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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.10.2002
Aktenzeichen: 24 U 81/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 92
ZPO § 97
ZPO § 522
ZPO § 522 Abs. 2 n.F.
ZPO § 524 Abs. 4 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

24 U 81/02

In Sachen

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 522 ZPO am 28. Oktober 2002 durch seine Richter Z, E und R einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 26. April 2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Klägern zu 80 %, dem Beklagten zu 20 % auferlegt.

Gründe:

I. Die Berufung der Kläger ist ohne Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 26. September 2002 in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil.

II. Auch der Schriftsatz der Kläger vom 07. Oktober vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen: (wird ausgeführt)

III. Die Anschlussberufung verliert durch die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO), so dass es insoweit einer ausdrücklichen Entscheidung nicht bedarf.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Wird die Berufung nach § 522 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und entfällt dadurch die Wirkung der Anschlussberufung, ist im Verhältnis der Werte von Haupt- und Anschlussberufung eine Quotelung der Kosten vorzunehmen.

Soweit ersichtlich ist die Frage, wie die Kosten in Fällen einer nach § 524 Abs. 4 ZPO n. F. wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu verteilen sind, bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. Grundsätzlich hat zwar der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels zu tragen. Für den Fall der Berufungsrücknahme vor der mündlichen Verhandlung trifft jedoch nach allgemeiner Auffassung den Berufungskläger die uneingeschränkte Kostenlast auch hinsichtlich der danach wirkungslosen Anschlussberufung (vgl. zu § 521 ZPO a. F. Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 521 Rn. 32). Ob dies nach Wegfall des Zustimmungserfordernisses in die Rechtsmittelrücknahme für die Rücknahme der Berufung in jedem Verfahrensstadium zu gelten hat (so Zöller/Gummer aaO 23. Aufl. § 524 Rn. 43; vgl. zum Meinungsstand OLG Oldenburg MDR 2002, 1208 m.w.N.), kann dahinstehen. Denn die Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung auf Grund der einstimmigen Zurückweisung der Berufung gemäß §§ 522 Abs. 2, 524 Abs. 4 ZPO n. F. ist entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Kostenverteilung bei Nichtannahme der Revision und infolgedessen wirkungslos gewordener Anschlussrevision (BGHZ 80, 146) zu bewerten (ebenso Zöller/Gummer aaO Rn. 44, Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 516 Rn. 17; Piekenbrock Anm. zu OLG Celle MDR 2002, 1142, 1145).

Das Beschlussverfahren des § 522 Abs. 2 ZPO n. F. stellt faktisch ein Annahmeverfahren dar, weil das Schicksal der Anschlussberufung dem der bisherigen Anschlussrevision entspricht (§ 556 Abs. 2 S. 4 ZPO a.F.) und weil für den Beschluss eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (zutreffend Piekenbrock JZ 2002, 540, 541). Zudem hängt der Bestand des Anschlussrechtsmittels nicht von einer in das freie Belieben des Rechtsmittelführers gestellten Rechtshandlung, sondern von der Entscheidung des Gerichts ab. Hinzukommt, dass die Anschlussberufung auch nach der Novellierung der ZPO von der Zulässigkeit des Hauptrechtsmittels abhängt. Im Falle der unzulässigen Revision ist aber anerkannt, dass der Anschlussrevisionskläger mit seinen Kosten belastet bleibt (vgl. BGHZ 4, 229; 80, 146; Zöller/Gummer aaO Rn. 43).

Auf die Kostenquote bleibt ohne Einfluss, dass der Beklagte zunächst eine unzulässige selbstständige Berufung eingelegt hat. Dadurch zusätzlich verursachte Kosten sind nicht ersichtlich. Außerdem hätte die unzulässige Berufung im weiteren Prozessverlauf in eine unselbstständige Anschlussberufung umgedeutet werden müssen, nachdem der Mangel der Postulationsfähigkeit behoben war (vgl. OLG Oldenburg aaO. m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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