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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 01.10.2002
Aktenzeichen: 24 U 38/02
Rechtsgebiete: BinnSchG, ZPO


Vorschriften:

BinnSchG § 2 Abs. 1
BinnSchG § 102
BinnSchG § 102 Nr. 1
BinnSchG § 102 Nr. 2
BinnSchG § 102 Nr. 3
BinnSchG § 117
BinnSchG § 117 Nr. 4
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 38/02

Verkündet am 1. Oktober 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2002 durch seine Richter Z, E und R

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. März 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

1.

Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Beklagten (Rechtsanwalt) nicht vorzuwerfen ist, dass er den Kläger nicht auf die sich aus § 117 BinnSchG ergebende einjährige Verjährungsfrist hingewiesen hat; denn diese greift im Verhältnis zwischen dem Kläger als Schiffsführer und dem Schiffseigner nicht ein. Der Senat verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

2.

Hinzuzufügen ist, dass der Bundesgerichtshof zwar in zwei Entscheidungen vom 10. April 1969 und 9. Juli 1979 (VersR 1969, 562 und 1979, 952 = LM § 117 BinnSchG Nr. 5) den Grundsatz aufgestellt hat, dass Ansprüche eines Dritten, nämlich eines Sachretters wie diejenigen eines Personenretters der kurzen Verjährungsfrist des § 117 BinnSchG unterliegen. Dritter in diesem Sinne ist aber nicht der Schiffsführer selbst oder der Schiffsausrüster:

§ 2 Abs. 1 BinnSchG bestimmt, dass Schiffsführer Dritten gegenüber selbst als Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden. Folglich handelt es sich bei einem Streit zwischen dem wirklichen Schiffseigner und dem als Schiffseigner gemäß § 2 Abs. 1 BinnSchG angesehenen Schiffsführer, dem Ausrüster, um einen internen Streit um Ansprüche, die sich nicht nach dem Binnenschifffahrtsgesetz sondern nach den rechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten richten (vgl. Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 14), und für den die vom Bundesgerichtshof hervorgehobenen besonderen Gründe für die Geltung der kurzen Verjährung nicht gelten (Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs infolge des längeren Bestehens eines gesetzlichen Schiffspfandrechts, regelmäßige Unmöglichkeit der zuverlässigen Prüfung der tatsächlichen Vorgänge nach Ablauf eines längeren Zeitraums - BGH VersR 1969, 562 unter 3 a).

Auch eine entsprechende Anwendung des § 117 BinnSchG scheidet hier aus. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Die Vorschrift bezieht sich auf die in § 102 Nr. 1 BinnSchG erwähnten, mit einem Schiffsgläubigerrecht ausgestatteten Forderungen (vgl. Vortisch/Bemm a.a.O., § 117 Rn. 12). Dazu zählen gemäß § 102 Nr. 2 BinnSchG nur Gehalts- und Lohnforderungen der Schiffsbesatzung gegen den Schiffseigner oder Ausrüster (vgl. Vortisch/Bemm a.a.O., § 102 Rn. 16) Mit Bergungs- und Hilfskosten im Sinne der §§ 102 Nr. 3, 117 Nr. 4 BinnSchG sind nicht solche der Besatzung gemeint, sondern Aufwendungen Dritter, die ohne Schiffspfandrecht für ihre Mühewaltung ungesichert wären.

Diese Unterscheidung zwischen einem Schiffsführer oder der Besatzung des Schiffes gegenüber dritten Personen im Verhältnis zum Schiffseigner kommt im Binnenschifffahrtsgesetz nämlich noch an einer weiteren Stelle zum Ausdruck: Anders als dritten Personen steht der Schiffsbesatzung ein Anspruch auf Berge- oder Hilfslohn gerade nicht zu (vgl. § 93 Abs. 2 und 3 BinnSchG), und der Schiffsführer zählt zur Besatzung (Vortisch/Bemm, a.a.O., § 93 Rdnr. 18). Dies spricht dafür, die für Ansprüche von dritten Personen gegenüber einem Schiffseigner geltende kurze Verjährung nicht in entsprechender Anwendung auf solche zwischen einem Schiffsführer und dem Schiffseigner auszudehnen.

Soweit der BGH den Katalog der Schiffsgläubigerrechte in entsprechender Anwendung von § 102 BinnSchG erweitert hat (BGHZ 6, 102; 19, 82; ablehnend Vortisch/Bemm a.a.O., § 102 Rn. 2 Fn. 1), ist dies auch nur im Interesse außenstehender Dritter geschehen (dort jeweils Eigentümer von Werft-Slipanlagen), zu denen der Kläger nicht gehört.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.

Streitwert für die Berufungsinstanz, zugleich Höhe der Beschwer für den Kläger: 13.867,39 €.

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