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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.02.2000
Aktenzeichen: 24 U 86/99
Rechtsgebiete: ZBO, ZPO


Vorschriften:

ZBO § 9 Abs. 1
ZBO § 7 Abs. 1
ZBO § 18 Abs. 5
ZBO § 18 Abs. 6
ZBO § 7 Abs. 1
ZBO § 6 Abs. 5
ZBO § 18
ZBO § 18 Abs. 3 S. 1
ZBO § 18 Abs. 2
ZPO § 287 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 86/99

Verkündet am 22. Februar 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkungseiner Richter Z, T und S auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1999

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 9. März 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht sein Versäumnisurteil vom 2. September 1997, mit welchem der Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz (22.760,00 DM nebst Zinsen) verurteilt worden ist, aufrecht erhalten.

I.

Der Beklagte hat Nebenpflichten aus den Verträgen vom 1. Oktober 1992 über die Aufstallung von zwei in seinem Eigentum stehenden Stuten unter der Betreuung und Versorgung der Klägerin (zukünftig: Pensionsverträge) verletzt, woraus der Klägerin Schaden erwachsen ist.

1.

Hauptpflicht des Beklagten war es, die beiden in Rede stehenden Stuten der Klägerin im Rahmen des Vertragszweckes zur Nutzung und zwar (insoweit pachtuntypisch) unentgeltlich sowie die Früchte (insoweit pachttypisch) zu überlassen, also insbesondere die während der Vertragszeit von den Stuten zur Welt gebrachten Fohlen. Das mit den Pensionsverträgen verfolgte wirtschaftliche Ziel war es, die während der Vertragszeit geborenen Fohlen für den Zucht- und Rennbetrieb des Hauptverbandes für T-Z und -R e. V. (H) zur Zulassung zu bringen. Nur unter dieser Voraussetzung bot sich der Klägerin die Chance, die Fohlen zum qualifizierten Kaufpreis veräußern zu können und dem Beklagten die Chance als Züchter (§ 19 Abs. 1 Zuchtbuchordnung - ZBO -) in den Genuss der ausgesetzten Züchterprämien (§ 20 Abs. 1 ZBO) bei Rennerfolgen der Tiere zu gelangen. Um den genannten wirtschaftlichen Erfolg der vertraglichen Abreden und Zwecke nicht zu gefährden oder gar zu vereiteln, hatte jede Vertragspartei die Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet und erforderlich waren, um die Qualifizierung der Fohlen als Traber im Sinne der Zuchtbuchordnung (nachfolgend nur Traber genannt) zu erreichen (Nebenpflichten).

2.

Der Beklagte hat gegen die ihn treffende Nebenpflicht, für die Beantragung und Ausstellung der so genannten Fohlenscheine zu sorgen, schuldhaft verstoßen.

a) Den Pensionsverträgen kann unmittelbar nicht entnommen werden, welche Nebenpflichten von welcher Vertragspartei zu erfüllen sind, weil sich in ihnen keine diesbezüglichen Vereinbarungen finden. Mit Blick auf das vertraglich vorausgesetzte wirtschaftliche Ziel (Veräußerung der Fohlen als Traber) lässt sich unter Berücksichtigung des in der Zuchtbuchordnung geregelten Verfahrens zur Erlangung der Fohlenscheine aber feststellen, dass der Beklagte sie zu beantragen und an die Klägerin weiterzureichen hatte. Die Klägerin konnte nach den getroffenen Feststellungen die Fohlenscheine aus eigener Rechtsmacht nicht erlangen.

aa) Antragsberechtigt ist der jeweilige Besitzer des Fohlens, §§ 9 Abs. 1, 7 Abs. 1 ZBO. Damit ist nicht der Besitzer im zivilrechtlichen Sinne, also nicht derjenige gemeint, der die tatsächliche Herrschaft über das Fohlen ausübt (§ 854 Abs. 1 BGB), wie durch § 18 Abs. 5 ZBO klargestellt wird. Als Besitzer eines neu geborenen Fohlens gilt danach und ist als solcher nur eintragungsfähig im Besitzregister, wer als Besitzer der Stute eingetragen ist. Als Besitzer der beiden Stuten war der Beklagte eingetragen, weil der Besitzerwechsel an den Stuten (vertragsgemäß) dem HVT nicht gemeldet und deshalb die Klägerin auch nicht als Besitzerin der Stuten gemäß § 18 Abs. 6 ZBO eingetragen worden ist.

bb) Allerdings hat der als sachverständiger Zeuge im ersten Rechtszug vernommene Tierarzt Dr. S zur Praxis bekundet, dass die Geburtsmeldung mittels Deckergebnisscheins zur Registrierung des Deckergebnisses (§ 7 Abs. 1 ZBO) auch durch Dritte erfolgen und auf diesem Wege auch die Ausstellung des, Fohlenscheins durch Dritte erreicht werden könne. Das setzt allerdings voraus, dass die Klägerin im Besitz des ordnungsgemäß ausgefüllten Deckergebnisscheins gewesen ist. Das kann jedoch nicht festgestellt werden.

Der H stellt dem Besitzer gemäß § 6 Abs. 5 ZBO einen Dekkergebnisschein aus für solche Stuten, welche dem Verband mittels der Deckliste (§ 6 Abs. 1 und 3 ZBO) als gedeckt gemeldet worden sind. Weil der Beklagte "Besitzer" der Stuten geblieben war und nach den Pensionsverträgen für die Deckung der Stuten verantwortlich gewesen ist (Nr. 4 der Verträge), war er Adressat der Deckergebnisscheine. Die Klägerin hat bestritten, dass der Beklagte ihr den Besitz an den Deckergebnisscheinen verschafft hatte. Der Beklagte hat sich im ersten Rechtszug zum Schicksal der Deckergebnisscheine nicht geäußert und tut das auch im zweiten Rechtszug nicht, obwohl das Landgericht im angefochtenen Urteil auf diesen Aspekt hingewiesen und seine Entscheidung darauf zutreffend gestützt hat.

Der Beklagte geht nur auf die Hilfserwägungen des Landgerichts zur Frage der Verkaufsanzeigen ein, auf die es aber nicht ankommt. Das ergibt sich aus § 18 ZBO. Der Erwerber eines Fohlens kann am Zucht- und Rennbetrieb des H nur teilnehmen, wenn er im Besitzregister eingetragen ist (§ 18 Abs. 1 S. 2 ZBO). In das Besitzregister wird er nur eingetragen, wenn der Besitzwechsel zweifelsfrei nachgewiesen ist (§ 18 Abs. 4 S. 1 ZBO). Der Nachweis des Besitzwechsels wird geführt unter Vorlage der Verkaufsbescheinigung sowie der Zuchtbescheinigung z. B. in Gestalt des Fohlenscheins (§ 18 Abs. 6 ZBO). Die Verkaufsbescheinigung allein reicht entgegen den Hilfserwägungen des Landgerichts satzungsgemäß also nicht aus, damit die Fohlen entsprechend dem Vertragszweck als Traber veräußert werden können.

cc) Die Klägerin hätte allerdings auch dann ohne Mitwirkung des Beklagten alles erforderliche veranlassen können (einschließlich der Beschaffung des Deckergebnisscheins als Voraussetzung zur Beantragung des Fohlenscheins), wenn sie der Beklagten in seiner Rolle als "Besitzer" der Stuten dazu bevollmächtigt und ihr darüber eine Vollmachtsurkunde ausgestellt hätte (§ 18 Abs. 3 S. 1 ZBO). Eine solche Vollmacht wird vom Beklagten nicht behauptet und ist auch nicht in den Pensionsverträgen enthalten.

dd) Die Klägerin war als Eigentümerin der Fohlen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht imstande, als deren Besitzerin im Sinne der Zuchtbuchordnung vor dem H aufzutreten. Zwar kann gemäß § 18 Abs. 2 ZBO das Besitzrecht auch auf der Grundlage eines Pachtvertrages nachgewiesen werden, so dass die Klägerin gemäß § 18 Abs. 5 ZBO auf diesem Wege auch als Besitzerin der Fohlen hätte eingetragen werden können. Aber abgesehen davon, dass die Parteien vereinbart hatten, dass die Vertragsverhältnisse über die Stuten gegenüber dem H nicht offengelegt werden sollten und deshalb die der Klägerin untersagte Präsentation der Verträge bei dem Verband eine Vertragsverletzung der Klägerin dargestellt hätte, genügt gemäß § 18 Abs. 6 ZBO zum Nachweis des Besitzwechsels nicht die Vorlage des Pachtvertrags. Hinzukommen müsste die Vorlage der für die Stuten ausgestellten Fohlenscheine, die aber ausweislich der Pensionsverträge (Nr. 1 Abs. 2 S. 2 Verträge) beim Beklagten verblieben waren.

b) Der Beklagte war mit der von ihm geschuldeten Mitwirkungshandlung auch in Verzug geraten. Die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hat der Beklagte im ersten Rechtszug behauptet, "zu keinem Zeitpunkt ... außergerichtlich gemahnt" worden zu sein. Dieser Vortrag ist indes widersprüchlich. Der Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang offenkundig nur mit schriftlichen Mahnungen der Klägerin auseinandergesetzt, weil er Vortrag dazu vermisste, wohin die Klägerin die von ihr behaupteten "Mahnungen geschickt" habe (Einspruchsschrift vom 28.10.1997 Seite 2, GA 50; vgl. auch die beigefügte eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 27.10.1997 - GA 52 -, in welcher nur von "Mahnschreiben" die Rede ist).

Die Klägerin hat aber behauptet, vor Versendung der Mahnschreiben den Beklagten mehrfach fernmündlich gemahnt zu haben, worauf sich der Beklagte schließlich am 4. Oktober 1995 gemeldet habe, um von der Klägerin Gebühren von 578,00 DM einzufordern. Diesen Vortrag hat der Beklagte nicht bestritten, auch nicht, dass die Klägerin der von ihr geforderten Mitwirkungshandlung (Zahlung) unverzüglich am 6. Oktober 1995 nachgekommen war. Auch im Berufungsrechtszug bestreitet der Beklagte diesen Vortrag nicht, weshalb er als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Aus der Tatsache, dass der Beklagte sich am 4. Oktober 1995 bei der Klägerin fernmündlich gemeldet die Zahlung von Gebühren zur "Besorgung der Papiere" gefördert und erhalten hatte, ist der Schluss zu ziehen, dass jedenfalls die fernmündlichen Mahnungen der Klägerin erfolgt sind (§ 286 ZPO).

3.

Die vom Landgericht auf der Grundlage der im ersten Rechtszug erhobenen Beweise zum Schadensumfang werden vom Beklagten nicht konkret angegriffen. Der Senat vermag Fehler des Landgerichts im Rahmen der diesbezüglichen Beweiswürdigung und der Berechnung des Schadens, der unter den erleichterten Voraussetzungen des § 287 Abs. 1 ZPO zu ermitteln ist, auch nicht festzustellen, so dass insoweit auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird. Dasselbe gilt für die Feststellungen zum Zinsschaden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 546 Abs. 1 ZPO.

Berufungsstreitwert (zugleich Beschwer für den Beklagten): 22.760,00 DM.

Ende der Entscheidung

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