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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.09.2000
Aktenzeichen: 4 U 212/99
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 124
BGB § 826
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 263
ZPO § 779
Leitsätze:

1.

Auch wenn eine neue Klage, mit der die aufgrund eines Prozessvergleichs erbrachte Leistung zurück gefordert wird, unzulässig ist, weil sie das Ursprungsverfahren betrifft (BGHZ 142, 253, 256), ist doch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage zu bejahen, mit der - ohne; Arglistanfechtung des Vergleichs - nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB nicht nur die Vergleichssumme zurück verlangt wird sondern darüberhinaus weitere Schadenspositionen geltend gemacht werden.

2.

Dem Kasko-Versicherer, der im Vorprozess den behaupteten Diebstahl einer Motoryacht nebst Anhänger von einem Autobahnparkplatz bestritten und sich erst nach einer Beweisaufnahme zum äußeren Bild zum Abschluss eines Vergleichs bereitgefunden hat, steht ungeachtet des Ablaufs der Frist des § 124 BGB zur Arglistanfechtung des Vergleichs ein Anspruch aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB auf Rückerstattung der gezahlten Vergleichssumme und auf Ersatz der aufgewandten Prozesskosten sowie der erforderlichen Detektivkosten zu, wenn er bei dem Vergleichsabschluss das Opfer eines von dem Versicherungsnehmer zu verantwortenden Prozessbetrugs geworden ist.

3.

Zum Vollbeweis der Vortäuschung des Diebstahls einer in Kroatien wieder aufgefundenen Motoryacht nebst Anhänger von einem Autobahnparkplatz aufgrund von Widersprüchen in den Angaben des Versicherungsnehmers und der Zeugen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 212/99 1 O 186/99 LG Kleve

T., Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Verkündet am 26. September 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S, des Richters am Oberlandesgericht Dr. W und des Richters am Landgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Oktober 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.370,30 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 6. Juni 1999 zu zahlen.

Die weitergehende Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Wegen der noch offenen Entscheidung zur Höhe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Kostenentscheidung einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens überlassen bleibt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 72.000,00 DM. Die Sicherheit darf auch durch die Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung einer Kaskoentschädigung und weiteren Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch, er habe einen Versicherungsfall vorgetäuscht.

Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin eine Kaskoversicherung für das Motor-Sportboot Formula 26 PC (Register-Nr.:) seit dem 1. Juni 1993.

Am 8. September 1994 meldete er den Diebstahl des Bootes und gab an, er habe mit einem Mitarbeiter, dem Zeugen R, das Boot zu einem Liegeplatz in M/B verbringen wollen. Auf der BAB in Richtung V sei ein Reifen des dreiachsigen Trailers geplatzt. Den Trailer mit Boot habe er dann auf dem Autobahnparkplatz T kurz vor der niederländischen Grenze bei V abgestellt, weil er keinen Ersatzreifen mitgeführt habe. Als er dorthin zurückgekehrt sei, habe er den Diebstahl festgestellt.

Diesbezügliche Ansprüche des Beklagten lehnte die Klägerin mit der Begründung ab (Beiakten 4 O 241/95 LG Bielefeld Bl. 11, im Folgenden BA/Blattzahl)), er habe das Boot ohne hinreichende Sicherung auf dem Rastplatz zurückgelassen, § 61 VVG i.V.m. Ziff. 8, 3.4.9 AVB Wassersportfahrzeuge 1985 (BA 50).

Der Beklagte erhob danach Klage auf Zahlung von 100.000 DM vor dem Landgericht Bielefeld. Die Klägerin trug vor (BA 27, 29, 55), sie bestreite auch, "daß es überhaupt zu einem Versicherungsfall ... gekommen ist", weil Widersprüche im Sachvortrag des Beklagten aufgetreten seien. Der Beklagte müsse deshalb zunächst den Mindestnachweis des Versicherungsfalles erbringen.

Das Landgericht Bielefeld hat die Klage des Beklagten mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei gemäß § 61 VVG leistungsfrei wegen mangelhafter Sicherungsmaßnahmen (BA 87 ff.). In II. Instanz hielt die Klägerin das Bestreiten des äußeren Bildes einer Entwendung aufrecht (BA 135 ff.). Zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde der Zeuge R vorbereitend geladen zu dem Beweisthema: "Zustand des Trailers, als er auf dem Rastplatz Tomheide abgestellt wurde." (BA 124). Nach der Vernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 1996 (BA 159) verglichen sich die Parteien auf Zahlung eines Betrages von 40.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juli 1995 bei Kostenaufhebung (BA 161).

Im Oktober 1997 erhielt der Sachverständige B, der von der Klägerin schon in die Ermittlungen nach der Anzeige des Versicherungsfalles einbezogen worden war (BA 141), durch einen Vertrauensmann Angaben zum Standort des Bootes. Nach seinem Untersuchungsbericht (GA 11 ff.) ist das Boot des Beklagten seit August 1994 ununterbrochen auf einem Bauernhof in I bei dem Zeugen K (GA 20 ff.) abgestellt gewesen. Das Amtsgericht Geldern hat den Beklagten mit Urteil vom 24. Mai 2000 wegen des hier streitigen Versicherungsbetruges zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen a 200 DM verurteilt (Hefter; nicht rkr.).

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe den Diebstahl nur vorgetäuscht. Das in I aufgefundene Boot sei bereits seit Ende August 1994 ununterbrochen dort untergestellt. Zu dieser Zeit habe der Beklagte - wie unstreitig ist - in der Nähe seinen Urlaub verbracht und das Boot mitgeführt. Der Zeuge K habe den Beklagten auf einem Foto wiedererkannt.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin folgende Schadenspositionen geltend:

1. Vergleichssumme 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen 1.675,56 DM

2. Gerichtskosten I. Instanz nach Kostenfestsetzungsbeschluß des LG Bielefeld 2.148,75 DM

3. Gebühren Rechtsanwälte V pp. 4.940,40 DM

4. Gebühren Rechtsanwälte N pp. 12.753,50 DM

5. Gebühren Rechtsanwälte S pp 65,55 DM

6. Ermittlungskosten des SV B für Aufspüren und Auslösen des Motorbootes in K im Jahr 1997 5.887,50 DM 9.435,00 DM

7. Schadensermittlungskosten des SV B aus dem Jahre 1995 5.560,36 DM

8. Kosten SV B für Ermittlungen in Kroatien in 1995 6.128,00 DM

9. Fahndungskosten M C S 786,54 DM

10. Gebühren des Sachverständigen B 1.860,86 DM

Gesamt: 91.242,02 DM

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 91.242,12 DM nebst 5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat eine Vortäuschung des Diebstahls bestritten und vorgetragen, auf dem Bauernhof des Zeugen K sei er nie gewesen. Der Sachverständige B sei nicht seriös. Offensichtlich habe er die Zeugenaussagen gekauft.

Teilweise fehle es an der Ursächlichkeit des angeblichen Betruges für den behaupteten Schaden. Hinsichtlich der überhöhten Kosten, die durch Einschaltung des Sachverständigen B entstanden seien, treffe die Klägerin ein Mitverschulden. Das Landgericht hat die Klage nach Hinweis (GA 52) mit der Begründung abgewiesen, die Geltendmachung von Ersatz- und Erstattungsansprüchen sei durch den vor dem Oberlandesgericht Hamm geschlossenen Vergleich ausgeschlossen. Die Vergleichssumme von 40.000 DM sei nicht ohne Rechtsgrund gezahlt. Rechtsgrund sei der Vergleich, der nicht angefochten worden sei. Es fehle auch an einem Anfechtungsgrund, weil ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vergleichsabschluß nicht feststellbar sei. Die Klägerin habe den Versicherungsfall bestritten, sei von einem Betrug ausgegangen und habe sich dennoch zu einem Vergleich entschlossen. Deshalb sei die Täuschung nicht ursächlich für den Abschluß des Vergleichs und den daraus entstandenen Schaden. Aus diesem Grund schieden auch Ansprüche aus den §§ 823, 826 BGB aus.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgemäßen Berufung.

Sie trägt vor, der Versicherungsfall sei lediglich im Hinblick auf die Sachverhaltsschilderung des Beklagten bestritten worden. Sie sei bei dem Vergleichsabschluß von einem unfreiwilligen Besitzverlust des Beklagten ausgegangen. Den Vergleich habe sie nur geschlossen, um Unsicherheiten hinsichtlich der grob fahrlässigen Verursachung des Versicherungsfalles dem Streit zu entziehen.

Ihr Klagebegehren könne sie auch nicht durch Fortsetzung des früheren Verfahrens verfolgen. Die Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs allein reiche nicht aus, da sie Zahlungsansprüche geltend machen wolle.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 15. Oktober 1999, Az. 1 O 186/99, die Beklagte zu verurteilen, an sie 91.242,12 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 6. Juni 1999 (GA 35) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, das Boot sei auf dem Rastplatz T/BAB 40 entwendet worden. Den Zeugen K kenne er nicht. Er sei nicht mit Frau und Tochter auf dessen Hof gewesen. Noch im September 1994 sei das Boot von dem Zeugen H in S repariert worden. Die Zeugin F könne bekunden, daß das Boot am 8. September 1994 auf dem Parkplatz T gewesen sei. Zudem sei die Angemessenheit der von dem Zeugen B in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von über 27.000 DM zu bestreiten. Insbesondere Zahlungen an den Zeugen K und an einen Informanten H (Standgeld für Boot/Auslöse) sollten in Wahrheit offensichtlich dazu dienen, der Erinnerung der Zeugen aufzuhelfen. K und der Informant wollten offenbar davon ablenken, daß das Boot erst nach September 1994 von denjenigen nach K gebracht worden sei, die es auf dem Rastplatz T gestohlen hätten.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B, H, R, F und B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 15. August 2000, wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen auf die Schriftsätze und die mit überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Beiakten 20 U 54/96 OLG Hamm = 4 O 241/95 LG Bielefeld und 21 Js 103/98 StA Kleve (im folgenden: StA/Blattzahl) haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Sie führt, soweit der Anspruch der Klägerin derzeit bereits der Höhe nach feststeht, zum Erlaß eines Teilurteils (§ 301 Abs. 1 ZPO), im übrigen zu einem Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO).

Dem Grunde nach steht der Klägerin gegen den Beklagten wegen der nachgewiesenen Vortäuschung eines Versicherungsfalles ein Anspruch aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 263 StGB) zu. Derzeit ist die Klage allerdings lediglich in Höhe von 62.370,30 DM entscheidungsreif.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin war durch den in dem Verfahren 20 U 54/96 vor dem Oberlandesgericht Hamm abgeschlossenen Prozeßvergleich nicht daran gehindert, den Beklagten in einem neuen Verfahren auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

1.

Wenn eine Partei in Abkehr von einem geschlossenen Vergleich ihr ursprüngliches Prozeßziel weiterverfolgt, ist der Streit darüber, ob der Vergleich dem entgegensteht, grundsätzlich in Fortführung des Ursprungsverfahrens auszutragen. Eine neue Klage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (ständige Rechtspr. des BGH, zuletzt BGHZ 142, 253, 254 = NJW 1999, 2903).

2.

Das Rechtsschutzbedürfnis soll auch dann fehlen, wenn der frühere Beklagte eine neue Klage erhebt, die auf Rückforderung vergleichsweise erbrachter Leistungen gerichtet ist. Nach Auffassung des BGH fehlt das Rechtsschutzbedürfnis "jedenfalls dann", wenn die Klage ausschließlich die durch den Vergleich auf eine, neue Grundlage gestellte Klageforderung des Ursprungsverfahrens betrifft (BGHZ 142, 253, 256). Danach muß die Rückforderung der auf den Vergleich gezahlten Beträge im Ursprungsverfahren im Wege der Widerklage erfolgen.

3.

Die Frage, ob ein neues Verfahren anhängig gemacht werden kann, wenn - wie hier - nicht nur die Vergleichssumme zurückgefordert wird, sondern auch weitere Schadenspositionen verfolgt werden, hat der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung ausdrücklich unentschieden gelassen.

Nach Auffassung des Senats fehlt jedenfalls im vorliegenden Fall das Rechtsschutzbedürfnis nicht.

Denn hier steht zum einen nicht die Unwirksamkeit des Vergleichs in Rede, weil die Klägerin diesen nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.

Zum anderen wird zwar im vorliegenden Fall auch über die Rückzahlung der Vergleichssumme entschieden. Gleichwohl verlieren aber gerade die Gesichtspunkte der Prozeßökonomie und der Spiegelbildlichkeit zwischen Zahlungs-/Rückzahlungsanspruch, denen der BGH besondere Bedeutung bei der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses beimaß, im vorliegenden Fall entscheidend an Gewicht.

Geht es nämlich nicht nur um die Rückzahlung der Vergleichssumme, sondern auch um andere Schadenspositionen, besteht insoweit keine Spiegelbildlichkeit. Ein Wissensvorsprung der Richter des Ausgangsverfahrens besteht nicht, soweit es um neuen Sachvortrag geht. Überdies fehlt ein signifikanter Wissensvorsprung gerade dann, wenn es um auf § 826 BGB oder §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gestützte Ansprüche geht, da im Vordergrund die Frage der arglistigen Täuschung/des Betruges steht und nicht der Ausgangssachverhalt. Deshalb tritt hier nach Auffassung des Senats in den Vordergrund, daß es sich bei den Schadensersatzforderungen um einen anderen Streitgegenstand handelt, der entsprechend allgemeinen Regeln in einem gesonderten Verfahren verfolgt werden kann.

II.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht dem Grunde nach fest, daß der Klägerin gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) und unerlaubter Handlung durch Betrug, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) zusteht.

1.

Eine Vortäuschung des Versicherungsfalles durch den Beklagten steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Dabei bedarf es zur Überzeugungsbildung nicht der unumstößlichen Gewißheit. Vielmehr reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 55, 245, 255 f.).

Diese Überzeugung gewinnt der Senat aus einer Gesamtwürdigung sämtlicher Gesichtspunkte.

a)

Der Senat geht davon aus, daß die Angaben des Beklagten und des Zeugen R zu dem angeblichen Diebstahlsgeschehen vom 7. September 1994 erfunden und nicht real erlebt sind.

Lediglich das Kerngeschehen; das Abstellen des Bootes auf dem Autobahnparkplatz T/BAB, wird konstant und in sich widerspruchsfrei geschildert. Sonst lädt sich der Beklagte nahezu zu jedem Detail wechselnd/widersprüchlich ein, was für ein insgesamt erfundenes Geschehen spricht. Denn gerade dann, wenn Ereignisse nicht real erlebt, sondern im wesentlichen erfunden sind, kommt es zu unvereinbaren Widersprüchen bei der Sachdarstellung. Dem Senat ist bewußt, daß es nicht gedächtnistypisch ist, sämtliche Details eines Geschehens über Jahre erinnern zu können. Vielmehr verblaßt die Erinnerung. Deshalb spricht es grundsätzlich nicht für erfundene Angaben, wenn ein Sachverhalt mit fortschreitendem Zeitablauf nicht billig zweifelsfrei erinnert werden kann. Kommt es aber bezogen auf besondere Umstände, die an sich ohne weiteres erinnert werden müßten, zu ständig wechselnden und widersprüchlichen Angaben, spricht dies sehr wohl dafür, daß kein real erlebtes Geschehen wiedergegeben wird.

(1) Widersprüchlich ist schon der Vortrag des Beklagten, wie er auf den Reifendefekt an dem Trailer aufmerksam geworden und wie er auf den Defekt reagiert haben will.

Im Anzeigeprotokoll vom 8. September. 1994 (StA 37) heißt es dazu nur, er, der Beklagte, habe plötzlich bemerkt, daß an der rechten Seite des Anhängers das mittlere Rad defekt gewesen sei. Aus diesem Grund habe er den Parkplatz T angefahren. In dem von dem Zeugen B nach Angaben des Beklagten gefertigten Protokoll vom 13. Oktober 1994, das der Beklagte unterschrieben hat, heißt es dazu (StA 109), er sei von jemand angeblinkt und darauf aufmerksam gemacht worden, daß mit dem Trailer etwas nicht stimmt. Dann sei er auf den Randstreifen gefahren, um zu kontrollieren. Nach Feststellung des Defekts sei er langsam auf den nächsten Parkplatz gefahren, wobei der Trailer ständig aufgesetzt habe. In dem Zivilverfahren vor dem Landgericht Bielefeld hat der Beklagte nicht erwähnt, daß er zunächst auf dem Haltestreifen gestoppt haben und dann erst auf den Parkplatz T gefahren sein will (BA 2, 6, 57).

Ausdrücklich erklärte der Beklagte, den Defekt habe man erst nach Anfahren des Parkplatzes T als Reifendefekt Identifiziert (BA 57). Es kommt hinzu, daß vor dem Landgericht Bielefeld erstmals abweichend von der bisherigen Sachverhaltsdarstellung geschildert wurde, andere Autofahrer hätten Winkzeichen gegeben (BA 57). Ein gutes Jahr später, am 25. Juli 1996, trug der Beklagte sodann im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm vor, ein Autofahrer habe sie auf der Autobahn rechts rangewunken. Beim Aussteigen habe man den Reifendefekt bemerkt und sei dann nur noch auf den in ganz geringer Entfernung befindlichen Rastplatz gefahren (BA 149 a). Eine weitere Abweichung dazu ergab sich sodann im Strafverfahren. Dort schilderte der Beklagte erstmals, daß es auf dem Standstreifen zu einem Gespräch mit dem Pkw-Fahrer gekommen sei, der ihn auf den Defekt aufmerksam gemacht habe. Dieser habe gesagt: "Da brennt was." (StA 259, 312). In seiner Anhörung vor dem Senat (GA 182) hat der Beklagte schließlich am 15. August 2000 erklärt, er sei durch Hupen und Zeichen darauf aufmerksam gemacht worden, daß am Trailer etwas nicht in Ordnung sei und deshalb an den Autobahnrand gefahren. Von einem Gespräch mit einem Autofahrer berichtete er nichts (GA 182).

Anzumerken ist auch, daß bereits hier Widersprüche zu den Aussagen des Zeugen R erkennbar werden, der den Beklagten bei seiner Fahrt mit dem Boot begleitet haben soll. Im Strafverfahren sagte dieser abweichend von den Angaben des Beklagten aus, man sei direkt auf den Autobahnparkplatz gefahren, während die anderen Pkw-Fahrer ohne mit ihnen gesprochen zu haben, weitergefahren seien (StA 313). Ebenfalls wechselnd und damit widersprüchlich hat der Zeuge R sodann bei seiner Aussage vor dem Senat (GA 188) erklärt, man sei zunächst rechts auf den Seitenstreifen gefahren und habe gesehen, daß ein Reifen auf der rechten Seite kaputt gewesen sei.

Die schon hier aufgetretenen Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Klägers einerseits, andererseits aber auch im Vergleich mit den Angaben des Zeugen R sind nach Auffassung des Senats schon nicht mit Erinnerungslücken zu erklären. Zudem deuten die wechselnden Angaben des Zeugen R dazu, ob auf dem Randstreifen angehalten wurde oder nicht, darauf hin, daß eine Absprache mit dem Beklagten erfolgte, nachdem durch das Urteil des Amtsgerichts Geldern offenbar wurde, daß er insoweit von den Angaben des Beklagten abwich.

(2) Gleichermaßen widersprüchlich und unglaubhaft sind auch die Schilderungen des Beklagten zu dem Geschehen auf dem Parkplatz T. Konstant erklärt der Beklagte insoweit lediglich, man habe kein Reserverad mitgeführt.

(a) Schon dies ist unverständlich. Legt man die Angaben des Beklagten vor dem Senat (GA 184) und gegenüber dem Zeugen B (13.10.1994, StA 108) zugrunde, hatte der Beklagte mit dem Trailer bereits mehrfach Reifenpannen gehabt. Gegenüber dem Zeugen B gab er an, dies habe ihn dazu veranlaßt, zehn neue Reifen einzukaufen, da diese nicht handelsüblich gewesen seien (vgl. zur Beschaffbarkeit auch die Angaben BA 69, 24). Dann ist es aber nicht plausibel, daß auf die Fahrt von S nach M (einfache Strecke nach Angaben B immerhin 190 km (StA 99)) kein Reserverad mitgeführt wurde. Allerdings wechselt auch in Bezug auf die Frage, ob in S ein Reservereifen überhaupt zur Verfügung stand - wie noch ausgeführt werden wird -, der Sachvortrag des Beklagten.

(b) Nachdem ihm in dem Zivilverfahren vor dem Landgericht Bielefeld entgegnet worden war, warum er nicht mit dem beschädigten Trailer weitergefahren sei oder einen Ersatzreifen vor Ort besorgt habe, sowie auf die Anfrage des Vorsitzenden, ob er möglicherweise telefoniert habe (vgl. prozeßleitende Verfügung BA 20), verteidigte sich der Beklagte damit, er habe auf dem Parkplatz zufällig einen ADAC-Mitarbeiter getroffen, der aber aufgrund der seltenen Reifengröße der Trailerbereifung nicht weiter habe tätig werden können (BA 24, 68/69). Davon abweichend ließ der Beklagte vor dem Oberlandesgericht Hamm vortragen (BA 150), es habe sich um einen "holländischen Straßenwart" gehandelt, ohne die Abweichung zu erläutern. Weder vor diesem Zivilverfahren noch danach habender Beklagte oder aber der Zeuge R von einem Zusammentreffen mit einem Mitarbeiter des ADAC/einen holländischen Straßenwart berichtet. Gerade an einem unabhängigen Zeugen hätte dem Beklagten aber gelegen sein müssen. Zeitnah hätte man einen ADAC-Mitarbeiter, der in diesem Bereich eingesetzt war, ohne weiteres ermitteln könne, was aber nicht versucht wurde. Offensichtlich hat der Beklagte in diesem Punkt eine Schutzbehauptung aufgestellt, was belegt, daß er es mit der Wahrheit nicht genau nimmt und bereit ist, sein Vorbringen der jeweiligen Prozeßsituation anzupassen.

(c) Ebenfalls wechselnd sind die Angaben des Beklagten zu der Frage, ob der defekte Reifen des Trailers auf dem Parkplatz Tomheide demontiert und auf der Rückfahrt nach Schermbeck mitgenommen wurde oder nicht.

In dem polizeilichen Protokoll vom 8. September 1994 (StA 37) ist nicht von einer solchen Demontage die Rede. Gegenüber dem Zeugen B erklärte der Beklagte (StA 110), der defekte Reifen sei noch montiert gewesen, da kein Wagenheber mitgeführt worden sei. Daran hat er zunächst auch noch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Geldern festgehalten (StA 313, 258). Als allerdings der Zeuge R in der Hauptverhandlung ausgesagt hatte, der Reifen nebst beschädigter Felge sei abmontiert und mit nach S genommen worden; er könne von dort geholt werden (StA 313, 261), paßte der Beklagte seine Aussage dahin an, es sei versucht worden, den Trailer anzuheben, der Wagenheber sei aber zusammengeklappt. Zu Hause habe noch ein auf Felge montierter Reifen gelegen (StA 262, 314). Nachdem der Strafrichter des Amtsgerichts Geldern angeordnet hatte, daß der Zeuge R mit einem Wachtmeister den Reifen holen solle (StA 261, 313), änderte nun zunächst der Zeuge R nach einem Gespräch mit dem Beklagten (StA 313) seine Aussage und erklärte, er sei sich nicht sicher, ob das Rad abmontiert worden sei (StA 313, 314). In dem Termin zur Hauptverhandlung am 24. Mai 1999, d. h. fünf Tage später, erschien der Beklagte mit einem Reifen auf beschädigter Felge und erklärte - nunmehr wieder in Übereinstimmung mit dem Zeugen R -, das Rad sei möglicherweise doch demontiert worden (StA 314).

Vor dem Senat haben dann der Beklagte und der Zeuge R am 15. August 2000 übereinstimmend erklärt, der Reifen sei vor der Rückfahrt nach S abmontiert worden (GA 184, 188).

Auch hier ist belegt, daß Widersprüche auftreten, was den Beklagten veranlaßte, auf den Zeugen R Einfluß zu nehmen, um sich mit ihm auf eine stimmige Version zu einigen.

(3) Weitere Abweichungen im Sachvortrag ergeben sich dazu, wie der Ersatzreifen besorgt wurde. Gegenüber dem im Strafverfahren vernommenen Zeugen K, einem Polizeibeamten, hat der Beklagte bei der Anzeige des Diebstahls erklärt, den Ersatzreifen habe er über den ADAC besorgt, was längere Zeit in Anspruch genommen habe (StA 314), was allerdings damals nicht protokolliert wurde.

Gegenüber dem Zeugen B hat der Beklagte erklärt, den Ersatzreifen habe er in der Werkstatt vorrätig gehabt (Aussage B vor dem Senat GA 184; StA 108). So hat der Beklagte auch vor dem Landgericht Bielefeld vorgetragen. Dort hieß es, er sei nach S zurückgefahren, um einen Reservereifen zu holen (BA 3). Dies wurde insbesondere damit begründet, der auf dem Rastplatz angetroffene ADAC-Helfer habe nicht helfen können (BA 24, 69). Auch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Geldern hat er sich dahin eingelassen, einen Ersatzreifen gehabt zu haben (StA 313, 248). In seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat hat der Beklagte dann erklärt, der ADAC habe den Reifen auf telefonische Bitte hin besorgt. Bei seiner Rückkehr nach S sei der Reifen schon angeliefert gewesen (GA 184). Nur so war der Widerspruch zu der glaubhaften Aussage K zu überbrücken, der wie erwähnt, im Strafverfahren - für den Beklagten überraschend - bekundet hat, der Beklagte habe ihm erklärt, der ADAC habe den Ersatzreifen besorgt.

Dementsprechend schwenkte der Zeuge R im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Senat (GA 188) auf die Version des Klägers ein und erklärte, der ADAC habe den passenden Reifen besorgt: Auch der Zeuge R hatte bis dahin nicht erklärt, daß der ADAC den Reifen besorgt habe (vgl. StA 261, 313).

(4) Die Rückkehr des Beklagten zu der ursprünglichen Angabe gegenüber dem Zeugen K, der ADAC habe den Reifen besorgt mag zwar diesbezüglich Widersprüche beseitigen, führt allerdings zu der Frage, wie der Beklagte Kontakt zum ADAC aufgenommen haben will, was weitere Widersprüche in seinem Sachvortrag aufdeckt. Den Diebstahl hat der Beklagte per Telefon gemeldet (BA 37), was seinen Angaben gegenüber dem Zeugen B (StA 109) und seinem Vortrag vor dem Landgericht Bielefeld entspricht (BA 4, 48, "Autotelefon"). Auf Anfrage des Kammervorsitzenden, ob er ein Telefon benutzt habe, um Hilfe zu holen (BA 20), trug der Beklagte sodann vor (BA 24), ein Autobahntelefon sei auf dem Rastplatz seines Wissens nicht vorhanden gewesen; er habe, als er den Ersatzreifen von zu Hause geholt habe, von dort ein Mobiltelefon mitgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bielefeld wartete er sodann mit der Erklärung auf, er habe das Telefon dabei gehabt, als es zu der Panne gekommen sei, der Akku sei aber leer gewesen. Von zu Hause habe er, als man in Richtung T aufgebrochen sei, dann einen Ersatzakku mitgenommen (vgl. BA 55). Offensichtlich wechselte der Beklagte schon hier seinen Vortrag hinsichtlich der Frage, ob er überhaupt ein Telefon mitführte (ein Autotelefon ist fest installiert) sowie zu der Frage, ob dieses funktionstüchtig war (ein Autotelefon wird über das Bordnetz des Pkw versorgt), wobei es ihm hier noch darum gegangen sein mag, dem Vorwurf zu begegnen, er habe nach der Panne vor Ort keine Hilfe geholt.

Sodann hat er diesen Vortrag erneut abgeändert und erstmals (nach dem Strafverfahren, nach der Aussage des Zeugen K) vor dem Senat (GA 174) - insoweit übereinstimmend mit dem Zeugen R (GA 178) - erklärt, er habe auf der Rückfahrt von T aus dem Auto den ADAC informiert, was aber ein zu dieser Zeit funktionstüchtiges Telefon voraussetzt. Auch auf Vorhalt haben sowohl der Beklagte als auch der Zeuge R an dieser Version festgehalten.

Allerdings ist auch diese - letzte - Version nicht ganz mit der Aussage K kompatibel, da der Beklagte diesem erklärt hat, er habe erst nach der Rückkehr nach S Bemühungen entfaltet, den Ersatzreifen über den ADAC zu besorgen (StA 316).

(5) Als widersprüchlich/wechselnd erweist sich der Vortrag sodann hinsichtlich der Frage, wieso so viel Zeit zwischen dem Abstellen des Bootes und der Rückkehr zum Parkplatz T vergangen sein soll. Immerhin will der Beklagte den Trailer gegen 18.00 Uhr bis 18.30 Uhr auf dem Parkplatz abgestellt haben, aber erst gegen 23.45 Uhr dorthin zurückgekehrt sein.

Der Zeuge K konnte erinnern, daß der Beklagte ihm gegenüber angab, die Zeitverzögerung sei entstanden, weil der ADAC so lange benötigt habe, um den Ersatzreifen zu besorgen (StA 275, 315).

Unterstellt man diese Angabe als richtig, ist nicht zu verstehen, warum der Beklagte diese Erklärung nicht auch dem Zeugen B gab, zumal dem Beklagten die Ersatzbeschaffung durch den ADAC im Oktober 1994 bei der Einvernahme durch B noch im Gedächtnis gewesen sein müßte. Trotz diesbezüglicher Nachfrage erhielt der Zeuge B aber keine ausreichende Erklärung für die zeitliche Differenz (StA 101). Gerade die Ersatzbeschaffung des Reifen durch den ADAC hätte damals ohne weiteres geklärt werden können. Später hat der Beklagte dann in dem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld erklärt, er sei "schon" (BA 14) sieben Stunden später wieder vor Ort gewesen und erklärte den Zeitablauf hier nur mit der Montage des neuen Reifens (BA 71, 149 a). In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Geldern hat sich der Beklagte dann erstmals dahin eingelassen, die zeitliche Differenz beruhe darauf, daß man noch Kundenbesuche habe erledigen müssen (GA 297), was auch der Zeuge R wiederum bestätigt hat. Zu dieser Zeit hatte der Zeuge K aber noch nicht ausgesagt, so daß weder der Angeklagte; der sich offensichtlich an die gegenüber dem Zeugen K gemachten Angaben nicht mehr erinnerte, noch der Zeuge R ihre Bekundungen zuvor daran anpassen konnten. Erst nach der Aussage K war es dann möglich, die Ersatzbeschaffung durch den ADAC, von der vor dem Landgericht Bielefeld noch nicht die Rede war, einzuführen. Da allerdings die zeitliche Differenz zwischen Abfahrt vom und Rückkehr zum Parkplatz T bereits mit Kundenbesuchen erklärt war, beließ man es dabei und erklärte nun, der ADAC habe den Reifen bereits bei der Rückkehr nach S angeliefert gehabt. An dieser Erklärung hat der Zeuge R auch vor dem Senat festgehalten (GA 188), was der Senat insgesamt als hilflosen Versuch wertet, miteinander unvereinbare Sachverhaltsdarstellungen letztlich doch zu verbinden.

(6) Widersprüchlich läßt sich der Beklagte dazu ein; wann er aus seinem Kroatienurlaub zurückkehrte. Hieß es dazu zunächst gegenüber dem Zeugen B (StA 109), er sei Anfang September 1994 nach S zurückgekehrt, änderte der Beklagte auch diesen Vortrag vor dem Amtsgericht Geldern, wo er erklärte, bereits am 18. oder 19. August 1994 zurückgekehrt zu sein GStA 316). Zwar hat er daran vor dem Senat auch nicht festgehalten, vielmehr erklärt, das Boot sei eine Woche nach seiner Rückkehr gestohlen worden. Allzu offensichtlich zielte die in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Geldern geänderte Einlassung darauf ab, der zur Zeit der Hauptverhandlung noch erwarteten Aussage des Zeugen K sowie der Aussage des Zeugen B zu begegnen, der Beklagte habe das Boot Ende August in K/I zurückgelassen. Zudem präsentierte er zu einer früheren Rückkehr passend, in der Hauptverhandlung erstmals den Zeugen H, der bekunden sollte, das Boot vor dem 8. September 1994 mehrtägig repariert zu haben, was zeitlich mit einer Rückkehr Anfang September nur schwer in Übereinstimmung zu bringen war, berücksichtigt man eine nach der Rückkehr ausgeführte mehrtägige Reparatur, die erst nach der Rückkehr abgesprochen worden sein konnte.

(7) Die erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Geldern aufgestellte Behauptung, der Zeuge H habe Anfang September 1994 das Boot repariert, ist nach Auffassung des Senats eine eindeutige Schutzbehauptung des Beklagten, die nicht der Wahrheit entspricht. Gerade weil ihm von Anfang an Zweifel entgegengebracht worden waren, daß das Boot tatsächlich gestohlen worden war, hätte nichts näher gelegen, als diese Reparatur von Anfang an zu erwähnen, da dies hätte erhärten können, daß er zu dieser Zeit noch im Besitz des, Bootes war. Gleichwohl hat er, die Reparatur dem Zeugen B gegenüber nicht erwähnt (StA 264/265). Für ein vorgeschobenes Ereignis spricht auch das Aussageverhalten des Zeugen H. Dieser hat in der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Geldern zwar zunächst bekundet, er habe die Formula 26 PC repariert und drei bis vier Tage später sei der Beklagte in seiner Firma erschienen und habe erklärt, das Boot sei weg. Diese Aussage ließ zunächst zwingend darauf schließen, daß die Reparatur im September 1994 stattgefunden haben muß. Schon während dieser Vernehmung hat er sich jedoch darauf zurückgezogen, der Name des von ihm reparierten Bootes habe den Vornamen der Tochter des Beklagten getragen (StA 317). Dies deutete schon darauf hin, daß er nicht an dem angeblich gestohlenen Boot gearbeitet hat, weil dieses "Darling" heißt. Damit hat er seine ursprüngliche Angabe, die F d. h. die D, repariert zu haben, so deutlich relativiert, daß seine Aussage im Strafverfahren ohne jeden Beweiswert war. Gerade von dem Zeugen H der als Bootsmechaniker sachkundig ist, mußte erwartet werden, daß er den Bootstyp, zweifelsfrei wiedergeben konnte, zumal eine F sich sehr deutlich von dem anderen in Rede stehenden Boot, vom Typ "M", unterscheidet, was der Zeuge B dem Senat anhand von Lichtbildern nachvollziehbar darleben konnte.

In seiner Aussage vor dem Senat hat der Zeuge H seine Angaben dann sogar dahin abgeschwächt/abgeändert, tatsächlich habe er an der F am Antriebsstrang gearbeitet. Dies sei aber kurz vor dem Urlaub des Beklagten gewesen (GA 186). Dabei ist er auch auf eindringlichen Vorhalt des Beklagten persönlich geblieben.

b) Auch weitere objektive Umstände sprechen dafür, daß am 8. September 1994 kein Diebstahl stattfand.

(1) Schon die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten legt nahe, daß das Geschehen auf dem Parkplatz nur erdacht wurde, um die Klägerin zu schädigen. Legt man nämlich diese Sachverhaltsdarstellung zugrunde, war ein Diebstahl des Trailers nebst Boot nicht wahrscheinlich. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß unstreitig das Zugfahrzeug Toyota den Trailer mit einer sogenannten Rockinger/Lkw-Kupplung zog, die niedriger angebracht war, als bei Lkw üblich. Schon von daher ist es relativ unwahrscheinlich, daß ein Dieb in der für die Tatausführung zur Verfügung stehenden Zeit ein Zugfahrzeug beschaffen konnte, das geeignet war, den Trailer abzutransportieren. Offensichtlich verfügte der Trailer nämlich nicht über eine Einrichtung, die es erlaubte, die Höhe der Zugöse beliebig zu verändern (vgl. der Akte anliegende Originallichtbilder). Gerade deshalb wurde die Rockinger-Kupplung an dem Pkw Toyota in unüblicher Höhe angebracht (vgl. Fotos BA 73). Hätte man ohne weiteres die Höhe der Zugöse des Trailers verändern können, wäre dies nicht erforderlich gewesen.

Zudem müßte man annehmen, daß durch Zufall ein Dieb auf das Boot aufmerksam wurde, der spontan bereit war, den Diebstahl in aller Öffentlichkeit auszuführen, was angesichts der Auffälligkeit des Bootes nicht unbeobachtet bleiben konnte und deshalb mit der erhöhten Gefahr der Entdeckung verbunden gewesen wäre. Nimmt man hinzu, daß nach den Angäben des Klägers der Trailer durch den Verlust des rechten Reifens so beschädigt war, daß es zum Aufsetzen des Bootes kommen mußte, dann gestaltete dies den Abtransport derart auffällig, daß der Dieb Gefahr lief, gerade deshalb besonders beachtet zu werden oder auch einer Kontrolle durch eine Polizeistreife zu unterliegen. Auch nach den Ermittlungen des Sachverständigen B wäre allenfalls ein Bewegen des Trailers mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h möglich gewesen, so daß sich die Benutzung der Bundesautobahn ohnehin verbot. Dadurch stellte sich überdies das besondere Problem, wegen verlängerter Fahrtzeiten das Boot nicht binnen Kürze verstecken zu können und bei einer Fahndung, mit der der Dieb immerhin rechnen mußte, gefaßt zu werden.

(2) Für ein erfundenes Ereignis sprechen auch die Umstände, unter denen das Boot wieder aufgefunden wurde.

Der Senat glaubt nicht an den Zufall, daß nach einem Bootsdiebstahl, bei dem es sich notwendigerweise um eine Spontantat gehandelt haben muß, das Boot genau dorthin verbracht wurde, wo der Beklagte unstreitig bis kurz vor dem behaupteten Diebstahl seinen Urlaub verbracht hatte. Die Auffindestelle liegt nämlich nur 20 km im Hinterland von P/K. Nach den Ermittlungen des Zeugen B hat der Beklagte erst am 26. August 1994 den Hafen P verlassen und das Schiff dort abgemeldet. Trotz Nachsuche konnte der Zeuge auffälligerweise nicht feststellen, wo das Boot aus dem Wasser gehoben worden ist. Die Kranbücher der Häfen auf I wiesen keinen Eintrag auf.

Im übrigen hat der Zeuge B glaubhaft bekundet, daß das Boot längere Jahre auf dem Bauernhof des Herrn K gestanden haben muß und dort der Verrottung preisgegeben wurde. Auch dieses Verhalten entspricht weder dem Vorgehen eines Diebs noch dem, das ein Erwerber von Hehlerware an den Tag legen würde. Vielmehr spricht die Tatsache, daß das Boot unbeachtet stehenblieb dafür, daß das Boot in I "verschwinden" sollte. Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß an dem Boot sämtliche Kennzeichen belassen wurden. Aufgrund der Distanz zwischen D und K mußte weder mit einer Nachsuche noch mit einer Indentifikation gerechnet werden. Zudem mag der Beklagte geplant haben, das Boot zu verwerten, was auf unverdächtige Weise nur gelingen konnte, wenn er - als Eigentümer - nicht sämtliche Identifikationsmerkmale zuvor beseitigt hatte. Die Identifikation des Boots war im übrigen ohnehin unschwer möglich, da aufgrund eines markanten Motorumbaus durch den Voreigentümer H und die darauf hindeutende Aufschrift "powered by H" das Boot so individualisiert war, daß ohne kompletten Motorumbau jederzeit eine Identifizierung stattfinden konnte und durch den Zeugen B auch stattgefunden hat.

Der Annahme eines fingierten Ereignisses steht ebensowenig entgegen, daß der Beklagte sich auf eine Vergleichssumme von nur 40.000,00 DM vor dem Oberlandesgericht Hamm einließ. Denn er hatte sich von der Klage anfangs versprochen, von der Klägerin 100.000,00 DM zu erhalten (vgl. BA 2), was sich aus dem Klageantrag ergibt.

c) Ersichtlich hatte der Beklagte auch ein Interesse daran, ein Motiv, das Boot ins Ausland zu verschieben. Nach seinen eigenen Angaben lief das Boot in J nicht richtig (StA 257). Zudem gestaltete sich die Nutzung aufgrund seiner Herztransplantation schwierig. So hat er die hohe Klagesumme vor dem Landgericht Bielefeld unter anderem damit begründet, daß er aufgrund seines Gesundheitszustands das Boot nach dem Ankauf lediglich eingeschränkt, d. h. nur 20 bis 25 Betriebsstunden genutzt hat (BA 8). Es kommt hinzu, daß der Beklagte zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahlsereignisses nicht nur über die F verfügte, sondern auch seine alte Yacht "M", die er ursprünglich in Zahlung gegeben hatte, zurückerworben hatte. Dies entspricht sowohl seinen Angaben gegenüber dem Zeugen B, dokumentiert in dem von dem Beklagten unterschriebenen Protokoll (StA 108), wie auch den Angaben des Zeugen B bei seiner Vernehmung vor dem Senat (GA 183). Nicht anders vermag es sich der Senat auch zu erklären, daß der Beklagte die Yacht "M" ab dem 1. Juli 1994 wieder versichert hat. War er nicht mehr im Besitz des Bootes, machte dies keinen Sinn. Die entsprechende Kopie der Versicherungspolice lag dem Senat im Termin am 15. August 2000 vor. Danach stand für den Beklagten ohnehin die Verwertung der F an.

d) Der Bewertung als vorgetäuschtes Ereignis und damit vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung der Klägerin stehen die Zeugenaussagen B und F nicht entgegen.

Die Aussage der Zeugin B (GA 189), der Tochter des Beklagten, ist nicht zu folgen. Der Senat glaubt nicht, daß die Zeugin genaue Erinnerung daran hat, daß im September 1994, kurz vor dem behaupteten Diebstahl, das Boot noch in S stand. Für die Tochter des Klägers war es anläßlich des geschilderten Besuches bei ihren Eltern ohne jede Bedeutung, ob das Boot an diesem Tag noch auf dem Stellplatz stand oder nicht. Insoweit ist es nicht gedächtnistypisch, wenn sie angibt, sich heute noch daran erinnern zu können, zumal das Ereignis mehr als sechs Jahre zurückliegt und die Zeugin ihr Wissen bislang weder schriftlich noch in einer Zeugenaussage dokumentiert hat. Zudem steht die Erinnerungsfähigkeit der Zeugin allein deshalb in Zweifel, weil sie am Schluß ihrer Aussage angab, das Boot, das sie gesehen habe, habe, "B" geheißen. Der Name der angeblich gestohlenen war aber unstreitig "D". Unterstellt man, daß die Zeugin den Namen richtig erinnert, hat sie nicht die F gesehen, sondern die Yacht "M", die tatsächlich den Namen "B" trug.

Auch die Aussage der Zeugin F weckt keinen Zweifel daran, daß es sich um ein vorgetäuschtes Ereignis gehandelt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß es sich bei der Aussage der Zeugin F um eine mit dem Beklagten abgesprochene Falschaussage handelt.

Der Senat glaubt nicht, daß der Beklagte die Zeugin F erst im Juli 2000 benannt hätte, wenn er diese Zeugin im Jahre 1994 auf dem Autobahnparkplatz getroffen hätte. Denn der Beklagte hat nach dem angeblichen Diebstahlsereignis häufig Gelegenheit gehabt, den Sachverhalt in allen Einzelheiten zu schildern ohne Frau F zu erwähnen. Dies hätte aber nahe gelegen, zumal diese sogar das Boot gesehen haben soll und sich von daher zur Bestätigung des Sachverhaltes als - nach seiner Darstellung - unabhängige Dritte in besonderer Weise eignete. Es kommt hinzu, daß widersprüchlich geschildert wird, wann der Beklagte die Zeugin wieder getroffen haben will. So hat der Beklagte seinen Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26. Juli 2000 (GA 160) vortragen lassen, er habe die Zeugin F "vor etwa zwei Wochen", d. h. um den 12. Juli 2000 herum, wiedergetroffen. In der mündlichen Verhandlung am 15.August 2000 haben aber sowohl der Kläger wie die Zeugin F auf Nachfrage des Senats, wortwörtlich übereinstimmend erklärt, dies sei auf der Fronleichnamskirmes in O gewesen. Fronleichnam war aber nicht Mitte Juli, sondern bereits am 22. Juni 2000. In der nahezu wortwörtlichen Übereinstimmung der Angaben des Beklagten und der Zeugin dazu sieht der Senat ein weiteres Indiz, daß eine Absprache stattgefunden hat. Die Aussage der Zeugin ist auch inhaltlich nicht überzeugungskräftig. So gab sie auf Nachfrage an, den Zeugen R, den Begleiter des Beklagten, habe sie nicht bemerkt. Dazu in Widerspruch steht ihre Angabe, als sie in Gegenrichtung aus V kommend über die Autobahn an dem Parkplatz T erneut vorbeigefahren sei, habe sie das Boot gesehen und gedacht "Wollen die Jungs denn dort übernachten?", was verständlich nur dann wäre, wenn sie davon ausgegangen wäre, der Beklagte habe einen Begleiter gehabt, ihre Aussage aber gerade nicht entspricht. Im übrigen erscheint es konstruiert, daß die Zeugin zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr abends noch zum Einkaufen in Richtung V gefahren sein will, obwohl die Geschäfte dort nach Angaben der Zeugin um 18.30 Uhr schlossen. Befand sie sich zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr erst auf dem Rastplatz T, der immerhin noch vor der Grenze liegt, benötigte sie von dort bis ins Stadtzentrum Venlo noch einige Zeit; so daß Zeit zum Einkaufen kaum verblieb. Konstruiert erscheint auch das Wiedertreffen, daß der Beklagte und die Zeugin übereinstimmend schildern. Es ist weder glaubhaft, daß der Beklagte, der sich nach eigenen Angaben die Achterbahn ansehen wollte, auf die Zeugin F überhaupt achtete, noch ist glaubhaft, daß er sie nach immerhin nahezu sechs Jahren als diejenige wiedererkannt haben will, der er auf einer Autobahnraststätte nur flüchtig begegnet war.

e) Angesichts der Gesamtumstände, die auf eine Vortäuschung durch den Beklagten hindeuten ist es für den Senat nicht mehr entscheidend, ob der Beklagte persönlich das Boot in K abgestellt hat oder dies durch Mittelmänner geschah. Einer Vernehmung der vorsorglich geladenen Zeugin G S, der Ehefrau des Beklagten, zu der Frage, ob der Beklagte persönlich mit ihr und ihrer Tochter in K war und das Boot dort abgestellt hat (GA 127) bedurfte es deshalb nicht mehr.

2.

Der vor dem Oberlandesgericht Hamm geschlossene Vergleich steht der Inanspruchnahme des Beklagten nicht entgegen.

Zwar gestaltet ein wirksamer Prozeßvergleich die zwischen den Parteien bestehende Rechtslage. Soweit die Vergleichsregelung reicht, ist den Parteien jedes Zurückgreifen auf die zuvor eingenommenen Standpunkte rechtlich verwehrt (Staudinger-Marburger, BGB, 21. Aufl., § 779 Rn. 37, 45; Thomas-Putzo, ZPO, § 794 Rn. 3).

Der Prozeßvergleich vom 7. August 1996 ist auch weder angefochten noch unwirksam nach § 779 BGB. Letzteres setzte voraus, daß der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrundeliegende Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht; der Sachverhalt muß sieh außerhalb des Streites oder der Ungewißheit der Parteien befunden haben. Im Ausgangsrechtsstreit vor dem LG Bielefeld/OLG Hamm war aber gerade nicht unstreitig, ob ein Versicherungsfall vorlag. Diese Frage hat sich nicht außerhalb des Streits oder der Ungewißheit befunden. Schon vor dem Landgericht Bielefeld hatte die Klägerin nämlich bestritten, daß es zu einem Versicherungsfall gekommen ist (BA 27, 29) und hatte diese Vorbringen auch in II. Instanz bis zum Abschluß des Vergleichs aufrechterhalten (BA 135 ff.).

Da aber eine Täuschung des Beklagten zum Abschluß des Vergleichs führte, steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus 826 BGB zu, der seinem Inhalt nach darauf gerichtet ist, § 249 BGB, sie so zu stellen, als sei der Vergleich nicht abgeschlossen worden (vgl. dazu BGH VersR 1998, 905; OLG HH OLGR 1996, 306).

Wegen der Doppelnatur des Prozeßvergleichs wird dessen Wirkung durch materielle Mängel genauso beeinträchtigt, wie ein nur privatrechtlich vereinbarter Vergleich, so daß der auf Rückabwicklung gerichtete Schadensersatzanspruch auch die Wirkung des Prozeßvergleichs beseitigt.

Der Ablauf der Anfechtungsfrist des § 124 BGB steht der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches nicht entgegen. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der durch Irreführung zum Abschluß eines Vertrages bestimmte Vertragspartner neben einer möglichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung die Rückgängigmachung des Vertrages auch unter den Voraussetzungen der culpa in contrahendo oder einer deliktsrechtlichen Anspruchsnorm verlangen kann. Einen Vorrangs des Anfechtungsrechts vor einer auf Schadensersatz gerichteten Haftung gibt es nicht. Dies gilt auch dann, wenn eine Anfechtung nicht mehr in Betracht kommt, weil die Frist versäumt ist oder weil es an der Arglist fehlt (BGH VersR 1998, 905, 906; so auch OLG HH a.a.O. Seite 308; Palandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl., § 124 Rn. 1, § 276 Rn. 78).

3.

Die Täuschung des Beklagten wurde für den Abschluß des Vergleiches ursächlich. Die Klägerin hatte zwar noch vor dem Oberlandesgericht Hamm den Diebstahl des Bootes bestritten, also nicht nur Einwendungen zur, Höhe erhoben. Zu dem Vergleich ist es aber erst nach der Vernehmung des Zeugen R zum Diebstahlsgeschehen gekommen. Da durch dessen Aussage der Beweis des äußeren Bildes des Diebstahlgeschehens geführt erschien, wurde die Klägerin gleichwohl Opfer eines von dem Beklagten veranlaßten Prozeßbetruges. Danach ist die Ursächlichkeit der Täuschung des Beklagten für den Vergleichsschluß und den dadurch ausgelösten Schaden nicht zweifelhaft. Offensichtlich hatte die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt auch trotz der Ermittlungen des Sachverständigen B im Jahre 1995 keine Anhaltspunkte dafür, daß das behauptete Schadensereignis komplett vorgetäuscht sein könnte. Es kann keine Rede davon sein, daß die Klägerin sich ohne jede Rücksicht auf den Umfang der in Frage stehenden Täuschungs- oder Betrugshandlung zum Abschluß des Vergleiches mit dem Beklagten entschlossen hat. Zumindest Bestehen dafür keine greifbaren Anhaltspunkte, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein so weit gehender Wille der getäuschten Partei nicht ohne weiteres angenommen werden kann.

4.

Als Schadensersatz stehen der Klägerin die dem Beklagten die auf den Vergleich gezahlten 40.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 1.675,56 DM zu. Hinzu kommen Gerichtskosten erster Instanz nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß des LG Bielefeld in Höhe von 2.148,75 DM, Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte V (GA 25) in Höhe von 440,40 DM sowie Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte N (GA 26) in Höhe von 12.753,50 DM. Weiter sind die Anwaltsgebühren S (GA 27) für die Fertigung eines Aktenauszuges ersatzfähig in Höhe von 65,55 DM sowie Verhandlungskosten des M C S in Höhe von 786,54 DM, d. h. gesamt 62.370,30 DM.

In bezug auf diese Summe besteht ein Zinsanspruch in Höhe von 5 % aus § 849 BGB ab Rechtshängigkeit. Daß die Klägerin als Versicherungsgesellschaft einen Gewinn in Höhe der verlangten 5 % erzielt hätte, ist nach der Überzeugung des Senats anzunehmen.

IV.

Im übrigen ist der grundsätzlich gerechtfertigte Entschädigungsanspruch der Klägerin der Höhe nach noch nicht endgültig geklärt, da es noch genaueren Vortrages dazu bedarf, ob die Detektiv-/Sachverständigenkosten ersatzfähig sind.

Grundsätzlich besteht kein Zweifel daran, das Detektivkosten in dem erforderlichen Umfang zu ersetzen sind (vgl. BAG NJW 1999, 308; OLG Oldenburg VersR 1992, 1150; OLG HH VersR 1988, 482; OLG Köln r+s 1992, 347; LHG Hamm BB 1996, 278; BGH NJW 1990, 2060). Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich danach, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender, Mensch zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich angesehen hätte.

§ 66 VVG steht der Geltendmachung nicht entgegen. Die Regulierungskosten trägt der Versicherer zwar grundsätzlich selbst. Etwas anderes gilt aber dann, wenn diese Kosten durch vorsätzlich falsche Angaben entstanden sind (Prölss/Martin- Voit, VVG, 26. Aufl., § 66 Rn. 15).

Die Höhe und die Erforderlichkeit der Detektivkosten sind bestritten (GA 54, 127). Danach bedarf es noch näherer Darlegung der Klägerin. Insoweit weist der Senat darauf hin, daß es hinsichtlich der Rechnung über 9.435,00 DM (GA 29) an einer näheren Aufschlüsselung des Zeitaufwandes sowie, der Üblichkeit der Stunden- und Kilometersätze fehlt. Nicht hinreichend dargelegt ist auch die Nebenkostenabrechnung über 5.887,50 DM (GA 28). Die dort im einzelnen aufgeschlüsselten Kosten sind nicht durchsichtig. Hinsichtlich der Nebenkosten ergibt sich dies insbesondere daraus, daß der Sachverständige offensichtlich weitere 1.860,86 DM abrechnen will (GA 10). Diese Rechnung liegt nicht vor.

Weiter ist unklar, ob Herr K Unterstellkosten für das Boot in Höhe von 3.500,00 DM verlangt hat und die Begleichung dieses Betrages der Höhe nach erforderlich war, mag man grundsätzlich auch die Auslösung des Bootes für erforderlich halten, um es nicht auf einen Rechtsstreit mit dessen Besitzer ankommen zu lassen.

Auch zu der grundsätzlich ersatzfähigen Belohnung (vgl. dazu BGH VersR 1967, 1169; BAG DB 70, 50) für den Informanten H trägt die Klägerin nicht hinreichend vor. Es ist nicht ersichtlich, welche Belohnung der Informant verlangt hat und welche Belohnung üblich ist.

Probleme bereitet auch die Bewertung der Schadensermittlungskosten, die der Zeuge B im Jahre 1995 mit 5.560,36 DM abrechnete (GA 30).

Wie erwähnt, findet sich zu dem Sachverständigengebühren in Höhe von 1.860,86 DM keine Erklärung.

Deshalb erfolgt nach den §§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 540 ZPO die Zurückverweisung an das Landgericht, weil der Senat eigene Ermittlungen zu diesen Schadenspositionen nicht für sachdienlich hält.

Da andererseits außer Frage steht, daß der Klägerin auch insoweit ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist und überdies ein Mindestschaden in Höhe der ausgeurteilten Summe feststeht, war der Erlaß eines Teil- und Grundurteils gerechtfertigt.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten: 91.242,02 DM. Beschwer der Klägerin: 28.871,72 DM (91.242,02 - 62.370,30).

Ende der Entscheidung

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