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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.01.2001
Aktenzeichen: 3 Wx 412/00
Rechtsgebiete: ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 580 Nr. 7 b
ZPO § 582
ZPO § 586 Abs. 1
ZPO § 589 Abs. 2
ZPO § 591
FGG § 27
1. In einem Wiederaufnahmeverfahren in einer Nachlasssache ist entsprechend § 591 ZPO in Verbindung mit § 27 FGG das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde gegeben.

2. Für die entsprechend § 589 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machende Kenntnis von dem Restitutionsgrund gilt auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Beibringungsgrundsatz.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 Wx 412/00 25 T 688/00 LG Düsseldorf 91 VI 330/82 AG Düsseldorf

In dem Verfahren

betreffend den Nachlass der am 2. November 1987 in Düsseldorf verstorbenen Frau E... F... geb. H...,

hat der dritte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Gottschalg, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Schütz und der Richterin am Oberlandesgericht Schaefer-Lang am 17. Januar 2001

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000,00 DM.

Gründe:

I.

Die Erblasserin hinterließ ein eigenhändiges Testament vom 20.3.1986, in welchem sie ihren Sohn, den Beteiligten zu 1 und ihre Tochter, die 1991 verstorbene Mutter der Beteiligten zu 2 bis 4 zu gleichen Teilen als Erben bestimmte. Bezüglich des Hauses B straße 49 in Düsseldorf traf sie folgende Anordnungen:

"Die Verwaltung hat H... bereits seit 1.7.1982; er wird G... jährlich über die Abrechnung unterrichten. Vor größeren Reparaturen möge er sich mit G... verständigen.

Ich bitte, das Haus nicht zu verkaufen, sondern in den Händen der Erben zu belassen."

Mit schriftlicher Verfügung vom 24.3.1982 bevollmächtigte sie den Beteiligten zu 1,

"alle Rechts- und Pflichtverbindlichkeiten zu übernehmen, die das auf meinen Namen eingetragene Grundstück und Haus B... betreffen.

Amtsgericht A 33 Gesch.-Z. 4266 vom 29.5.46, 17.9.59, 28.4.59, 18.9.59 (Notar G..., Ddf.), 7.X.59 (Notar G... Ddf.)..."

Das Amtsgericht hatte dem Beteiligten zu 1 auf dessen Antrag am 9.12.1987 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Auf Antrag der übrigen Erben wurde er durch Beschluss des Amtsgerichts vom 4.10.1991 als Testamentsvollstrecker entlassen; die von ihm gegen diesen Beschluss eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20.8.1997 ist Rechtsanwalt J... zum Testamentsvollstrecker ernannt worden. Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 1 mit der Begründung gewandt, das Testament gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin Testamentsvollstreckung anordnen wollte. Sein Rechtsmittel ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Durch Beschluss vom 23.1.1998 hat der Senat auch die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, die Auslegung des Testaments ergebe, dass die Erblasserin Testamentsvollstreckung habe anordnen wollen.

Mit Schriftsatz vom 24.3.2000 hat der Beteiligte zu 1 Restitutionsbeschwerde erhoben mit dem Antrag,

das Verfahren wiederaufzunehmen und den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf, durch den Rechtsanwalt J... aus Düsseldorf zum Testamentsvollstrecker ernannt worden ist, aufzuheben.

Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe im März 2000 Urkunden aufgefunden, die nach seiner Ansicht darauf schließen lassen, dass der Erblasserin die Begriffe "Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker" geläufig waren. Er meint deshalb, die Erblasserin hätte, wenn sie tatsächlich eine Testamentsvollstreckung anordnen wollte, diese Begriffe auch verwandt.

Das Amtsgericht hat die Restitutionsbeschwerde zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Der Beteiligte zu 1 hat sofortige weiteren Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, § 27 FGG.

1. Ein Wiederaufnahmeverfahren kommt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach allgemeiner Ansicht in den Fällen des echten Streitverfahrens in Betracht ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, FGG, 14. Aufl., § 18 Rn. 67; Bay ObLG WM 1995, 453; WM 92, 284, 285; KG WM 1996, 179 ). Insoweit sind die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO entsprechend anzuwenden. Gemäß § 591 ZPO sind im Wiederaufnahmeverfahren solche Rechtsmittel zulässig, die auch gegen eine Sachentscheidung der entsprechenden Instanz gegeben wären. Das ist vorliegend die sofortige weitere Beschwerde. Nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung wäre zwar eine weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung, die das Landgericht als Beschwerdegericht getroffen hat, nur in den ausdrücklich vom Gesetz bestimmten Fällen gegeben, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO; eine solche Bestimmung ist für das Wiederaufnahmeverfahren nicht getroffen. Nach § 591 ZPO kommt es indes auf die Sachentscheidung an ( vgl. Bay ObLG WM 1992, 285 ). Hätte das Landgericht vorliegend eine Sachentscheidung über die Ernennung als Testamentsvollstrecker getroffen, wäre die sofortige weitere Beschwerde statthaft, §§ 81, 27 FGG. Diese ist somit das zulässige Rechtsmittel auch im Wiederaufnahmeverfahren.

2. Das Landgericht hat ausgeführt, die Restitutionsbeschwerde sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 b ZPO nicht erfüllt seien. Die Urkunden, die der Beteiligte zu 1 erst im März 2000 aufgefunden haben wolle, seien bereits in einem ihm schon 1990 erteilten Grundbuchauszug genannt. Der Beteiligte zu 1 hätte daher bereits 1990 entsprechende Nachforschungen anstellen können, was er fahrlässig unterlassen habe; dabei müsse berücksichtigt werden, dass er die nunmehr angegebenen Unterlagen selbst und in dem von ihm bewohnten Haus aufgefunden habe. Die dort befindlichen Unterlagen habe er selbst in Ordnung halten müssen. Er sei daher nicht ohne Verschulden daran gehindert gewesen, diese bereits in dem früheren Verfahren vorzulegen, § 582 ZPO. Die von ihm vorgetragenen Krankheitsgründe entlasteten ihn nicht. Vielmehr habe die Kammer seit Jahren sowohl im vorliegenden als auch in Wohnungseigentumsverfahren festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 seine Interessen vehement und zielstrebig verfolgt und dabei ungeachtet seiner anwaltlichen Vertretung zahlreiche persönlich verfaßte Schriftsätze vorgelegt habe.

3. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand.

3.1. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Beteiligte zu 1 die gemäß § 586 ZPO vorgesehene Frist zur Erhebung der Restitutionsbeschwerde eingehalten hat. Nach dieser, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Wiederaufnahmeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift ( vgl. Bay ObLG WM 1995, 453; KG WM 1996, 179 ), ist eine Notfrist von einem Monat ab Kenntnis von dem Restitutionsgrund einzuhalten. Die Partei muss gemäß § 589 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, wann sie die Kenntnis erhalten hat. Insoweit gilt den Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend der Beibringungsgrundsatz mit der Folge, dass keine Ermittlungen von Amts wegen anzustellen sind ( vgl. Bay ObLGZ 1974, 9,12 ). Der Beteiligte zu 1 hat zwar in der Beschwerdeschrift vom 24.3.2000 vorgetragen, er habe die Unterlagen erst im März 2000 aufgefunden; dies ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Aus der mit Schriftsatz vom 28.8.2000 überreichten schriftlichen Stellungnahme des Herrn H... G... vom 18.7.2000 ( Bl. 669 GA ), die nicht einmal zur Vorlage an das Gericht bestimmt ist, ergibt sich lediglich, dass Herr G... dem Beteiligten zu 1 seit Anfang Februar 2000 bei der Ordnung von Unterlagen behilflich war und dabei die nunmehr vorgelegten Urkunden aufgefunden wurden; dass diese erst nach dem 24.2.2000 aufgefunden wurden, ist nicht glaubhaft gemacht. Auf diesen Umstand haben die Beteiligten zu 2 bis 4 mit Schriftsatz vom 8.1.2001 hingewiesen, ohne dass der Beteiligte zu 1 entgegengetreten ist. Die Restitutionsbeschwerde ist damit wegen Nichteinhaltung der Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Der Beteiligte zu 1 hat aber auch nicht schlüssig dargetan, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, die nunmehr vorgelegten Urkunden bereits in dem früheren Verfahren zu den Akten zu reichen, § 582 ZPO. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffenden Gründen davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1, nachdem ihm bereits im Dezember 1990 ein Grundbuchauszug betreffend das Grundstück B... in Düsseldorf erteilt worden war, Anlass gehabt hätte, wegen der darin vermerkten Geschäftszeichen und Daten Nachforschungen anzustellen, um sicherzustellen, dass die angesprochenen Urkunden für das Nachlassverfahren nicht von Bedeutung sind.. Dies gilt um so mehr als aus dem Grundbuchauszug ersichtlich war, dass bereits die Eheleute B... Testamentsvollstreckung angeordnet hatten und dies am 7.12.1959 im Grundbuch auch eingetragen worden war. Auch die Verfügung der Erblasserin vom 24.3.1982, in der die Daten und Geschäftszeichen betreffend den Nachlass am Grundstück B... in Düsseldorf genannt sind, war dem Beteiligten zu 1 längst bekannt; er selbst hat die Verfügung bereits am 5.11.1987 vorgelegt, ohne aber weitere Nachforschungen hinsichtlich der genannten Daten anzustellen.

Dass der Beteiligte zu 1 an diesen Nachforschungen unverschuldet gehindert war, ist nicht schlüssig dargelegt. Die Kammer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Partei grundsätzlich verpflichtet ist, in ihren Unterlagen Ordnung zu halten. Der Beteiligte zu 1 hätte daher zu den genauen Umständen des Auffindens der Urkunden vortragen müssen, etwa zu der Frage, ob diese schwer zugänglich oder versteckt waren. Auch die vorgebrachten Krankheitsgründe entlasten ihn nicht. Wie sich aus den im Laufe des Verfahrens vom Beteiligten zu 1 zu den Akten gereichten Schriftstücken ergibt, war er durchaus in der Lage, etwaige Unterlagen der Erblasserin, die für seine Rechtsansicht von Bedeutung erschienen, auszuwerten und vorzulegen. So erklärte er beispielsweise unter dem 27.1.1997 in einer notariellen Urkunde an Eides Statt, dass von ihm eingereichte Taschenkalendereinträge betreffend das Jahr 1967 von der Erblasserin stammen ( Bl. 494 GA ). Auch die übrigen Eingaben des Beteiligten zu 1 lassen nicht erkennen, dass er an einer sachgerechten Behandlung vorhandener Unterlagen gehindert gewesen wäre.

Auf die Frage, ob die vorgelegten Urkunden ihrem Inhalt nach gegen einen im Wege der Auslegung ermittelten Willen der Erblasserin, Testamentsvollstreckung anzuordnen, sprechen, kommt es danach nicht mehr an.

Das Rechtsmittel konnte folglich keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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