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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.11.2001
Aktenzeichen: 3 Wx 157/00
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG


Vorschriften:

BGB § 29
BGB § 181
GmbHG § 46 Nr. 5
1.

Zu den Voraussetzungen für die Abberufung eines gerichtlich bestellten Notgeschäftsführers einer GmbH.

2.

Läßt die Satzung einer GmbH die Befreiung des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB zu, so kann auch der Notgeschäftsführer durch gerichtlichen Beschluss von diesen Beschränkungen befreit werden, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 Wx 157/00 u. 3 Wx 239/00

In der Handelsregistersache

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 3. gegen die Beschlüsse der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 13. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G..., der Richterin am Oberlandesgericht S... und des Richters am Oberlandesgericht Dr. S...

am 12. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3. trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Er hat ferner die den Beteiligten zu 1. und 2. im dritten Rechtszug notwendigen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000 DM (je 2 x 5.000,-- DM).

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Gesellschafter der betreffenden Gesellschaft.

Der Beteiligte zu 1. war bis zur Niederlegung des Amtes im Juni 1990 Geschäftsführer der Gesellschaft. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12.06.1990 wurde der Beteiligte zu 3. zum alleinvertretungsberechtigten Notgeschäftsführer bestellt.

Nachdem ein früherer Antrag auf Abberufung des Beteiligten zu 3. erfolglos geblieben war, haben die Beteiligten zu 1. und 2. erneut dessen Abberufung beantragt und die Bestellung eines "Liquidators" begehrt, nachdem das Amtsgericht mitgeteilt hatte, es sei beabsichtigt, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit zu löschen.

Zur Begründung haben sie angegeben, der Beteiligte zu 3. sei zur Führung der Gesellschaft nicht in der Lage. So habe er nach nur vier Jahren Amtszeit das gesamte Personal entlassen und den Geschäftsbetrieb eingestellt. Außerdem verweigere er Auskünfte über seine Geschäftsführung, insbesondere erteile er keine Einsicht in die gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüsse.

Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 3. als Notgeschäftsführer abberufen und den Beteiligten zu 1. zum neuen Notgeschäftsführer bestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beteiligte zu 3. sei seinen Pflichten als Notgeschäftsführer nicht nachgekommen. Es seien weder Gesellschafterlisten noch Jahresabschlüsse zu den Akten gereicht worden, auch eine neue Geschäftsadresse oder eine Sitzverlegung sei nicht mitgeteilt worden. Durch stetes Schweigen und Verweigerung seiner Pflichten gegenüber Berechtigten und Behörden habe sich der Beteiligte zu 3. insgesamt als des Amtes nicht für würdig erwiesen. Eine weitere Geschäftsführung durch ihn sei nicht länger zu verantworten.

Im weiteren Beschluss hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. als Notgeschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB - eingeschränkt - befreit.

Die gegen beide Entscheidungen des Amtsgerichts eingelegten Beschwerden des Beteiligten zu 3. hat das Landgericht durch die Beschlüsse vom 13.03.2000 zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidungen des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 3. mit der weiteren Beschwerde. Er gibt an, Gründe für seine Abberufung als Notgeschäftsführer seien nicht gegeben. Zwar habe er die Firmenanschrift in Düsseldorf aus Kostengründen aufgegeben und nach Köln, wo sich bereits der Bauhof der Gesellschaft befunden habe, verlegt, diese Kölner Anschrift und auch seine Privatanschrift seien aber sowohl der Industrie- und Handelskammer als auch dem Amtsgericht und dem Beteiligten zu 1. schon 1997 bekannt gewesen. Im übrigen sei der Beteiligte zu 1., der an der Führung der Gesellschaft schon 1990, als er sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt habe, kein Interesse mehr gehabt habe, als Notgeschäftsführer ungeeignet. Die Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB sei zu Unrecht erfolgt. Eine solche Maßnahme sei im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. Zwar sei eine nachträgliche Befreiung durch Gesellschafterbeschluss möglich, ein Gerichtsbeschluss reiche aber insoweit nicht aus. Im übrigen bestehe beim Beteiligten zu 1. im Hinblick auf die beabsichtigte Vermietung der der Gesellschaft gehörenden Geräte an eine ihm, dem Beteiligten zu 1. gehörende Firma, eine erhebliche Interessenkollision.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 19, 20, 27, 29 FGG zulässigen weiteren Beschwerden sind nicht begründet, denn die Entscheidungen des Landgerichts weisen keinen Rechtsfehler im Sinne des § 27 FGG auf.

1.

Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 23.11.1998 und 19.01.1999 ausgeführt, der Beteiligte zu 3. habe bei der Führung der Notgeschäftsführer seine Pflichten grob verletzt. So seien z. B. Bilanzen nur bis 1993 erstellt, aber vom Beteiligten zu 3. nicht einmal unterzeichnet worden. Die Anschrift der Gesellschaft sei unbekannt gewesen. Rückbriefe lägen auch bezüglich der Privatanschrift des Beteiligten zu 3. vor. Der vom Amtsgericht ausgesprochenen - eingeschränkten - Befreiung des zum Notgeschäftsführer bestellten Beteiligten zu 1. von der Bestimmung des § 181 BGB stünden gesellschaftsrechtlich zwingende Gründe nicht entgegen.

2.

Die Entscheidungen des Landgerichts halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.

a)

Ein gemäß § 29 BGB - diese Vorschrift findet auch für die GmbH Anwendung (vgl. BayObLG 1976, 129; Müko/Reuter, BGB 3. Aufl., Rn. 1 zu § 29; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 3. Aufl., Rn. 64 zu § 35) - gerichtlich bestellter Notgeschäftsführer einer GmbH kann auf Antrag eines Gesellschafters trotz weiter bestehender Notlage durch das Gericht abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund in seiner Person oder in seinem Verhalten als Notgeschäftsführer vorliegt (OLG Düsseldorf, GmbHR 1997, 549; BayObLG GmbHR 1994, 306).

Ein wichtiger Grund zur Abberufung ist gegeben, wenn die Umstände das Verbleiben des Geschäftsführers für die Gesellschaft unzumutbar machen, wobei auf Seiten des Geschäftsführers weder ein pflichtwidriges Verhalten noch ein Verschulden vorliegen muss (Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Rn. 43, 44 zu § 35).

b)

Die Voraussetzungen für die Abberufung des Beteiligten zu 3. als Notgeschäftsführer sind gegeben. Der Beteiligte zu 3. ist den ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen, sondern hat sich als zu einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig erwiesen.

Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen und dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beteiligte zu 3. die Geschäfte der Gesellschaft so nachlässig geführt, dass ihr die Löschung wegen Vermögenslosigkeit drohte. Der Beteiligte zu 3. hat die Geschäftsadresse und den Sitz der Firma von Düsseldorf nach Köln verlegt, ohne dies den Finanzbehörden, der IHK und dem Registergericht mitzuteilen. Dies hatte zur Folge, dass die IHK Düsseldorf dem Registergericht mitteilte, die Gesellschaft sei unter der alten Anschrift in Düsseldorf postalisch nicht mehr zu erreichen, auch für die Anschrift des Geschäftsführers, des Beteiligten zu 3., lägen Rückbriefe vor. Eine Anfrage des Amtsgerichts beim Einwohnermeldeamt der Stadt Düsseldorf mit dem Ergebnis, der Beteiligte zu 3. sei "unbekannt verzogen", führte zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens beim Amtsgericht Düsseldorf.

Ob eine Verlagerung des Firmensitzes ohne vorherigen Gesellschafterbeschluss aus "Kostengründen" überhaupt "vertretbar" ist und ob zumindest dem Beteiligten zu 1. als Mitgesellschafter die Anschrift in Köln schon damals bekannt war, kann dahinstehen. Allein die Tatsache, dass der Beteiligte zu 3. es dazu kommen ließ, dass die Gesellschaft und er als Geschäftsführer für Behörden und Gericht nicht erreichbar war, stellt sich als Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten dar. Als weiterer - erheblich schwerwiegenderer - Umstand kommt hinzu, dass der Beteiligte zu 3. über mehrere Jahre hinweg weder Steuererklärungen abgab noch Bilanzen erstellte bzw. unterschrieb. Ein solches Verhalten ist mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht vereinbar. Schließlich belegt das Schreiben des Beteiligten zu 3. vom 12.04.1996 (Bl. 116 Bd. II d.A.), dass der Beteiligte zu 3., der zuvor sämtliche Mitarbeiter der Gesellschaft entlassen hatte, mit der Geschäftsführung völlig überfordert war. Obwohl nach seinen eigenen Angaben keine Umsätze mehr getätigt wurden - ob auch darin eine Pflichtverletzung liegt, mag dahinstehen - waren zahlreiche Angelegenheiten "unbearbeitet" geblieben, wie z. B. die "Erfassung der Verbindlichkeiten, Mahnbescheide und Gerichtsurteile", Verhandlungen mit Gläubigern zwecks Reduzierung der Forderungen sowie die Bearbeitung und Erledigung steuerrechtlicher Probleme.

Dieses, den Interessen der Gesellschaft eindeutig zuwiderlaufende Verhalten des Beteiligten zu 3. rechtfertigt es, ihn als Notgeschäftsführer abzuberufen, ohne dass es auf weitere Feststellungen bezüglich etwaiger zu Unrecht erfolgter Entnahmen oder auf die Frage, aus welchen Gründen seit mehreren Jahren keine Umsätze mehr getätigt wurden und der Maschinenpark der Firma unbenutzt blieb, ankommt. Dass der Beteiligte zu 3. bei seiner Geschäftsführung den erforderlichen Überblick nicht mehr hatte, belegt auch, dass er angibt, der Gesellschaft bis Ende 1998 aufgelaufene Gehälter als Geschäftsführer über insgesamt ca. 600.000 DM gestundet zu haben, obwohl er bereits am 17.10.1996 der Bundesversicherungsanstalt in Berlin mitgeteilt hatte, er sei seit dem 01.10.1996 arbeitslos und am 11.10.1996 dem Deutschen Baurechenzentrum schriftlich mitgeteilt hatte, er sei per 30.09.1996 aus der Firma I... ausgeschieden.

c)

Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Bestellung des Beteiligten zu 1. zum neuen Notgeschäftsführer. Soweit der Beteiligte zu 3. rügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht mit seiner Abberufung die Neubestellung eines Notgeschäftsführers verbunden, ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn die Notlage, die zur Bestellung eines Notgeschäftsführers (hier des Beteiligten zu 3.) geführt hat, fortbesteht, eine Abberufung des Notgeschäftsführers überhaupt nur in Verbindung mit der gleichzeitigen Neubestellung eines anderen Notgeschäftsführers in Betracht kommen kann (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1997, 646, 647). Dass der Beteiligte zu 1. zur Führung der Notgeschäftsführung nicht fähig ist, ist nicht ersichtlich. Dem steht nicht entgegen, dass er im Juni 1990 sein Amt als durch die Gesellschafterversammlung bestellter Geschäftsführer aus freien Stücken niedergelegt hat, nachdem es offensichtlich zwischen dem Beteiligten zu 3. und ihm zu Kontroversen gekommen war. Der Beteiligte zu 1. war immerhin in den Jahren 1969 bis 1990 Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft, ohne dass dies mit einschneidenden und unübersehbaren Nachteilen für die Gesellschaft verbunden war. Dass der Beteiligte zu 1. die für einen Geschäftsführer vorgeschriebenen Qualifikationen nicht besitzt, kann schon mit Rücksicht auf seine 22-jährige Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft nicht angenommen werden. Ob die Bestellung des Beteiligten zu 1. zum neuen Notgeschäftsführer angesichts des bestehenden kontroversen Verhältnisses zwischen den Gesellschaftern zweckmäßig war, ist einer Nachprüfung durch den Senat entzogen. Die Entscheidung über die Auswahl eines Notgeschäftsführers kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. BayObLG Rpfl 1992, 114). Ein solcher Ermessensfehler des Landgerichts ist hier nicht zu erkennen.

d)

Der Beschluss des Landgerichts ist auch nicht zu beanstanden, soweit Amts- und Landgericht die Geschäftsführungsbefugnis des Notgeschäftsführers nicht eingeschränkt haben, sondern ihm - wenn auch beschränkt auf einen konkreten Fall -Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt haben.

Zwar muss grundsätzlich das Amtsgericht die Geschäftsführungsbefugnis eines Notgeschäftsführers auf das Notwendigste beschränken, weil die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Gericht einen wesentlichen Eingriff in das Bestellungsrecht der Gesellschafter nach § 46 Nr. 5 GmbHG bedeutet (vgl. BayObLG GmbHR 1998, 1126). Jedoch kam hier mit Rücksicht auf die nach dem eigenen Vorbringen des Beteiligten zu 3. zahlreichen "unbearbeiteten" Angelegenheiten eine Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Beteiligten zu 1. als neuer Notgeschäftsführer ersichtlich nicht in Betracht.

Auch für die über die uneingeschränkte allgemeine Geschäftsführungsbefugnis hinausgehende Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für den Beteiligten zu 1. bestand ein sachliches Bedürfnis.

Die Satzung der betroffenen GmbH sieht vor, dass der - alleinvertretungsberechtigte - Geschäftsführer der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden kann. Die Auffassung des Beteiligten zu 3., von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien könne nur ein Gesellschafterbeschluss, nicht aber ein gerichtlicher Beschluss, teilt der Senat nicht. Dass das Amtsgericht die Geschäftsführungsbefugnis des Notgeschäftsführers auf das sachlich Notwendige zu beschränken hat, bedeutet nicht, dass dem Gericht die Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB - auch für einen Einzelfall - von vornherein verwehrt ist. Die Prüfung, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Notgeschäftsführung erforderlich ist, kann nämlich nach Bejahung der grundsätzlichen Erfordernis auch ergeben, dass im Einzelfall im Interesse der Gesellschaft die Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB erforderlich sein kann, wenn dadurch z. B. der Gesellschaft dringend notwendige Mittel zur Erhaltung oder Herbeiführung ihrer Liquidität zugeführt und schwere Nachteile von der Gesellschaft abgewendet werden können. Ebenso wie bei der Bestellung eines Notgeschäftsführers der grundsätzlich für die Bestellung eines Geschäftsführers erforderliche Gesellschafterbeschluss durch die amtsgerichtliche Entscheidung ersetzt wird, kann auch die grundsätzlich ebenfalls einem Gesellschafterbeschluss vorbehaltene Möglichkeit, den Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, bei Vorliegen eines entsprechenden Bedürfnisses durch das Gericht genutzt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Gericht als wesentlichen Eingriff in das Bestellungsrecht der Gesellschafter zu akzeptieren, die in der Satzung vorgesehene Möglichkeit einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB aber trotz sachlicher Erforderlichkeit auszuschließen. Für die dem Notgeschäftsführer erteilte Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB - eingeschränkt auf den Abschluss von Verträgen zur Vermietung der im Eigentum der betroffenen Gesellschaft stehenden Baugeräte an die I - bestand auch eine Notwendigkeit. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand durch die Vermietung der Geräte an die IGW die Möglichkeit, mit den aus der Vermietung zu erzielenden Einnahmen die bestehenden Schulden der Gesellschaft zumindest teilweise zu tilgen. Dass ohne die Vermietung bessere oder anderweitige Möglichkeiten bestanden, die Geräte einzusetzen und dadurch Einnahmen zu erzielen, hat der Beteiligte zu 3., der unstreitig über mehrere Jahre hinweg keine Umsätze getätigt hat, weder behauptet noch ist dies aus den Umständen ersichtlich. Soweit der Beteiligte zu 3. vorbringt, durch die Vermietung der Geräte werde die Gesellschaft gehindert, Aufträge zu aquirieren, muss er sich entgegenhalten lassen, dass es ihm als Notgeschäftsführer offensichtlich über viele Jahre nicht gelungen ist, solche Aufträge, zu deren Durchführung die Geräte hätten eingesetzt werden können, für die Gesellschaft zu gewinnen. Auch der Einwand, durch die Vermietung und Nutzung der Geräte durch Dritte würden die Geräte abgenutzt und an Wert verlieren, greift nicht durch. Auch durch bloßes unbenutztes Stehenlassen verlieren die in Rede stehenden Geräte wie Raupen, Bagger, Schlepper, Schuten und Pontons alleine schon durch Zeitablauf an Wert. Hinzu kommt, dass sie, auch ohne benutzt zu werden, gewartet werden müssen und dadurch Unkosten entstehen, denen keinerlei mit den Geräten erzielte Einkünfte gegengerechnet werden können. Die Vermietung der Geräte an die Firma I... würde - entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3. - selbst dann wirtschaftlich Sinn machen, wenn mit den zu zahlenden Mieten nur die - unstreitig - von der Firma I... vorab übernommenen Kosten der Renovierung und Überholung der Geräte verrechnet würden. In diesem Falle würde nämlich die betroffene Gesellschaft statt "reparaturbedürftiger" Geräte überholte und wieder einsatzfähige Geräte zur Verfügung haben, auch wenn aus der Vermietung größere Gewinne zur Tilgung weiterer Schulden nicht zur Verfügung stünden. Dass der Beteiligte zu 1. bei der beabsichtigten und nur mit einer Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB durchzuführenden Vermietung der Geräte an die Firma I... den Interessen der betroffenen Gesellschaft zuwiderhandeln und damit nur eigenen Interessen dienen will, ist nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 1. als Notgeschäftsführer der Kontrolle durch das Gericht unterliegt und sein Verhalten gerade im Zusammenhang mit der Renovierung und Überholung der Geräte und der beabsichtigten Vermietung an die Firma I... keinen Anlass gibt anzunehmen, die beabsichtigte Vermietung der Geräte an die Firma I... sei nicht nur nicht erforderlich, sondern diene in erster Linie den ureigenen Interessen des Beteiligten zu 1. Dies gilt um so mehr, als der Beteiligte zu 1. den vom Beteiligten zu 3. vorgetragenen Bedenken bezüglich der beabsichtigten Vermietung Rechnung getragen hat und sein Vorhaben auch mit Zahlen belegt hat. Er hat überprüfbare Angaben zu den Kosten der Instandsetzung der Geräte gemacht. Er hat die Grundlage der Vermietung, nämlich die Baugeräteliste des Hauptverbandes der D B e.V. angegeben und dargelegt, dass nach Abzug der Kosten für die Instandsetzung jedenfalls ein Erlös von ca. 50.000 DM aus der Vermietung zugunsten der betroffenen Gesellschaft übrig bleiben wird.

Angesichts der schlechten finanziellen Lage der betroffenen Gesellschaft und der Tatsache, dass die jetzt zur Vermietung anstehenden Geräte unstreitig vor der Renovierung durch den Beteiligten zu 1. dringend einer Überholung bedurften, um wieder eingesetzt werden zu können, entsprach die Befreiung von der Beschränkung des § 181 für den Beteiligten zu 1. als Notgeschäftsführer einem dringenden Bedürfnis der betroffenen Gesellschaft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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