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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 04.05.2001
Aktenzeichen: 22 U 190/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 323-326
BGB § 634
BGB § 635
BGB § 638
1.

Der Einbau einer zweiten Förderanlage in eine bestehende, mit dem Boden fest verbundene Pulverbeschichtungsanlage eines Metallverarbeitungsbetriebs ist keine Bauwerksarbeit, sondern Arbeit an einem Grundstück, so dass gemäß § 638 Abs.1 S.1 BGB eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr gilt.

2.

Dem Besteller, der durch Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 634 Abs.1 BGB die Abnahme endgültig abgelehnt hat, verbleiben neben den von da ab nach § 638 Abs.1 BGB verjährenden Ansprüchen aus §§ 634, 635 BGB die Rechte aus §§ 323-326 BGB, für welche die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB gilt.


OBERLANDESGERICHT DUSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 04.05.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 06. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter und die Richterin am Landgericht Schuh-Offermanns

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 26. September 2000 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 89.658,33 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01. Februar 1999 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe der Kettenförderanlage zum Pulverbeschichten von Scharnierteilen, welche die Klägerin bei der Beklagten errichtet hat. Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin mit der Rücknahme der Förderanlage in Annahmeverzug befindet. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Widerklage abgewiesen.

Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 96 % und die Beklagte 4 %, von den Kosten der Berufungsinstanz die Klägerin 92 % und die Beklagte 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 130.000,00 DM abwenden, die Beklagte die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 1.600,00 DM, wenn nicht jeweils die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Tatbestand:

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallverarbeitung und betreibt unter anderem eine Pulverbeschichtungsanlage, in der Werkstücke in einer Kabine mit pulverisiertem Lack beschichtet werden, der anschließend in einem Brennofen eingebrannt wird. Für diese bei der Beklagten vorhandene Anlage konstruierte die Klägerin einen sogenannten Kettenförderer, der mittels einer Kette automatisch aufgesteckte Scharnierteile durch die Anlage befördern und am Ende abstreifen sollte. Diese Anlage sollte unterhalb einer zweiten bei der Beklagten bereits vorhandenen Förderanlage betrieben werden, mit der an Haken hängende Teile durch die Bepulverungskabine und den Brennofen gegenläufig zur unteren Anlage transportiert und beschichtet werden. Die Kette der von der Klägerin konstruierten Anlage ist innerhalb der Bepulverungskabine durch eine Abdecklippe aus Gummi vor Verpulverung geschützt. Außerhalb der Beschichtungsanlage ist ein Kettenschutz nicht vorhanden. Wegen der Einzelheiten der Konstruktion wird auf die Auftragsbestätigung der Klägerin vom 14.02.1994 (Bl. 10-13 GA) und die Zeichnungen (Bl. 300, 301, 303 und 306 GA) verwiesen. Es war ein Preis von 116.500,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.

Die Klägerin montierte die Anlage in der Zeit vom 9. bis zum 18.05.1994 in den Betriebsräumen der Beklagten und erteilte am 20.06.1994 ihre Rechnung (Bl. 14 GA). Die Beklagte leistete Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 89.658,33 DM. Mit der Klage hat die Klägerin die restliche Vergütung von 44.316,67 DM geltend gemacht.

Nach der Montage der Anlage rügte die Beklagte verschiedene Mängel und setzte mit Schreiben vom 25.08.1994 unter Bezugnahme auf frühere Mängelrügen eine Frist zur Beseitigung der bekannten Mängel sowie weiterer in dem Schreiben benannter Mängel, u.a. ungleichmäßiger Lauf der Kette mit zeitweiligem Stillstand, bis zum Ende des Monats mit der Ankündigung, nach Ablauf der Frist die Mängelbeseitigung durch die Klägerin abzulehnen und die bestehenden Mängel selbst bzw. durch Drittfirmen zu beseitigen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 25.08.1994 (Bl. 39 f. GA) Bezug genommen. Nach Ablauf der Frist führte die Beklagte selbst Änderungsarbeiten an der Förderanlage durch.

Die Klägerin hat bestritten, dass die von der Beklagten gerügten Mängel vorlägen. Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 44.316,67 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 04.07.1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 89.658,33 DM nebst 9,25 % Zinsen seit dem 01.02.1999 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der Förderanlage zum Pulverbeschichten von Scharnierteilen, und festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Rücknahme der Förderanlage zur Pulverbeschichtung von Scharnierteilen im Annahmeverzug befinde.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Anlage weise folgende Mängel auf: die Anlage sei entgegen dem Vertragsinhalt nicht in der Lage gewesen, mehr als zwei Sorten von Scharnierteilen durch die Bepulverungsanlage zu transportieren; nicht einmal diese zwei Sorten würden einwandfrei bepulvert; die Kette laufe ungleichmäßig mit zeitweiligem Stillstand; die Scharnierteile verkeilten im Schwingförderer; die Teile verkeilten im Pneumatikzylinder der Kettenzuführung; die Absaugstation sei falsch ausgeführt, sie sei zu hoch und das Pulver werde nicht ausreichend abgesaugt, sondern teilweise in die Werkshalle geblasen; der Schutzanstrich fehle gänzlich, die Anlage roste an einigen Stellen. Wegen dieser Mängel hat die Beklagte zunächst Schadensersatz wegen der Kosten der selbst durchgeführten Änderungsarbeiten und Lohnmehraufwandes geltend gemacht, im weiteren Verlauf hat sie zunächst Minderung des Werklohnes, schließlich Wandelung begehrt.

Gegenüber dem Rückzahlungsanspruch hat sich die Klägerin auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 26.09.2000 Klage und Widerklage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die von der Klägerin gelieferte Anlage sei mangelhaft, weil nach der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, dass es wegen unzureichenden Schutzes der Kette gegen Bepulverung aufgrund von überschüssigem Pulver, welches von den in der oberen Anlage transportierten Werkstücken herabfalle, beim Betrieb der Förderanlage zu so starken Farbanhaftungen an der Kette komme, dass diese schon nach kurzer Betriebszeit blockiere. Das habe die Klägerin zu vertreten, weil ihr die Konstruktion der Anlage und die Umgebung, in der die von ihr gelieferte Förderanlage betrieben werden sollte, bekannt gewesen seien und sie die bei der Konstruktion der Anlage hätte berücksichtigen müssen. Die Beklagte könne die Wandelungseinrede der Werklohnforderung der Klägerin entgegensetzen, der Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Werklohns sei jedoch verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sowie wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 09.10.2000 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 08.11.2000 eingegangenen und, nach Fristverlängerung, am 08.01.2001 begründeten Berufung.

Sie ist der Auffassung, die Verjährungsfrist sei nicht in Gang gesetzt worden, weil die Anlage nicht abgenommen und die Abnahme auch nicht endgültig verweigert worden sei. Im übrigen gelte nicht die sechsmonatige Verjährungsfrist, weil die in Rede stehende Kettenförderungsanlage ein Bauwerk sei, sie sei in die Pulverbeschichtungsanlage integriert, welche ihrerseits an vielen Punkten fest mit dem Betonboden verbunden sei, die Kettenförderanlage selbst sei auf einem Stahlbau errichtet, der mit etwa 100 Spezialschrauben direkt mit dem Betonboden verbunden sei.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 89.658,33 DM nebst 9,25 % Zinsen seit dem 01.02.1999 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Förderanlage zum Pulverbeschichten von Scharnierteilen, die die Klägerin bei der Beklagten errichtet hat, sowie festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Rücknahme bzw. Demontage der Förderanlage zur Pulverbeschichtung von Scharnierteilen in Annahmeverzug befindet.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht den Rückzahlungsanspruch der Beklagten zu Recht als verjährt angesehen habe und macht im übrigen geltend, ein Mangel der von ihr gelieferten Anlage liege nicht vor, es sei nicht ihre Sache gewesen, dafür zu sorgen, dass außerhalb der Beschichtungsanlage kein Pulver auf die Kette gelangte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache im wesentlichen Erfolg. Der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der auf den Werklohn geleisteten Zahlungen ist begründet und nicht verjährt.

Verjährt wäre allerdings der Anspruch aus Wandelung gemäß § 634 BGB.

Es gilt nicht die fünfjährige Verjährungsfrist, das Werk der Klägerin ist nicht als Bauwerk anzusehen. Vielmehr handelt es sich um Arbeiten an einem Grundstück, für die gemäß § 638 Abs. 1 S. 1 BGB eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr gilt.

Als Bauwerksarbeiten werden, wenn es sich nicht um die Neuerrichtung eines Gebäudes handelt, nur solche Arbeiten angesehen, die für die Erneuerung und den Bestand des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, wobei es auch auf die Zweckbestimmung der Nutzung des Gebäudes ankommt (vgl. Soergel-Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 638 Rdn. 40, 41). Nachträglich Arbeiten zählen nur dann zu den Bauwerksarbeiten, wenn sie nach Art und Umfang für den Bestand des ganzen Gebäudes wesentliche Bedeutung haben und die eingebauten Teile mit dem Bauwerk dauernd und fest verbunden sind. Die lange Verjährungsfrist gilt, wenn die Leistungen bei Neuerrichtung eines Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden und sie nach Umfang und Bedeutung solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind (vgl. BGH BauR 1978, 303, 304).

Dies kann bei den Arbeiten der Klägerin, die lediglich der Veränderung einer Maschine im Betrieb der Beklagten dienten, nicht bejaht werden. Die Pulverbeschichtungsanlage als solche arbeitet ohne die von der Klägerin zusätzlich eingebaute zweite Förderanlage. Diese sollte lediglich der besseren Auslastung der Maschine, nicht aber dem Gebäude selbst dienen. Für dessen Zweckbestimmung war sie nicht entscheidend.

Der Eintritt der Verjährung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verjährungsfrist noch gar nicht in Gang gesetzt wäre. Die Verjährung beginnt zwar grundsätzlich gemäß § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB erst mit der Abnahme. Abgenommen worden ist das Werk der Klägerin nicht. Insoweit kann auf das Urteil des Senats vom 27. Februar 1998 (Bl. 181, 182/182 R GA) verwiesen werden.

Jedoch stellt die Rechtsprechung der Abnahme die ernsthafte und endgültige Ablehnung des Werkes durch solche Handlungen gleich, durch die der Besteller zum Ausdruck bringt, dass er das Vertragsverhältnis als beendet ansehe, weitere vertragliche Leistungen seitens des Werkunternehmers ablehne und nunmehr nur noch Ansprüche wegen der bereits bestehenden Mängel geltend mache (vgl. BGH NJW-RR 1998,1027,1028 m.w.N.). Das gilt insbesondere bei der endgültigen Ablehnung der Abnahme durch den Besteller (vgl. BGH BauR 2000, 128, 129 = NJW 2000, 133; RGRK-Glanzmann, 12. Aufl., § 638, Rdn. 18, Ingenstau-Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 13 Rdn. 307 m.w.N.). Diese Erklärung hat die Beklagte in dem Schreiben vom 25.08.1994 abgegeben mit Fristsetzung bis Ende August 1994, so dass Verjährung der Gewährleistungsansprüche am 30.08.1995 eingetreten war und die Erhebung der Widerklage im Jahre 1999 die Verjährung nicht mehr unterbrechen konnte.

Der Beklagten stehen jedoch neben den werkvertraglichen Ansprüchen aus § 634 ff. BGB die Rechte aus den §§ 323 ff. BGB zu, da dem Besteller eines Werks solange der Erfüllungsanspruch zusteht, bis er das Werk abgenommen hat. Für diese Ansprüche gilt die 30jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, sie unterfallen nicht § 638 Abs. 1 S. 1 BGB, denn gemäß § 636 Abs. 1 S. 2 BGB sollen die im Falle des Verzuges dem Besteller zustehenden Rechte gerade unberührt bleiben (vgl. BGH NJW 1997, 50; NJW 1999, 2046, 2048). Der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung ergibt sich aus §§ 326 Abs. 1 S. 2, 346 BGB, worauf der Senat im Termin am 06.04.2001 hingewiesen hat.

Die erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist in dem Schreiben vom 25.08.1994 erfolgt. Es war nicht erforderlich, daß die Beklagte sich schon bei der Fristsetzung zwischen Ansprüchen aus § 326 BGB und 634 BGB entschied (vgl. BGH NJW 1999, a.a.O.).

Auch wenn sich die Beklagte in der Widerklageschrift nur auf Wandelung berufen hat, ist in dem Rückzahlungsverlangen gleichzeitig der Rücktritt gemäß § 326 Abs. 1 S. 2 BGB für den Fall, daß die Wandelungserklärung erfolglos bleibt, denn der Rücktritt führt zum selben Ergebnis wie die Wandelung - Rückgewähr der empfangenen Leistungen gemäß § 346 BGB - auf das es der Beklagten ankommt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass das Werk der Klägerin mangelhaft war. Und zwar liegt der wesentliche Fehler der Anlage, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, noch darin, dass die Kette, die die zu bepulvernden Teile durch die Anlage führt, Farbanhaftungen aufnimmt und dadurch schon nach kurzer Betriebszeit blockiert, so dass die Anlage zum Stillstand kommt und nicht weiter betrieben werden kann. Dies haben die von der Beklagten benannten Zeugen L und D bekundet. Die Klägerin bestreitet die Farbanhaftung auch nicht. Sie meint nur, dass sie dafür nicht verantwortlich sei, weil das Farbpulver, welches in die Kette gelangt sei, im wesentlichen von den in der oberen Hängevorrichtung transportierten Werkstücken stamme. Das entspricht den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M, der ausgeführt hat, dass von diesen Teilen ständig, vor allem auch außerhalb der Beschichtungskammer überschüssiges Pulver auf die unterhalb betriebene von der Klägerin hergestellte Anlage falle und zu der Verschmutzung führe. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der Beklagten aus der Erfahrung mit der oberen Förderanlage hätte bekannt sein müssen, dass die Anlage selbst wie auch ihr Umfeld mit Pulverstaub belastet wurde.

Das Landgericht lastet dies zu Recht aber der Klägerin an. Diese hatte es übernommen, in die vorhandene Beschichtungsanlage eine zweite Kettenförderanlage einzubauen. Ihr oblag es deshalb, diese Kettenförderanlage so zu konstruieren, dass sie in der vorhandenen Beschichtungsanlage funktionierte. Sie musste sich über die Verhältnisse, unter denen die von ihr einzubauende Förderanlage betrieben werden sollte, vergewissern und diese Verhältnisse bei der Konstruktion ihrer Anlage berücksichtigen. Dazu hätte sie dafür sorgen müssen, dass die Kette insbesondere auch in dem Bereich zwischen Bepulverungskabine und Ofen, wo nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M die Pulverbeaufschlagung der Kette im wesentlichen erfolgte, geschützt wurde. Dies ist der entscheidende Mangel der Anlage. Wenn, wie der Geschäftsführer der Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat angegeben hat, die Beklagte die Verantwortung dafür übernommen haben sollte, dass von der Hängevorrichtung keine Teile auf die Kette fielen, ändert das nichts an dem Mangel des Werkes der Klägerin, denn der Sachverständige hat überzeugend dargestellt, dass die Pulverbeaufschlagung im wesentlichen durch herabrieselndes Pulver von den oben hängenden Teilen in dem Bereich zwischen Bepulverungskabine und Ofen, wo das Pulver noch nicht fest an den Teilen anhaftete, erfolgte und allenfalls eine geringe Pulvermenge durch herabfallende Werkstücke auf die Kettenförderanlage gelangte, weil nur eine geringe Zahl von Teilen von der oberen Kette abgeschüttelt wurde.

Die Feststellung des Annahmeverzuges beruht auf §§ 293, 295, 274 Abs. 2 BGB.

Zinsen stehen der Beklagten nur in Höhe von 5 % gemäß §§ 352, 353 HGB zu, da sie die als Beweis für einen höheren Zinsschaden angekündigte Bankbescheinigung nicht vorgelegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gegenstandswert für die Berufung und Beschwer der Klägerin: 89.658,33 DM.

Ende der Entscheidung

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