 19.107,50 DM seit dem 01.03.1997, sowie

- weitere 2.445,00 DM nebst 6% Zinsen seit dem 01.03.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet: Sie sei davon ausgegangen, daß die Fassadenverkleidung an der Stahlkonstruktion befestigt werde. Von Seiten der Streithelfer zu 1 sei nie ein Hinweis auf eine andersartige Ausführung gekommen (Bl. 86/87 GA). Im übrigen habe ihr lediglich die Tragwerksplanung für die Hallenkonstruktion obgelegen, während die Klägerin die Planung und statische Nachweisung der Fassadenverkleidung der Streithelferin zu 2 in Auftrag gegeben habe. Deren Planungsfehler - so meint sie - müsse sich die Klägerin ebenso zurechnen lassen wie das Verschulden der Streithelfer zu 1, das darin zu sehen sei, daß sie es unterlassen hätten, die die Statik der Außenfassade betreffenden Leistungen der Streithelferin zu 2 und ihre, der Beklagten, Tragwerksplanung zu koordinieren (Bl. 88 GA).

Ihr sei durch Änderung der Tragwerksplanung, die dadurch notwendig geworden sei, daß die Außenfassade an dem Ausfachungsmauerwerk verankert werden sollte, der in ihrer Rechnung vom 05.11.1997 (Bl. 139/140 GA) angeführte Mehraufwand an Arbeitszeit entstanden (Bl. 137 GA). Mit dem Rechnungsbetrag von 22.108,75 DM hat sie gegen den Klageanspruch aufgerechnet, "soweit dieser sich aus ihrer Mithaftung ergibt" (Bl. 137 GA).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage durch das angefochtene Urteil hinsichtlich des Klageantrages zu 1 in Höhe von 115.145,36 DM und hinsichtlich des Klageantrages zu 2 in Höhe von 2.285,00 DM stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt:

Es sei unstreitig, daß die statischen Berechnungen und Planungen der Beklagten im Hinblick auf die tatsächliche Ausführung und Befestigung der Außenfassade nicht ordnungsgemäß und deshalb umfangreiche Änderungen erforderlich gewesen seien. Streitig sei allein, ob und inwieweit der Beklagten diese fehlerhafte Tragwerksplanung anzurechnen sei.

Unstreitig sei weiter, daß die von der Streithelferin zu 2 montierte Außenfassade aus statischen Gründen nicht an dem KSV-Mauerwerk, welches von der Beklagten der Stärke nach berechnet worden sei, hätte befestigt werden dürfen. Stärken von 11,5 und 17,5 cm Kalksandstein reichten insofern nicht aus.

Daß die Außenfassade im wesentlichen am Kalksandsteinmauerwerk hätte befestigt werden sollen, hätte die Beklagte, wie aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme feststehe, jedoch erkennen können und müssen. Der Zeuge Dr. G habe ausgesagt, aus den Zeichnungen, welche die Streithelfer zu 1 eingereicht hätten, gehe hervor, daß die Fassade am Mauerwerk hätte befestigt werden sollen. Diese Pläne seien der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Der bei den Streithelfern zu 1 angestellte Zeuge M habe zudem bekundet, im Zusammenhang mit einem Fax vom 30.07.1994 mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Dipl-Ing. P, noch einmal über die Fassade gesprochen zu haben. Aus der Verwendung des in diesem Fax aufgeführten Begriffs "Wandhalter" schließe er, daß er ihm gegenüber deutlich gemacht habe, es handele sich grundsätzlich um eine Befestigung am Mauerwerk. Auch sein handschriftlicher Zusatz: "Auch Montage am Stahlträger möglich! Zwischenlage gegen Kontaktkorrosion !,, verstehe sich in diesem Sinn.

Stehe danach zur Überzeugung der Kammer fest, daß die Pläne der Beklagten frühzeitig zur Verfügung gestellt worden seien, so ergebe sich nach dem Gutachten des Sachverständigen F aus diesen Unterlagen, daß die Außenwand im wesentlichen am Mauerwerk und nur, wo dies nicht möglich gewesen sei, auch an den Stahlträgern hätte befestigt werden sollen. Daß sich dies aus den Unterlagen ergebe, folge ferner aus dem 3. Prüfbericht des Prüfingenieurs M, wonach in statischer Hinsicht keine Bedenken gegen die Ausführung der Fassadenkonstruktion bestanden, wenn der Untergrund ausreichend tragfähig sei; für die Mauerwerksausfachungen sei dieser Nachweis noch zu erbringen. Daraus folge nämlich, daß der Prüfingenieur erkannt habe, daß die Fassadenkonstruktion im wesentlichen an der Ausfachungsfläche verankert werden sollte. Sei dies aber für den Prüfingenieur erkennbar gewesen, dann auch für die Beklagte. Sie hätte daher ihre statischen Berechnungen auf diesen Umstand einstellen und so zu anderen, richtigen statischen Ergebnissen gelangen müssen.

Darüber hinaus sei die Statik der Beklagten auch insoweit fehlerhaft, als sie nicht berücksichtige, daß in die Ausfachungsflächen Fenster eingebaut werden sollten und sie auch im Hinblick auf die auf diese einwirkenden Windlasten nicht ausreichend tragfähig gewesen seien.

Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf ein Mitverschulden der Klägerin bzw. ein solches ihrer Erfüllungsgehilfen berufen. Bezüglich der Streithelfer zu 1 sei nicht hinreichend dargetan, worin ein etwaiges Mitverschulden liegen solle. Allein die pauschale Behauptung, sie hätten es an der erforderlichen Koordination fehlen lassen, reiche dazu nicht aus. Grundsätzlich treffe den Architekten gegenüber dem Statiker keine besondere Prüfungspflicht, da von ihm die dafür erforderlichen Spezialkenntnisse grundsätzlich nicht zu erwarten seien. Fehler in der Statik fielen daher grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Tragwerksplaners. Er habe insbesondere die Konstruktionsart und die Stärken aller tragenden Teile im Rahmen der Architektenplanung festzulegen und rechnerisch nachzuweisen, um die Standsicherheit der baulichen Anlage zu gewährleisten. Zwar sei im Verhältnis zum Statiker der Architekt verpflichtet, die statischen Berechnungen einzusehen und festzustellen, ob der Statiker von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei. Daß dies die Streithelfer zu 1 nicht getan hätten, werde von der Beklagten zwar behauptet, allerdings lediglich pauschal. Daß und aus welchen Gründen nämlich die Streithelfer zu 1 Veranlassung hätten haben können, die Tragwerksplanung der Beklagten in Zweifel zu ziehen, lasse sich dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen. Vielmehr hätten sie aufgrund der der Beklagten übermittelten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen davon ausgehen können, die Beklagte habe die statischen Berechnungen unter Zugrundelegung des Umstandes gefertigt, daß die Außenfassade an dem Mauerwerk befestigt werden solle. Dies rechtfertige sich aus dem Inhalt der Detailzeichnungen selbst sowie aus den zwischen dem Zeugen M und dem Sohn des Geschäftsführers der Beklagten geführten Gesprächen. Worin genau ein der Klägerin zurechenbares Verschulden der Streithelfer zu 1 liegen solle, sei unter diesen Voraussetzungen nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sowie wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Sie behauptet: Der Zeuge M der im Büro der Streithelfer zu 1 mit dem Planungsauftrag befaßt gewesen sei, habe im April 1994 bei einer ersten Besprechung mit ihrem Geschäftsführer P K noch keine klare Vorstellung davon gehabt, wie die Außenfassade befestigt werden sollte. Ihr Geschäftsführer P K habe darauf erklärt, er werde bei seiner Planung davon ausgehen, daß die Fassade direkt an den Stahlstützen befestigt werde (Bl. 415/416 GA). Aus den später vorgelegten Ausführungsplänen der Streithelfer zu 1 habe er zwar ersehen, daß die Außenfassade mit Winkeln befestigt werden sollte. Für ihn hätten sich die Winkel jedoch als Schnitt durch eine von einer Stahlstütze zur nächsten gespannten, tragenden Unterkonstruktion dargestellt, wie er sie als eine Art Konterlattung in einer der Skizzen Bl.428 GA dargestellt habe, die Gegenstand der Besprechung im April 1994 gewesen sei (Bl. 416 GA). Weil in den Ausführungszeichnungen kein zeichnerisch eindeutiger Hinweis auf eine Befestigung mit Dübeln (Dübelsymbol) enthalten gewesen sei, sei er von einer solchen Befestigung im Mauerwerk nicht ausgegangen (Bl. 416/417 GA). Bei der Ablieferung der Statik am 17.06.1994 habe er, wie auch schon wiederholt zuvor, noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Mauerwerk nicht zur Aufnahme weiterer Kräfte ausgelegt sei, die Fassade daran also nicht befestigt werden könne und der Zeuge M sich daher Gewißheit verschaffen müsse, ob die Fassadenverkleidung tatsächlich, wie der Statik zugrunde gelegt, an den Stahlstützen zu befestigen sei. Mit dem handschriftlichen Vermerk auf den ihm später von den Streithelfern zu 1 zugeleiteten Merkblättern zu dem Befestigungssystem "RAPID 201" des Herstellers N Fassadentechnik GmbH (Bl. 165 GA), "Auch Montage an Stahlträgern möglich !", sei für ihren Geschäftsführer P K klargestellt gewesen, daß die Fassadenverkleidung, wie von ihm geplant, nicht am Mauerwerk befestigt würde (Bl. 418/419 GA). Ausgehend davon, daß die Fassade über eine eigene tragfähige Konstruktion an den Stahlstützen befestigt werde, habe er ferner angenommen, daß daran gleichzeitig auch die Fenster befestigt würden und er diese ebenfalls nicht zu berücksichtigen habe (Bl. 419 GA). Sie beantragt unter Hinweis auf die gebotene Wahrung der Waffengleichheit, über diese Behauptungen durch Vernehmung ihrer Geschäftsführer Dr.-Ing. K und P K Beweis zu erheben.

Im übrigen wiederholt und ergänzt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 28.11.1999 (Bl. 411-426 GA), 23.02.2000 (Bl. 449-453 GA) und 08.03.2000 (Bl. 463-468 GA).

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

und bittet hilfsweise,

ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch in Form einer Bank- oder Sparkassenbürgschaft abzuwenden.

Die Klägerin und mit ihr die Streithelfer beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Auch sie wiederholen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und zwar die Klägerin nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 17.01.2000 (Bl. 457-464 GA), die Streithelfer zu 1 nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 07.01.2000 (Bl. 445- 453 GA), 15.02.2000 (Bl. 436-440 GA) und 18.02.2000 (Bl. 448 GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Haftung der Beklagten aus § 635 BGB für den mit der Klage geltend gemachten Schaden bejaht. Die von der Beklagten gefertigte Tragwerksplanung war mangelhaft. Das Mauerwerk der Innenschale (Ausfachung zwischen den Stahlträgern) war im Hinblick auf die auf die Fassadenverkleidung einwirkende Windbelastung nicht ausreichend tragfähig.

Haftungsgrund

Aus den von den Streithelfern zu 1 gefertigten Detailplänen 3.04, 3.05, 3.06 (Bl. 305-307 GA) und 3.17 (Bl. 163 GA), die der Beklagten bei der Tragwerksplanung vorgelegen haben, geht klar und unmißverständlich hervor, daß sowohl die der Befestigung der Fassadenbleche dienenden Profile (Befestigungssystem "RAPID 201" der N Fassadentechnik GmbH) als auch die Rahmen der Fenster in dem als Ausfachung zwischen den Stahlträgern erstellten 11,5 oder 17,5 cm starken KS-Mauerwerk verankert werden sollten. Lediglich dort, wo dies nicht möglich war (vgl. dazu die Detailzeichnung 3.17 - Bl. 163 GA - in dem an die Dachkonstruktion angrenzenden, eingekreisten Bereich), sollte nach der Planung der Streithelfer zu 1 die die Fassadenverkleidung tragende Unterkonstruktion an den Stahlträgern befestigt werden. So hat das auch der Sachverständige F in seinem Gutachten vom 07.09.1998 (Bl. 294 ff, 297 GA unter "Pkt. IV. 1") gesehen.

Entgegen der Darstellung der Beklagten ließen die ihr übergebenen Pläne in diesem Punkt keine andere Deutung zu, insbesondere nicht in dem Sinne, daß die Fassade insgesamt über eine Halterung gehalten wurde, die nach Art einer Konterlattung an den Stahlträgern befestigt werden sollte (so die Beklagte Bl. 416, 428 GA). Abgesehen davon, daß die Beklagte nicht einmal im Ansatz dargelegt hat, wie diese Tragekonstruktion angesichts der immerhin etwa 20 m² großen Ausfachungsflächen (ca. 4,00 x 5,00 m - vgl. Bl. 297 GA) hätte beschaffen sein müssen, damit sie die auf die Fassade (einschl. Fenster) einwirkenden Windlasten ableiten konnte, hat eine solche Konstruktion in den Plänen keinen Ausdruck gefunden. Bei der justierbaren Unterkonstruktion "RAPID 201" der N Fassadentechnik GmbH, die ausweislich der Detailpläne 3.04, 3.05, 3.06 (Bl. 305-307 GA) Verwendung finden sollte, handelt es sich ausweislich der technischen Beschreibung Bl. 301-304 GA, die der Beklagten bekannt war, nicht um eine Konstruktion, die der Lastaufnahme zwischen ca. 5 m auseinander stehenden Stahlträgern dienen kann. Die Befestigungselemente sind darin vielmehr zeichnerisch als Winkeleisen von relativ geringer Breite dargestellt, die mit besonderen Haltevorrichtungen für die Außenhaut (Klemmzungen) ausgestattet sind und mit Hilfe von Schrauben und Dübeln im Mauerwerk befestigt werden. Etwas anderes kann auch nicht aus dem handschriftlich in die technische Beschreibung der N Fassadentechnik GmbH Bl. 301 GA eingefügten Vermerk

"AUCH MONTAGE AN STAHLTRÄGERN MÖGLICH! ZWISCHENLAGE GEGEN KONTAKTKORROSION!"

hergeleitet werden. Dieser Vermerk war auch aus der Sicht der Beklagten nicht als Hinweis darauf zu verstehen, daß die Fassadenverkleidung aus Wellblech abweichend von der zeichnerisch dargestellten Befestigung der Wandhalter mit Hilfe von Dübeln an einer Wand insgesamt an den Stahlträgern verankert werden sollte. Der Vermerk ist vielmehr in Verbindung zu sehen mit der zeichnerischen Darstellung in der Detailzeichnung 3.17 (Bl. 163 GA) und zwar in dem an die Dachkonstruktion angrenzenden, eingekreisten Bereich, wo die Befestigung der Unterkonstruktion an einem Stahlträger als Ausnahme dargestellt ist.

Daß in den Schnittzeichnungen der Streithelfer zu 1, die der Beklagten bei der Tragwerksplanung vorlagen, als Befestigungsmittel der Unterkonstruktion nicht Schrauben mit Mauerwerksdübeln eingezeichnet waren, stellte entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 197, 200, 421 GA) keinen Fehler der Ausführungspläne dar, der Anlaß zu Mißverständnissen hätte geben können. Welcher Art die als Unterkonstruktion dienenden Trapez-Elemente waren und wie sie üblicherweise zu befestigen waren, war in den Produktbeschreibungen des Herstellers Bl. 301-304 GA beschrieben; dort war auch zeichnerisch dargestellt, daß die einzelnen Elemente mit Hilfe von Schrauben und Mauerwerksdübeln im/am tragenden Untergrund verankert werden sollten.

Zwar behauptet die Beklagte nunmehr: Ihr Junior-Geschäftsführer habe, nachdem der Zeuge M sich außerstande gesehen habe, ihm mitzuteilen, wie die Befestigung der Fassade vorgesehen sei, diesem erklärt, er werde bei der Statik davon ausgehen, daß die Fassade direkt an den Stahlstützen befestigt werde; auch bei der Ablieferung der vollständigen Statik am 17.06.1994 habe er den Zeugen M darauf hingewiesen, seine Statik sehe vor, daß die Fassade an den Stahlstützen zu befestigen sei, da das Mauerwerk zur Aufnahme weiterer Kräfte nicht angelegt sei. Die Richtigkeit dieser Darstellung hat die Beklagte jedoch nicht mit zulässigen Beweismitteln unter Beweis gestellt.

Die Voraussetzungen des § 448 ZPO für die beantragte Vernehmung ihrer eigenen Geschäftsführer als Partei liegen nicht vor. Der Umstand, daß die Beklagte trotz der nach ihrer Darstellung auch nach wiederholten Nachfragen ungeklärt gebliebenen Art und Weise der Fassaden-Befestigung weder in einem Vermerk zu ihrer Statik noch in einem Begleitschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß sie von einer Befestigung an den Stahlträgern ausgegangen ist, spricht eher gegen die Richtigkeit ihrer jetzigen Darstellung. Im übrigen legt die Tatsache, daß (auch) die auf die großflächigen Außenfenster wirkenden Windlasten in der statischen Berechnung der Beklagten nicht gesondert berücksichtigt worden sind, obwohl die Fenster nach den genannten Plänen in das Mauerwerk eingebaut werden sollten (vgl. Bl. 297 oben GA), die Annahme nahe, daß sie sich hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Verteilung der auf Fassadenverkleidung und Fenster einwirkenden Lasten anhand der ihr vorliegenden Pläne nicht ausreichend informiert oder aus den Plänen den falschen Schluß gezogen hat, die gesamte auf die Außenfassade einwirkenden Windlasten würden einheitlich auf die Stahlkonstruktion abgeleitet (vgl. Bl. 421/422, 433 GA). Ihre Erklärung, die auf die Fenster wirkenden Windlasten wären, wenn die Außenschale an den Stahlstützen verankert worden wären, mit Hilfe von Zwischenriegeln, Traversen und dergleichen abgeleitet worden (Bl. 137, 419 GA), überzeugt nicht. Sie bestätigt vielmehr den Eindruck einer wesentliche Planungsvorgaben außer Acht lassenden Tragwerksplanung.

Da hiernach die von den Streithelfern zu 1 geplante Konstruktion des Wandaufbaus bereits aus den der Beklagten zur Verfügung gestellten Bauplänen ausreichend klar hervorging und es insoweit auf die erstinstanzlichen Aussagen des Streithelfers Dr. G und des Zeugen M gar nicht ankommt, ist eine Parteivernehmung der Geschäftsführer der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der von der Beklagten für sich beanspruchten Waffengleichheit (vgl. dazu Bl. 420/421 GA) in Erwägung zu ziehen.

Mitverschulden der Klägerin

1.

Eine Mitschuld der Klägerin läßt sich nicht schon daraus herleiten, daß mit der Herstellung der Außenwände (Mauerwerk-Ausfachung, Wärmedämmung und Außenschale) bereits begonnen worden ist, bevor die Prüfstatik für die Außenfassade vorlag.

Zwar mag der Schaden, den die Klägerin mit der Klage geltend macht, dadurch mitverursacht worden sein, daß sie die Prüfstatik betreffend die Fassadenverkleidung, nämlich den 3. Prüfbericht Nr. 1994/045 des Prüfingenieurs M vom 09.11.1995 (Bl. 93 GA), nicht abgewartet hat. Hätte sie diese abgewartet, so hätte sie frühzeitig davon Kenntnis erlangt, daß der Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit der Mauerwerksausfachungen bezüglich der Fassadenverkleidung noch zu erbringen war. Bei dem Bemühen um diesen wäre mit Sicherheit die unzulängliche Tragfähigkeit der Ausfachung bemerkt worden und die mit der Klage geltend gemachten Mehraufwendungen hätten - jedenfalls zu einem erheblichen Teil - noch vermieden werden können. Gleichwohl erscheint es nicht gerechtfertigt, hieraus eine Mitschuld der Klägerin als Bauherrin herzuleiten, die sie sich auf ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten anrechnen lassen muß. Abgesehen davon, daß die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, die das Einholen einer Prüfstatik anordnen, nur dem Schutz der Allgemeinheit und nicht auch des Bauherrn dienen (vgl. OLG Hamm OLGR 1992, 3 m. w. N.), kann aus dem Prüferfordernis nicht auf eine auch nur teilweise Verlagerung des Risikos einer falschen Statik auf den Bauherrn geschlossen werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß der Tragwerksplaner, der durch den Abschluß des Vertrages mit dem Bauherrn das volle Risiko einer fehlerhaften Statik übernommen hat, im Vertrauen auf die vom Prüfingenieur noch vorzunehmende Kontrolle seine Sorgfaltsanforderungen herabsetzte (OLG Hamm a. a. O.).

Aus denselben Gründen kommt die Anrechnung einer Mitschuld der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Pflichtverletzung der Streithelfer zu 1 in Betracht, wenn und soweit sie es pflichtwidrig versäumt haben, sich durch Einsicht in die Statik der Beklagten oder auf andere Weise zu vergewissern, ob diese von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist (vgl. zu der eingeschränkten Prüfungspflicht des Architekten gegenüber dem vom Bauherrn beauftragten Statiker - BGH BauR 1971, 265, 267 GA).

2.

Die Klägerin müßte sich allerdings einen Fehler der Streithelfer zu 1 als der von ihr beauftragten Architekten bei der Koordination anderer Baubeteiligter als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn und soweit dieser zu dem geltend gemachten Schaden beigetragen hat.

Die Beklagte sieht einen derartigen Koordinationsmangel darin, daß der ihm erteilte Auftrag "lediglich" die Statik des Gebäudes umfaßt habe, während die Statik der Fassade von der Herstellerin der Wellblechfassade zu erbringen gewesen sei (vgl. dazu Bl. 414/415 GA sowie die Vorbemerkungen zur Statik der Beklagten S. 360 - Bl. 427 unten, 423 GA). Eine solche Einschränkung des ihr erteilten Auftrages ergibt sich, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, nicht aus dem Vertrag der Parteien über die Tragwerksplanung vom 31.03.1994 (Anl. K1 - Bl. 25 ff GA). Nach diesem waren vielmehr die [gesamten] Ingenieurleistungen bei der Tragwerksplanung Vertragsgegenstand. Daß und in welcher Weise der Umfang des Auftrages später dahingehend beschränkt worden sei, nicht sie, sondern die Streithelferin zu 2 habe den Nachweis für die Tragfähigkeit des Ausfachungs-Mauerwerks im Hinblick auf die seitlich einwirkenden Windlasten zu erbringen, hat die Beklagte nicht näher dargelegt. Eine solche Beschränkung ist im übrigen auch nicht den "Vorbemerkungen" zur Statik der Beklagten (S. 360 der Statik - Bl. 427 GA) zu entnehmen. Der auf die Feststellung, die Stahlhalle werde mit einer Aluminium-Wellblechfassade versehen, folgende Hinweis, "die entspr. Nachweise incl. Unterkonstruktion" würden von der Lieferfirma erbracht, entspricht vielmehr der tatsächlichen Handhabung: Die Streithelferin zu 2 hat die statischen Nachweise für die von ihr gelieferten Teile der Fassadenkonstruktion (Außenhaut und Befestigungselemente) erbracht (vgl. den 3. Prüfbericht des Prüfingenieurs M vom 09.11.1995 - Anl. B2 - Bl. 93 f GA). Diese Statik betraf, wie aus dem Prüfbericht hervorgeht, ausschließlich die Aluminium-Fassade (Fassadenkonstruktion einschließlich der Halterung), nicht aber die Mauerwerks-Ausfachungen als tragenden Untergrund der Fassadenkonstruktion. Verdeutlicht wird dies durch den oben bereits erwähnten Hinweis des Prüfingenieurs auf den noch zu erbringenden Nachweis für die Tragfähigkeit der Ausfachungen als Untergrund der Fassadenkonstruktion. Dadurch, daß die Streithelferin zu 2 im Rahmen des ihr erteilten Auftrages den Standsicherheitsnachweis für die von ihr zu errichtende Fassadenkonstruktion übernommen hat, wurde die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Statik des Gebäudes, insbesondere auch der als Untergrund der Fassadenkonstruktion dienenden Ausfachungen zwischen den Stahlträgern der Halle, nicht berührt. Dies gilt um so weniger, als das Ausfachungs-Mauerwerk nach der Bauplanung der Streithelfer zu 1 nicht nur der Verankerung der Fassadenkonstruktion dienen, sondern zusätzlich auch die Fenster aufnehmen sollte.

Ein Koordinationsfehler der Streithelfer zu 1 kann mithin nicht festgestellt werden. Die im Hinblick auf die auf sie seitlich einwirkenden Windlasten unzureichende Dimensionierung der Mauerwerks-Ausfachungen beruht vielmehr auf der fehlerhaften Tragwerksplanung der Beklagten, die die aus der ihr vorliegenden Planung ersichtlichen Vorgaben nicht richtig erkannt oder umgesetzt hat. Zwar mag für die Streithelfer zu 1 und 2 bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch ohne besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Tragwerkslehre erkennbar gewesen sein, daß das nur 11,5 cm starke Ausfachungs-Mauerwerk keinesfalls den zu erwartenden Windlasten standhalten konnte, die von der Aluminiumfassade und den Fenstern in sie abgeleitet werden sollten. Eine möglicherweise daraus herzuleitende Mitschuld der Streithelfer braucht sich die Klägerin jedoch - wie oben bereits ausgeführt ist - nicht auf ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 635 BGB anrechnen zu lassen.

Schadenshöhe

Das Landgericht hat auf die mit der Klage geltend gemachten Schadensposten folgende Beträge zuerkannt:

1. Nachträgliche Stabilisierung des verbliebenen Mauerwerks - Rechnung der Streithelferin zu 2 vom 16.01.1996 (Anlg. K4.1 - Bl. 48 ff GA) 46.986,83 DM

2. Demontage bereits montierter Fassadenteile einschließlich Unterkonstruktion sowie erneute Mon- tage nach Stabilisierung (Anlg. K4.2 - Bl. 53 ff GA) 21.558,43 DM

3. Maurerarbeiten (Abbruch- und Wiederaufbau) gemäß Rechnung der A. F GmbH & Co. KG vom 21.02.1996 (Anlg. K4.3 - Bl. 56 ff GA) abzüglich Sowieso-Kosten 26.301,38 DM

4. zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit der Streit- helfer zu 1 im Rahmen der überarbeiteten Statik (Rechnung vom 19.03.1996 (Anlg. K4.5 - Bl. 60ff GA) 17.600,00 DM

5. eigene Mehraufwendungen infolge der verzögerten Fertigstellung gemäß der Aufstellung vom 31.10.1996 (Anlg. K 5.1 - 5.4 - Bl. 72 ff GA) 2.698,72 DM

115.145,36 DM

Gegen die Schadensposten zu 1-3 und 5, letzterer soweit zuerkannt, werden von der Beklagten auch im Berufungsrechtszuges substantiierte Einwendungen nicht erhoben.

Eine zusätzliche Vergütung der Streithelfer zu 1, die diese zur Abgeltung ihrer Tätigkeiten im Rahmen der überarbeiteten Statik für die Mauerwerksausfachungen in Rechnung gestellt haben, kann die Klägerin nicht von der Beklagten ersetzt verlangen. Ein Schaden, der ihr von der Beklagten zu ersetzen wäre, ist der Klägerin insoweit nicht entstanden.

Die in Rechnung gestellten Tätigkeiten sind von den Streithelfern zu 1 im Rahmen der Beseitigung eines Mangels der Statik entstanden, der sich bereits in einem Mangel des Bauwerks niedergeschlagen hatte. Schon angebrachte Teile der Aluminium-Fassade mußten entfernt werden; die unzureichend dimensionierte Mauerwerks-Ausfachung mußte zum Teil abgebrochen und durch ausreichend dimensioniertes Mauerwerk ersetzt, zum Teil in unterschiedlicher Weise verstärkt und ausgesteift werden. Die Überwachung der Mängelbeseitigung gehört aber zu den Grundleistungen, die dem Architekt gemäß § 15 Abs. 2 im Rahmen der Bauüberwachung (Leistungsphase 8) obliegen. Er kann deshalb für diese Tätigkeit zusätzlich zu dem Honorar für die Grundleistungen keine weitere Vergütung verlangen. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob den Streithelfern zu 1 die Berechnung einer zusätzlichen Vergütung auch deshalb verwehrt ist, weil sie für den Schaden, zu dessen Behebung die in Rechnung gestellten Tätigkeiten ausgeführt worden sein sollen, selbst mit haftbar sind.

Der Schaden der Klägerin errechnet sich demnach wie folgt:

1. Nachträgliche Stabilisierung des verbliebenen Mauerwerks - Rechnung der Streithelferin zu 2 vom 16.01.1996 (Anlg. K4.1 - Bl. 48 ff GA) 46.986,83 DM

2. Demontage bereits montierter Fassadenteile einschließlich Unterkonstruktion sowie erneute Mon- tage nach Stabilisierung (Anlg. K4.2 - Bl. 53 ff GA) 21.558,43 DM

3. Maurerarbeiten (Abbruch- und Wiederaufbau) gemäß Rechnung der A. F GmbH & Co. KG vom 21.02.1996 (Anlg. K4.3 - Bl. 56 ff GA) abzüglich Sowieso-Kosten 26.301,38 DM

4. zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit der Streit- helfer zu 1 im Rahmen der überarbeiteten Statik (Rechnung vom 19.03.1996 (Anlg. K4.5 - Bl. 60ff GA) 0,- DM

5. eigene Mehraufwendungen infolge der verzögerten Fertigstellung gemäß der Aufstellung vom 31.10.1996 (Anlg. K5.1 -5.4 - Bl. 72 ff GA) 2.698,72 DM 97.545,36 DM

Hinzu kommt die vom Landgericht zuerkannte Vergütung von 2.285,00 DM, die die Klägerin ihren Prozeßbevollmächtigten für die vorgerichtlichen Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten über die Regulierung der streitigen Ersatzansprüche geführt hat. Diese ist nicht gesondert angefochten.

Nebenentscheidungen

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1, 92, 97, 101 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 117.430,36 DM.

Beschwer der Klägerin: 17.600,00 DM, der Beklagten: 99.830,36 DM.

Ende der Entscheidung

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