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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.09.1999
Aktenzeichen: 24 U 214/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GBO


Vorschriften:

BGB § 181
BGB § 269
BGB § 270
ZPO § 845
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 a.F.
ZPO § 845 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 108
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 1
GBO § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 214/98

Verkündet am 28. September 1999

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 1999 durch seine Richter Z, T und S

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer das Landgerichts Düsseldorf vom 31. März 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer zum Geschäftsbetrieb innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Rechtsanwaltsdienstvertrages geltend.

Aus einem 1987 abgeschlossenen Grundstücksvertrag standen der Klägerin bzw. den Eheleuten D und A D, die ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten haben, nach ihren Angaben gegen die Eheleute H und D (zukünftig Eheleute D genannt) Ansprüche in Höhe von 220.000,00 DM zu. Anfang Dezember 1992 erfuhr der Geschäftsführer der Klägerin, der Sohn der Eheleute D, daß letztere das ihnen zu je 1/2 gehörende Hausgrundstück W W in D, aus dessen Erwerb die oben genannte Forderung stammte, verkauft und veräußert hatten. Dadurch sah die Klägerin eine Realisierung ihrer Forderung gefährdet. Sie wandte sich daher am 08. Dezember 1992 an den Beklagten mit der Bitte um Beratung, welche Möglichkeiten zur Absicherung und Durchsetzung ihres Anspruchs bestünden.

Der Beklagte empfahl mit Telefax vom 11. Dezember 1992, unter Verwendung einer dem Geschäftsführer der Klägerin von Frau "E" D unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilten notariellen Generalvollmacht ein notarielles Schuldanerkenntnis über einen Betrag von 220.000,00 DM, verbunden mit einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, zu errichten und sodann eine Sicherungshypothek in das Grundstück eintragen zu lassen. Daraufhin erschien der Geschäftsführer der Klägerin am 16. Dezember 1992 vor dem Notar M N in Düsseldorf, wo ein derartiges Schuldanerkenntnis beurkundet wurde (UR-Nr. 3808/1992).

Die Eheleute D hatten mit notarieller Urkunde des Notars Dr. H vom 16. November 1992 (UR-Nr. 2401/1992) das Grundstück an die Eheleute W verkauft. Der Kaufpreis von 450.000,00 DM sollte vorrangig zur Ablösung von Grundpfandrechten dienen, im übrigen am 31. Dezember 1992 auf ein Konto der Verkäufer gezahlt werden. Am 08. Dezember 1992 wurde zugunsten der Käufer eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Unter dem 17. Dezember 1992 beantragte der Beklagte namens der Klägerin die Zustellung eines "Vorläufigen Zahlungsverbotes" nach § 845 ZPO an Frau D und Notar Dr. H über den "Kaufpreisanspruch aus Kaufvertrag der Eheleute D (E u. H D) betreffend Hausgrundstück W W 4 D", wobei der Notar als Drittschuldner bezeichnet wurde. Dieses Zahlungsverbot wurde dem Notar am 23. Dezember 1992 zugestellt.

Die Eheleute W hatten - wie nach Beweisaufnahme unstreitig geworden ist - bereits am 21. Dezember 1992 für einen Betrag von 222.000,00 DM den Überweisungsauftrag an die Eheleute D erteilt.

Die Zwangsvollstreckung gegen Frau D verlief bisher erfolglos. Sie gab am 16. Juli 1993 die eidesstattliche Versicherung ab (AG Neuss 20 M 445/93), derzufolge sie - neben nicht verwertbaren Gegenständen - Inhaberin von Rechten an Grundstücken in Florida war.

Die Klägerin erwirkte wegen ihrer Forderung gegen Herrn D ein mittlerweile rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08. August 1995 (1 O 122/94), aus dem bisher lediglich geringfügige Beträge vollstreckt werden konnten. Im übrigen hat Herr D 1996 ebenfalls die eidesstattliche Versicherung abgegeben (AG Neuss 20 M 2064/95).

Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 16. Dezember 1992 nicht ordnungsgemäß durchgeführt zu haben. Sie hat vorgetragen, der Beklagte hätte am 17. Dezember 1992 Einsicht in das Grundbuch nehmen können und müssen; dabei hatte er auf Grund des vorliegenden Kaufvertrages vom 16. November 1992 Name und Anschrift der Käufer sowie den Zahlungsweg erfahren und daraufhin die Zustellung einer Vorpfändung in den Kaufpreisanspruch gegen die Eheleute W bewirken müssen; diese Zustellung hätte per Eilgerichtsvollzieher noch am 18. Dezember 1992 und damit rechtzeitig vor Zahlung der Eheleute W geschehen können. Stattdessen habe er ohne nähere Kenntnisse den beurkundenden Notar als Drittschuldner angesehen. Dadurch sei ein Schaden von 220.000 DM entstanden, weil sich der Anspruch nunmehr nicht mehr durchsetzen lasse: Die Eheleute D seien im wesentlichen einkommens- und vermögenslos; die Grundstücksrechte in Florida seien im Hinblick auf weitere Ansprüche auf sie übertragen worden; geringfügige Zahlungen der Drittschuldner seien zunächst auf Kostenforderungen zu verrechnen.

Die Klägerin hat daher beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 222.977,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Januar 1993 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihr aus der notariellen Urkunde des Notars M N in D UR-Nr.: 3808 für 1992 gegen Frau "E" D zustehenden Rechte und der ihr aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08. August 1995 (1 O 122/94) gegen Herrn H D mit Ausnahme der Prozeßkostenerstattungsansprüche zustehenden Rechte.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, er habe das Grundbuch nicht einzusehen brauchen. Er habe den Geschäftsführer der Klägerin gefragt, ob dieser Namen und Anschrift der Käufer kenne. Als dieser dies verneint habe, habe er ihn auf zeitliche Schwierigkeiten bei der Grundbucheinsicht hingewiesen. Daraufhin hätten sie sich auf eine Pfändung gegenüber dem Notar geeinigt. Später hat er vorgetragen, er habe dem Geschäftsführer der Klägerin angeraten, selber das Grundbuch einzusehen.

Im übrigen sei ein Schaden nicht eingetreten. Das Schuldanerkenntnis vom 16. Dezember 1992 sei unwirksam, da der Geschäftsführer der Klägerin die ihm eingeräumte Generalvollmacht mißbraucht habe. Die Klägerin könne außerdem noch auf die Grundstücksrechte in Florida zurückgreifen.

Das Landgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Zwar habe der Beklagte durch die Unterlassung einer gebotenen Grundbucheinsicht und die rechtzeitige Bewirkung einer Verpfändung des Kaufpreisanspruchs gegen die Käufer mittels Zustellung durch einen Eilgerichtsvollzieher eine Pflichtverletzung begangen. Ein dadurch entstandener Schaden könne jedoch nicht festgestellt werden, weil die Klägerin nicht die Möglichkeit ausgeräumt habe, durch Verwertung der Grundstücksrechte in F ihre Forderungen abzudecken.

Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vertrages weiterhin geltend macht, ihr sei durch das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten ein Schaden entstanden; wegen anderweitiger Ansprüche gegen Frau D seien die Grundstücksrechte in F nicht auf diesen Anspruch anzurechnen. Soweit auf Grund des notariellen Schuldanerkenntnisses lediglich der Anteil der Frau D an dem Kaufpreisanspruch hätte gepfändet werden können, hätte der Beklagte für den Erlaß eines Arrestes gegen Herrn D sorgen müssen. Sie beantragt daher,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.977,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. April 1996 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 220.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02. Januar 1996 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtetung ihrer Ansprüche gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Eheleute

a) "E" D aus der notariellen Urkunde vom 16. Dezember 1992 (UR-Nr. 3808/1992 Notar N)

und

b) H D aus dem Urteil vom 08. August 1995 (1 O 122/94 LG Düsseldorf) in Höhe der Hauptforderung von 220.000,00 DM ohne Zinsen und Kostenerstattungsanspruch.

3. hilfsweise zu 2.,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr jedweden Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß der Beklagte im Dezember 1992 nicht ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO gegenüber den Eheleuten C N W und W W in Bezug auf deren Zahlungsverpflichtung aus dem notariellen Kaufvertrag mit den Eheleuten "E" und H D vom 16. November 1992 (UR-Nr. 2401/1992 Notar Dr. H ) veranlaßt hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, bei Grundbucheinsicht am 17. Dezember 1992 hätte die Zustellung einer Vorpfändung nicht mehr rechtzeitig bewirkt werden können. Im übrigen hätte mit Hilfe des notariellen Schuldanerkenntnisses nur die Beteiligung der Frau D gepfändet werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Die Akten AG Neuss Grundbuch von H Bl. 716, AG Neuss 20 M 445/93, AG Neuss 20 M 2064/95 und LG Düsseldorf 1 O 122/94 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Zwar fällt dem Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last, dadurch ist der Klägerin jedoch kein Schaden entstanden.

1.

Unstreitig hatte die Klägerin den Beklagten mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Eheleute D in Höhe von 220.000,00 DM beauftragt. Der Beklagte hatte daher für eine Titulierung dieser Ansprüche sowie anschließend für eine ordnungsgemäße Vollstreckung zu sorgen.

Diesen Pflichten aus dem geschlossenen Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) ist der Beklagte nicht hinreichend nachgekommen.

a) Zwar hat er für die Errichtung einer notariellen Urkunde mit einer Unterwerfungsklausel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.F.) gesorgt, mit deren Hilfe er gegen Frau D die Vollstreckung beginnen konnte. Dieses Verfahren war nicht von vornherein zu beanstanden. Die Möglichkeit der Errichtung einer derartigen Urkunde durch den Gläubiger mit Hilfe einer Vollmacht des Schuldners ist anerkannt (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 29a zu § 794 m.w.N.); die titulierte Forderung der Klägerin bestand, wie sich aus dem Verfahren 1 O 122/94 LG Düsseldorf ergibt; zudem hat Frau D nie Einwendungen erhoben.

Ob er zusätzlich einen Arrest gegen Herrn D hätte erwirken müssen (vgl. BGH NJW 1996, 321 unter II.2.d)), wie die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz meint, und ob ein derartiger Antrag - rechtzeitig - Erfolg gehabt hätte (was wegen der Vorbereitungsarbeiten [Erstellung eines Antrages, Glaubhaftmachung] und der Notwendigkeit der Einschaltung des Prozeßgerichts sehr zweifelhaft ist), kann aus den nachstehenden Gründen offenbleiben. Der Senat weist jedoch darauf hin - wie bereits im Termin vom 24. August 1999 erörtert -, daß die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, daß sie im Dezember 1992 einen Arrestgrund hatte glaubhaft machen können. Der Vortrag im Schriftsatz vom 24. März 1999 (S. 8 = Bl. 392 GA), daß H D sein gesamtes Vermögen verkaufte, ohne die Klägerin zu informieren, reichte nicht aus. Nachfolgendes Verhalten konnte nicht zur Begründung eines Arrestes im Dezember 1992 herangezogen werden. In diesem Falle hätte die Klägerin allein den Anteil der "E" D an der Kaufpreisforderung pfänden können, wobei der Kaufpreis im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten D nach den Angaben H D im Verfahren 1 O 122/94 LG Düsseldorf allein ihm zugestanden haben soll; wäre dies richtig, wäre eine Vollstreckung allein in den Anteil "E" D letztlich sinnlos gewesen.

Diese Fragen sind aus nachfolgenden unter Nr. 2 genannten Gründen unerheblich.

b) Zwar wirft die Klägerin dem Beklagten eine zögerliche Bearbeitung der Angelegenheit bis zum 16. Dezember 1992 nicht vor. Anhaltspunkte sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich.

Der Beklagte hat jedoch bei der Vollstreckung aus der notariellen Urkunde seine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt, indem er keine Einsicht in das Grundbuch nahm oder eine Einsichtnahme nicht veranlaßte. Er wußte, daß das Grundstück W W in D von den Eheleuten D verkauft worden war; dies war Anlaß seiner Beauftragung gewesen. Eine Vollstreckung war entweder durch Eintragung einer Sicherungshypothek oder durch Pfändung und Überweisung des Kaufpreisanspruchs möglich, wobei allerdings von diesen Maßnahmen - vorbehaltlich der rechtzeitigen Erwirkung eines Arrestes gegen Herrn D (s.o.)) - jeweils nur der hälftige Anteil Frau D betroffen gewesen wäre. Ob die Eintragung einer Sicherungshypothek noch sinnvoll war, hing davon ab, ob bereits eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber eingetragen oder zumindestens beantragt war. Lag ein Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung vor, konnten so Name und Anschrift der Käufer sowie die Zahlungsverpflichtungen in Erfahrung gebracht werden.

Entgegen der erstinstanzlich geäußerten Auffassung des Beklagten wäre ihm ohne weiteres Grundbucheinsicht (einschließlich vorliegender Anträge) gewährt worden. § 12 GBO setzt lediglich ein rechtliches Interesse des Einsichtnehmenden voraus. Es ist daher anerkannt, daß dieses Interesse auch Gläubiger des eingetragenen Eigentümers haben (vgl. Demharter, GBO, 22. Aufl., Rdnr. 9; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 4. Aufl., Rdnr. 6 [Stichwort: Gläubiger] jeweils zu § 12; Haegele, Grundbuchrecht, 10. Aufl., Rdrn. 525). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen bei Vorlage des von der Klägerin erwirkten Titels Hindernisse bestanden hätten.

Der Beklagte hat in erster Instanz - nach wechselndem Vortrag - schließlich behauptet, er habe erklärt, er könne aus zeitlichen Gründen nicht selber Grundbucheinsicht nehmen, der Geschäftsführer der Klägerin möge sich selber darum kümmern. Dies erscheint schon deshalb wenig glaubhaft, weil er nicht dargetan hat, weshalb er den Geschäftsführer der Klägerin nicht anschließend auf das Ergebnis der Einsichtnahme angesprochen habe. Im übrigen reichte dies nicht aus. Der Geschäftsführer war "Rechtslaie", bei einer Einsichtnahme durch ihn war nicht gewährleistet, daß die notwendigen Daten zum Zahlungsweg und zur Ablösung von Vorbelastungen (vgl. zu den damit verbundenen Problemen BGH NJW 1998, 746) hinreichend sicher notiert wurden. Wenn die Klägerin aus Zeitgründen die Grundbucheinsicht selber hätte vornehmen sollen, hätte der Beklagte dabei konkrete Hinweise (z.B. Ablichtung des Grundbuchblatts sowie des Kaufvertrages) erteilen und ihr die Beschaffung der Informationen, auf die es ankommen konnte, im einzelnen vorgeben müssen. Dies ist auch nach dem Vorbringen des Beklagten nicht erfolgt.

2.

Diese Versäumnisse haben jedoch nicht zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden in Höhe von 220.000,00 DM geführt. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß die Forderung gegen die Eheleute D nicht durchsetzbar ist, insbesondere auch die Werte der Grundstücksrechte in F entgegen der Annahme des Landgerichts nicht angerechnet werden müssen.

Für die Schadensermittlung ist die Vermögenslage der Klägerin mit der Situation zu vergleichen, die sich ergäbe, wenn der Beklagte pflichtgemäß gehandelt hätte (vgl. BGH NJW 1998, 1860 = WM 1998, 771).

Hätte der Beklagte am 16. oder 17. Dezember 1992 den Inhalt des Kaufvertrages gekannt - sei es auf Grund eigener Einsicht in das Grundbuch, sei es mit Hilfe des Geschäftsführers der Klägerin -, hätte er gemäß § 845 ZPO eine Vorpfändung des Anteils der Frau D an der Kaufpreisforderung (zur Pfändbarkeit derartiger Positionen vgl. Karsten Schmidt in Münchener Kommentar, 3. Aufl., Rdnr. 33 ff. zu § 747 BGB; Smid in Münchener Kommentar, Rdnr. 7 zu § 829 ZPO) - bei Erwirkung auch eines Arrestes gegen Herrn D zusätzlich in seinen Anteil - bewirken können und müssen. Die Eintragung einer Sicherungshypothek, wie zunächst von ihm im Fax vom 11. Dezember 1992 vorgeschlagen, wäre sinnlos gewesen, nachdem bereits am 08. Dezember 1992 eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer im Grundbuch eingetragen worden war.

Eine derartige Verpfändung wäre jedoch ins Leere gegangen. Die von dem Beklagten tatsächlich erwirkte Vorpfändung vom 17. Dezember 1992 ist dem Notar als Drittschuldner erst am 23. Dezember 1992 zugestellt worden. Dies entnimmt der Senat der Bemerkung "Frist VZ läuft am 23.1.1993 ab" in dem Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 11. Januar 1993 gegen den Notar (Bl. 34 GA) unter Berücksichtigung der Frist des § 845 Abs. 2 ZPO; trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises in der Verfügung vom 12. Februar 1999 ist ein anderes Zustellungsdatum von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß eine vom Beklagten beantragte ordnungsgemäße Verpfändung in die Kaufpreisforderung bzw. einen Anteil daran den "wahren" Drittschuldnern, den Eheleuten W, vorher zugestellt worden wäre. Wie in erster Instanz nach Beweisaufnahme unstreitig geworden ist, haben die Käufer vorher, nämlich bereits am 21. Dezember 1992, die Überweisungen durch Übergabe der Überweisungsaufträge an die ausführenden Kreditinstitute bewirkt. Damit wäre eine etwaige Vorpfändung ins Leere gegangen, weil die Drittschuldner - wie im Termin vom 24. August 1999 erörtert - die Durchführung ihrer Überweisungsaufträge nicht mehr hätten stoppen müssen (vgl. BGHZ 105, 358). Von diesem Geschehensablauf ist auch die Klägerin im Schriftsatz vom 24. März 1999 (S. 6/7 = Bl. 389, 390 GA) nicht abgerückt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts, welche die Klägerin teilt, brauchte der Beklagte nicht die Dienste eines "Eilgerichtsvollziehers", welcher möglicherweise die notwendigen Zustellungen bereits spätestens am 20. Dezember 1992 vollzogen hätte, in Anspruch zu nehmen. Ausweislich der Kaufvertragsurkunde, von deren Inhalt bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagte Kenntnis erlangt hätte, war der restliche Kaufpreis am 31. Dezember 1992 fällig, wobei im folgenden zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann, daß entgegen den Regelungen der §§ 269, 270 BGB der Zahlungsbetrag an diesem Tage auf dem Verkäuferkonto eingehen mußte oder der Beklagte zumindestens mit einer derartigen Auslegung dieser Klausel rechnen mußte. Zahlungen in dieser Größenordnung werden im allgemeinen bereits zur Zinsersparnis erst kurz vor dem Fälligkeitstermin - häufig im Wege telegrafischer Überweisung - geleistet. Auch wenn man berücksichtigt, daß wegen der Weihnachtsfeiertage die Zahlung etwas früher zu erwarten war, damit eine rechtzeitige Verbuchung auf dem im Kaufvertrag angegebenen Konto gewährleistet war, brauchte der Beklagte nicht damit zu rechnen, daß die Überweisung bereits derart frühzeitig erfolgen wurde. Der 31. Dezember fiel 1992 auf einen Donnerstag, lediglich zwei Tage, die ansonsten Werktage gewesen waren, waren durch die Weihnachsfeiertage betroffen (Donnerstag, der 24., sowie Freitag, der 25. Dezember). Die Klägerin hat trotz des gerichtlichen Hinweises mit Verfügung vom 12. Februar 1999 nichts Konkretes dafür vorgetragen, weshalb der Beklagte am 17. Dezember 1992 - also 14 Tage vor dem Zahlungstermin - hätte erkennen können, daß die Zustellung eines "Vorläufigen Zahlungsverbotes" auf normalem Wege nicht mehr rechtzeitig erfolgen würde. Er konnte vielmehr unter Berücksichtigung der normalen Postlaufzeiten (vgl. die ständige Rechtsprechung zu § 233 ZPO, BGH MDR 1999, 894) von einem Eingang des Zustellungsauftrages beim Gerichtsvollzieher über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle - am 18. Dezember 1992 (Freitag) und einer Zustellung am folgenden Montag (21. Dezember 1992) ausgehen.

Eine Zustellung per Eilgerichtsvollzieher hätte frühestens am 18. Dezember 1992 (Freitag) mittags/nachmittags erfolgen können. Dieser geringe Zeitgewinn hätte den Beklagten nicht veranlassen müssen, diesen für besondere Fälle vorgesehenen Weg zu wählen. Auch der Grundsatz des "sichersten Weges" rechtfertigt es nicht, bei dieser Fallgestaltung in der fehlenden Einschaltung eines Eilgerichtsvollziehers eine Pflichtverletzung zu erblicken. Eilgerichtsvollzieher sollen nur in erkennbar eiligen Sachen in Anspruch genommen werden (vgl. § 34 GvKostG). Wären die Anwälte in vergleichbaren Fällen stets zur Einschaltung eines Eilgerichtsvollziehers verpflichtet, müßte ein erheblicher Teil der Zustellungen und Zwangsvollstreckungen auf diesem Wege erfolgen; dies wurde dann im Einzelfall zu Verzögerungen führen. Dem Eilbedürfnis könnte nicht mehr entsprochen werden.

Der Beklagte hätte daher, ohne gegenüber der Klägerin Pflichten zu verletzen, die Zustellung der Verpfändung in die Kaufpreisforderung - bzw. den Anteil Frau D - auf dem gewöhnlichen Weg mit Hilfe des zuständigen Gerichtsvollziehers bewirken können.

Der Vorschuß, den die Klägerin im Wege des Schadensersatzes zurückverlangt, wäre auch im Falle eines ordnungsgemäßen Verhaltens des Beklagten angefallen, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Sie verlangt nicht Rückzahlung des Betrages unter dem Gesichtspunkt, daß der Vorschußbetrag seine nach der BRAGO zu berechnende Vergütung übersteigt, zumal der Beklagte unter diesem Gesichtspunkt zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat (Bl. 46a GA), nachdem ein etwaiger Rückzahlungsanspruch mit Beendigung sämtlicher Mandate im Jahre 1993 fällig geworden wäre und die Klage erst 1996 erhoben worden ist.

3.

Die Klägerin könnte - was sie nicht einmal tut - schließlich ihren Schadensersatzanspruch auch nicht auf das Unterlassen einer (Vor-)Pfändung gegen die im notariellen Kaufvertrag vom 16. November 1992 angegebene Bank, auf deren Konto der Kaufpreis einzuzahlen war, stützen. Denn sie trägt nichts dazu vor, wer Kontoinhaber war, wann die Zahlung eingegangen ist und ob und in welcher Höhe eine Pfändung möglich gewesen wäre. In der mündlichen Verhandlung brachte die Klägerin zudem zum Ausdruck, daß das Kontoguthaben in kürzester Frist nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, eine entsprechende Vorpfändung mithin zwecklos gewesen wäre.

4.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 2. September 1999 bietet keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, der Senat hat die darin vorgebrachten Argumente gewürdigt.

5.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM, so daß es einer Entscheidung des Senats über die Zulassung der Revision nicht bedarf, § 546 Abs. 1 ZPO.

Berufungsstreitwert: 222.977,50 DM

Ende der Entscheidung

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