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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: 23 U 49/01
Rechtsgebiete: BGB, HGB, GVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 427
BGB § 675
BGB § 714
BGB § 1922
BGB § 278
BGB § 282
BGB § 254 Abs. 1
HGB § 128
HGB § 130
HGB § 28
HGB § 1 ff.
GVG § 132 Abs. 3
ZPO § 296
ZPO § 528
ZPO § 91 a
ZPO § 711
ZPO § 269
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 49/01

Verkündet am 20.12.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht T und den Richter am Landgericht B

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 2. wird das am 19. Dezember 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld auf die Berufung des Beklagten zu 1. teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin, die des Beklagten zu 2. dieser selbst. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz werden zu 54 % der Klägerin und zu 46 % dem Beklagten zu 2. auferlegt. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie die in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst und der Beklagte zu 2. je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 135.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unvollständigen Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume bis auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am verstorbene Ehemanns, der Gesellschafter und Geschäftsführer der war. Der Beklagte zu 2. hat die Eheleute sowie die seit in allen steuerlichen Angelegenheiten als Steuerberater betreut. Der Beklagte zu 1. war bis zum Angestellter des Beklagten zu 2. und hat anschließend mit diesem eine Steuerberatersozietät gegründet.

Im Zuge einer Betriebsverlagerung der GmbH hat der Ehemann der Klägerin auf dem bisherigen Betriebsgrundstück bauliche Maßnahmen vorgenommen. In die aufgenommenen Beratungen über dieses Projekt sowie seine sich über vier Jahre hinziehende Abwicklung war der Beklagte zu 2. von Anfang an involviert. Auf seinen Vorschlag wurden das Bauvorhaben mit Darlehensmitteln aus einer Kapitallebensversicherung finanziert, die der Ehemann der Klägerin bei der abgeschlossen hatte.

Zur Anfertigung ihrer Einkommens- und Vermögenssteuererklärungen für die Jahre bis stellten die Klägerin und ihr Ehemann dem Beklagten zu 2. jeweils einen "Bauordner" zur Verfügung, in dem sowohl die Anzeigen der Versicherung über ausgezahlte Darlehensbeträge wie auch Kontoauszüge und Überweisungsträger für hierauf geleistete Zinszahlungen enthalten waren. Diese Aufwendungen wurden jedoch in den vom sachbearbeitenden Beklagten zu 1. angefertigten Steuererklärungen nicht oder nicht vollständig als Werbungskosten in Ansatz gebracht; infolgedessen sind der Klägerin und ihrem Ehemann nach den Steuerbescheiden des Finanzamts M (Bl. 64 ff. GA) Steuervorteile in Höhe von insgesamt 119.747,54 DM entgangen. Außerdem hat die Klägerin Ersatz der ihr für die Ermittlung dieses Betrages angefallenen Steuerberaterkosten in Höhe von 696,- DM verlangt. Im Zuge einer anderweitig veranlassten Korrektur des Steuerbescheides für hat das Finanzamt die in diesem Jahr angefallenen Zinszahlungen mit Bescheid vom 17.5.2000 nachträglich anerkannt; wegen des hierauf entfallenden Betrages von 18.732,66 DM haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 101,710,85 DM nebst 4 % Zinsen aus 18.396,17 DM vom 12.2. 1996 bis zum 22.4.1996, 29.563,08 DM vom 22.4.1996 bis zum 13.9. 1996, 51.139,26 DM vom 13.9.1996 bis zum 26.5.1997, 80.981,87 DM vom 26.5.1997 bis zum 27.5.1997, 99.714,20 DM vom 27.5.1997 bis zum 1.2.1998, 119.747,51 DM vom 1.2.1998 bis zum 17.5.2000 und 101.014,85 DM seit dem 17.5.2000 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, für die Steuernachteile nicht verantwortlich zu sein, weil die Klägerin und ihr Ehemann ihnen keine Zinsbescheinigung der V-Versicherung und - trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung (Bl. 101 ff. GA) - keine Aufstellung der Werbungskosten übermittelt hätten. Außerdem hätten beide Eheleute bei der Besprechung und Unterzeichnung der Steuererklärungen das Fehlen der Werbungskosten nicht beanstandet.

Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Mit ihrer Berufung gegen diese Entscheidung machen die Beklagten geltend, der Beklagte zu 1. hafte der Klägerin schon deshalb nicht auf Schadensersatz, weil er bei der Vorbereitung der Steuererklärungen lediglich Angestellter des Beklagten zu 2. und somit nicht Partei des Steuerberatervertrages gewesen sei. Außerdem treffe den Ehemann der Klägerin aus den bereits erstinstanzlich dargelegten Gründen zumindest ein überwiegendes Mitverschulden an der steuerlichen Mehrbelastung.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 19.12.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie rügt Verspätung des Sachvortrags zur Haftung des Beklagten zu 1. und meint, dieser müsse nach dem Urteil des 2. Zivilsenats des BGH vom 29.1.2001 (NJW 2001, 1056 ff.) als Gesellschafter der Steuerberatersozietät analog §§ 128,130, 28 HGB auch für vor seinem Eintritt entstandene Verbindlichkeiten einstehen. Außerdem habe der Ehemann der Klägerin keinerlei Obliegenheiten verletzt, aus denen der Vorwurf des Mitverschuldens begründet wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 135 ff. ff. GA), den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie auf die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1. ist begründet; das Rechtsmittel des Beklagten zu 2. bleibt dagegen ohne Erfolg.

I.

Gegenüber dem Beklagten zu 1. ist die Klage unschlüssig. Die Klägerin hat keine Umstände dargetan, aus denen sich dessen Haftung für den geltend gemachten Schaden ergeben könnte.

1.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung (pVV) liegen nicht vor.

a)

Der Beklagte zu 1. ist durch die Beauftragung des Beklagten zu 2. mit der Anfertigung der Steuererklärungen für die Jahre 1991 bis 1996 nicht Partei des Steuerberatervertrages geworden; er haftet der Klägerin auch nicht nach §§ 427, 714, 675 BGB als Mitglied einer gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. betriebenen Steuerberatersozietät.

aa)

Bei einer Sozietät rechtlicher oder steuerlicher Berater kommt zwar das Mandatsverhältnis nach dem insoweit übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden grundsätzlich mit allen Sozien zustande; für eine Schlechterfüllung des Beratungsvertrages haften deshalb alle Mitglieder der Sozietät als Gesamtschuldner (BGHZ 56, 355, 359 f. = NJW 1971, 1801; BGHZ 124, 47, 48 f. = NJW 1994, 257; BGH NJW-RR 1996, 313, 314; NJW 2001, 2462, 2463; Kamps/Alvermann, NJW 2001, 2121, 2122 mwN.). Das gilt jedoch nur im Falle einer im Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits bestehenden Sozietät. Bei einem bereits vor Sozietätsgründung erteilten Einzelmandat hatten dagegen der Mandant und der Berater weder den Willen noch die rechtliche Befugnis, das Auftragsverhältnis zugleich mit oder für unselbständige Hilfspersonen des Beraters oder sonstige Mitglieder einer seinerzeit noch gar nicht bestehenden Sozietät zu begründen; der späterer Sozius haftet daher allein wegen der nachvertraglichen Sozietätsgründung nicht für früherer Verletzungen der aus dem Beratervertrag erwachsenen Pflichten (BGH NJW 1988, 1973 mwN.; NJW 1990, 827, 829). Anderes gilt lediglich dann, wenn er im Zeitpunkt der Auftragserteilung durch Praxisschild oder Briefbogen bei dem Auftraggeber den Anschein einer Sozietät erweckt hat, weil Angehörige rechts- oder steuerberatender Berufe hierdurch nach außen hin als Mitglieder einer Sozietät in Erscheinung treten und sich deshalb nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht an dem von ihnen gesetzten Rechtsschein festhalten lassen müssen (BGHZ 124, 47, 51 = NJW 1994, 257, 258; BGH NJW-RR 1988, 1299, 1300; NJW 1990, 827, 829; NJW 1991, 1225; NJW 1999, 3040, 3041; NJW 2000, 1333, 1334).

bb)

Danach scheidet vorliegend eine eigene Beauftragung des Beklagten zu 1. von vornherein aus. Die Klägerin hat mit der Berufungserwiderung unstreitig gestellt, dass die Steuerberatersozietät erst nach dem 16.3.1998 gegründet worden ist und der Beklagte zu 1. bis dahin lediglich als Angestellter des Beklagten zu 2. tätig war. Schon deshalb ist auch die gleichzeitig erhobene Verspätungsrüge unbegründet, weil unstreitiges Vorbringen mangels Beweiserheblichkeit nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen kann und deshalb von den §§ 296, 528 ZPO nicht erfasst wird (BVerfG NJW 1989, 705; BGH NJW 1985,1539,1543; NJW 1985,1556,1558; BAG NJW 1989, 2213, 2214). Im übrigen stellt der Hinweis eines Beklagten auf die mangelnde Schlüssigkeit einer Klage kein Verteidigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift dar, weil diese selbst im Falle der Säumnis von Amts wegen zu prüfen ist (§ 331 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin hat jedoch auch im ersten Rechtszug keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen sich eine (Mit-) Beauftragung des Beklagten zu 1. oder eine bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Sozietät hätte ergeben können; die von beiden Parteien zur Akte gereichten Schreiben vom 18.5.1990, 26.1.1995, 8.1.1996 und 14.1.1997 weisen vielmehr allein den Beklagten zu 2. als Inhaber des Steuerberaterbüros aus (Bl. 48 f., 106 ff., 105,103 f. GA). Dass der Beklagte zu 1. seit 1973 für sie, ihren Ehemann oder die GmbH tätig gewesen ist, begründet nicht seine persönliche Haftung; dass beide Beklagte nach Begründung der Sozietät im Zuge der Nachfestsetzung für den Veranlagungszeitraum für die Klägerin tätig waren, ist für den Klageanspruch irrelevant (vergl. unten b.bb) und in seiner rechtlichen Bedeutung für eine "Außenhaftung" des Beklagten zu 1. für Versäumnisse aus der Zeit vor der Sozietätsgründung keine geständnis- oder präklusionsfähige Tatsache.

b)

Der Beklagte zu 1. haftet der Klägerin auch nicht deshalb, weil er nach Begründung der Sozietät im März ihr Vertragspartner geworden ist.

aa)

Das einer bereits bestehenden Sozietät erteilte Mandat erstreckt sich zwar in aller Regel auch auf später eintretende Sozietätsmitglieder (BGHZ 124,47,49 = NJW 1994, 257; BGH NJW 2001, 1575, 1576; NJW 2001, 2462, 2463). Ist das Mandat dagegen - wie hier - zunächst nur einem rechtlichen oder steuerlichen Berater erteilt worden, so führt die spätere Gründung einer Sozietät nicht ohne weiteres zu einer Erweiterung des Auftragsverhältnisses; hierzu bedarf es vielmehr einer zumindest stillschweigenden Einbeziehung des Sozius in das bisherige Einzelmandat (BGHZ 124, 47, 49 = NJW 1994, 257; BGH NJW 1988, 1973 mwN.; NJW 1990, 827, 829). Dies setzt voraus, dass die Sozien bei der Ausführung des Auftrags - etwa durch Übersendung eines unter gemeinsamem Briefkopf beider Sozien gefertigten Schreibens - gegenüber dem Mandanten gemeinsam auftreten und das Verhalten beider Seiten dahin zu deuten ist, dass sie sich über die Erstreckung des Mandats auf die Sozietät einig sind (BGH aaO.).

bb)

Auch insoweit fehlt es bereits an einem schlüssigen Klagevortrag. Das einzige zur Akte gereichte Schreiben der Beklagten unter einem gemeinsamen Briefkopf datiert vom 20.1.1999 und befasst sich nicht mit der Durchführung eines noch nicht beendeten Auftrags; es enthält lediglich eine Aufstellung der im Zuge der bereits abgewickelten Aufträge unberücksichtigt gebliebenen Zinsen (Bl. 63 GA). Aber selbst wenn der Beklagte zu 1. nach Sozietätsgründung in das Mandatsverhältnis zur Klägerin einbezogen worden wäre, so mangelt es sowohl an einer nachfolgenden Pflichtverletzung als auch auf einem hierauf beruhenden Schaden; unstreitig erschöpfte sich die weitere - erfolgreiche - Tätigkeit der Beklagten darin, die nachträgliche Berücksichtigung der Zinsaufwendungen im Veranlagungszeitraum 1995 zu bewirken.

2.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte zu 1. auch nicht analog §§ 128, 130, 28 HGB für die bereits vor der Gründung der Sozietät entstandenen Ersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2. einzustehen. Weder § 130 HGB noch § 28 HGB sind vorliegend entsprechend anwendbar.

a)

Eine freiberufliche Rechtswalts- oder Steuerberatersozietät betreibt kein Gewerbe im Sinne der § 1 ff. HGB; es handelt sich vielmehr rechtlich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH NJW 1988,1973; NJW-RR 1996, 313, 314). Nach der ständigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH, der sich neben dem IX. Zivilsenat (aaO.) auch das BAG angeschlossen hat (NJW 1988, 222, 223), haften die Gesellschafter einer GbR jedoch nicht kraft Gesetzes für vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten; hierzu bedarf es vielmehr einer - vorliegend nicht gegebenen - besonderen Vereinbarung mit dem Gläubiger (BGHZ 74, 240, 241 ff. = NJW 1979, 1821; BGH NJW 1992, 1501, 1503; NJW 1997, 1580, 1581 [insoweit in BGHZ 134, 224 nicht abgedruckt]). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 29.1.2001 (NJW 2001, 1056 ff.) nichts geändert. Danach besteht zwar in Konsequenz der Anerkennung einer beschränkten Rechtsfähigkeit der GbR eine akzessorische Verknüpfung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung. Der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld ist aber nur insoweit für die persönliche Haftung maßgebend, als "der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haftet" (aaO., S. 1061). Die Begründung dieser (sodann akzessorischen) Haftung bestimmt sich jedoch nach der ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidung vom 27.9.1999 (BGHZ 142, 315, 318 = NJW 1999, 3483, 3484) nicht nach den Sondervorschriften für Handelsgesellschaften, sondern nach § 714 BGB; sie setzt somit eine auf den Gesellschaftsvertrag rückführbare Geschäftsführungsbefugnis voraus und gilt deshalb nicht für bereits vor dem Beitritt begründete Verbindlichkeiten (vergl. BGH - IX. Zivilsenat - NJW 1988, 1973; NJW-RR 1996, 313, 314). Dementsprechend hat der II. Zivilsenats in seinem Urteil vom 29.1.2001 lediglich auf die Parallele zur "akzessorischen Haftung gemäß §§ 128 f. HGB bei der oHG", nicht aber auf die Überleitungsvorschrift für den eintretenden Gesellschafter in § 130 HGB verwiesen (NJW 2001,1056,1061). Dass er damit seine Rechtsprechung zur Haftung der GbR-Gesellschafter für Altschulden nicht aufgeben wollte, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er trotz der dieser Auffassung beitretenden Entscheidungen des IX. Zivilsenats den BGH und des BAG weder das Beteiligungsverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG noch das Verfahren vor dem gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes eingeleitet hat (vergl. Jauernig, NJW 2001, 2231, 2232).

Soweit in der Literatur aus der "oHG-ähnlichen Gesellschafterhaftung" der Schluss auf eine (unmittelbare oder entsprechende) Anwendung des § 130 HGB gezogen worden ist (so K. Schmidt, NJW 2001, 993, 999), vermag der Senat dem nicht zu folgen. § 130 BGB ist eine Sondervorschrift des Handelsgesellschaftsrechts, die sich auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen ihrer Vielgestaltigkeit von klein- und nichtkaufmännischen Erwerbsgesellschaften bis zur Gelegenheitsgesellschaft nicht übertragen lässt. Die unterschiedliche Haftung für Altschulden der Gesellschaft beruht vielmehr auf wohlerwogenen gesetzgeberischen Erwägungen, die für eine Korrektur im Wege der Rechtsfortbildung keinen Raum lässt (BGHZ 74, 240, 242 f. = NJW 1979, 1821; BAG NJW 1988, 222, 223 [unter 5.]). Dies gilt umso mehr, als die rückwirkende Änderung einer gefestigten Rechtsprechung den einer GbR beitretenden Gesellschafter nachträglich Haftungsrisiken aussetzen würde, mit denen er im Zeitpunkt des Beitritts weder rechnen konnte noch musste. Eine solche Rechtsfortbildung ist nur bei einem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder des hierdurch begünstigen anderen Beteiligten zulässig (BVerfGE 58, 128, 164 ff. = NJW 1983, 103, 107; BGH [Großer Senat] BGHZ 85, 64, 66 = NJW 1983, 228; BGHZ 132, 6, 11 = NJW 1996, 925, 926; BGHZ 132, 119, 130 = NJW 1996,1467,1470), für das vorliegend nichts ersichtlich ist.

b)

Im übrigen greift § 130 HGB selbst im Falle ihrer entsprechenden Anwendbarkeit auf die GbR nicht zugunsten der Klägerin ein. Jene Vorschrift setzt ausdrücklich den Eintritt in eine "bestehende Gesellschaft" voraus, an der es vorliegend fehlt; durch den Eintritt des Beklagten zu 1. in die bisher allein vom Beklagten zu 2. betriebene Steuerberaterpraxis ist die Gesellschaft vielmehr erst entstanden. Die Haftung des neuen Gesellschafters in einem solchen Fall ist nicht in § 130 HGB, sondern nur in § 28 HGB geregelt. Jene Vorschrift setzt jedoch die Kaufmannseigenschaft des Einzelunternehmens im Rechtssinne voraus; sie findet daher weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung, wenn durch den "Eintritt" eines oder mehrerer Gesellschafter in den bisherigen Gewerbebetrieb keine OHG oder KG, sondern lediglich eine GbR entsteht (BGHZ 31, 397, 400 f. = NJW 1960, 624; BGHZ 143, 314 = NJW 2000,1193 mwN.). So liegt der Fall hier, weil Freiberufler wie Rechtsanwälte oder Steuerberater kein Gewerbe im Sinne der § 1 ff. HGB betreiben (oben a) mwN.).

II.

Die Berufung des Beklagten zu 2. hat dagegen keinen Erfolg. Dieser haftet der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung i.V. mit § 1922 BGB auf vollen Ersatz des ihr und ihrem verstorbenen Ehemann aus der Nichtberücksichtigung der Zinsaufwendungen als Werbungskosten entstandenen Schadens.

1.

Die steuerlichen Mehrbelastungen beruhen auf einer schuldhaften Verletzung ihm - dem Beklagten zu 2. - übertragener Vertragspflichten.

a)

Ebenso wie ein Rechtsanwalt (vergl. BGH 1996, 2929, 2931, NJW 1998, 2048, 2049; NJW 2000, 730, 731) ist auch der Steuerberater verpflichtet, den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt durch Einsichtnahme in Belege oder Rückfrage bei dem Mandanten aufzuklären. Er ist somit seine Sache, den Mandanten darüber zu unterrichten, welche Unterlagen er zur sachgerechten Erledigung seines Auftrags benötige; Sache des Mandanten ist es dann, diese Unterlagen zu beschaffen (BGH NJW-RR 1986, 1348, 1349; NJW 1991, 2831; NJW 1999, 3482, 3483). Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Steuerberater die Anfertigung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen übernommen hat. Soweit er zur Abgabe der Erklärungen der Mitwirkung des Steuerpflichtigen bedarf, hat er seinen Mandanten rechtzeitig sowie klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche bestimmten einzelnen Unterlagen für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung nötig sind; sodann hat er auf Unstimmigkeiten in dem ihm vom Mandanten vorgelegten Material zu achten und diese, wenn sie erkennbar werden, zu prüfen und zu klären. Die wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen muss er durch Rückfragen und Erörterung mit dem Mandanten zu klären versuchen; über notwendige weitere Mitwirkungshandlungen muss er den Mandanten rechtzeitig belehren (BGHZ 115, 382, 390 f. = NJW 1992, 307, 309; BGH NJW-RR 1991, 794, 795; Senat, Urteil vom 6.1.2001 - 23 U 16/01; jeweils mwN.). Ist nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich, darf sich der rechtliche oder steuerliche Berater nicht mit dem begnügen, was ihm sein Auftraggeber vorlegt oder berichtet; er hat sich vielmehr durch gezielte Fragen um eine ergänzende Aufklärung zu bemühen (BGH NJW 1994, 1472, 1474; NJW 1998, 2048, 2049 mwN.). Von dieser Verpflichtung ist er auch dann nicht befreit, wenn der Mandant bei gehöriger Sorgfalt von sich aus hätte erkennen können, welche (weiteren) Unterlagen der Steuerberater benötigen könne (BGH NJW-RR 1986, 1348, 1349); selbst unrichtige oder unvollständige Informationen des Mandanten räumen den Vorwurf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Beraters nicht aus, sondern können allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens Bedeutung gewinnen (BGH NJW 1984, 791, 793 [insoweit in BGHZ 89, 178 nicht abgedruckt]; BGH NJW 1999,1391, 1392).

b)

Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte zu 2. für den eingetretenen Steuerschaden verantwortlich.

Gemäß seinem Schreiben vom 18.5.1990 (Bl. 48 f. GA) war ihm bei Anfertigung der Steuererklärung bekannt, dass der Ehemann der Klägerin seinem - des Beklagten - Vorschlag entsprechend zur Finanzierung des Bauvorhabens bei der V-Lebensversicherung ein Darlehen aufgenommen hatte. Den - ausweislich der Buchungsstreifen in seinem Büro bearbeiteten - Schreiben der Versicherung vom 27.12.1990, 15.2.1991, 7.5.1992 und 6.3.1992 (Anlagen K 19 bis K 22 sowie K 4, Bl. 58 f. GA) musste der Beklagte zu 2. darüber hinaus entnehmen, dass und aus welchen Verträgen die Darlehensbeträge ausgezahlt worden waren. Schließlich ergab sich aus den ebenfalls im "Bauordner" abgehefteten Kontobelegen und Überweisungsträgern, dass die Klägerin und ihr Ehemann auf eben diese Verträge fortlaufende Tilgungsleistungen erbracht hatten. Dem Beklagten lagen somit alle Unterlagen vor, anhand er den Charakter dieser Zahlungen als Werbungskosten feststellen und deren Höhe ermitteln konnte; sofern er überhaupt noch Zweifel hatte, hätte er bei mit der Klägerin und ihrem Ehemann Rücksprache nehmen müssen. Dies ist nicht geschehen; die als Anlagenkonvolut B 1 vorgelegten Schreiben (Bl. 103 ff. GA) befassen sich nicht mit den Zahlungen an die Versicherung.

Unter diesen Umständen hatte jedenfalls der Beklagte zu 2. keinerlei Anlass für die mit der Berufung vorgetragene Annahme, es handele sich bei diesen Abbuchungen um Lebensversicherungsprämien, während die Tilgung der Darlehen aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen erfolgen würde; die Unrichtigkeit einer solchen Vermutung war ihm vielmehr ausweislich seines Schreibens vom 18.5. 1990 bekannt. Ob der Beklagte zu 1. als sachbearbeitender Angestellter im Büro des Beklagten zu 2. einem solchen "Missverständnis" unterlegen war, ist unerheblich, weil dieses dann auf einer unvollständigen Information durch den Beklagten zu 2. beruhte. Im übrigen hätte der Beklagte zu 1. auch ohne Kenntnis der ursprünglichen Absprachen aus den identischen Vertragsnummern in den Auszahlungsanzeigen der Versicherung sowie den Kontoauszügen und Überweisungsträgern auf die Unrichtigkeit seiner Fehlvorstellung schließen müssen; dieses Verschulden muss sich der Beklagte zu 2. nach § 278 BGB zurechnen lassen. Sonstige Umstände, durch die der Vorwurf einer schuldhaften Beratungspflichtverletzung hätte ausgeräumt werden können, hat der Beklagte zu 2. nicht vorgetragen; dies geht nach § 282 BGB zu seinen Lasten (vergl. BGHZ 129, 386, 399 = NJW 1995, 2108, 2111; BGH NJW 1996, 312, 313; NJW 2001, 517, 518).

2.

Der Ersatzanspruch ist nicht nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder gemindert. Dem steht bereits entgegen, dass der Beklagte zu 2. durch die Nichtberücksichtigung der für ihn offensichtlichen Werbungskosten in einem derart gravierenden Maße gegen steuerberatende Selbstverständlichkeiten verstoßen hat, dass jedwedes Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin spätestens bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge wegen seiner Geringfügigkeit hinter der Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. zurücktreten müsste; im übrigen hat der Ehemann der Klägerin keine ihn treffenden Obliegenheiten verletzt.

a)

Der Einwand des mitwirkenden Verschuldens ist ausgeschlossen, wenn die Verhütung des entstandenen Schadens nach dem Inhalt des Vertrages dem in Anspruch genommenen Schädiger allein oblag. Dem vertraglich zu Beratenden kann deswegen nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein - auf dem bestimmten Gebiet an Wissen überlegener - Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (BGH NJW 1992, 307, 309 [insoweit in BGHZ 115, 382 nicht abgedruckt]; BGH NJW 1997, 1008, 1012 [insoweit in BGHZ 134, 212 nicht abgedruckt]; BGH NJW 1998, 1486, 1488; NJW-RR 01, 201, 204 mwN.). Anderes gilt zwar dann, wenn der Mandant etwas versäumt, was in den Bereich seiner Eigenverantwortung fällt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Schadensursache nicht in der Verantwortungssphäre des gerade wegen seiner Sachkunde hinzugezogenen Beraters liegt, sondern in einem Bereich entstanden ist, den der Mandant eigenverantwortlich zu gestalten und überwachen hatte, und dass der Mandant die nach der Sachlage im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt außer acht gelassen hat (BGH NJW 1992, 307, 309; NJW 1996, 2929, 2932; NJW 1997, 2238, 2239; NJW 1998,1486, 1488; NJW 2001, 1644, 1645). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein.

b)

Der Ehemann der Klägerin hat keine ihm obliegenden Informationspflichten verletzt. Es ist zwar richtig, dass die wahrheitsgemäße und vollständige Unterrichtung seines Anwalts oder Steuerberaters eine Vertragspflicht des Mandanten ist, deren schuldhafte Verletzung im Falle ihrer Schadensursächlichkeit den Vorwurf des Mitverschuldens rechtfertigen kann (BGH NJW 1996, 2929, 2932; NJW 1997, 518, 519; NJW 1997, 2168, 170; NJW 1997, 2238, 2239; NJW 1999, 1391, 1392); ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.

Dem Ehemann der Klägerin fällt nicht zur Last, dass er den Beklagten zu 2. nicht oder nicht hinreichend über den Charakter der Zahlungen an die Versicherung unterrichtet habe. Er hat dem Beklagten zu 2. unstreitig sämtliche ihm vorliegenden Belege ausgehändigt, aus denen sich Zweck und Höhe der Leistungen ergaben (oben 1.b); damit hat er seinen vertraglichen Obliegenheiten genüge getan. Die Beurteilung der steuerlichen Relevanz dieser Zahlungen oblag dagegen als Fachmann allein dem Beklagten zu 2.; ohne klare und unmissverständliche Aufforderung war der Ehemann der Klägerin zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen weder in der Lage noch verpflichtet (oben 1.a mwN.). Gezielte Fragen in diesem Sinne sind auch in den - von der Berufung herangezogenen - Schreiben des Beklagten vom 5.1. und 15.11.1996 (Bl. 111 f., 109 f. GA) nicht enthalten. Soweit darin von "Zusammenstellungen über... Werbungskosten der Objekte..." die Rede ist, vermochte der Ehemann der Klägerin nicht zu entnehmen, welche konkreten, über die sich aus dem "Bauordner" ergebenden Erkenntnisse hinausgehenden Auskünfte der Beklagte zu 2. von ihm erwartete; noch weniger hatte er Anhaltspunkte dafür, dass sich die Anfrage überhaupt auf die Zahlungen an die V-Versicherung erstreckte. Ein Steuerberater kann die ihm gerade wegen seiner Sachkunde überantwortete Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen aber nicht dadurch auf seinen Auftraggeber rückübertragen, dass er ihn ohne nähere Präzisierung um die Auflistung von "Werbungskosten" bittet; es ist vielmehr seine Sache, den (Steuer-)Rechtsbegriff in einer Weise auszufüllen, dass der Mandant die von ihm erwartete Mitwirkungshandlung überhaupt zu erfassen vermag.

c)

Dem Ehemann fällt auch nicht zur Last, dass er den Fehler des Beklagten zu 2. bei der Unterzeichnung der Steuererklärungen nicht bemerkt hat.

Der Steuerpflichtige darf sich zwar nicht blindlings auf seinen Steuerberater verlassen, sondern muss sich, soweit es ihm möglich ist, ein eigenes Bild über die steuerrechtliche Behandlung machen und seinen Berater entsprechend seinen eigenen Kenntnissen sowie je nachdem, ob dazu für ihn ein konkreter Anlass besteht, bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgabe überwachen (BGH NJW 92, 307, 309 [insoweit in BGHZ 115, 382 nicht abgedruckt]; BGH NJW 97, 518, 519; OLG Brandenburg OLGR 95,126, 128; jeweils mwN.). Hieraus mag ihm Einzelfall auch die Obliegenheit erwachsen, die ihm zur Unterschrift vorgelegten Steuererklärungen auf ihre sachliche Richtigkeit zu prüfen (OLG Düsseldorf [13. Zivilsenat] OLGR 93, 274, 275). Diese Prüfungspflicht bezieht sich aber nur auf die Teile der Erklärung, die der Mandant aus eigener Sachkunde beurteilen kann. Alleinige Aufgabe des Steuerberaters bleibt es dagegen, die ihm überreichten Unterlagen auszuwerten und dafür Sorge zu tragen, daß die Steuerschuld seines Auftraggebers möglichst gering gehalten wird; der Mandant kann sich darauf verlassen, dass der Steuerberater seine Feststellungen gewissenhaft trifft (OLG Düsseldorf aaO.).

So liegt der Fall hier. Die Beurteilung der steuerrechtlichen Abzugsfähigkeit einzelner Werbungskosten oblag dem Beklagten zu 2. (oben a). Ihre vollständige Erfassung in den Steuererklärungen fiel damit nicht in einen vom Ehemann der Klägerin eigenverantwortlich zu überwachenden Bereich, sondern in die alleinige Verantwortungssphäre des Beklagten zu 2.; in einem solchen Fall ist der Vorwurf des Mitverschuldens selbst dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Fehler des Steuerberaters hätte erkennen können (oben a) mwN.). An der Alleinverantwortlichkeit des Steuerberaters ändert sich auch dann nichts, wenn der Auftraggeber über steuerliche Kenntnisse verfügte (BGH NJW 1998,1486,1488); selbst ein Mandant mit entsprechender Vorbildung darf sich auf eine einwandfreie Vertragserfüllung durch seinen Berater verlassen (BGH aaO.; NJW 1992, 820; NJW 1993, 2747, 2750; NJW 2000,1263,1265). Im übrigen hat der Beklagte nicht einmal ansatzweise dargelegt, aufgrund welcher konkreten steuerrechtlichen Kenntnisse der Ehemann der Klägerin die Unvollständigkeit der ihm zur Unterzeichnung vorgelegten Steuererklärungen hätte erkennen können; dieser hat vielmehr umgekehrt gerade durch die Hinzuziehung des Beklagten zu 2. bei den vorbereitenden Gesprächen und der Anfertigung der Erklärungen dokumentiert, dass er sich zu einer Bewältigung der mit der Betriebsverlagerung einhergehenden steuerlichen Probleme gerade nicht in der Lage gesehen hat.

3.

Die Höhe der durch die unvollständigen Steuererklärungen entgangenen Steuerersparnisse sowie der aus dem Verlust von Anlagezinsen entstandene Zinsschaden steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Der Ersatzanspruch erfasst darüber hinaus auch Zahlungen an die mit der Ermittlung der Mehrbelastung beauftragte Steuerberaterin, weil diese ebenfalls eine adäquate und zurechenbare Folge der fehlerhaften Steuerberatung sind (vergl. BGH NJW1993, 2181, 2183; NJW 1999, 2435, 2436; OLG Düsseldorf [13. Zivilsenat] Gl 2001,180,182); hiervon geht ersichtlich auch die Berufung aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Bei einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung erfasst die Berufung gegen das Urteil in der Hauptsache auch die auf § 91 a ZPO beruhende Entscheidung über die Kosten des für erledigt erklärten Teils (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 91 a, Rn. 56 mwN.). Hiernach entspricht es billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, der Klägerin auch insoweit die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. aufzuerlegen, da diesem gegenüber die Klage von vornherein unbegründet war (oben I.). Im übrigen hat der Beklagte zu 2. die Kosten des erledigten Teils zu tragen. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin wegen der Steuernachteile für den Veranlagungszeitraum 1995 bereits Leistungsklage hätte erheben können, obwohl sie die nachträgliche Abänderung des Steuerbescheides beantragt und damit selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Anspruch des Steuerfiskus für noch nicht endgültig gesichert und eine (teilweise) Beseitigung ihres Schadens noch für möglich hielt (vergl. BGH NJW 1993, 1137, 1139 mwN.). Da ein unzulässiger oder unbegründeter Leistungsantrag bei interessengerechter Auslegung jedenfalls zugleich ein hilfsweise geltend gemachtes Feststellungsbegehren enthält (BGHZ 125, 41, 45 = NJW 1994, 3221, 3222; BGH NJW 1984, 2295 f.; NJW 1992, 2757, 2758) und dieses begründet war (oben II.), wären selbst bei ungerechtfertigter Leistungsklage die hierdurch entstandenen Mehrkosten derart geringfügig, dass sie entsprechend § 92 Abs. 2 ZPO außer Betracht zu bleiben haben. Hiervon geht ersichtlich auch der Beklagte zu 2. selbst aus, der die Kostenentscheidung des Landgerichts unter diesem Gesichtspunkt nicht angegriffen hat. Auf die außergerichtlichen Kosten der Beklagten ist die erst mit der Anspruchsbegründung vom 14.2.2000 erfolgte Ermäßigung des Klagebegehrens trotz § 269 Abs. 3 ZPO ohne Einfluss, weil sich deren erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte erst anschließend bestellt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert erster Instanz:

ursprünglich: 138.436,75 DM ab dem 14.2.2000: 120.443,51 DM ab dem 28.6.2000: (101.710,95 DM + 2.250,- DM =) 103.960,85 DM

Streitwert für den Berufungsrechtszug und Beschwer für die Klägerin und den Beklagten zu 2.: je 103.960,85 DM

Die Sache ist nach dem Widerspruch der Beklagten mit dem ursprünglichen Gegenstandswert des Mahnverfahrens von 138.436,75 DM in das streitige Verfahren übergeleitet worden; erst mit der Anspruchsbegründung vom 14.2.2000 hat die Klägerin ihre Forderung nach § 269 ZPO auf 120.443,51 DM ermäßigt. Nach der späteren übereinstimmenden Teilerledigungserklärung richtete sich der Streitwert nur noch nach dem nicht erledigten Teil ohne Zinsen und Kosten (BGH NJW-RR 1991,1211; Zöller-Herget, § 3 ZPO, Rn. 16, Stichwort "Erledigung der Hauptsache" mwN.), der sich vorliegend nach den Anträgen aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 28.6.2000 auf 101.710,95 DM belief. Hinzurechnen sind allerdings die auf den erledigten Teil von 18.732,66 DM entfallenden Zinsen für den Zeitraum 27.4.1997 bis zum 17.5.2000 in Höhe von ca. 2.250,- DM, weil sie im Sinne der § Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO, 22 Abs. 2 ZPO nach der Teilerledigungserklärung ohne die Hauptforderung weiterverfolgt worden sind. Wegen der abweichenden Wertfestsetzung der angefochtenen Entscheidung hat der Senat von der Ermächtigung des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG Gebrauch gemacht.

Ende der Entscheidung

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