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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.05.2001
Aktenzeichen: 22 U 52/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 123
Wer in einer Zeitung in der Rubrik "Kunst und Antiquitäten" mit dem Hinweis "Schlossauflösung" für zum Verkauf angebotene Möbel und Bilder wirbt, spiegelt damit arglistig vor, es handele sich um Gegenstände, die als Einrichtung eines Schlosses gedient hätten, und nicht - wie tatsächlich - lediglich um Nachbildungen alter Möbel und Gemälde aus jüngster Zeit, denen lediglich künstlich der Anschein langjähriger Nutzung und Alterung verliehen worden war.
22 U 52/99 22 U 78/99

Oberlandesgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 18. Mai 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und die Richterin am Landgericht Fuhr

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen des Beklagten werden das Teilurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.02.1999 und das Schlußurteil derselben Zivilkammer vom 06.04.1999 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99.523,71 DM nebst 4% Zinsen von 9.323,71 DM seit dem 15. Juni 1998 zu zahlen, davon 90.200 DM Zug um Zug gegen Rückgabe von

6 Sessel Holz geschnitzt goldfarben neu bezogen 1 Spieltisch innen und außen viele Einlegearbeiten 2 kleine Beistellkommoden intarsiert mit je 4 Schubladen 1 eckiger rechteckiger Couchtisch stark intarsiert 1 Vitrine 3-seitig verglast oval mit einer Schublade 1 sehr kleines Bildchen gerahmt 1 kleines Ölbild Mädchen im Sessel 1 großes Ölbild 2 Frauen 1 Facettenglasspiegel 1 Porzellan-Dame auf Stuhl 6 Ölgemälde 1 Damen-Sekretär 2 Sessel 4 Sessel Gold-Holzrahmen unrestauriert 1 Damen-Sekretär mit Schrägklappe 1 stark geschnitzte Holzkonsole rötlich gefaßt 1 stark geschnitzter Spiegel mit weiß-grauer Marmorplatte 1 Spieltisch intarsiert mit Beschlägen 1 Tisch ca. 2 m + 6 Stühle + 2 Sessel bezogen 1 großer rundlicher Tisch mit 4 Füßen mit Schnitzereien bzw. seitlichen Verzierungen am Fuß und Tischplatte 1 Etagentischchen mit Intarsien.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 21 % und der Beklagte 79%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 15% und der Beklagte 85%.

Ausgenommen sind die durch die Beweiserhebung in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten, die der Beklagte allein trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 118.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaften erbracht werden.

Tatbestand:

Der Beklagte unterhielt im Jahre 1997 auf Gut W in H bei V ein Möbellager. Bei den gelagerten Möbeln handelte es sich ganz überwiegend um einfache neuzeitliche Nachbildungen europäischer Möbel aus dem 18. Jahrhundert und der Zeit um 1800, die einer künstlichen Alterung unterzogen worden waren.

Im November 1997 inserierte der Beklagte in der "Süddeutschen Zeitung" (SZ) unter der Rubrik "Kunst und Antiquitäten"

"Schloßauflösung, Telefon 0".

Der Kläger, der auf diese Anzeige mit dem Beklagten in Verbindung trat, kaufte in der Zeit vom 16. bis zum 29.11.1997 von dem Beklagten Möbel und Gemälde, die sich ebenfalls auf Gut W befanden, im Gesamtbetrag von 95.500,00 DM und zwar im einzelnen gemäß den folgenden Rechnungen:

a) Rechnung vom 16.11.1997 über 50.500,00 DM, b) Rechnung vom 21.11.1997 über 13.500,00 DM, c) Rechnung vom 27.11.1997 über 23.500,00 DM und d) Rechnung vom 29.11.1997 über 8.000,00 DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnungen Bl. 27-30 GA Bezug genommen.

Durch Schreiben an den Beklagten vom 22.01.1998 focht der Kläger die Kaufverträge wegen arglistiger Täuschung an (Bl. 25 GA).

Mit der Klage hat er die Rückzahlung des nach seiner Darstellung in voller Höhe (95.500,00 DM) gezahlten Kaufpreises sowie weiterer Aufwendungen von 11.823,71 DM verlangt. Die Klageforderung setzt sich im einzelnen wie folgt zusammen:

Kaufvertrag vom 16.11.1997 50.500,00 DM Kaufvertrag vom 21.11.1997 13.500,00 DM Kaufvertrag vom 27.11.1997 23.500,00 DM Kaufvertrag vom 29.11.1997 8.000,00 DM Transportkosten 3.400,00 DM Nebenkosten 1.500,00 DM Restaurierungsarbeiten an Möbeln 5.934,71 DM Kosten der Begutachtung der Möbel und Bilder 989,00 DM 107.323,71 DM

Der Kläger hat behauptet:

Er habe sich auf die Anzeige in der "SZ" mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt und ihn gefragt, ob er auch eine Barock-Sitzgruppe habe. Das habe der Beklagte bejaht (Bl. 83 GA). Der Beklagte habe auf seine Frage, wie er zu den Möbeln gekommen sei, erklärt, er habe sie vor etwa 12 Jahren von einer Erbengemeinschaft erstanden (Bl. 21, 62, 84 GA). Nach dem Wert verschiedener Gegenstände befragt habe der Beklagte erklärt, er könne diesen nicht nennen; er habe aber durch einen Versicherungsmakler eine Einschätzung vornehmen lassen; dessen Gutachten könne er ihm zur Verfügung stellen (Bl. 85 GA). Im Rahmen der Kaufverhandlungen habe er zu einzelnen Stücken einen bestimmten Versicherungswert genannt und erklärt, er könne das Objekt nicht unter der Hälfte dieses Betrages veräußern (Bl. 85 GA). Zu dem in der Rechnung vom 16.11.1997 als "großes Ölbild - 2 Frauen" bezeichneten Gemälde habe der Beklagte gesagt, ein Antiquitätenhändler habe ihm für dieses ca. 6.000 DM geboten; er habe das Angebot aber als zu niedrig abgelehnt (Bl. 85 GA). Die in dieser Rechnung aufgeführten Möbel habe der Beklagte als "teilweise mit erheblichem Aufwand restaurierte teure antike Barockmöbel" bezeichnet (Bl. 85 GA).

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 107.323,71 DM nebst 9,5% Zinsen seit dem 29.12.1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe eine arglistige Täuschung nicht schlüssig dargetan, und hat im übrigen in Abrede gestellt, daß der Kläger an ihn mehr als 50.600,00 DM gezahlt habe.

Das Landgericht hat den Beklagten durch das Teilurteil vom 16.02.1999 unter Abweisung hinsichtlich eines Teilbetrages der Klageforderung von 2.500 DM und des weitergehenden Zinsanspruchs zur Zahlung von 64.823,71 DM nebst 4% Zinsen seit dem 06.02.1998 verurteilt. Zur Begründung ist ausgeführt:

Der Kläger habe die Kaufverträge vom 16.11.1997, 21.11.1997, 27.11.1997 und 29.11.1997 nach § 123 BGB wirksam angefochten. Der Beklagte habe ihn durch arglistige Täuschung zum Abschluß der Verträge veranlaßt. Durch die unter der Rubrik "Kunst und Antiquitäten" veröffentlichte Anzeige "Schloßauflösung" habe der Beklagte dem interessierten und unbefangenen Leser unweigerlich suggeriert, es stünden Antiquitäten und wahrhafte Kunstwerke zum Verkauf, da in einem Schloß gewöhnlich wertvolle alte Möbel und Gegenstände als Inventar vermutet würden. Da bei der Besichtigung keine Aufklärung über die tatsächliche Herkunft der verkauften Sachen stattgefunden habe und diese nicht auf den ersten Blick als Imitate zu erkennen gewesen seien, habe der Kläger davon ausgehen können und dürfen, es handele sich um Antiquitäten. Die Behauptung des Beklagten, er habe die Gegenstände gegenüber dem Kläger nie als Antiquitäten bezeichnet, sei deshalb unerheblich. Der Beklagte habe bei dem Kläger durch die Zeitungsanzeige bewußt einen unrichtigen Eindruck über die Herkunft, die Herstellungsart und das Alter der Gegenstände erweckt und diesen Eindruck bei der Besichtigung durch den Kläger durch den Hinweis verstärkt, die besichtigten Sachen seien zu einem erheblichen Wertversichert. Dies habe er in dem Bewußtsein getan, die unrichtigen Erklärungen könnten für den Kaufentschluß des Klägers von Bedeutung sein. Dies habe er zumindest billigend in Kauf genommen. Der Hinweis des Beklagten auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluß greife nicht. Zwar sei bei einem zulässigen Gewährleistungsausschluß die Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen. Wegen des arglistigen Verhaltens des Beklagten liege jedoch ein wirksamer Gewährleistungsausschluß nicht vor.

Außer der Rückzahlung der in Höhe von insgesamt 55.500,00 DM nachgewiesenen Kaufpreiszahlungen könne der Kläger unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß ferner Transportkosten in Höhe von 2.400,00 DM, Restaurierungskosten von 5.934,71 DM und die Aufwendungen für die Begutachtung der gekauften Gegenstände in Höhe von 989,00 DM ersetzt verlangen. Weitere Transportkosten von 1.000,00 DM und die geforderten Nebenkosten von 1.500,00 DM seien dagegen nicht schlüssig dargetan.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sowie wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das Teilurteil vom 06.02.1999 Bezug genommen.

Im weiteren Verfahren hat der Kläger den auf die restliche Klageforderung von 40.000 DM entfallenden Zinsanspruch unter Rücknahme der weitergehenden Klage auf 4% Jahreszinsen ermäßigt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn über den durch das Teilurteil vom 16.02.1999 zuerkannten Betrag hinaus weitere 40.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.02.1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

auch die restliche Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten antragsgemäß durch Schlußurteil vom 06.04.1999 zur Zahlung weiterer 40.000,00 DM nebst Zinsen verurteilt. Es hat es aufgrund der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers als erwiesen angesehen, daß der Kläger - wie im Kaufvertrag vom 16.11.1997 vereinbart - bei der Anlieferung der Möbel und Bilder weitere 40.000,00 DM in bar an den hierzu vom Kläger bevollmächtigten Zeugen B gezahlt hat. Auch insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sowie wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen auf das Schlußurteil vom 06.04.1999 Bezug genommen.

Mit seinen gegen das Teilurteil und gegen das Schlußurteil gerichteten Berufungen verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.

Der Beklagte wiederholt und ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 14.05.1999 (Bl. 178-185 GA), 29.06.1999 (Bl. 196-200 GA), 04.08.1999 (Bl. 228-234 GA), 16.08.1999 (Bl. 257-259 GA), 05.10.1999 (Bl. 288-290 GA), 07.10.1999 (Bl. 298 GA) sowie 21.10.1999 (Bl. 308-309 GA) und benennt dafür, daß der Kläger die vereinbarte Zahlung von 40.000 DM bei der Anlieferung der Möbel und Gemälde aus der Rechnung vom 16.11.1997 nicht gezahlt habe, gegenbeweislich Z B als Zeugen. Im übrigen macht er hilfsweise geltend, er sei - wenn überhaupt - nur Zug um Zug gegen Rückgabe der verkauften Gegenstände zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet. Weiter hilfsweise erklärt er gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung, den er ausgehend von einer voraussichtlichen Lebensdauer der gelieferten Möbel von 20 Jahren für die Zeit von Dezember 1997 bis Mai 1999 auf monatlich 397,92 DM beziffert, und zwar in erster Linie gegenüber den vom Kläger geltend gemachten Restaurierungskosten, sodann gegenüber den Gutachterkosten, den Transportkosten und schließlich gegenüber dem mit der Klage verfolgten Bereicherungsanspruch.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Urteile die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen des Beklagten mit der Einschränkung, daß nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolge, zurückzuweisen.

Er tritt unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrages nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 29.06.1999 (Bl. 202-210 GA), 26.07.1999 (Bl. 212 215 GA), 12.08.1999 (Bl. 247-251 GA), 18.08.1999 (Bl. 263-264 GA), 07.09.1999 (Bl. 302 GA) sowie 04.10.1999 (Bl. 284 GA) dem Berufungsvorbringen des Beklagten entgegen. Er räumt ein, daß der Beklagte nur Zug um Zug gegen Rückgabe der, bei ihm "noch befindlichen Gegenstände" zur Rüückzahlung des Kaufpreises verpflichtet sei, und meint mit dem Hinweis, er habe schon in der Klageschrift vorgetragen, daß der Beklagte sich mit der Rücknahme der Möbel in Verzug befinde, er könne deshalb auch im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten nicht mit Kosten belastet werden. Schließlich widerspricht er der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluß vom 10.09.1999 (Bl. 278/2788 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung des Vorsitzenden des Amtsgerichts Z/Polen vom 16.11.2000 - AZ: ICps. 18/00 - (Bl. 360-361 GA; Übersetzung Bl. 363-365 GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen des Beklagten haben nur zum Teil Erfolg.

Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 95.500,00 DM verlangen, den er gemäß den Kaufverträgen vom 16.11.1997, 21.11.1997, 27.11.1997 und 29.11.1997 gezahlt hat. In Höhe von 5.300,00 DM muß er sich Gebrauchsvorteile anrechnen lassen, die er durch die Nutzung der Möbel erlangt hat. Darüber hinaus ist der Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, daß er unnütze Aufwendungen für den Transport der Möbel von H nach N (2.400,00 DM) und für die Restaurierung verschiedener Möbelteile (5.934,71 DM) gemacht sowie einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Möbel beauftragt hat (989,00 DM).

Nachdem der Beklagte im Berufungsrechtszug gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Klägers seinen Anspruch auf Herausgabe der verkauften Möbel erhoben hat, war die Verurteilung des Beklagten allerdings dahingehend einzuschränken, daß der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen die Rückgabe der verkauften Möbel verlangen kann.

I. Anfechtung der Kaufverträge

Der Kläger hat die Kaufverträge vom 16.11.1997, 21.11.1997, 27.11.1997 und 29.11.1997 gemäß § 123 BGB wirksam angefochten. Der Beklagte hat ihn durch arglistige Täuschung zum Abschluß der Verträge veranlaßt, indem er vorgetäuscht hat, die Möbel und Bilder in ihrer Gesamtheit hätten ein ihrem äußeren Erscheinungsbild entsprechendes Alter, während es sich in Wirklichkeit bei den Möbeln bis auf den großen rundlichen Tisch mit vier Füßen, über den sich der Kaufvertrag vom 29.11.1997 (Bl. 30 GA) u. a. verhält, ausnahmslos um künstlich gealterte, neuzeitliche Nachbildungen europäischer Möbel des 18. Jahrhunderts und aus der Zeit um 1800 und bei den verkauften Gemälden bis auf ein kleines Landschaftsbild um neu produzierte Bilder handelt, die durch auf "alt" getrimmte Rahmen und Rückseiten ein höheres Alter vortäuschen.

Zutreffend ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß der Beklagte bereits dadurch, daß er in der "Süddeutschen Zeitung" unter der Rubrik "Kunst und Antiquitäten" mit dem Hinweis "Schloßauflösung" geworben hat, beim unbefangenen Leser und so auch bei dem Kläger die Vorstellung erweckt hat, es handele sich bei den zum Verkauf angebotenen Möbeln und Bildern um Gegenstände, die als Einrichtung eines Schlosses überkommen waren. Ob die Werbung des Beklagten nach Form und Inhalt - wie das Landgericht angenommen hat - die Erwartung rechtfertigte, daß "Antiquitäten und wahrhafte Kunstwerke" zum Verkauf stünden, erscheint allerdings fraglich. Auch in einem als Schloß bezeichneten Anwesen müssen sich nicht ausschließlich Einrichtungsgegenstände befinden, die als Antiquitäten oder sogar als "wahrhafte Kunstwerke" einzustufen sind. Die Beurteilung der Frage, ob Einrichtungsgegenstände Antiquitäten darstellen oder nicht, hängt im übrigen maßgeblich von der Bestimmung des Begriffs "Antiquität" ab. Darauf, ob der unbefangene Leser aufgrund einer Zeitungsanzeige, wie der vom Beklagten in der SZ aufgegebenen, die berechtigte Erwartung haben kann, es handele sich um den Verkauf von Antiquitäten oder gar Kunstwerken, kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Es genügt vielmehr, daß durch das Zeitungsinserat des Beklagten bei einem verständigen Leser der Eindruck erweckt wurde, es handele sich um Gegenstände, die als Einrichtung eines Schlosses gedient hatten, und nicht lediglich um Nachbildungen alter Möbel und Gemälde aus jüngster Zeit, denen lediglich künstlich der Anschein langjähriger Nutzung und Alterung verliehen worden war.

Diese bei dem Kläger durch die Zeitungsanzeige geweckte, unstreitig falsche Erwartung hat der Beklagte bei den nachfolgenden Vertragsverhandlungen auf vielfältige Weise aufrechterhalten und bestärkt.

Das geschah nicht nur dadurch, daß der Beklagte den telefonisch nachfragenden Kläger zur Besichtigung der Möbel und Gemälde auf das Gut W bei H, ein jedenfalls im weitesten Sinne schloßähnliches Anwesen, einbestellte. Er hat vielmehr - wie aus der Rechnung vom 27.11.1997 hervorgeht - die dort an erster Stelle genannten vier Sessel als "unrestauriert" verkauft und damit aus der Sicht des Klägers als Erklärungsempfänger klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei diesen Sesseln um infolge Alters und/oder Nutzung schadhaft gewordene Einrichtungsgegenstände handele. Entsprechendes gilt auch für die Bezeichnung der in der Rechnung vom 16.11.1997 ebenfalls an erster Stelle aufgeführten sechs Sessel "neu bezogen". Eine besondere Hervorhebung dieses Umstandes machte bei bisher unbenutzten Nachbildungen keinen Sinn; sie war vielmehr so zu verstehen, daß nur die Sesselbezüge - anders als die Gestelle - neu waren.

Die auf diese Weise erweckte und während der Verkaufsverhandlungen aufrechterhaltene Erwartung des Klägers war falsch. Wie der vom Kläger mit der Begutachtung der Möbel und Gemälde beauftragte Sachverständige N seinem Gutachten vom 12.03.1998 (Bl. 34 f GA) festgestellt hat und vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, handelt es sich bei den Möbeln, die der Kläger vom Beklagten erworben hat, bis auf eine Ausnahme (großer rundlicher Tisch - Rechnung vom 29.11.1997) um aus jüngster Zeit stammende, billig hergestellte Imitationen alter Möbel aus dem 18. Jahrhundert und der Zeit um das Jahr 1800, die einer künstlichen Alterung unterzogen worden sind. Auch die Gemälde sind - ebenfalls mit einer Ausnahme (Mädchen-Doppelportrait) - nach den Feststellungen des Sachverständigen N neu produziert, und es wird durch überwiegend antik wirkende Rahmen sowie durch bei einem großen Teil der Bilder auf der Rückseite aufgeklebte, mit Patina versehene Fotokopien des Firmenetiketts eines Londoner Unternehmens ein in Wirklichkeit nicht gegebenes höheres Alter vorgetäuscht. Entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Bl. 182 GA) kommt es darauf, ob der Wert der verkauften Gegenstände dem (nach der Darstellung des Beklagten allerdings nur in Höhe von 50.600 DM gezahlten) Kaufpreis entsprach, nicht an.

Bei Angaben über das Alter von Möbeln, die in ihrer äußeren Erscheinung Stilmöbeln einer bestimmten Epoche entsprechen, handelt es sich ebenso wie bei dem Alter von gerahmten Gemälden um Erklärungen über wertbildende Merkmale des Vertragsgegenstandes. Über diese hat der Beklagte den Kläger getäuscht, indem er den schon durch das Inserat in der Rubrik "Kunst und Antiquitäten" der SZ hervorgerufenen Irrtum des Klägers bei den anschließenden Vertragsverhandlungen weiter aufrechterhalten hat.

Der Eindruck, den der Kläger nach seiner Darstellung bei seinem (ersten) Besuch auf Gut W von dem Beklagten gewonnen haben will und in seinem Schriftsatz vom 22.01.1999 (Bl. 81 ff, 84 GA) wiedergegeben hat, läßt keine durchgreifenden Zweifel daran entstehen, daß die Täuschung durch den Beklagten für die Kaufentschlüsse des Klägers ursächlich geworden ist. Er zeigt allenfalls, daß dem Kläger ein Mißverhältnis zwischen der äußeren Erscheinung des Beklagten und dem augenscheinlichen Vermögenswert der vorhandenen Einrichtungsgegenstände aufgefallen war, er aber etwaige Zweifel an dessen Seriosität, soweit sie ihm tatsächlich gekommen waren, letztlich zurückgestellt hat. Daß er schon zu diesem Zeitpunkt erkannt hat, daß es sich bei den Möbeln und Bildern fast ausnahmslos um billige Nachbildungen aus jüngster Zeit handelte, kann nach Lage der Dinge ausgeschlossen werden. Der Abschluß mehrerer Kaufverträge im Gesamtbetrag von fast 100.000 DM in Kenntnis dieser Umstände widerspräche jeder Lebenserfahrung. Daß der Kläger Wiederverkäufer mit entsprechenden Fachkenntnissen auf dem Gebiet des Handels mit alten Möbeln und Gemälden sei (vgl. Bl. 181 GA), ist eine offenbar ins Blaue hinein aufgestellte und überdies beweislos gebliebene Behauptung des Beklagten.

Aus zutreffenden Gründen (vgl. S. 5 UA unten/6 f UA), denen sich der Senat anschließt, hat der Vorderrichter Arglist des Beklagtten und die Ursächlichkeit der Täuschung für die Vertragsschlüsse des Klägers bejaht.

Daß nicht alle verkauften Gegenstände billige, künstlich gealterte Nachbildungen aus jüngster Zeit sind, steht der Anfechtung aller vier Kaufverträge, die der Kläger im November 1997 mit dem Beklagten geschlossen hat, nicht entgegen. Die Möbel und Gemälde, von denen nur jeweils ein einzelnes Teil älteren Ursprungs und nicht mit künstlichen Altersmerkmalen versehen war, sind von dem Beklagten in allen vier Fällen als Einheit zu einem Gesamtpreis veräußert worden, ohne daß für sie in den Kaufverträgen Einzelpreise angesetzt wurden. Der Kläger kann deshalb die Verträge über die als Gesamtheit verkauften Gegenstände insgesamt wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Die nach der unwidersprochenen Darstellung des Klägers mit Schreiben vom 22.01.1998 erklärte Anfechtung erfolgte innerhalb der Frist des § 124 Abs. 1 und 2 BGB. Die Jahresfrist ist unabhängig vom Zeitpunkt der Entdeckung der Täuschung durch den Kläger (§ 124 Abs. 2 BGB) gewahrt, da zwischen dem Abschluß der Kaufverträge und der Anfechtung ein Zeitraum von weniger als einem Jahr liegt.

II. Höhe des Rückzahlungsanspruchs

Nach wirksamer Anfechtung der Kaufverträge haben die Parteien gemäß § 812 Abs. 1 BGB die erbrachten Leistungen zurück zu gewähren. Zu diesen gehören auch Gebrauchsvorteile, die der Kläger seit der Übergabe der Möbel und Bilder erlangt hat.

1. Gezahlter Kaufpreis

Der Kläger hat nach seiner Darstellung folgende Zahlungen geleistet:

a) bar 16.11.1997 400,00 DM b) Scheck vom 17.11.1997 10.100,00 DM c) bar bei Lieferung 40.000,00 DM d) Scheck vom 21.11.1997 13.500,00 DM e) Scheck vom 25.11.1997 23.500,00 DM f) Scheck 8.000,00 DM 95.500,00 DM

Der Beklagte hat im ersten Rechtszug eingeräumt, Zahlungen in Höhe von insgesamt 50.600 DM erhalten zu haben und zwar die oben unter a), b), e) und f) aufgeführten Beträge sowie eine weitere, vom Kläger nicht behauptete Zahlung von 8.600 DM am 01.12.1997 (Bl. 51, 75 GA).

Nach wie vor bestreitet der Beklagte die Bezahlung des Kaufpreises von 13.500 DM aus dem Vertrag vom 21.11.1997 (Bl. 183 GA) und die vom Kläger behauptete Barzahlung von 40.000,00 DM bei Anlieferung der im Kaufvertrag vom 16.11.1997 (Bl. 27 GA) aufgeführten Möbel. Beide Zahlungen sind jedoch erwiesen.

Scheck vom 21.11.1997 über 13.500 DM.

Der Kläger hat durch Vorlage der Scheckeinreichernachfrage der Sparkasse P vom 30.08./01.09.1999 (Bl. 303/304 GA) nachgewiesen, daß der auf sein Konto Nr. 782963 bei der Sparkasse P ausgestellte Scheck vom 21.11.1997 über 13.500 DM von dem Beklagten über die Deutsche Bank in D eingelöst worden ist.

Barzahlung von 40.000,00 DM bei Möbellieferung.

Die Ehefrau des Klägers hat als Zeugin bestätigt, daß ihr Ehemann dem Zeugen B bei der Anlieferung der Möbel 40.000,00 DM in bar übergeben hat, nachdem er ihrer Darstellung zufolge den Geldbetrag, der sich aus 1.000 DM-Scheinen zusammensetzte, dem Zeugen vorgezählt und dieser das Geld nachgezählt hatte (Bl. 141 GA). Anschließend, so hat die Zeugin R weiter ausgesagt, habe der Zeuge B den Empfang des Geldes quittiert (Bl. 141 GA). Wenn auch nicht verkannt werden darf, daß die Zeugin als Ehefrau des Klägers ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat, erscheint ihre Aussage doch glaubhaft. Sie wird nämlich im wesentlichen durch die Aussage des Zeugen B bestätigt. Der Zeuge, der vom Beklagten zum Gegenbeweis für die vom Kläger behauptete Barzahlung von 40.000,00 DM benannt worden ist, hat bei der im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht in Z/Polen durchgeführten Vernehmung eingeräumt, daß er vom Kläger [die Parteirollen sind in der Übersetzung des Vernehmungsprotokolls, möglicherweise schon bei der Übersetzung des Rechtshilfeersuchens, offensichtlich vertauscht worden - vgl. dazu Bl. 365 GA] Geld erhalten und den Empfang auf der Kaufvertrags-Urkunde durch seine Unterschrift unter den von ihm handschriftlich unterhalb des Vertragstextes angebrachten Vermerk "in Bar erhalten" quittiert habe (Bl. 364 GA). Zwar konnte der Zeuge sich - wie er weiter ausgesagt hat - bei seiner Vernehmung durch das Rechtshilfegericht in Polen nicht mehr daran erinnern, wieviel Geld der Kläger ihm seinerzeit übergeben hat. Angesichts des über der Quittung des Zeugen B stehenden letzten Absatzes des Vertragstextes:

"Restzahlung von DM 40.000,- erfolgt innerhalb 10 Tagen in bar bei (Abholung.) Lieferung per Spedition",

kann jedoch kein begründeter Zweifel daran bestehen, daß es sich - wie es die Ehefrau des Klägers ausgesagt hat - um den Restkaufpreis von 40.000 DM handelte.

Die Übergabe des Geldbetrages von 40.000,00 DM an den Zeugen B muß der Beklagte als Zahlung des Klägers auf den vereinbarten Kaufpreis gegen sich gelten lassen. Mit der ersichtlich von seiner Hand stammenden handschriftlich in den Vertrag eingefügten Abänderung des ursprünglich entworfenen Vertragstextes, wonach die Restzahlung von 40.000 DM bei "Lieferung" erfolgen sollte, hat der Beklagte den Zeugen B soweit dies nicht bereits vorher in anderer Weise geschehen war zur Entgegennahme des Geldes bevollmächtigt.

2. Schadensersatzansprüche des Klägers

Zu Recht hat das Landgericht die Haftung des Beklagten für die Aufwendungen, die der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit der die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründenden Erklärungen des Beklagten gemacht hat, aus Verschulden bei Vertragsschluß (c. i. c.) bejaht. Eine arglistige Täuschung bei Vertragsschluß beinhaltet gleichzeitig ein Verschulden bei Vertragsschluß, das zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet (KG OLGR 1997, 109, 111). Unnütz aufgewandt hat der Kläger

a) Transportkosten, von 2.400,00 und b) Restaurierungskosten in Höhe von 5.934,71 DM,

deren vom Landgericht festgestellte Höhe der Beklagte nicht, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert, angreift.

Ferner ist dem Kläger ein Schaden in Höhe der Kosten vom 989,00 DM für das Gutachten des Sachverständigen N vom 12.03.1998 entstanden. Die Begutachtung war erforderlich, damit der Kläger sich Klarheit darüber verschaffen konnte, ob und inwieweit die gekauften Gegenstände hinsichtlich Alter und Herkunft den Erklärungen entsprachen, die der Beklagte bei der Anbahnung der Vertragsbeziehungen und den Vertragsverhandlungen gemacht hatte.

3. Gegenansprüche des Beklagten

a) Herausgabeanspruch

Die unstreitig in Höhe von 95.500 DM gezahlten Kaufpreise kann der Kläger, nachdem der Beklagte nunmehr im Berufungsrechtszug seinen Herausgabeanspruch geltend macht, nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Möbel und Bilder verlangen, die sich noch in seinem Besitz befinden. Daß es sich dabei um die Gegenstände handelt, die der Beklagte unter IV seines Schriftsatzes vom 14.05.1999 (Bl. 183/184 GA) wie folgt aufgeführt hat,

6 Sessel Holz geschnitzt goldfarben neu bezogen 1 Spieltisch innen und außen viele Einlegearbeiten 2 kleine Beistellkommoden intarsiert mit je 4 Schubladen 1 eckiger rechteckiger Couchtisch stark intarsiert 1 Vitrine 3-seitig verglast oval mit einer Schublade 1 sehr kleines Bildchen gerahmt 1 kleines Ölbild Mädchen im Sessel 1 großes Ölbild 2 Frauen 1 Facettenglasspiegel 1 Porzellan-Dame auf Stuhl 6 Ölgemälde 1 Damen-Sekretär 2 Sessel 4 Sessel Gold-Holzrahmen unrestauriert 1 Damen-Sekretär mit Schrägklappe 1 stark geschnitzte Holzkonsole rötlich gefaßt 1 stark geschnitzter Spiegel mit weiß-grauer Marmorplatte 1 Spieltisch intarsiert mit Beschlägen 1 Tisch ca. 2 m + 6 Stühle + 2 Sessel bezogen 1 großer rundlicher Tisch mit 4 Füßen mit Schnitzereien bzw. seitlichen Verzierungen am Fuß und Tischplatte 3 Etagentischchen mit Intarsien,

bestreitet der Kläger nicht. Nachdem er den Berufungsantrag angepaßt hat, hat die Einschränkung im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH, wonach die Saldotheorie in den Fällen arglistiger Täuschung zugunsten des Anfechtungsgegners nicht gilt und der Getäuschte Gegenansprüche nicht schon im Klageantrag berücksichtigen muß (vgl. BGHZ 55, 128, 135 ff; 57, 137, 148), keine für den Kläger nachträgliche kostenrechtliche Folgen.

b) Erlangte Gebrauchsvorteile

Gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Kaufpreisrückzahlung hat der Beklagte mit einem Gegenanspruch auf Erstattung von Gebrauchsvorteilen in Höhe von 5.300,00 DM wirksam aufgerechnet.

Der Kläger stellt nicht in Abrede, daß er die Möbel seit Anfang Dezember 1997, nunmehr also schon 3 Jahre und fast 5 Monate, nutzt. Der Wert der Gebrauchsvorteile, den er sich auf den Rückzahlungsanspruch anrechnen lassen muß, ist auf der Grundlage des Wertes der verkauften Möbel, der voraussichtlichen Gesamtnutzungszeit derartiger Möbel und der Dauer der Nutzung durch den Kläger zu bemessen.

Als Wert der Möbel kann, da es sich nicht um Originale sondern um Imitationen von Möbeln des 18. Jahrhunderts und der darauffolgenden Jahrhundertwende handelt, nicht der vereinbarte und gezahlte Kaufpreis angesetzt werden. Der Senat schätzt den Wert der Möbel vielmehr unter Berücksichtigung der ihren Wertmindernden Umstände auf etwa ein Drittel der Summe der vom Kläger gezahlten Kaufpreise, nämlich auf 32.000,00 DM. Bei einer zu erwartenden Gesamtnutzungszeit der Möbel von 20 Jahren (240 Monaten), von der auch der Beklagte ausgeht (vgl. Bl. 184 GA) und einer tatsächlichen Nutzungszeit von 40-41 Monaten schätzt der Senat die Gebrauchsvorteile, die der Kläger gezogen hat, auf etwa ein Sechstel der Wertes, den die Möbel bei der Lieferung hatten, nämlich 5.300,00 DM (§ 287 ZPO). In Höhe dieses Betrages ist der Kaufpreis-Rückzahlungsanspruch des Klägers infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen, so daß dieser nur noch in Höhe von 90.200,00 DM besteht.

III. Nebenentscheidungen

Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 284 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. lediglich begründet, soweit das Schadensersatzbegehren des Klägers gerechtfertigt ist. Im übrigen kann Verzug des Beklagten mit der Rückgewähr der vom Kläger erbrachten Kaufpreiszahlungen nicht festgestellt werden. Der Beklagte ist zur Rückzahlung der um die Gebrauchsvorteile gekürzten Kaufpreiszahlungen des Klägers nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Möbel verpflichtet. Er geriet demgemäß mit der Rückzahlung nur in Verzug, wenn der Kläger ihm zugleich mit der behaupteten Mahnung die Rückgabe der Möbel anbot. Daß er dies in einer den Annahmeverzug begründenden Weise getan hat, läßt sich nicht feststellen.

Gemäß § 294 BGB muß die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Ein tatsächliches Angebot dem Beklagten unterbreitet zu haben, die Möbel zurückzugeben, behauptet der Kläger nicht. Zwar genügt gemäß § 295 S. 1 BGB auch ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, daß er die Leistung nicht annehmen werde. Auch ein solches ist aber nicht dargetan. Der Kläger hat, wenn in der von ihm geäußerten Bereitschaft, die Möbel zurückzugeben (vgl. Bl. 209 GA), überhaupt ein derartiges Angebot zu sehen ist, dieses von der Zahlung der gesamten Klagesumme (107.323,71 DM) abhängig gemacht. Auf dieses Angebot mußte der Beklagte aber nicht eingehen.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 96, 97, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die nachträgliche Einschränkung des auf Kaufpreisrückzahlung gerichteten Klageantrags hat im Hinblick auf die oben unter II zitierte Rechtsprechung des BGH keine für den Kläger nachteiligen Folgen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 104.823,71 DM,

Gegenstandswert der Beweisaufnahme: 40.000,00 DM.

Beschwer des Klägers: 52.411,86 DM, des Beklagten: 104.823,71 DM.



Ende der Entscheidung

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