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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.10.2003
Aktenzeichen: 23 U 208/02
Rechtsgebiete: StBerG, AO, ZPO, EGBGB, BGB


Vorschriften:

StBerG § 68
AO § 122
AO § 155
ZPO § 148
ZPO § 513
ZPO § 546
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
BGB § 208
BGB § 425
1. Der Wortlaut von Rechnungen stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, ob die berechnete Leistung für den die Vorsteuer geltend machenden Unternehmer erbracht wurde (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Ein Steuerberater ist deshalb verpflichtet, den zum Vorsteuerabzug berechtigten Mandanten zur Vorlage von Rechnungen zu veranlassen, die ausschließlich an ihn - den vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten - gerichtet sind, sofern dies nach den tatsächlichen Verhältnissen den Leistungsempfänger nicht unzutreffend wiedergibt.

2. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG wird bei einer vor Erlass eines Steuerbescheids begangenen Pflichtverletzung des Steuerberaters mit der Bekanntgabe des belastenden Bescheids gemäß den §§ 122, 155 AO in Lauf gesetzt. Von der Verjährung ist auch ein Anspruch des Mandanten auf Erstattung von Aussetzungszinsen erfasst. Die Verjährung bleibt in diesem Sinne einheitlich als mit dem Zugang des Ursprungsbescheids beginnend auch dann zu beurteilen, wenn einzelne Schadenspositionen (Steuerbelastung aus dem Ursprungsbescheid) inzwischen entfallen, andere dagegen (Aussetzungszinsen und Gerichtskosten) verblieben sind.

3. Die Erklärung des Mitglieds einer Steuerberatersozietät, durch die die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs des Mandanten unterbrochen oder eingeschränkt wird, wirkt regelmäßig auch gegenüber der Gesamthand sowie den persönlich auf Erfüllung des Schadensersatzanspruchs haftenden anderen Mitgliedern der Sozietät (BGH NJW-RR 1996, 313).

Das gilt nicht, wenn das die Erklärung abgebende Sozietätsmitglied die Aussage nicht auf die Sozietät bezieht. Das ist dann der Fall, wenn zum Ausdruck gebracht wird, dass nicht die Sozietät insgesamt, sondern nur ein anderes Mitglied der Sozietät, nicht aber der Erklärende selbst hafte.


Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Oktober 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht im wesentlichen stattgegeben. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung, §§ 513, 546 ZPO. Der Anspruch des Klägers ist nämlich verjährt. Soweit es auf die Anwendung bürgerlichen Rechts ankommt, ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht maßgeblich, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB. I. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den beklagten Steuerberater aus positiver Verletzung des Steuerberatervertrages ist entstanden. 1. Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag dadurch verletzt, dass er bei der Erstellung der Buchführung für die Jahre 1987 und 1989, spätestens bei Anfertigung der Umsatzsteuererklärungen für diese Jahre es versäumte, den Kläger zur Vorlage von Rechnungen zu veranlassen, die ausschließlich an ihn - den Kläger - adressiert waren. Das hat bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen werden kann, zutreffend ausgeführt. Eine Pflichtverletzung entfällt entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht deshalb, weil die Rechnungen selbst nicht zusammen mit der Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurden. Der Beklagte hätte bei seiner steuerlichen Beratung vielmehr auch berücksichtigen müssen, dass das Finanzamt gleichwohl von den Rechnungen Kenntnis erlangen könnte - wie hier im Rahmen der späteren Betriebsprüfung im Jahre 1993 tatsächlich geschehen. Dass der Wortlaut der Rechnung zumindest ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, ob die berechnete Leistung für den die Vorsteuer geltend machenden Unternehmer erbracht worden war (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), liegt auf der Hand. Der Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger ein bestimmtes Vorgehen zu empfehlen. Er musste ihn aber über die steuerrechtlichen Folgen bzw. Risiken der vorliegenden Rechnungen aufklären. Dann wäre dem Kläger die Möglichkeit eröffnet gewesen, rechtzeitig für die Ausstellung geänderter Rechnungen zu sorgen. Dabei hätte es sich auch nicht um Scheinrechnungen gehandelt, wie die Berufungsbegründung zu Unrecht ausführt, zu deren Ausstellung der Beklagte nicht hätte raten dürfen. Wie sich spätestens im finanzgerichtlichen Verfahren gezeigt hat, waren die Leistungen tatsächlich für den Kläger allein ohne Beteiligung seiner Ehefrau bestimmt. Die geänderten Rechnungen sind nach Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens auch vom Finanzamt akzeptiert worden. 2. Diese Pflichtverletzung war ursächlich für die Versagung des Vorsteuerabzugs für 1987 und1989 mit Bescheid vom 14.7.1993. Der Beklagte beruft sich zwar nicht ganz zu unrecht darauf, dass das Finanzamt seine Entscheidung (s. die Einspruchsentscheidung vom 7.4.1995, Bl. 22 ff. GA) noch auf weitere Umstände stützte. So spielte das gemeinsame Auftreten der Eheleute T....... im baubehördlichen Genehmigungsverfahren sowie bei Abschluss des einzigen schriftlichen Werkvertrages eine Rolle. Gleichwohl hatte bereits seinerzeit das Finanzamt den Vorsteuerabzug teilweise, nämlich insoweit anerkannt, als die Bauunternehmer ihre Rechnungen ausschließlich an den Kläger gerichtet hatten. Das zeigt bereits hinreichend deutlich, dass für das Finanzamt letztlich die Adressierung der Rechnung entscheidend war. Demgemäss war auch die Neuausstellung der Rechnungen auf den Kläger der maßgebliche Inhalt der späteren tatsächlichen Verständigung, was zur Anerkennung des Vorsteuerabzugs führte. Vor diesem Hintergrund hat der Senat - dem Landgericht folgend - keinen Zweifel daran, dass es zu dem Bescheid vom 14.7.1993 nicht gekommen wäre, wenn sämtliche Rechnungen von vornherein ausschließlich auf den Kläger ausgestellt worden wären (§ 287 ZPO). Dann wäre auch die Notwendigkeit einer Aussetzung der Steuerbeträge und der Führung eines finanzgerichtlichen Verfahrens entfallen. Dadurch dürfte dem Kläger auch ein Schaden entstanden sein, wenn auch dessen genaue Höhe nicht ganz zweifelsfrei ist. Zunächst wären die Gerichtskosten für die beiden 1987 und 1989 betreffenden Verfahren in einer Gesamthöhe von 1.348,88 DM (= 828,88 DM + 520,-- DM) dann nicht entstanden. Ob darüber hinaus vom Kläger auch Aussetzungszinsen in der geltend gemachten Höhe von 32.525,-- DM zu zahlen sind, steht noch nicht fest. Das diese Frage betreffende Verfahren 12 K 2339/01 AO, FG Düsseldorf, ist zwar inzwischen aus unbekannten Gründen mit einer Abweisung der Klage beendet. Es ist aber Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH erhoben, die mit Blick auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 21.3.2002 (Vorlage beim EuGH, BFHE 198, 226; s. auch Niedersächsisches Finanzgericht, EFG 2001, 1414) nicht aussichtslos erscheint. Nach EG-Recht soll es für die Entstehung der Vorsteuer-Abzugsberechtigung allein auf den Zeitpunkt ankommen, in dem die Leistung bewirkt wurde (hier 1987 bzw. 1989). Der Zeitpunkt des Rechnungserhalts soll unerheblich sein. II. Weitere Einzelheiten zur Entstehung des Anspruchs, insbesondere zur genauen Schadenshöhe erübrigen sich ebenso wie die von den Parteien angeregte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO, weil der Anspruch jedenfalls verjährt ist. 1. Die Grundlagen hierzu sind in der Rechtsprechung entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geklärt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG wird bei einer vor Erlass eines Steuerbescheids begangenen Pflichtverletzung des Steuerberaters mit der Bekanntgabe des belastenden Bescheids gemäß den §§ 122, 155 AO in Lauf gesetzt (BGH NJW 1995, 2108; NJW 1996, 1895; Senat, OLGR Düsseldorf 2003, 282 m. w. Nachw.). Das war hier nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils am 15.7.1993 der Fall. Verjährung trat deshalb am 15.7.1996 ein. Auch wenn die Voraussetzungen der Sekundärverjährung vorliegen sollten, was offen bleiben kann, wäre die hieraus folgende, mit dem Ablauf der Primärverjährung beginnende Frist am 15.7.1999 abgelaufen, also ebenfalls vor Klageerhebung im Jahre 2001. Von der Verjährung ist auch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Aussetzungszinsen erfasst. Der einheitlichen Verjährungsfrist unterliegen nämlich die durch Steuerfestsetzung bereits eingetretenen Schäden und die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhersehbaren und später erst eingetretenen adäquat verursachten Nachteile, denn die Verjährung bei einem sich erst nach und nach entwickelnden Schaden aus ein und derselben Verletzungshandlung kann - anders als bei mehreren selbständigen Handlungen des Schädigers - bereits eingetreten sein, bevor sich ein späterer Folgenachteil einstellt. Dies gilt für alle unselbständigen steuerlichen Nebenkosten, insbesondere auch für später festgesetzte Aussetzungszinsen(BGH NJW 1996, 1895; Senat a.a.O. m. w. Nachw.) und die Gerichtskosten in dem Verfahren, in dem der belastende Steuerbescheid angefochten wird. Diese Grundsätze finden auch im vorliegenden Fall Anwendung, in dem der ursprüngliche, belastende Steuerbescheid vom 14.7.1993 keinen Bestand hatte, nachdem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug später im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens anerkannt wurde. Gemäß § 68 StBerG beginnt die Verjährung nämlich mit der Entstehung des Anspruchs. Dazu gehört neben der Pflichtverletzung des Steuerberaters auch der Eintritt eines Schadens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten infolge der Fehlberatung gegenüber seinem früheren Vermögensstand und entsteht ein entsprechender Schaden bereits dadurch, dass die Finanzbehörde mit dem Erlass des Steuerbescheids ihren hauptsächlichen Entscheidungsprozess zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abschließt, den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert und die Grundlage für die Verwirklichung dieses Anspruchs schafft. Daran ändert nichts, dass ein solcher Steuerbescheid noch geändert oder aufgehoben werden kann. Ein Schaden ist auch dann entstanden, wenn noch nicht feststeht, ob er bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH NJW 1995, 2108; BGHZ 119, 69 m. w. Nachw.). Demgemäß beginnt auch im vorliegenden Fall die Verjährung mit dem Zugang des Bescheids vom 14.7.1993, der die dem Kläger nachteilige, auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhende Entscheidung über die Versagung des Vorsteuerabzugs enthielt. Dieser Bescheid musste für den Kläger Anlass sein, das bisherige Verhalten des Beklagten zu überprüfen, ggf. anwaltlichen Rat einzuholen und daraufhin die Verjährung unterbrechende Maßnahmen zu erwägen. Die Verjährung bleibt einheitlich als mit dem Zugang des Ursprungsbescheids beginnend zu beurteilen, auch wenn einzelne Schadenspositionen (Steuerbelastung aus dem Ursprungsbescheid) inzwischen entfallen, andere dagegen (Aussetzungszinsen und Gerichtskosten) verblieben sind. Dieser einheitliche Verjährungsbeginn ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte oder - ihm zurechenbar - der Zeuge v.....M..... in der Folgezeit weitere Pflichtverletzungen dadurch begangen hätten, dass sie auch bei weiteren Gelegenheiten (Einspruch und Antrag auf Aussetzung etwa) nicht darauf hingewiesen hätten, dass sicherheitshalber geänderte Rechnungen eingeholt werden sollten. Diese bloße Wiederholung der ursprünglichen, den Schadensersatzanspruch begründenden Pflichtverletzung ist nicht in dem Sinne selbständig, dass sie die vorangegangene schadensauslösende Pflichtverletzung gleichsam aufhob und wegen ihrer Dauerwirkung eine neue Verjährung beginnen ließ (vgl. Senat, GI 2003, 140 = OLGR Düsseldorf 2003, 94 m. w. Nachw.). 2. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Zeuge v.....M..... mit Wirkung zu Lasten des Beklagten die Forderung des Klägers rechtzeitig, das heißt vor Eintritt der Verjährung anerkannt hätte im Sinne des § 208 BGB oder dem Kläger in anderer Weise die Erfüllung seiner Forderung derart in Aussicht gestellt hätte, dass die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten als treuwidrig erschiene. Dabei sind an den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) mit Rücksicht auf den Zweck der Verjährungsregelung strenge Anforderungen zu stellen, so dass dieser nur gegenüber einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen kann (BGH NJW 1996, 1895). a) Der Beklagte selbst hat keinerlei Erklärungen abgegeben, aus denen ein Anerkenntnis entnommen oder eine Treuwidrigkeit der späteren Erhebung der Verjährungseinrede gefolgert werden könnte. b) Auch aus den früheren Äußerungen des Zeugen v.....M..... folgt nichts anderes. Diese sind schon deshalb nicht geeignet, ein Anerkenntnis oder einen Vertrauenstatbestand zugunsten der Erfüllung bestimmter Ansprüche des Klägers zu begründen, weil der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch gar keine Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hatte. Insbesondere mit dem jetzt allein in Anspruch genommenen Beklagten hatte es überhaupt keine Gespräche, insbesondere auch nicht solche über die Berechtigung von Schadensersatzbegehren des Klägers gegeben. Soweit man gleichwohl die Ansicht vertreten sollte, den früheren Äußerungen des Zeugen v.....M....., wie sie sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme darstellen, Erklärungen entnehmen zu können, die verjährungsrechtliche Auswirkungen welcher Art auch immer haben könnten, sind diese dem Beklagten nicht zuzurechnen. Der Zeuge v.....M..... ist bei dem Beklagten nicht angestellt, sondern mit ihm seit 1992 in einer Sozietät verbunden. Für derartige Fälle hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Erklärung des Mitglieds einer Steuerberatersozietät, durch die die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs des Mandanten unterbrochen oder eingeschränkt wird, regelmäßig auch gegenüber der Gesamthand sowie den persönlich auf Erfüllung des Schadensersatzanspruchs haftenden anderen Mitgliedern der Sozietät wirke (BGH NJW-RR 1996, 313). Das folgert der Bundesgerichtshof daraus, dass verjährungsunterbrechende oder -einschränkende Erklärungen auch durch einen Bevollmächtigten des Schuldners abgegeben werden können. Daher ergebe sich - so der BGH weiter - aus der Eigenart der Steuerberatersozietät, dass nach außen hin, soweit es um das Verhältnis zu dem Mandanten geht, jeder Sozius befugt sei, für die Gesellschaft zu handeln und diese zu berechtigen und zu verpflichten. Das gelte nicht nur für die Annahme eines Mandats, sondern führe auch zur Haftung der Gesamthand auf Schadensersatz bei Pflichtverletzungen. Demgemäß müssten auch - abweichend von § 425 BGB - Erklärungen mit Auswirkung auf die Verjährung Gesamtwirkung haben. Nach diesen Grundsätzen hat der Zeuge v.....M..... keine verjährungsunterbrechenden oder -einschränkenden Erklärungen abgegeben, die zu Lasten der Sozietät und damit auch zu Lasten der persönlichen Haftung des Beklagten gehen könnten. Der Zeuge v.....M..... hat nämlich in seiner Aussage deutlich gemacht, dass er selbst sich nicht zum Schadensersatz verpflichtet sieht, weil die Sozietät zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung noch nicht bestanden hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen N..... Vielmehr hat dieser die Äußerung des Zeugen v.....M..... auch dahin verstanden, dass dieser sich selbst nicht für verpflichtet hielt. Das ist gerade das Gegenteil eines für die Sozietät erklärten Anerkenntnisses. Den Äußerungen konnte der Kläger auch keinerlei Vertrauenstatbestand für eine Haftung der Sozietät entnehmen, wobei offen bleiben kann, ob diese Ansicht des Zeugen zutrifft oder ob er wegen der Mandatsübernahme ab 1992 und eigener Versäumnisse in der Folgezeit hinsichtlich der Änderung der Rechnungen nicht doch ebenfalls gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten haftet. Eine Vollmacht, allein zu Lasten des Beklagten unter Umgehung einer Verpflichtung der Sozietät Erklärungen abzugeben, hatte der Zeuge v.....M..... nicht. Sie ergibt sich erst recht nicht aus der "Eigenart der Steuerberatersozietät" (BGH a.a.O.), die nicht begründen kann, dass ein Mitglied der Sozietät unter Verneinung der eigenen Verantwortlichkeit Erklärungen zu Lasten eines anderen Sozietätsmitglieds abgibt. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass der an sämtlichen Gesprächen überhaupt nicht beteiligte Beklagte den erst mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch befriedigen würde, ohne sich auf Verjährung zu berufen. Der Kläger hätte allen Anlass gehabt, sich anwaltlich beraten zu lassen und mit dem in Anspruch genommenen Beklagten selbst Kontakt aufzunehmen, ggf. verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen, wobei eine Feststellungsklage ausgereicht hätte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Streitwert für das Berufungsverfahren: 17.319,44 EUR.

Ende der Entscheidung

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