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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.08.2001
Aktenzeichen: 22 U 191/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 433
BGB § 631
1.

Ein Hausbausatzvertrag, bei dem die Lieferung des zum Selbsteinbau vorgesehenen Baumaterials im Vordergrund steht und der Lieferant zusätzlich lediglich die Erstellung der Pläne und der Statik übernimmt sowie zusagt, dass sein technischer Sachbearbeiter dem Erwerber bei der Bauausführung gerne beratend zur Seite stehe, ist ein Kaufvertrag mit werkvertraglichen Zusatzleistungen.

2.

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in einem Hausbausatzvertrag ergibt sich nicht aus der Behauptung, das Material hätte in einem Baufachmarkt zu einem Drittel des Preises erworben werden können.

3.

Bei vorzeitiger Beendigung eines Hausbausatzvertrags muss der Lieferant seinen Vergütungsanspruch aufgrund des Wertes der erbrachten Teilleistung gemessen am vereinbarten Kaufpreis darlegen und gegebenenfalls beweisen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 191/00

Verkündet am 17.08.01

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter und die Richterin am Landgericht Schuh-Offermanns

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 08. September 2000 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 23.049,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04. Juni 1999 zu zahlen, insoweit bleibt der Vollstreckungsbescheides Amtsgerichts Mayen (Aktenzeichen: 99-1666530-1-4) gegen den Beklagten R P aufrechterhalten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen (Aktenzeichen: 99-1666530-1-4) wird insoweit aufgehoben.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz mit Ausnahme der Kosten, die durch den Erlass des Vollstreckungsbescheides gegen den Beklagten zu 1) entstanden sind, tragen die Beklagten 76 % und die Klägerin 24 %, die durch den Erlass des Vollstreckungsbescheides verursachten Kosten trägt der Beklagte zu 1). Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 89 % und die Klägerin 11 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Bekl bestellten für ein von ihnen zu errichtendes Haus im Mai 1998 bei der Kl einen sogenannten K-Bausatz zum Preis von 133.400 DM. In dem Preis waren die von der Kl zu liefernden Pläne und die Statik enthalten. Wegen der Auftragsabwicklung kam es zwischen den Parteien zum Streit. Daraufhin kündigten die Bekl im März 1999 den Vertrag fristlos. Die Kl erklärte sich mit der vorzeitigen Vertragsbeendigung einverstanden und stellte den Bekl die bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung. Sie hat eine Restforderung von 27.432,77 DM eingeklagt. Das LG hat ihr 23.049,66 DM zugesprochen.

Mit ihrer Berufung erstreben die Bekl volle Klageabweisung. Sie machen geltend, der Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Zudem müsse die Kl eine prüffähige Schlussrechnung unter Berücksichtigung nicht erbrachter Leistungen erstellen. Schließlich berufen sie sich auf ein Recht zur Minderung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur hinsichtlich der Zinsen und Mahnkosten und insoweit Erfolg, als die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Klage auf teilweise Bezahlung des für den Hausbausatz vereinbarten Preises ist in Höhe der vom Landgericht gegen die Beklagte zu 2) zuerkannten 23.049,66 DM aus § 433 Abs. 2 BGB gegen beide Beklagte begründet, hinsichtlich der darüber hinaus gegen den Beklagten zu I) zuerkannten 1.000,00 DM hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Der im Tenor des Landgerichts gegen den Beklagten zu 1) genannte Betrag von 24.069,66 DM beruhte offenbar auf einem Schreibversehen, da das Landgericht beide Beklagte bis auf den Betrag von 1.000,00 DM in gleicher Höhe verurteilen wollte.

I.

Der Klägerin steht der noch geltend gemachte Betrag als Kaufpreis für die gelieferten Hausbausatzteile gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu.

1.

Zwischen des Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag hinsichtlich des Hausbausatzes zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 02.06.1998 (Bl. 73, 102 GA) zustande gekommen, indem die Beklagten das in der Auftragsbestätigung liegende Vertragsangebot konkludent durch Unterzeichnung des Vertrages über die K-Statik (Bl. 72 GA) und durch Entgegennahme der Leistungen angenommen haben.

Der Vertrag war nicht schon mit Unterzeichnung des als Kaufvertrag bezeichneten Vertragsformulars durch die Beklagten und den K-Bauherrenfachberater am 18.05.1998 zu den in diesem Formular genannten Bedingungen, insbesondere mit der Verpflichtung zur Bereitstellung einer Mörtelmischmaschine, zustande gekommen. Vielmehr lag in dem Vertragsformular lediglich ein Vertragsangebot der Beklagten. Dass schon zu diesem Zeitpunkt ein wirksamer Vertragsabschluss vorgelegen hätte, machen die Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend. Sie behaupten nicht, dass der Bauherrenfachberater Abschlussvollmacht für die Klägerin gehabt hätte. Es bestand auch keine Anscheinsvollmacht, denn am Anfang des Kaufvertragsformulars wird eindeutig klargestellt, dass der Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung durch die Klägerin zustande kommen sollte. Umstände außerhalb der Vertragsurkunde, aus denen sich eine Anscheinsvollmacht des Bauherrenfachberaters ergeben würde, haben die Beklagten nicht vorgetragen.

Die Auftragsbestätigung der Klägerin enthielt gegenüber dem als "Kaufvertrag" bezeichneten Angebot der Beklagten zwei Änderungen und ist deshalb keine Annahme dieses Angebots. Zum einen wurde die Lieferung einer Mörtelmischmaschine gestrichen, weiter wurde die Statik ausgenommen und unter dem 06.06.1998 gesondert in Auftrag gegeben. Da die Beklagten sich jedoch durch die vorgenannten Handlungen, insbesondere durch die Unterzeichnung des gesonderten Vertrages über die Statik, mit diesen Änderungen einverstanden erklärt haben, ist damit der Vertrag zustande gekommen.

Der Vertrag ist Kaufvertrag mit einigen werkvertraglichen Elementen.

Die Rechtsnatur eines solchen Hausbausatzvertrages ist umstritten. Jedoch ist nach überwiegender Ansicht der Vertrag jedenfalls dann, wenn im Vordergrund die Lieferung des zum Selbsteinbau vorgesehenen Materials steht, als Kaufvertrag mit eventuellen Zusatzleistungen anzusehen (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., A § 1 Rdn. 33/34; Vygen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 3. Aufl., Rdn. 106; BGH BauR 1981, 190). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat lediglich die Erstellung der Pläne, z.B. der Deckenverlegepläne, und der Statik, zur Vorbereitung der Lieferung des Baumaterials übernommen und keine weiteren Werkleistungen, insbesondere auch keine Architektenleistungen bei der Bauausführung. Die bloße Zusage, dass der technische Sachbearbeiter bei der Bauausführung den Beklagten gerne beratend zur Seite stehe (Bl. 95 GA) stellt nicht die Übernahme der Bauüberwachung nach HOAI dar, sondern nur eine Beratung bei Abwicklung des Kaufvertrages.

Der Vertrag ist nicht als sittenwidrig und gemäß § 138 BGB nichtig anzusehen.

Schon ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt sich aus der Behauptung der Beklagten, das Material hätten sie in einem Baufachmarkt zu einem Drittel des Preises erwerben können, nicht, weil die Leistungen eines Baumarktes mit den Leistungen der Klägerin nicht verglichen werden können. Die Klägerin berät anders als in einem Baufachmarkt ihre Kunden nicht nur bei der Auswahl, sie plant auch die von ihr angebotenen Bausatzhäuser und stellt entsprechend der Planung das Material nach Baufortschritt zusammen und an der Baustelle zur Verfügung.

Auch haben die Beklagten, die das Haus mit dem Ziel des Verkaufs errichteten, keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Klägerin als wirtschaftlich stärkere Vertragspartei ihre, der Beklagten, schwächere Position ausgenutzt hätte (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 138 Rdn. 34, m.w.N.).

2.

Aufgrund des so zustande gekommenen Kaufvertrages kann die Klägerin die Bezahlung der erbrachten Teilleistungen verlangen.

Dass die Leistungen nicht vollständig erbracht wurden, ist für den Anspruch irrelevant, weil die Beklagten den Vertrag gekündigt haben und die Klägerin sich mit der Kündigung der Beklagten einverstanden erklärt hat. Wegen dieses Einverständnisses der Parteien, den Vertrag für die Zukunft zu beenden, kommt es nicht darauf an, ob eine Kündigung rechtlich zulässig war.

Da der Vergütungsanspruch sich nach Kaufvertragsrecht richtet, ist Voraussetzung für die Geltendmachung des Teilkaufpreises für die erbrachten Leistungen auch keine Schlussrechnung mit Preiskalkulation, wie sie beim Werkvertrag erforderlich wäre. Die Klägerin hatte lediglich ihren Anspruch aufgrund des Wertes der erbrachten Teilleistungen gemessen am vereinbarten Kaufpreis schlüssig darzulegen und, soweit streitig, zu beweisen.

3.

Der Vergütungsanspruch besteht jedenfalls in der vom Landgericht (unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme gegenüber jetzt beiden Parteien) zuerkannten Höhe von 23.049,66 DM.

Der Vortrag der Klägerin in erster Instanz war insoweit allerdings wenig substantiiert. Dass neben dem Abzug des für den nicht gelieferten Schornstein vereinbarten Preises lediglich ein Abzug für angeblich nicht gelieferte 8 Paletten Steine zu machen wäre (Anspruchsbegründung in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 21.03.2000 - Bl. 105 GA), entspricht nicht den Tatsachen, weil, wie das Landgericht zutreffend aufgrund der jeweils von einem der Beklagten unterschriebenen Lieferscheine vom 20.07., 24.07., 05.08 und 26.08.1998 (Bl. 112a, 113, 123, 124, 127-131, 179/180 GA) und der Materiallisten für Erd- und Dachgeschoss (Bl. 80, 82, 134 a GA) festgestellt hat, mehr Teile, als in der Anspruchsbegründung angegeben, nicht geliefert worden sind.

Die Klägerin macht sich jedoch in der Berufungsinstanz die Schätzung des Landgerichts zu eigen. Dieses hat zunächst den im Vertrag gesondert ausgewiesenen Betrag für den unstreitig nicht gelieferten Schornstein vom vereinbarten Kaufpreis abgezogen und im übrigen anhand der Lieferscheine und der Materiallisten für Erdgeschoss und Dachgeschoss festgestellt, dass von den für beide Stockwerke vorgesehenen 20 Paletten der Position P 302 eine und von den zu Position P 911 zu liefernden 11 Paletten acht nicht geliefert worden sind und außerdem nicht die Gurtwickelziegel. Aufgrund dieser Feststellungen hat das Landgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung des Wertes der erbrachten Leistungen auf 95 % des nach Abzug des Schornsteinpreises verbleibenden Kaufpreises vorgenommen. Die Beklagten machen in der Berufungsinstanz weiter geltend, dass zu den nicht gelieferten Paletten der Mörtel ebenfalls nicht geliefert worden sei, wogegen die Klägerin sich nicht wendet. Insgesamt erscheint auch unter Berücksichtigung des Mörtels der vom Landgericht vorgenommene Abzug von 5 % als angemessen und jedenfalls nicht zu niedrig.

Die nicht gelieferten 9 Paletten von insgesamt vereinbarten 85 Paletten Ziegel verschiedener Ausführung und Größe entsprechen 10,588 % der Ziegel. Außer den Gurtwickelziegeln, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz nur einen geringen Wert von 145,46 DM haben, ist ausweislich der unterschriebenen Lieferscheine das für das Mauerwerk der beiden Geschosse zu liefernde Material - nämlich 22 Ziegelstürze - vollständig geliefert worden. Vollständig geliefert sind nach dem Vortrag der Parteien auch die Deckenelemente für beide Decken, sowie das Material für das Dach, welche nach dem Zahlungsplan (Bl. 73 GA) schon 55 % des gesamten Auftragswertes ausmachen.

Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz unter Bezugnahme auf das auszugsweise vorgelegte Angebot der Klägerin geltend machen, es sei weiteres Material nicht geliefert worden, steht dies nicht in Einklang mit den Materiallisten und den von ihnen unterschriebenen Lieferscheinen. Aus dem Angebot (Bl. 77/78 GA), auf das sie sich berufen, ergibt sich nichts über das konkret geschuldete Material, denn darin sind die verwendeten Materialien nur allgemein bezeichnet, die entsprechend den statischen und planerischen Erfordernissen zu liefern waren. Genaue Stückzahlen bestimmter Materialien lassen sich dem nicht entnehmen, die Festlegung erfolgte in den einzelnen Plänen mit Materiallisten (vgl. Bl. 80-83, 134a GA).

Schließlich waren auch die geschuldeten Nebenleistungen - Planung und Zusammenstellung des Materials - vollständig erbracht, was sich schon daraus ergibt, dass bis auf einen geringen Teil des Materials für den Ausbau des Dachgeschosses alles geliefert war, einschließlich des Dachstuhls und des Daches. Örtliche Baubetreuung war, wie ausgeführt, nicht geschuldet. Beratungsleistungen kamen im Hinblick darauf, dass nur noch Material für den Innenausbau des Dachgeschosses fehlte, allenfalls noch in ganz geringem Umfang in Betracht.

Ein höherer Abzug für den Schornstein und weitere Abzüge wegen der nicht zur Verfügung gestellten Mörtelmischmaschine, die die Beklagten mit der Berufung verlangen, sind nicht gerechtfertigt.

Nach der Kündigung des Vertrages sind die erbrachten Teilleistungen mit den vereinbarten Preisen zu vergüten. Da die Parteien für den Schornstein einen bestimmten Preis vereinbart haben, ist davon auszugehen, dass der nach Abzug dieses Preises verbleibende Betrag das Entgelt für das übrige Material war.

Ein Anspruch darauf, dass die Klägerin für den Bau eine Mörtelmischmaschine zur Verfügung stellte, bestand nicht. Die Beklagten haben das in der Auftragsbestätigung liegende Angebot, welches die Mörtelmischmaschine ausdrücklich ausnahm, durch die oben angegebenen Handlungen angenommen und sich so damit einverstanden erklärt, dass die Bereitstellung der Mörtelmischmaschine nicht zu den Vertragspflichten der Klägerin gehörte.

II.

Gegenansprüche bzw. ein Recht zur Minderung wegen zu kleiner Stückelung der Deckenelemente, der im Wohnraum vorhandenen Stahlstütze und Mehraufwendungen insbesondere aufgrund fehlerhafter Abmessungen der Deckenelemente haben die Beklagten nicht substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt.

Hinsichtlich der behaupteten zu kleinen Stückelung der Deckenelemente haben die Beklagten in der Berufungsinstanz lediglich pauschal auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Auch wenn entgegen der Ansicht der Klägerin durch die Bezugnahme auf den Entwurf eines Beweissicherungsantrages der darin enthaltene Tatsachenvortrag in zulässiger Weise zum Inhalt des Prozessvortrages gemacht worden ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 130 Rdn. 1a m.w.N.), ist ihr Vorbringen schon nicht hinreichen substantiiert, um einen Minderwert oder Schaden der Beklagten darzutun.

Die Beklagten tragen weder vor, welche Stückelung vorgesehen war, noch, welche geliefert worden ist. Auch die Verlegepläne für die Decken legen sie nicht vor. Für die nach ihrer Behauptung sichtbar bleibende Verfügung zwischen den Deckenteilen waren sie als Ausführende selbst zuständig, so dass sie auch für die Herstellung einer tapezierfähigen Oberfläche zu sorgen hatten.

Auch hinsichtlich der zu kurzen Deckenplatten ist der Vortrag der Beklagten zu den Mehraufwendungen von 9.000,00 DM unklar und damit unsubstantiiert. In erster Instanz haben die Beklagten zunächst nur vorgetragen, die gelieferten Teile seien unpassend gewesen, dadurch sei ein Mehraufwand entstanden, der Minderwert übersteige einen von der Klägerin angebotenen Betrag von 4.000,00 DM um 50 % (Bl. 98/99 GA). In dem Beweisantragsentwurf (Bl. 142 GA) haben sie bestimmte Deckenplatten bezeichnet, die zu kurz gefertigt worden seien. Zu den sich daraus ergebenden Mehraufwendungen haben sie nicht konkret vorgetragen, sondern lediglich bei einigen Platten angegeben, sie hätten in statischer Hinsicht zusätzlich abgesichert werden müssen, bei einer anderen Platte soll eine zusätzliche Einschalung erforderlich gewesen sein, zu anderen ist überhaupt nichts zu den Folgen vorgetragen, weiter ist von einer Hilfskonstruktion, einer erneuten Anfahrt des Krans und zusätzlichen Maßnahmen wie dem einlegen von Eisenkörben, weiteren Eisen und Beton sowie Schalungsmaterial die Rede, ohne dies näher zu spezifizieren (Bl. 144 GA). Diesem Vortrag kann nicht konkret entnommen werden, welche Maßnahmen die Beklagten in welchem Umfang durchgeführt habe und welcher Aufwand dadurch entstanden ist. In der Berufungsbegründung (Bl. 232 GA) nehmen die Beklagten lediglich auf diesen Vortrag Bezug und legen Rechnungen über Betonstahl vor, ohne klar darzustellen, welche Arbeiten sie unter Verwendung des Betonstahls durchgeführt haben.

Zu der Stahlstütze legen die Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 15.06.2001 überhaupt einen Plan vor, aus dem ersichtlich ist, wo sich die Stahlstütze befindet. In diesem nach dem Vortrag der Beklagten von der Klägerin gefertigten Plan (Bl. 279 GA) ist die Stahlstütze als Ersatz für die aufgrund eines nachträglich geäußerten Wunsches wegfallende Wand gerade eingetragen.

Im übrigen liegen hinsichtlich aller gerügten Mängel die rechtlichen Voraussetzungen der Minderung nicht vor. Dies gilt hinsichtlich der Stahlstütze auch dann, wenn die Beklagten entsprechend ihrem Vortrag in dem Entwurf für einen Beweissicherungsantrag (Bl. 143 GA) nicht darauf hingewiesen worden sein sollten, dass bei Wegfall der Wand eine Stahlstütze erforderlich sei, und auch wenn diese hätte vermieden werden können oder gar nicht hergestellt werden dürfen. Denn die Beklagten hätten nach den AGB des Vertrages (Bl. 101 GA), gegen deren Wirksamkeit Bedenken nicht bestehen, lediglich einen Anspruch auf Nachbesserung und erst bei Fehlschlagen ein Minderungsrecht. Nach ihrem eigenen Vortrag haben die Beklagten der Klägerin keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, so dass die Voraussetzungen für eine Minderung nicht vorliegen.

III.

Zinsen kann die Klägerin gemäß §§ 284, 286 BGB nur in Höhe von 4 % und erst ab Zustellung des Mahnbescheides verlangen, ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten besteht nicht.

Einen früheren Verzugsbeginn hat die Klägerin nicht dargetan. Durch die Mahnungen der Klägerin zum 22.02.1999 und 05.03.1999 und die Mahnung des Vereins Creditreform vom 15.03.1999 sind die Beklagten nicht in Verzug gesetzt worden, denn die Forderung war zu dieser Zeit noch nicht fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit der Teilrechnungen war unstreitig die Lieferung der in Rechnung gestellten Materialien. Diese war nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht vollständig erfolgt. Das Vorbringen der Klägerin, aufgrund der schlechten Zahlungsmoral der Beklagten habe sie die Lieferung des Restes von der vorherigen Zahlung abhängig gemacht, ist unsubstantiiert und nicht geeignet, eine Vorleistungspflicht der Beklagten zu begründen.

Fälligkeit der anteiligen Kaufpreisforderung der Klägerin trat damit erst mit der Kündigung des Vertrages durch die Beklagten am 25.03.1999 ein. Dass danach noch eine Mahnung erfolgt wäre, trägt die Klägerin nicht vor, so dass die Beklagten erst mit der Zustellung des Mahnbescheides am 04.06.1999 in Verzug kamen.

Für einen den gesetzlichen Zinssatz von 4 % übersteigenden Verzugsschaden aufgrund der Inanspruchnahme von Bankkredit hat die Klägerin keinen Beweis angeboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 700 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, § 546 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 25.000,00 DM; Beschwer beider Parteien: nicht über 60.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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