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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.03.2001
Aktenzeichen: 3 Wx 88/01
Rechtsgebiete: GmbHG, EGV


Vorschriften:

GmbHG § 4 a
EGV Art. 43
EGV Art. 48
GmbHG § 4a; EGV Art. 43, 48 (früher 52, 58); Vorentwurf einer Richtlinie Nr. 14 zur Verlegung des Gesellschaftssitzes innerhalb der EU vom 22. April 1997 (ZIP 1997, 1721 ff.).

Die Verlegung des Sitzes einer GmbH in die Niederlande ist weder nach geltendem Recht der Bundesrepublik Deutschland noch nach gegenwärtigem oder künftigem EU-Recht (Vorentwurf einer Richtlinie Nr. 14 zur Verlegung des Gesellschaftssitzes innerhalb der EU vom 22. April 1997) im deutschen Handelsregister einzutragen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 Wx 88/01 36 T 1/01 LG Düsseldorf HRB 34285 AG Düsseldorf

In der Handelsregistersache

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der beteiligten Gesellschaft vom 05. März 2001 gegen den Beschluss der 36. Zivilkammer - 6. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Gottschalg, der Richterin am Oberlandesgericht Schaefer-Lang und des Richters am Oberlandesgericht von Wnuck-Lipinski am 26. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel der Beteiligten wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,- DM.

Gründe:

I.

Die Beteiligte ist im Handelsregister von Düsseldorf unter HRB 34285 eingetragen. Sitz des Unternehmens ist Düsseldorf. Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von chirurgischkosmetischen Operationen, insbesondere im Bereich Haartransplantationen.

Unter dem 07. November 2000 reichte der Notar N ... eine von ihm am 03. November 2000 zu UR.Nr. .../2000 beglaubigte Handelsregisteranmeldung vom selben Tage ein.

Hierin heißt es u.a.:

"1. Der Gesellschaftsvertrag wurde hinsichtlich § 1 (Firma und Sitz der Gesellschaft) neu gefaßt.

2. Herr J... K... ist mit Wirkung vom ... an als Geschäftsführer abberufen worden.

Ihm wurde Entlastung erteilt.

Zum neuen Geschäftsführer wurde mit Wirkung vom ... an Herr F... T..., geboren am ..., Makler, ... Zandvoort, bestellt.

Er vertritt die Gesellschaft stets allein.

Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

...

Die Geschäftsräume der Gesellschaft befinden sich:

... Zandvoort, Niederlande.

Darüber hinaus legte der Notar das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 03. November 2000 vor, aus dem sich die angemeldeten Veränderungen ergeben und beantragte "den Vollzug der überreichten Urkunden".

Das Registergericht hat den Notar unter dem 17. November 2000 darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 3. November 2000 nicht vollzogen werden könne, weil die deutsche Rechtsordnung eine Sitzverlegung ins Ausland nicht vorsehe und für diesen Fall nur die Liquidation mit anschließender Neuanmeldung im Ausland möglich sei.

Dem widersprach die Beteiligte und vertrat unter Bezugnahme auf das "Centros-Urteil" des Europäischen Gerichtshofs vom 09. März 1999 die Auffassung, wenn hiernach die Ablehnung der Eintragung einer durch eine ausländische GmbH ohne eigene Geschäftstätigkeit errichteten Zweigniederlassung als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 52 und 58 EGV anzusehen sei, so müsse das Gleiche auch für einen Mitgliedstaat gelten, der eine unter Aufgabe der gesamten Geschäftstätigkeit im Inland erfolgende Sitzverlegung ins (EU-) Ausland dadurch verhindere, dass er die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Gründungsstaat des Unternehmens verweigere.

Die Richterin des Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 den Antrag auf Eintragung der Sitzverlegung in das Handelsregister abgelehnt, weil eine Sitzverlegung ins Ausland nach gegenwärtig geltendem nationalem Recht nicht zulässig sei. Ob in Zukunft aufgrund der Rechtsprechung des EuGH bzw. neuer rechtlicher Vorschriften einer derartige Maßnahme möglich sei, könne dahinstehen.

Die Beschwerde der Gesellschaft hat das Landgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2001 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, nach den derzeitigen geltenden gesetzlichen Bestimmungen sei eine Sitzverlegung der Gesellschaft in das Ausland nur in Form der Auflösung und Neuerrichtung bzw. Neugründung im Ausland möglich. Dabei hätten mangels anderweitiger Bestimmungen die Staaten der EU gegenwärtig noch als Ausland zu gelten. Der gegenwärtige Rechtszustand in der Bundesrepublik Deutschland verstoße mit Blick auf die unterschiedlichen Bezeichnungen und Haftungsregelungen von "GmbHs" in den verschiedenen Staaten der EU nicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht.

2.

Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung Stand.

a)

Rechtlich beanstandungsfrei ist die Auffassung der Vorinstanzen, dass das gegenwärtige Recht der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verlegung des Geschäftssitzes einer GmbH ins Ausland - auch innerhalb der EU nicht eröffnet (Baumbach-Hueck/Fastrich GmbHG 17. Auflage 2000 4a Rdz. 10 mit umfangreichen Nachweisen).

b)

Soweit Art. 43, 48 EGV (früher 52, 58 EGV) die Beschränkung der freien Niederlassung der GmbH eines Mitgliedsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates verbieten, besagt dies nicht schon, dass vorliegend durch die Ablehnung der Eintragung der Sitzverlegung der Beteiligten in die Niederlande EU-Recht verletzt wird (vgl. EuGH NJW 1989, 2186 - Daily Mail; Baumbach-Hueck/Fastrich a.a.O. mit Nachweisen).

Hieran hat das "Centros-Urteil" des EuGH vom 09. März 1999 Rs. C-212/97 (GmbHR 1999, 474) nichts geändert (vgl. Baumbach- Hueck/Fastrich a.a.O.). Dort hat der EuGH entschieden (LS):

"Ein Mitgliedsstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstößt gegen Art. 52 und 58 EGV, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. ..."

Dieser Fall unterscheidet sich indes grundlegend von dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt. Denn zum einen soll vorliegend nicht eine Zweigniederlassung der beteiligten Gesellschaft in den Niederlanden errichtet werden, zum anderen anderen verweigert auch nicht eine Behörde des Staates, in den die Niederlassung verlegt werden soll, (hier der Niederlande) die Eintragung, sondern eine solche des Gründungsstaates (hier der Bundesrepublik Deutschland).

Dafür, dass indes die Weigerung der Registerbehörde des Gründungsstaates, die Sitzverlegung einer GmbH in ein anderes EU-Land einzutragen, nach Auffassung des EuGH in gleicher Weise die Niederlassungsfreiheit innerhalb des Wirtschaftsraumes der EU (Art. 43, 48 EGV) tangiert, wie die Weigerung des Zuzugsstaates, eine Zweigniederlassung einzutragen, besagt das "Centros-Urteil" nichts. Es lässt sich hieraus insoweit insbesondere - entgegen AG Heidelberg (EuZW 2000, 414) - eine Tendenz, die es erforderlich erscheinen lässt, diese Frage gemäß Art. 234 (früher 177) EGV dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen, nicht herleiten.

aa)

Eine Behandlung des vorliegenden Falles entsprechend dem der "Centros"-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt erscheint bereits problematisch, weil durch eine Verpflichtung der Registerbehörde des Gründungsstaates zur Eintragung der Sitzverlegung in das Ausland hoheitliche Interessen des Zuzugsstaates berührt sein können, der in diesem Falle ohne sein Zutun als Sitz einer - ihm möglicherweise missliebigen - ausländischen Gesellschaft gelten würde.

bb)

Überdies spricht entscheidend hiergegen der - bislang nicht in Kraft gesetzte - der Umsetzung des Art. 58 (jetzt 48) EGV dienende Vorentwurf einer Richtlinie Nr. 14 zur Verlegung des Gesellschaftssitzes innerhalb der EU vom 22. April 1997 (ZIP 1997, 1721 ff.).

Diese hat zum erklärten Ziel, den nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften die Verlegung ihres satzungsmäßigen oder tatsächlichen Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit (d.h. ohne Auflösung), aber mit Wechsel des für die Gesellschaften maßgeblichen Rechts, zu ermöglichen (Begründung VII. 1, a.a.O. S. 1722). Demnach sollen nach der Richtlinie die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der satzungsmäßige oder tatsächliche Sitz einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden kann. Hierbei hat die Sitzverlegung weder die Auflösung der Gesellschaft zur Folge noch die Gründung einer neuen juristischen Person, bewirkt allerdings mit Eintragung des neuen Sitzes im Gesellschaftsregister gemäß Art. 10 einen Wechsel des auf die Gesellschaft anwendbaren Rechts (Art. 3). Der neue Sitz kann erst u.a. nach Erbringung des Nachweises, dass die Eintragungsformalitäten im neuen Sitzstaat erfüllt sind, eingetragen werden (Art. 10). Die Eintragung der Gesellschaft im Register des früheren Sitzes kann erst dann gelöscht werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft im Register des neuen Sitzes eingetragen ist (Art. 11 Abs. 3).

Hieraus folgt zum einen, dass die EG-Kommision die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes der Gesellschaft ins Ausland für regelungsbedürftig, also nach EG-Recht nicht geregelt, hält, zum anderen, dass die Eintragung der Gesellschaft im neuen Sitzstaat und nicht im Gründungsstaat erfolgen soll, während dem Register des Gründungsstaates nur die Aufgabe zugedacht ist, nach erfolgter Eintragung des Sitzes im neuen Sitzstaat, die Löschung vorzunehmen.

Dies bedeutet, dass vorliegend der beteiligten Gesellschaft selbst bei unterstellter Geltung der in Aussicht genommenen Richtlinie die Eintragung ihres neuen Geschäftssitzes in Zandfoort/Niederlande durch das Amtsgericht - Registergericht - in Düsseldorf, nach erfolgloser Beanstandung des Eintragungsgesuchs im Wege der Zwischenverfügung, zu Recht versagt worden ist, weshalb die gegen die dies bestätigende landgerichtliche Entscheidung gerichtete weitere Beschwerde der Gesellschaft zurückzuweisen war.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.



Ende der Entscheidung

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