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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.09.2000
Aktenzeichen: 22 U 19/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 832
Leitsätze:

1.

Bei 3jährigen Kindern sind hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen, soweit es um die Verhinderung von Brandschäden geht.

2.

Wenn ein 3jähriges Kind beim Besuch in einer anderen Wohnung bereits einmal versucht hat, den Elektroherd einzuschalten, muß damit gerechnet werden, daß es sich ungeachtet einer Ermahnung erneut mit dem Herd beschäftigen wird, weshalb der Aufsichtspflichtige gehalten ist, dies zu unterbinden oder jedenfalls zu überprüfen, was das Kind an dem Herd gemacht hat.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 19/00 4 O 203/99 LG Duisburg

Verkündet am 15. September 2000

Tellmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und den Richter am Landgericht Fuchs

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 1999 teilweise abgeändert und die Beklagte zu 2) verurteilt, an die Kläger 16.569 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.7.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 71 %, die Beklagte zu 2) trägt sie zu 29 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese zu 71 % selbst, zu 29 % trägt sie die Beklagte zu 2). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt zu 58 % die Beklagte zu 2) selbst, zu 42 % tragen sie die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt:

Die Bekl und ihre 3jährige Tochter M waren am 9.2.1999 bei ihren Verwandten, den Kl, zu Besuch. Die beklagte Ehefrau bemerkte, daß das Kind versuchte, den Elektroherd einzuschalten, und ermahnte es, dies zu unterlassen. Als die Ehemänner die Wohnung bereits verlassen hatten, wickelte die Kl ihren Säugling im Beisein der beklagten Ehefrau. Während dessen bewegte sich deren Tochter frei in der Wohnung. Anschließend verließen auch die Frauen mit den Kindern die Wohnung. Bei ihrer Rückkehr bemerkten sie, daß eine Herdplatte rot glühte und durch einen Brand die gesamte Wohnung verrußt war.

Die Kl nehmen beide Bekl auf Schadenersatz in Höhe von 28.669 DM in Anspruch.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger hat hinsichtlich der Beklagten zu 2) teilweise Erfolg, im übrigen hat sie keinen Erfolg.

A.

Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) richtet. Den Klägern stehen keine Ansprüche aus einer Aufsichtspflichtverletzung, § 832 BGB, die allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, gegen den Beklagten zu 1) zu.

Eine Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten zu 1) kommt nicht in Betracht, da er sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kläger eine Schadensentstehung vortragen, nicht ausgeübt hat. Der Beklagte zu 1) hatte mit dem Kläger vor der Beklagten zu 2) und der Klägerin die Wohnung verlassen. Die Aufsicht wurde zu diesem Zeitpunkt ausschließlich von seiner Ehefrau wahrgenommen. Es ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, daß ein Einschalten des Herdes durch das gemeinsame Kind bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, als er sich noch in der Wohnung befand. Zu dem Zeitpunkt, als sich der Beklagte noch in der Wohnung befand, war das Herumspielen des Kindes an dem Herd bemerkt worden und das Kind zur Ordnung gerufen worden (vgl. Bl. 2, 32 GA). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß eine Inbetriebnahme des Herdes durch das Kind bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Auch die Kläger gehen davon aus, daß ein solches erst geschehen ist, als der Beklagte zu 1) bereits die Wohnung verlassen hatte. Dies wird so ausdrücklich auch in der Berufungsbegründung noch einmal dargelegt (Bl. 85 GA). Dann ist aber nicht erkennbar, worin die Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten zu 1) liegen sollte.

Er konnte davon ausgehen, daß die Aufsicht zuverlässig durch seine Ehefrau ausgeübt wird.

B.

Die Berufung ist teilweise erfolgreich, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet. Den Klägern steht aus § 832 BGB gegen die Beklagte zu 1) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.569 DM zu.

Die Beklagte zu 2) hat zum Zeitpunkt der vorgetragenen Schadensentstehung die Aufsicht über das Kind ausgeübt.

Dabei erfolgte die Ausübung der Aufsicht in der Weise, daß dem Kind ohne ständige Kontrolle gestattet wurde, sich in der Wohnung frei zu bewegen und insbesondere auch die Küche zu betreten. Diese Art der Aufsichtsausübung war in der konkreten Situation nicht ausreichend. Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit eines etwaigen schädigenden Verhaltens. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schäden Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH NJW 1993, 1003). Dabei sind bei Kindern, die noch unter 4 Jahre alt sind, aufgrund der fehlenden Einsichtsfähigkeit hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen, wenn es um die Verhinderung von Brandschäden geht (vgl. OLG Hamm, MDR 1995, 370). Zwar ist nicht erforderlich, daß das Kind den ganzen Tag ohne Unterbrechung beobachtet wird. Allerdings muß bei kleineren Kindern gewährleistet sein, daß Gefahrensituationen in kürzerer Zeit erkannt werden können und eine Möglichkeit zum Eingreifen besteht (vgl. OLG Oldenburg, MDR 1995, 699). Dies bedeutet, daß es grundsätzlich zulässig ist, ein Kind in einer überschaubaren Wohnung, die wie hier aus einer Wohnküche, einem Schlafzimmer und einem Kinderzimmer besteht, ohne ständige Aufsicht sich bewegen zu lassen. Eine besondere Überwachung muß jedoch dann stattfinden, wenn ein gefahrträchtiges Handeln des Kindes naheliegt. Dieser Fall war vorliegend gegeben. Das Kind war bereits einmal in die Küche gelaufen und hatte an dem Herd herumgespielt. Dabei hat es die Backofenklappe geöffnet und versucht, an den Einschaltknöpfen zu drehen (Bl. 17 GA). Gleichwohl wurde dem Kind gestattet, sich weiter uneingeschränkt in der Wohnung zu bewegen und auch die Wohnküche zu betreten. Dies war unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend. Es ist ein typisches kindliches Verhalten, daß das einmal geweckte Interesse an einem Gegenstand nicht erlischt, wenn ihm die Benutzung desselben verboten wird. Insbesondere bei einem dreijährigen Kind entspricht es der Lebenserfahrung, daß dieses nach Ermahnung nicht ohne weiteres sein Ziel, in diesem Fall das Spielen mit dem Herd, aufgeben wird. Es war damit zu rechnen, daß das Kind ungeachtet der Ermahnung sich erneut mit dem Herd beschäftigen würde. Unter diesen Umständen war die Beklagte zu 2) gehalten, entweder das Betreten der Küche durch ihr Kind zu unterbinden oder konkret zu überprüfen, was das Kind dort, insbesondere in Bezug auf den Herd, vornahm. Sie hatte sicherzustellen, daß dieses nicht erneut versuchte - und dann mit Erfolg - die Einschaltknöpfe des Herdes zu bedienen. Sie hatte die Umsetzung der erfolgten Ermahnung zu überprüfen und durfte sich nicht darauf verlassen, daß das Kind jetzt von seinen Versuchen Abstand nahm.

Es ist davon auszugehen, daß während der nicht ausreichenden Beaufsichtigung ein Einschalten des Herdes durch das Kind M erfolgte. Eine andere Möglichkeit der Schadensentstehung kommt nicht ernsthaft in Betracht. Das Kind hat sich weiter frei in der Wohnung bewegt. Von keiner der Parteien ist vorgetragen worden, daß von den Erwachsenen der Herd bedient wurde. Soweit in der Berufungserwiderung (Bl. 104 GA) die Vermutung geäußert wird, die Klägerin könne selbst den Herd bedient haben, um ihrem Säugling Nahrung zuzubereiten, so findet dies in dem Parteivortrag keine Stütze. Eine solche Handlung ist nicht aufgeführt worden, obwohl zumindest die Klägerin und die Beklagte hiervon aufgrund ihrer ständigen Anwesenheit Kenntnis gehabt haben müßten. Von einem Vergessen des Ausschalten des Herdes zu einem Zeitpunkt, als die Beklagten noch nicht in der Wohnung waren, kann nicht ausgegangen werden. Dann wäre anzunehmen, daß ein solches spätestens zu dem Zeitpunkt, als sich das Kind M bereits einmal mit dem Herd beschäftigt hatte, aufgefallen wäre. Damit kommt ernsthaft eine andere Ursache als ein Einschalten des Herdes durch das Kind M nicht in Betracht. Die Kläger haben vorgetragen, daß nach der Rückkehr von dem gemeinsamen Ausflug die Herdplatte noch rotglühend war und der Schalter umgelegt war (Bl. 48 GA). Dabei waren die Parteien gemeinsam nach dem Ausflug wieder in die Wohnung der Kläger zurückgekehrt (Bl. 2 GA). Eine andere Brandquelle als die des Herdes ist nicht ersichtlich. Es steht damit fest, ohne daß es der Vermutung des § 832 BGB bedarf, daß durch eine Aufsichtspflichtverletzung dem Kind M das Einschalten des Herdes ermöglicht wurde und hierdurch der Wohnungsbrand ausgelöst wurde.

Ein Mitverschulden der Klägerin kommt nicht in Betracht. Sie selbst hatte keine Aufsicht über das Kind übernommen. Es mußte sich für sie auch nicht aufdrängen, daß die Durchführung der Aufsicht durch die Beklagte zu 2) unzureichend war. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sie selbst mit der Betreuung ihres Säuglings beschäftigt war und anders als die Beklagte zu 2) noch nicht mit der Verhaltensweise von Kleinkindern in vergleichbarem Maße vertraut war, insbesondere auch nicht mit der des Kindes M. Zudem hatte sie, auch wenn sie das Kind M einmal selbst aus der Küche geholt haben sollte (Bl. 17 GA), nicht den eigentlich entscheidenden Vorgang, den vorherigen Versuch, an den Einschaltknöpfen zu drehen, erzieherisch begleitet. Dies war von der Beklagten zu 2) selbst vorgenommen worden.

Eine allgemeine Pflicht, die fehlende Inbetriebnahme des Herdes vor Verlassen der Wohnung zu prüfen, besteht ohne Anlaß nicht.

Zeitnah war eine Inbetriebnahme durch die Klägerin, die eine solche Kontrolle ggf. nahelegen könnte, nicht erfolgt. Dann bestand auch kein Anlaß zur Überprüfung.

C.

Die Kläger haben einen Schaden, jedoch nur in Höhe von 16.569 DM, ausreichend dargelegt. Das Bestreiten der Beklagten des Umfanges der Beschädigungen ist in dieser Allgemeinheit unzulässig. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Beklagten unmittelbar nach dem Schadensfall die Wohnung mit den Klägern betreten haben. Sie haben daher Kenntnis genommen von den Schäden in der überschaubaren Wohnung. Darüber hinaus haben sie selbst auch entsprechende Lichtbilder, die nach dem Schadenseintritt gefertigt wurden, vorgelegt (Bl. 29-31 GA). Diese Lichtbilder zeigen das Ausmaß der Beschädigungen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Brand auch Kunststoffteile verschmort hat, was deutlich an dem Ruß, der sich über sämtliche Gegenstände der Wohnung gelegt hat, sichtbar ist. Dabei sind die Gegenstände, die in der Schadensaufstellung der Kläger aufgeführt sind, fast ausnahmslos - mit der Ausnahme von kleineren Teilen und in Schränken verstauten Gegenständen - erkennbar. Ebenso erkennbar ist, daß eine starke Rußschicht vorhanden ist. Unter diesen Umständen kann im wesentlichen - näheres wird hierzu noch ausgeführt - gemäß § 287 ZPO von einer Unbrauchbarkeit der Gegenstände ausgegangen werden. Hierfür spricht auch, daß diese nach dem Brand beseitigt wurden. Die Kläger haben auch ausreichend zur Schadenshöhe vorgetragen. Zwar ist grundsätzlich erforderlich, zum Anschaffungswert, regelmäßig durch Vorlage von Quittungsunterlagen, vorzutragen. Die Kläger haben jedoch, ohne daß dies bestritten wurde, vorgetragen, daß die Gegenstände zweieinhalb Jahre alt waren mit Ausnahme der Einrichtung des Kinderzimmers, die sechs Monate alt gewesen sein soll. Letzteres ist im Hinblick darauf, daß die Kläger zum Schadenszeitpunkt im Februar 1999 eine zwei Monate alte Tochter hatten, nachvollziehbar. Auch nach den von den Beklagten vorgelegten Lichtbildern ist von einer Neuwertigkeit der Einrichtung des Kinderzimmers und auch im übrigen von einem guten Zustand der Wohnungseinrichtung insgesamt auszugehen. Die von den Klägern angegebenen Verkehrswerte sind nachvollziehbar und erscheinen der Höhe nach angemessen, so daß sich der Senat in der Lage sieht, den entstandenen Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei gilt im einzelnen folgendes:

Hinsichtlich der Lampe im Kinderzimmer sowie der Kinderdecke ist von einem Übertragungsfehler auszugehen. Die Gegenstände wurden in der Liste, die die Kläger vorprozessual für den Versicherer erstellt haben, mit 80 bzw. 20 DM angegeben. Diese Werte sind anzusetzen. Gleiches gilt für die Friteuse, die abweichend zur Schadensaufstellung in der Klageschrift mit 150 DM angegeben wurde. Damit sind Abzüge in Höhe von 50 DM, 720 DM und 1800 DM, ausgehend von der Schadensaufstellung der Kläger (Bl. 4 f. d. GA) vorzunehmen. Die Kläger können auch keinen Ersatz der Reinigungskosten für Kleidung, Handtücher und Decken in Höhe von 4.500 DM verlangen. Diese Kosten sind nicht ausreichend nachgewiesen. Dabei wußten die Kläger, daß durch den Schadensfall nunmehr Nachweise erforderlich werden könnten. Sie haben gleichwohl nicht, z.B. durch Vorlage von Quittungen, die hohen Reinigungskosten substantiiert dargelegt. Gleiches gilt für die Reinigungskosten für Fernsehgerät und Videorecorder in Höhe von 900 DM. Auch diese sind, obwohl nach dem Schadensereignis entstanden, nicht belegt. Nicht ausreichend ist ihre Darlegung auch dazu, daß in den Schränken vorhandene Gegenstände nicht mehr verwertbar waren. Dies gilt für Geschirr und Porzellan im Wert von 300 DM und Töpfe im Wert von 250 DM. Eine Unverwertbarkeit dieser Gegenstände, die zudem regelmäßig leicht zu reinigen sind, ist nicht erkennbar.

Die Kläger können weiter keinen Ersatz für den PVC-Belag in Höhe von 200 DM verlangen. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger bestand für die Wohnung eine Feuerversicherung, die mit Ausnahme für eingebrachte Sachen der Mieter eintrittspflichtig ist (Bl. 5 GA). Damit ist davon auszugehen, daß im Rahmen der Renovierung auch die Kosten für die Erneuerung des

Fußbodenbelages von dieser Versicherung übernommen werden.

Die von den Klägern geltend gemachten Kosten für die Unterkunft bei den Eltern in Höhe von 5.000 DM sind unsubstantiiert. Dabei ist, da eine Entlassung aus dem Mietvertrag ausweislich des Schreibens der T Wohnstätten AG spätestens zum 31.5.1999 erfolgt ist (Bl. 34 GA), ohnehin nur für einen Zeitraum von vier Monaten eine Schadensentstehung möglich. Im Juni wären die mit 250 DM wöchentlich, mithin 1.000 DM monatlich bezifferten Kosten bereits durch ersparte Mietaufwendungen zumindest teilweise reduziert gewesen. Auch für den verbleibenden Zeitraum ist ein Schaden der Kläger in Höhe von 4.000 DM nicht hinreichend dargelegt. Die Kläger wohnten bei ihren Eltern. Es ist nicht erkennbar, daß diesen hierfür höhere Kosten im Rahmen der Unterbringung entstanden sind und diese insbesondere an die Kinder dann auch weitergegeben wurden. Es könnte sich dabei nur um allgemeine Verbrauchskosten wie Wasser und Strom handeln. Diese sind aber wiederum von den Klägern durch Nichtbenutzung ihrer eigenen Wohnung eingespart. Soweit es sich um Kosten für Verpflegung handelt, wären diese auch bei Benutzbarkeit der eigenen Wohnung angefallen. Mehraufwendungen sind nicht erkennbar.

Damit ist Forderung der Kläger in Höhe von 50 DM, 720 DM und 180 DM (Abweichungen zur vorprozessualen Schadensaufstellung), in Höhe von 300 DM (Geschirr), 250 DM (Töpfe), 200 DM (PVC-Belag), 900 DM (Reinigungskosten Fernseher /Videorecorder) sowie in Höhe von 4.500 DM (Reinigungskosten) und 5.000 DM (Wohnkosten) nicht berechtigt. Dies ergibt einen verbleibenden Schadensbetrag in Höhe von 16.569 DM (28.669 DM - 12.100 DM).

D.

Der Zinsanspruch ist erst ab Rechtshängigkeit der Klage (22.7.1999) aus den §§ 284 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Kläger haben einen Verzug der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, § 546 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: 28.669 DM.

Beschwer der Beklagten zu 2: 16.569 DM,

Beschwer der Kläger: 12.100 DM.

Ende der Entscheidung

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