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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.01.2002
Aktenzeichen: 3 U 11/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 433
BGB § 463
BGB § 459
BGB § 476
BGB § 826
1.

Verkauft ein Autohaus ein Fahrzeug, das es selbst unbesehen von einer Jahreswagenvermittlung angekauft hat, und verzichtet auch der Käufer auf eine Besichtigung des Fahrzeuges, weil dieses erst nach Abschluss des Kaufvertages an das Autohaus geliefert wird, kommt ein Schadenersatzanspruch wegen arglistigen Verschweigens von unfallbedingten Mängeln jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das Autohaus bei Abschluss des Kaufvertrages keine Anhaltspunkte für Unfallschäden hatte.

2.

Die bloße Bezeichnung eines Fahrzeuges als Jahreswagen umfasst nicht die stillschweigende Zusicherung von Unfall- oder Mängelfreiheit.

3.

Dem Käufer kann ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB gegenüber dem Erstverkäufer zustehen, der den Mangel beim Verkauf nicht offenbart hat.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 11/01

Verkündet am 18. Januar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G..., des Richters am Oberlandesgericht Dr. S... und der Richterin am Oberlandesgericht S...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Januar 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM = 5.112,92 Euro, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug und die Beschwer des Klägers betragen 64.639,39 DM.

Tatbestand:

Der Kläger kaufte mit schriftlichem Kaufvertrag vom 15.5.1998 bei der Beklagten unter Ausschluss jeder Gewährleistung einen PKW Audi A 6 als Jahreswagen zum Preis von 56.800,00 DM. Die Beklagte, eine Audivertragshändlerin und -Vertragswerkstatt, bestellte am 18.5.1998 das Fahrzeug bei der Jahreswagenverkaufshilfe GmbH in G.... Der Kaufvertrag enthält die Erklärung, dem Verkäufer seien keine Unfallschäden bekannt. Bei einem Werkstattbesuch erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten hatte. Er wandte sich deshalb an die Beklagte, welche ihrerseits bei der Jahreswagenverkaufshilfe in G... rückfragte. Diese wiederum bot zur Abgeltung aller Ansprüche wegen des neuen Seitenteils eine Kaufpreisminderung in Höhe von 500,00 DM an. Die Beklagte schrieb dem Kläger den Betrag gut, der dies widerspruchslos hinnahm.

Mit Schreiben vom 19.5.1999 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises von 56.800,00 DM nebst den entstandenen Finanzierungskosten zu leisten, weil das Fahrzeug vor Vertragsabschluss einen erheblichen Heck- und Seitenschaden erlitten hatte.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe bei Vertragsschluss Kenntnis von den Unfallschäden gehabt, zumindest seien diese für sie als Fachunternehmen offensichtlich erkennbar gewesen. Er meint, die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, das Fahrzeug vor der Übergabe auf Unfallschäden zu untersuchen. Indem sie dies unterlassen habe und ihn, den Kläger, auch im Juni 1998 nicht über das wahre Maß der Unfallschäden aufgeklärt habe, habe sie sich schadenersatzpflichtig gemacht. Sein Schaden bestehe im Kaufpreis nebst Finanzierungskosten, Beschaffung von Sonderzubehör und Reparaturkosten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 691.730,43 DM nebst 4% Zinsen seit dem 27.5.1999 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi A 6, letztes amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeugidentitätsnummer WAUZZ 4 AZVN 062099;

2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit Rücknahme des PKW Audi A 6, letztes amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeugidentitätsnummer WAUZZ 4 AZVN 062099, seit dem 27.5.1999 in Annahmeverzug befinde und verpflichtet sei, ihm seit diesem Zeitpunkt bis zur Rücknahme des PKW's entstandene Unterstellkosten zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, von Unfallvorschäden keine Kenntnis gehabt zu haben; das Fahrzeug habe sie vor Vertragsschluß nicht gesehen, vielmehr sei es erst nach der Bestellung vom 18.5.1998 auf das Firmengelände geliefert worden. Sie habe vor der Übergabe lediglich den Reifendruck, Kühlwasserstand und Ölstand überprüft; dabei seien keine Unfallschäden aufgefallen. Die Beklagte hat gemeint, der Kläger könne nach der Annahme des Minderungsbetrages von 500,00 DM keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen.

Im selbständigen Beweisverfahren 6 OH 24/99 ist ein Sachverständigengutachten über die vom Kläger behaupteten Mängel einschließlich etwaiger Nachreparaturkosten sowie einer Wertminderung eingeholt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zunächst ausgeführt, dem Kläger stünden keine Ansprüche aus §§ 463, 459, 433 BGB zu. Die Beklagte habe nicht dadurch, dass sie ihre Kenntnis von Unfallschäden verneinte, Unfallfreiheit zugesichert. Der Kläger habe aber auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte die Unfallschäden arglistig verschwiegen habe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beklagte solche Schäden bei Vertragsabschluß für möglich gehalten habe. Daher sei die Angabe, von Unfallschäden keine Kenntnis zu haben, auch nicht "ins Blaue hinein" gemacht worden. Die Beklagte sei auch nicht nach Erhalt, aber vor Übergabe zu einer besonderen Überprüfung des Fahrzeuges verpflichtet gewesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte man die Unfallschäden auch nur aufgrund einer sorgfältigen Untersuchung durch einen Karosseriefachmann oder einen versierten KfZ-Verkaufsberater feststellen können. Eine solche Untersuchung hätten die Parteien nicht etwa als besondere Pflicht vertraglich vereinbart. Ebenso entfalle ein Anspruch wegen nachvertraglicher Pflichtverletzung. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte bei der Rücksprache mit der Jahreswagenverkaufshilfe in G... über das vollständige Maß der Unfallschäden informiert worden sei und dies dem Kläger verschwiegen habe. Zu einer weiteren Aufklärung eventuell gegebener Schäden sei die Beklagte nicht von sich aus verpflichtet gewesen.

Gegen diese Ausführungen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine ursprünglichen Anträge weiterverfolgt. Er vertritt die Ansicht, an die Erklärung der Kenntnis oder Unkenntnis von Unfallschäden seien strenge Maßstäbe zu legen, da die Beklagte diese Erklärung als Vertragshändlerin der Audi AG abgegeben habe und kraft Organisation und Rechtsschein dem Kunden mit ihrer gesamten Sachkompetenz gegenübertrete. Die Erklärung sei aber jedenfalls "ins Blaue" abgegeben worden, denn die Beklagte hätte sich unschwer bei der voreingetragenen Eigentümerin, der Audi AG, erkundigen können.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 64.639,39 DM nebst 4% Zinsen für die Zeit vom 27.5.1999 bis 30.4.2000 sowie Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.5.2000 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi A 6, letztes amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeugidentitätsnummer WAUZZ 4 AZVN 062099;

2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit Rücknahme des PKW Audi A 6, letztes amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeugidentitätsnummer WAUZZ 4 AZVN 062099, seit dem 27.5.1999 in Annahmeverzug befinde und verpflichtet sei, ihm seit diesem Zeitpunkt bis zur Rücknahme des PKW's entstandene Unterstellkosten zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, zu einer über den Übergabecheck hinausgehenden Untersuchung des Fahrzeuges nicht verpflichtet gewesen zu sein.

Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten 6 OH 24/99 LG Duisburg lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber nicht zur Rückerstattung des Kaufpreises und Ersatz der übrigen von ihm aufgewandten Kosten verpflichtet.

1. Ein Schadenersatzanspruch aus §§ 463, 459, 433, 476 BGB ist nicht gegeben, weil die Beklagte bei Abschluß des Kaufvertrages keine Kenntnis von den Unfallschäden hatte. Da sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht im Herrschaftsbereich der Beklagten befand, konnte sie ihre Informationen nur über die Jahreswagenverkaufshilfe in G... beziehen. Der Zeuge S... hat bei seiner Vernehmung hierzu ausgeführt, die Beklagte sei von seiner Firma nicht über einen Unfallschaden des in Rede stehenden Fahrzeuges informiert worden. Ein solcher Schaden sei der Jahreswagenverkaufshilfe offenbar auch selbst nicht bekannt gewesen. Es habe beim Einkauf des Fahrzeuges keine Hinweise gegeben, die auf einen Vorschaden hätten hindeuten können - etwa ein vergleichsweise niedriger Kaufpreis; auch als das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände stand, sei kein Schaden festgestellt worden. Andernfalls wäre dies dem Kunden schon in dem Kaufangebot mitgeteilt worden.

Die Beklagte hat dem Kläger die Unfallschäden auch nicht unter dem Gesichtspunkt von "Angaben ins Blaue" hinein arglistig verschwiegen. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der Verkäufer gegenüber dem Käufer nicht etwas verschweigt, sondern durch positives Tun unrichtige Angaben über das Fahrzeug macht und dabei die Unrichtigkeit wenigstens für möglich hält (vgl. Reinking/Eggert Der Autokauf Rn. 1877). Hier ist bereits fraglich, ob überhaupt positive Angaben des Verkäufers gegeben sind. Der Kaufvertrag enthält lediglich die Angabe, dass der Beklagten Unfallschäden "nicht auf andere Weise" bekannt sind. Die Rubrik "Unfallschäden lt. Vorbesitzer ist nicht ausgefüllt. Selbst wenn man dies als positives Tun wertet, sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beklagte diese Angaben möglicherweise für unrichtig halten mußte. Der Zeuge S... hat nämlich bekundet, die Beklagte gehöre zu dem festen Kundenstamm seines Betriebs, der die zum Verkauf stehenden Fahrzeuge in entsprechenden Listen über Fax oder Post angeboten werden. Wenn aber die Jahreswagenverkaufshilfe solche Listen versendet und darin - nach Aussage des Zeugen S... - etwaige Schäden mitteilt, durfte sich die Beklagte als regelmäßige Kundin der Jahrewagenverkaufshilfe darauf verlassen, dass auch ihrer Verkäuferin keine Schäden bekannt waren und sie andernfalls - wie üblich - bereits in der Angebotsliste darüber informiert worden wäre. Selbst wenn man von der Beklagten verlangte, dass sie vor Abschluss des Kaufvertrages mit dem Kläger bei der Jahreswagenverkaufshilfe nach etwaigen Vorschäden gefragt hätte, weil sie selbst das Fahrzeug zuvor nicht gesehen hatte, hätte sie dem Kläger keine weiteren Informationen über Vorschäden erteilen können, da die Jahreswagenverkaufshilfe selbst keine Kenntnis von einem Schaden hatte.

2. Die Beklagte haftet dem Kläger gegenüber auch nicht wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft.

Eine Zusicherung liegt vor, wenn aus der Sicht des Käufers der Verkäufer das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft gewährleisten und für die Folgen ihres Fehlens einstehen will ( OLG Köln NZV 1999, 381 ). Mit der Erklärung, Unfallschäden seien nicht bekannt, hat die Beklagte nicht Unfallfreiheit zugesichert, sondern - bei objektiver Würdigung der Umstände - lediglich deutlich gemacht, dass sie nicht für unbekannte Schäden einstehen und damit gerade keine garantieähnliche Haftung gegenüber dem Kläger übernehmen wolle. Eine andere Bedeutung kann dieser Erklärung auch nicht etwa deswegen beigemessen werden, weil es sich bei der Beklagten um eine Audi-Vertragshändlerin und -Werkstatt handelt. Allein eine etwa vorhandene Sachkompetenz begründet keine Zusicherung von Eigenschaften. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Zusicherung und bloßer Wissensmitteilung; die Angabe, von einem Unfall lt. Vorbesitzer nichts zu wissen, weckt nicht das für eine Zusicherung erforderliche Vertrauen, da der Verkäufer lediglich auf fremde Informationen Bezug nimmt; eine vorformulierte Erklärung, auf andere Weise seien Unfallschäden nicht bekannt, hat ebenfalls keinen Zusicherungscharakter (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1792). Eine Eigenschaftszusicherung läßt sich im übrigen auch nicht aus einer nicht ausgefüllten Rubrik "dem Verkäufer sind folgende Mängel bekannt" herleiten (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1746).

Auch aus der Tatsache, dass das Fahrzeug als Jahreswagen verkauft wurde, konnte der Kläger nicht entnehmen, dass Unfall- oder Mängelfreiheit stillschweigend zugesichert worden ist. Auch die stillschweigende Zusicherung knüpft an ein positives - wenn auch konkludentes - Verhalten an. Hierfür fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Es mag sein, dass der Kläger ein unfallfreies Fahrzeug erwartet hat und auch die Beklagte davon ausgegangen ist, sie verkaufe ein unfallfreies Auto; diese Erwartung rechtfertigt aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht die Annahme einer Zusicherung. Die bloße Tatsache, dass ein fast neuwertiges Fahrzeug wie Vorführ- oder Jahreswagen zum Verkauf angeboten wird, enthält nicht die konkludente oder stillschweigende Zusicherung der Mängelfreiheit (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1744). Vielmehr ist es Sache des Käufers, wenn es ihm darauf ankommt, sich beim Vorbesitzer zu erkundigen oder vom Verkäufer eine Garantie zu verlangen (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1792).

Der Kläger wußte bei Kaufabschluss, dass die Beklagte das Fahrzeug nicht selbst gesehen hatte, es sich vielmehr bei der Jahreswagenvermittlung befand. Ihm war somit auch klar, dass die Beklagte auf Informationen durch die Jahreswagenverkaufshilfe angewiesen war. Wenn er dennoch "blind" ein solches Gebrauchtfahrzeug erwirbt und auch nicht nach Vorschäden fragt, ist eine Einstandspflicht des Verkäufers nicht gerechtfertigt.

3. Der Kläger kann einen Schadenersatzanspruch nicht aus positiver Vertragsverletzung herleiten. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte zu einer genaueren Überprüfung des Fahrzeuges vor Übergabe verpflichtet war und sich durch das Unterlassen einer solchen schadenersatzpflichtig gemacht hat. Grundsätzlich ist der Verkäufer nicht zu einer solchen Überprüfung verpflichtet. Eine besondere Absprache haben die Parteien hierzu nicht getroffen. Selbst wenn man eine Prüfungspflicht auch ohne eine besondere Vereinbarung für gegeben hält, stellt sich weiter die Frage, welchen Umfang diese hatte. Durfte sich die Beklagte mit einer Routineuntersuchung begnügen wie sie sie tatsächlich auch durchgeführt hat oder war eine genaue Inspektion erforderlich? Nach ihrem Vorbringen hat die Beklagte das Fahrzeug vor Übergabe lediglich auf Reifendruck, Kühlwasser und Ölstand überprüft und dabei keine Unfallschäden festgestellt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war das unterschiedliche Spaltmaß zwischen der Fondtür und der Seitenwand, welches einen Unfallvorschäden indiziert, nur bei einer sorgfältigen Besichtigung durch einen Karrosseriefachmann oder einen versierten KfZ-Verkaufsberater feststellbar (Bl. 87 BA). Die übrigen Unfallspuren waren auch für den Sachverständigen erst nach diversen Freilegungsarbeiten erkennbar (vgl. Bl. 2 des Zusatzheftes der BA). Die Mängel drängten sich also auch einem fachlich geschulten Verkäufer nicht auf. Die Frage, ob dies ausreicht, kann hier offen bleiben, denn eine positive Forderungsverletzung begründet lediglich einen Anspruch des Käufers auf Ersatz des Mangelfolgeschadens, also desjenigen Schadens, der an anderen Rechtsgütern als an der Kaufsache selbst entsteht, etwa an Leben, Gesundheit, Eigentum (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 276 Rn 110). Dem Kläger ist jedoch kein über die mangelhafte Kaufsache hinausgehender Schaden entstanden.

4. Der Kläger kann den ihm entstandenen Schaden gegenüber der Beklagten schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation geltend machen. Die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation sind in der Rechtsprechung in den Fällen der sogenannten Käuferkette diskutiert worden (vgl. OLG Hamm NJW 1974, 2091; OLG München NJW 1980, 1581 jeweils zum Gebrauchtwagenverkauf ). In den einschlägigen Fällen hatte der Erstverkäufer erhebliche Vorschäden des Fahrzeuges verschwiegen und der Zweitverkäufer den PKW an einen Dritten unter Ausschluss jeder Gewährleistung weiterverkauft, ohne dass dem Zweitverkäufer die ihm verschwiegenen Mängel in der Zwischenzeit bekannt geworden wären. Dies trifft auf den hier in Rede stehenden Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu. Eine Drittschadensliquidation, die im übrigen von dem Zweitverkäufer gegenüber dem Erstverkäufer geltend gemacht werden müßte, ist aber abgelehnt worden, weil der Schaden nicht nur in einer Person entstanden ist; vielmehr hat auch der Zweitverkäufer einen Schaden dadurch erlitten, dass er einen mängelbehafteten PKW erworben hatte. Dass dieser Schaden möglicherweise vollständig kompensiert worden ist durch den Weiterverkauf, soll den Erstverkäufer nicht entlasten. In den beiden von den OLG Hamm und München entschiedenen Fällen hatte allerdings der Zweitverkäufer den ihm gegenüber dem Erstverkäufer zustehenden Schadenersatzanspruch aus § 463 Satz 2 BGB freiwillig an den Endabnehmer (Kläger) abgetreten. Ob jedoch der Kläger einen Anspruch auf Abtretung hat, ist ungewiß (vgl. Reinking/Eggert a.a.O. Rn. 1983 ff.). Der BGH hat einen Abtretungsanspruch bei einem Grundstückskauf im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bejaht ( NJW 1997, 652 ). Diese Frage braucht vorliegend indes ebensowenig entschieden zu werden wie die Frage, ob dem Kläger gegenüber dem Erstverkäufer ein Anspruch aus § 826 BGB zusteht (vgl. hierzu OLG Hamm NJW 1997, 2121, 2121; OLG München DAR 1999, 506 ), da diese Ansprüche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

Hiernach waren die Klage abzuweisen und die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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