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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.04.2000
Aktenzeichen: 22 U 188/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 633
Leitsätze:

1.

Mängelrügen, die mit Maßdifferenzen begründet werden, sind nur dann hinreichend bestimmt, wenn die Maßvorgaben und/oder die zulässigen Toleranzen sowie der Umfang der Maßabweichungen genannt werden; denn ohne diese Angaben kann nicht beurteilt werden, ob die gefertigten Werkstücke mangelhaft sind.

2.

Die Rüge, gefertigte Tischgestelle seien unwinkelig und ihre Längen wichen um bis zu 4 mm nach oben und unten von der Vorgabe ab, ist unzureichend, weil nicht jede noch so geringe Maßabweichung einen Mangel darstellt, gewisse Maßtoleranzen vielmehr unschädlich sind.


22 U 188/99 11 O 68/98 LG Wuppertal

Oberlandesgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 7. April 2000

Tellmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 7. September 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Das im Scheckprozeß ergangene Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom 15. Dezember 1998 und das Versäumnisurteil vom 14. September 1998 werden aufrechterhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von 9.300,85 DM nebst Zinsen in Höhe von

- 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6%, für die Zeit vom 31. März 1998 bis zum 31.12.1998 und

- 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6%, seit dem 1. Januar 1999. verurteilt worden ist.

Hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche werden das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom 15. Dezember 1998 und das Versäumnisurteil vom 14. September 1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt:

Der Kl fertigte aus von dem Bekl zur Verfügung gestelltem Rohrmaterial in dessen Auftrag unterschiedliche Tischgestelle in zum Teil größeren Stückzahlen. Der Bekl vervollständigte die Tische und lieferte diese an Kaufhäuser aus. Der Kl macht die Scheckforderung aus einem über seinen restlichen Werklohnanspruch von dem Bekl ausgestellten Scheck geltend. Der Bekl beruft sich dem gegenüber auf Kürzungen der zugrundeliegenden Werklohnforderung und auf die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen, die er im wesentlichen auf behauptete Mängel stützt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Der mit der Klage verfolgten Scheckforderung liegen nach der eigenen Darstellung des Klägers nur Werklohnansprüche im Gesamtbetrag von 9.300,85 DM zugrunde. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Klageforderung ist die Berufung des Beklagten deshalb begründet. Dagegen hat der Beklagte Einwendungen, die ihn berechtigen, die Werklohnforderung des Klägers zu kürzen, oder Gegenansprüche, mit denen er gegen die Werklohnforderung des Klägers aufrechnen könnte, nicht schlüssig dargetan.

I.

Die Scheckforderung von 10.200,85 DM setzt sich nach der Darstellung des Klägers wie folgt zusammen:

1. Restforderung aus der Rechnung v. 20.02.1998 (91 - Anlg. K2)|954,85 DM|2. Rechnung vom 06.03.1998 (92 - Anlg. K3)|5.336,00 DM|3. Rechnung vom 23.03.1998 (93 - Anlg. K4)|3.910.00 DM| |10.200,85 DM

Der Beklagte räumt zwar ein, daß dem Kläger aus einer Lieferung vom 14.01.1998 noch ein Restwerklohnanspruch von 954,85 DM brutto zusteht (vgl. Bl. 213 GA). Tatsächlich besteht aber nach der eigenen Darstellung des Klägers nur eine Restforderung von 54,85 DM. Der Kläger macht aus der Rechnung vom 20.02.1998 die streitige Provisionsforderung von 6.000 DM netto ausdrücklich nicht geltend (vgl. Bl. 80 GA). Er hat aber vom Brutto-Rechnungsbetrag von 26.954,85 DM nur den Nettobetrag der Provision abgezogen (vgl. Bl. 81 GA). Zieht man auch die anteilige Mehrwertsteuer ab, verbleiben aus der Rechnung in Wirklichkeit nicht 954,85 DM sondern nur 54,85 DM. Der mit der Klage verfolgten Scheckforderung liegen mithin nach der eigenen Darstellung der Klägerin nur Werklohnansprüche in Hölle von 9.300,85 DM zugrunde. Dem vom Beklagten anerkannten Scheckanspruch steht mithin in Höhe von 900,00 DM die Bereicherungseinrede (§§ 812, 821 BGB) entgegen.

II.

1. Der Beklagte macht gegen die Klageforderung Kürzungen um insgesamt 4.369,20 DM brutto geltend und zwar:

a) Minderung der Werklohnforderung aus dem Auftrag vom 14.01.1998 (Rechnung vom 20.02.1998) um 954,85 DM brutto;

b) Kürzung der Rechnung vom 20.02.1998 um die Pos. 5 (162,00 DM netto);

c) Kürzung der Rechnung vom 20.02.1998 um die Pos. 6 - 9 (1.207,00 DM netto);

d) Kürzung der Rechnung vom 06.03.1998 um die Pos. 3 - 5 (320,00 DM netto);

e) Kürzung der Rechnung vom 06.03.1998 um die Pos. 6 + 7 und der Rechnung vom 23.03.1998 um die Pos. 3 (1.280,00 DM netto).

2. Ferner erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit Gegenforderungen, soweit die Kürzungen nicht durchgreifen, und zwar in der nachfolgenden Reihenfolge:

a) Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 840,00 DM für Nacharbeiten an 36 Stufenpyramiden und 32 Dekotischen, bei denen die vorgegebenen Maße nicht eingehalten und die zum Teil unwinkelig waren;

b) Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 4.834,88 DM für die Neuherstellung der Ständer unter Pos. 4 der Rechnung vom 03.02.1998 und Pos. 1 + 2 der Rechnung vom 20.02.1998;

c) Erstattungsanspruch in Höhe von 419,57 DM wegen verschiedener Preisnach- lässe, die er der V GmbH gemäß den Gutschriften Bl. 57 und 58 gewährt habe; d) Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 22.900,00 DM (286,25 Arbeitsstunden à 80,00 DM) für Nachbesserungsarbeiten durch eigene Leute an den auf den Auftrag vom 14.01.1998 vom Kläger gelieferten Teilen;

e) Anspruch aus positiver Vertragsverletzung in Höhe von 138,00 DM (Aufwendungen für das Entlacken von nach seiner Darstellung ohne Auftrag lackierten Bügeln).

III. Kürzungen

zu 1 a) - Minderung der Werklohnforderung aus dem Auftrag vom 14.01.1998 (Rechnung vom 20.02.1998) um 954,85 DM brutto.

Minderungsansprüche des Beklagten wegen mangelhafter Werkleistung des Klägers (§§ 459, 462, 465 BGB) sind nicht schlüssig dargetan.

Der Beklagte behauptet, alle in den Aufstellungen Bl. 231-233 und 235/236 GA aufgeführten Metallgestelle, die der Kläger aufgrund des Auftrages vom 14.01.1998 aus ihm zur Verfügung gestellten Metallprofilen hergestellt und geliefert habe, seien mangelhaft gewesen (206). Sie hätten die insgesamt 20 auf Bl. 207 - 211 GA aufgeführten Mängel aufgewiesen.

Diese Darlegung genügt nicht den Anforderungen an die genügende Bestimmtheit von Mängelrügen. Dazu reicht es nicht aus, daß der Beklagte alle Beanstandungen, die nach seiner Auffassung Mängel darstellen, nacheinander auflistet und behauptet, sämtliche vom Kläger hergestellten Werkstücke hätten die aufgelisteten Mängel aufgewiesen und alle diese 20 Mängel seien bei jeder Teillieferung zwischen dem 1.02 und 26.02.1998 gerügt worden. Daß dies nicht zutrifft, erhellt bereits daraus, daß unter den aufgelisteten Mängeln auch solche genannt sind, die nach ihrer Beschreibung nur auf einzelne Arten von Werkstücken (z. B. Nr. 3, 16, 19 und 20 Ständer; Nr. 6 - verschweißte Tischgestelle; Nr. 15 - Untergestelle von Stufenpyramidentischen) zutreffen. Es kann aber nicht Sache des Gerichts sein, aus der Mängelliste diejenigen herauszusuchen, die jeweils auf die unterschiedlichen, zum Teil in größeren Stückzahlen gefertigten Werkstücke zutreffen oder zutreffen können. Zu einer ordnungsgemäßen Mängelrüge wäre es erforderlich, daß der Beklagte in einer der Nachprüfung zugänglichen Weise für jede Teillieferung im einzelnen darlegte,

1. welche Gegenstände die verschiedenen Teillieferungen umfaßten,

2. welche Mängel die einzelnen vom Kläger hergestellten Gegenstände aufgewiesen haben und

3. wann und in welcher Weise (da schriftliche Mängelrügen nicht behauptet werden, auch von wem und wem gegenüber) diese Mängel beanstandet worden sind. Daran fehlt es.

Darüber hinaus sind die erhobenen Beanstandungen, soweit sie überhaupt Werkstückgruppen zugeordnet werden können, nicht genügend konkretisiert. Das gilt insbesondere für die Behauptungen, Schraubverbindungen seien unterschiedlich tief gesenkt - Nr. 4, vorgegebene Maßtoleranzen bei Schraubverbindungen seien nicht eingehalten worden - Nr. 5; verschweißte Tischgestelle seien nicht rechtwinklig Nr. 6; Maße seien nicht eingehalten worden - Nr. 8; es klafften zwischen Eckverbindungen und Rohren bedingt durch unterschiedliche Bohrabstände der Verbindungsschrauben verschieden große Spalten - Nr. 10. Ohne die Nennung der Vorgaben und/oder der zulässigen Toleranzen sowie ohne nähere Angaben über den Umfang der behaupteten Maßabweichungen ist eine Beurteilung der Mangelhaftigkeit der gelieferten Werkstücke nicht möglich.

Unter Nr. 12 macht der Beklagte zudem als Mangel der Werkleistungen des Klägers geltend, dieser habe das Säubern und Pulvern von Haltestangen berechnet, obwohl dies nicht Auftragsgegenstand gewesen sei. Das Fehlen eines Auftrages für die in Rechnung gestellten Arbeiten ist jedoch kein Mangel der ausgeführten Arbeiten. Vielmehr bestand, wenn ein Auftrag tatsächlich nicht erteilt worden ist, insoweit kein Werklohnanspruch des Klägers. Dazu unter 1 d).

Da es bereits an ordnungsgemäßen Mängelrügen fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob Nachbesserung seitens des Klägers möglich war und ihm gegebenenfalls dazu Gelegenheit gegeben worden ist.

zu 1 b) - Kürzung der Rechnung vom 20.02.1998 (Bl. 91 GA) um die Pos. 5 "324 Zuschnitte" (162,00 DM netto).

Die - um den Posten "Provision" gekürzte - Rechnung vom 20.02.1998 ist bis auf einen Restbetrag von 54,85 DM beglichen. Nur ein Teilbetrag von 54,85 DM aus Pos. 5 der Rechnung vom 20.02.1998 war mithin in der Werklohnforderung enthalten, die der Scheckforderung zugrunde lag. Insoweit stünde der Klage aus dem Scheck die Bereicherungseinrede (§§ 812, 821 BGB) entgegen, wenn die Werklohnforderung zu Pos. 5 der Rechnung vom 20.02.1998 unbegründet wäre. Hinsichtlich des übersteigenden Betrages von 131,45 DM (162,00 DM + 24,30 DM MWSt 54,85 DM) macht der Beklagte dagegen Überzahlung der Rechnung vom 20.02.1998, also einen Bereicherungsanspruch geltend, mit dem er gegen den Scheckanspruch oder die diesem zugrunde liegenden Ansprüche des Klägers aus den Rechnungen vom 06. und 23.03.1998 aufrechnet.

Sowohl für die Voraussetzungen des § 821 BGB als auch für den zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch aus Überzahlung der Werklohnforderung trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast.

Der Beklagte behauptet, die Zuschnitte seien durch die für die verschiedenen Möbelstücke vereinbarten Einheitspreise mit abgegolten. Dem ist der Kläger mit dem Vortrag entgegengetreten, es handele sich bei den Zuschnitten um zusätzliche, nach dem ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehene Leistungen. Er hat gemeint, das ergebe sich bereits aus dem Leistungsbeschrieb. Das trifft zwar nicht zu. In dem Auftrag vom 14.01.1998 sind für die verschiedenen Metallgestelle, die der Kläger aus ihm vom Beklagten zur Verfügung gestellten Material herstellen sollte, ohne Beschreibung der dazu im einzelnen auszuführenden Arbeiten Einheitspreise vereinbart worden. Nachdem der Beklagte aber durch die teilweise Bezahlung (54,85 DM) und das Ausstellen des die Restforderung (131,45 DM) für die in Rechnung gestellte Leistung umfassenden Schecks zum Ausdruck gebracht hat, insoweit keine Einwendungen gegen die Berechtigung der Werklohnforderung erheben zu wollen, müßte er im einzelnen darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß die als zusätzliche Leistungen in Rechnung gestellten Zuschnitte von den vereinbarten Einheitspreisen umfaßt waren. An einer solchen nachprüfbaren Darstellung fehlt es.

zu 1 c) - Kürzung der Rechnung vom 20.02.1998 (Bl. 91 GA) um die Pos. 6 - 9 (1.207,00 DM netto);

Auch hier fehlt es an einer hinreichend bestimmten Mängelrüge.

Der Beklagte behauptet: Die unter diesen Positionen der Rechnung vom 20.02.1998 in Rechnung gestellten Leistungen, nämlich das "Pulvern" (eingebrannte Lackierung) folgender Metallstangen

14 Stangen 3500

48 Stangen 3000

34 Stangen 770

12 Stangen 1220

sei mangelhaft (Bl. 216 GA), die Stangen seien völlig unbrauchbar (Bl. 217 GA). Ein bestimmter Mangel ist damit nicht beanstandet. Da es sich bei dem Pulvern der Metallstangen nach der Darstellung des Beklagten um einen "gesonderten Auftrag" gehandelt hat (vgl. Bl. 215 GA, vorl. Absatz), kann auch nicht auf die eingangs der Berufungsbegründung beschriebenen 20 Mängel zurückgegriffen werden.

zu 1 d) - Kürzung der Rechnung vom 06.03.1998 (92) um Pos. 3 - 5 (320,00 DM netto) und Ersatz der Aufwendung für das Beseitigen der Lackierung (138,00 DM)

Die vom Kläger in Rechnung gestellte Werklohnforderung ist begründet.

Die Zeugin M-R, Ehefrau des Klägers, hat bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht ausgesagt, der Spediteur, der die Bügel angeliefert habe, habe in ihrer Anwesenheit mit dem Beklagten telefoniert und dabei angefragt, was mit den Teilen geschehen solle; sie habe über den eingeschalteten Lautsprecher der Telefonanlage mitgehört, daß die Teile "gemacht" werden, also gepulvert werden sollten.

Ob dies tatsächlich zutrifft, kann letztlich unentschieden bleiben. In der vom Beklagten veranlaßten Anlieferung der Bügel lag im Hinblick darauf, daß eine andere Weiterverarbeitung offenbar nicht in Betracht kam und vom Beklagten auch nicht behauptet wird, die stillschweigende Auftragserteilung, sie ebenso wie die anderen Teile im Pulverbeschichtungsverfahren zu lackieren. Wenn sie beim Kläger lediglich gelagert werden sollten, hätte der Beklagte dies dem Kläger schon vor der Anlieferung oder unmittelbar im Zusammenhang damit ausdrücklich mitteilen müssen. Daß und in welcher Weise er das getan hat, trägt er auch jetzt in der Berufungsbegründung nicht vor. Das bloße Bestreiten des Beklagten, einen Lackierauftrag erteilt zu haben, reicht angesichts der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast ebenso wenig aus wie die nicht näher ausgeführte Darstellung in der Berufungsbegründung, die Bügel hätten nur bei dem Kläger gelagert werden sollen (vgl. Bl. 217 GA).

Daraus folgt zugleich, daß der Beklagte auch die Aufwendungen für das Entlacken der Tragestangen (Aufrechnung zu 2 e) vom Kläger nicht ersetzt verlangen kann.

zu 1 e) - Kürzung der Rechnung vom 06.03.1998 um Pos. 6 + 7 und der Rechnung vom 23.03.1998 um Pos. 3 (1.280,00 DM netto).

Hinsichtlich dieser Stangen gilt das vorstehend zu 1 c) Gesagte entsprechend. Auch hier fehlt es an einer hinreichend bestimmten Mängelrüge.

III. Aufrechnung

Es bestehen auch keine Gegenansprüche, mit denen der Beklagte aufrechnen könnte.

zu 2 a) - Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 840,00 DM für Nacharbeiten an 36 Stufenpyramiden und 32 Dekotischen, bei denen die vorgegebenen Maße nicht eingehalten und die zum Teil unwinkelig waren.

Der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch ist nicht begründet.

Der Kläger hat dem Beklagten gemäß der Rechnung vom 03.02.1998 (Bl. 90 GA) 36 Stufenpyramiden, 16 Dekotische 1250 und 16 Dekotische 937 geliefert.

Der Beklagte behauptet: Sowohl für die Stufenpyramiden als auch für die Dekotische sei ein Längenmaß von 937 mm und 1250 mm vorgegeben gewesen. Das Längenmaß der gelieferten Stufenpyramiden und Dekotische sei nach oben und unten um bis zu 4 mm von der Vorgabe abgewichen; teilweise seien die Tische und Tischpyramiden unwinkelig gewesen, so daß eine Seite zu kurz und die andere zu lang gewesen sei. Der Kläger habe sich wohl - verständlicherweise - geweigert, neue maßgerechte Stufenpyramiden und Dekotische zu erstellen; die Parteien seien darauf im Februar 1998 in den Geschäftsräumen des Klägers im Beisein der Zeugen R und S übereingekommen, der Beklagte solle die Tischplatten anpassen und dem Kläger den dadurch entstehenden Aufwand und Arbeitslohn in Rechnung stellen. Insgesamt seien 104 Tischplatten nachgearbeitet und neu angepaßt worden, nämlich pro Stufenpyramide 2 Tischplatten und pro Dekotisch 1 Tischplatte, und zwar mit einem Arbeitszeitaufwand von 10,5 Stunden à 80,00 DM.

Der Kläger bestreitet, daß Stufenpyramiden und Dekotische von vorgegebenen Maßen abwichen und nicht winkelig waren und die behauptete Nachbesserungsvereinbarung getroffen worden ist. Da der Beklagte nicht geltend macht, alle Stufenpyramiden und Dekotische seien in gleicher Weise von den vorgegebenen Längenmaßen abgewichen, sondern behauptet, die Maßabweichungen hätten bis zu 4 mm betragen, und nicht jede noch so geringe Maßabweichung bereits einen Mangel darstellt, gewisse (weder vom Kläger noch vom Beklagten genannte) Maßtoleranzen vielmehr unschädlich sind, muß er im einzelnen darlegen und beweisen, welche Maßabweichungen die einzelnen Stufenpyramiden und Dekotische aufwiesen. Erst danach läßt sich beurteilen, ob eine Maßabweichung tatsächlich einen Mangel darstellt oder sich noch im Rahmen zulässiger Toleranzen hält. Das gilt um so mehr, als nach den Bekundungen der Zeugen Sp (Projektleiter der Fa. v) und B (Mitarbeiter des Beklagten) Tischgestelle, also nicht alle, aus dem Winkel waren, und zudem nach der Aussage des Zeugen Sp teilweise vor Ort gerichtet werden konnten.

Selbst wenn man also davon ausginge, daß die Parteien, wie der Beklagte behauptet, übereingekommen sind, der Beklagte solle vorhandene Maßungenauigkeiten und Winkelabweichungen durch Anpassen der Tischplatten unsichtbar machen, so ließe sich nicht feststellen, wieviele vom Kläger gefertigte Gestelle von Stufenpyramiden und Dekotischen mangelhaft waren und inwieweit der vom Beklagten behauptete Aufwand tatsächlich auf die Beseitigung von Mängeln der Werkleistung des Klägers entfiel.

zu 2 b) - Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 4.834,88 DM für die Neuherstellung der Ständer unter Pos. 4 der Rechnung vom 03.02.1998 und Pos. 1 + 2 der Rechnung vom 20.02.1998.

Ein aufrechenbarer Anspruch des Beklagten auf Ersatz von Aufwendungen, die er nach seiner Darstellung zur Beseitigung von Mängeln an den vom Kläger hergestellten Grundständern gemacht hat, kann nicht festgestellt werden.

Der Beklagte behauptet hierzu: Die vom Kläger hergestellten Grundständer (Pos. 46 der Bestellung Bl. 50) seien "nicht ordnungsgemäß erstellt"; die Seitenteile seien derart mangelhaft gewesen, daß die Grundständer sich durchgebogen hätten und nicht in der Lage gewesen seien, die Aufbauten zu halten. Diese Mängel habe er im Februar 1998 beim Abholen der einzelnen Teillieferung[en] im Beisein der Zeugen B und R gegenüber dem Kläger gerügt. Teilweise habe er den Mangel auch telefonisch gegenüber dem Kläger und dem Zeugen S gerügt.

Damit ist ein Mangel der Werkleistung des Klägers nicht hinreichend dargetan. Wenn Grundständer unter Belastung einknickten (so der Zeuge Sp - Bl. 156a GA) oder sich durchgebogen haben (so der Zeuge B - Bl. 160 GA), so ist das im Hinblick darauf, daß der Beklagte das Material zur Herstellung der Metallgestelle zur Verfügung gestellt hat, nicht ohne weiteres dem Kläger anzulasten. Dies um so weniger, als der Kläger lediglich die Gestelle erstellt hat, die der Beklagte sodann bestückt hat. Daß dem Kläger die zu erwartende Belastung bekannt gewesen sei, trägt der Beklagte nicht, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vor. Ein Werksmangel kann deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Hinweispflicht auf die Unzulänglichkeit des zur Verfügung gestellten Materials festgestellt werden.

zu 2 c) - Erstattungsanspruch in Höhe von 419,57 DM wegen verschiedener Preisnachlässe, die er der V GmbH gemäß den Gutschriften Bl. 57 und 58 gewährt habe.

Der Beklagte kann Preisnachlässe, die er nach seiner Darstellung der Fa. v "wegen der Mangelhaftigkeit der Werkleistungen des Klägers" gewährt hat, nicht von dem Kläger ersetzt verlangen. Der Vortrag ist völlig unsubstantiiert. Auch anhand der vom Beklagten vorgelegten Gutschriften Bl. 57 und 58 GA, auf die dieser sich insoweit bezieht, lassen sich die Preisnachlässe keinem bestimmten Mangel oder auch nur bestimmten Werkstücken zuordnen.

zu 2 d) - Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 22.900,00 DM (286,25 Arbeitsstunden à 80,00 DM) für Nachbesserungsarbeiten durch eigene Leute an den auf den Auftrag vom 14.01.1998 vom Kläger gelieferten Teilen.

Auch dieser Anspruch ist nicht begründet.

Der Beklagte behauptet, er habe für die Beseitigung der auf den Seiten 6-10 der Berufungsbegründung (207-211) aufgeführten, insgesamt 20 verschiedenen Mängel an den vom Kläger hergestellten Werkstücken 22.900,00 DM (286,25 Arbeitsstunden seiner Mitarbeiter à 80,00 DM) aufgewandt. Abgesehen davon, daß es - wie bereits ausgeführt ist - an einer ausreichend konkreten Mängelbeschreibung fehlt, hat der Beklagte auch nicht nachvollziehbar dargetan, um welche Arbeiten es sich dabei im einzelnen gehandelt hat und welchen Aufwand diese erforderten. Er hat zwar auf S. 26 der Berufungsbegründung (Bl. 227 GA) vorgetragen, die insgesamt 286,5 Arbeitsstunden umfaßten die Nachbesserungsarbeiten

- Seitenteile von Espritständer ausbessern, Knoten festziehen und nachbohren, - Seitenteile austaxieren,

- abgeplatzte Farbe nachstreichen, - Rost entfernen,

- Senkungen nachbohren.

Auch diese Angaben reichen aber nicht einmal als Grundlage aus, im Wege der Schätzung den Aufwand für die Beseitigung einzelner Mängel zu ermitteln.

zu 2 e) - siehe II., zu 1 d) am Ende.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 45 Nr. 2 und 3 ScheckG, 92, 97, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Soweit der Kläger mit einem Teil der Klageforderung unterlegen ist, war der Anteil des Unterliegens gering und hat keine besonderen Kosten verursacht. Der Senat hat deshalb gemäß § 92 Abs. 2 ZPO dem Beklagten die gesamten Kosten beider Rechtszüge auferlegt.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz: 34.401,65 DM (10.200,85 DM + 24.200,80 DM Hilfsaufrechnung). Beschwer des Klägers: 900,00 DM, des Beklagten: 33.501,65 DM.

Ende der Entscheidung

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