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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: 4 U 219/02
Rechtsgebiete: VVG, AHB


Vorschriften:

VVG § 12 Abs. 3 S. 1
VVG § 39 Abs. 2
AHB § 8 Abs. 1 S. 4
AHB § 8 Abs. 1 S. 5
AHB § 11 S. 2
1.

Die "gerichtliche Geltendmachung" der rückständigen Prämie, für die § 8 Abs. 1 Satz 5 AHB dem Versicherer eine Ausschlussfrist von sechs Monaten bestimmt, ist nicht anders zu verstehen als im Rahmen der Ausschlussfrist für den Versicherungsnehmer nach § 12 Abs. 3 VVG, so dass der Versicherer die Frist nach § 8 Abs. 1 S. 5 AHB wahrt, wenn er innerhalb der Frist einen Mahnbescheid beantragt und dieser demnächst zugestellt wird, ohne dass er nach Einlegung des Widerspruch das streitige Verfahren betreiben muss.

2.

Wenn der Versicherungsnehmer die Kündigung des Versicherungsvertrages entgegen § 11 AHB an den Agenten und nicht an den Versicherer gerichtet hat und der Agent den Versicherungsnehmer nicht über § 11 AHB belehrt, muss sich der Versicherer das Verschulden des Agenten nach § 278 zurechnen lassen und kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Kündigungserklärung nicht zugegangen ist.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 219/02

Verkündet am 13. Mai 2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S... und der Richter am Oberlandesgericht Dr. W... und Dr. R...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Oktober 2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.661,62 € nebst 5 % Zinsen seit dem 2. Mai 2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 18 % und der Beklagte zu 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin für seinen Dachdeckerbetrieb eine Haftpflichtversicherung, der die AVB B 88 (nachfolgend: AHB) zugrunde lagen (GA 30). Für den Fall nicht fristgerechter Zahlung der Versicherungsprämien bestimmte § 8 Abs. 1 S. 2, 4 u. 5 AHB:

"Unterbleibt die Zahlung, so ist der Versicherungsnehmer auf seine Kosten unter Hinweis auf die Folgen fortdauernden Verzugs schriftlich zur Zahlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzufordern... Nach dem Ablauf der Frist ist der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Prämie noch in Verzug ist, berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Kündigt der Versicherer nicht, so ist er für die gerichtliche Geltendmachung der rückständigen Prämie nebst Kosten an eine Ausschlussfrist von 6 Monaten seit Ablauf der zweiwöchigen Frist gebunden."

Den Versicherungsvertrag hat der Beklagte - nach seinem Vorbringen - mit einem an die Agentur B... gerichteten Schreiben vom 22. Dezember 2000 zum Jahreswechsel 2000/2001 gekündigt (GA 29). Die Klägerin hat ihm ungeachtet dessen mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 (K 1) einen neuen Versicherungsschein (K 2) zugesandt, dem die Neuberechnung der Versicherungsprämien für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis einschließlich 1. April 2001 beigefügt war (K 7). Danach belief sich ihr Vergütungsanspruch - einschließlich Versicherungssteuer - auf 38.452,90 DM (K 1). In der Folge zahlte der Beklagte jedoch lediglich 1.356,80 DM, weshalb die Klägerin die Restforderung (37.096,10 DM) mit Schreiben vom 19. Februar 2001 qualifiziert anmahnte (K 3). Da weitere Zahlungen ausblieben, leitete sie das gerichtliche Mahnverfahren ein und erwirkte am 6. August 2000 - unter Einbeziehung der Prämien für die Zeit bis zum 1. Oktober 2001 - einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 20.313,01 € (= 39.728,80 DM). Obwohl der Beklagte dagegen rechtzeitig Widerspruch erhoben und das Mahngericht die Klägerin mit Schreiben vom 13. August 2001 über den Eingang des Widerspruchs benachrichtigt hatte, ging ihre Klagebegründung, mit der auch der angeforderte Gerichtskostenvorschuss für das streitige Verfahren eingezahlt wurde, erst am 23. April 2002 beim Mahngericht ein.

Der Beklagte hat vorgetragen, er sei leistungsfrei, da die Ausschlussfrist gemäß § 8 Abs. 1 S. 5 AHB verstrichen sei. Zwar sei der Mahnbescheid innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der im Mahnschreiben vom 19. Februar 2001 gesetzten Frist beantragt worden, nach Erhalt der Widerspruchsnachricht seien jedoch über acht Monate vergangen, bevor die Klägerin das Verfahren fortgesetzt habe.

Das Landgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei schon zweifelhaft, ob das Mahnverfahren zur gerichtlichen Geltendmachung rückständiger Prämien ausreiche. Jedenfalls sei eine hinreichende Geltendmachung aber nicht mehr gegeben, wenn nach einem Widerspruch das Verfahren nicht alsbald an das Streitgericht abgegeben werde. So lägen die Dinge hier, da die Klageforderung erst mit der Zustellung der Anspruchsbegründung rechtshängig geworden sei.

Die Klägerin macht geltend: Die Ausschlussfrist des § 8 Abs. 1 S. 5 AHB sei durch Einleitung des Mahnverfahrens gewahrt, da sie dadurch deutlich gemacht habe, dass sie nicht gewillt sei, auf die angefallenen Prämien zu verzichten. Dass sie das Streitverfahren nicht unmittelbar nach Widerspruchseinlegung aufgenommen habe, sei ohne Belang. Das sei in Rechtsprechung und Literatur für die nahezu gleichlautende Bestimmung des § 12 Abs. 3 VVG anerkannt. Für § 8 Abs. 1 S. 5 AHB könne nichts anderes gelten. Im Übrigen habe das Landgericht fälschlich im angefochtenen Urteil als unstreitig dargestellt, dass der Beklagte das Versicherungsverhältnis mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 gekündigt habe. Dies habe sie bereits mit Schriftsatz vom 2. September 2002 ausdrücklich bestritten.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.313,01 € nebst 8,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte, der das angefochtene Urteil verteidigt, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

Der Klägerin steht für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 noch ein Prämienanspruch in Höhe von 16.661,62 € zu. Ihr Zahlungsverlangen für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 ist dagegen unbegründet, weil das Versicherungsverhältnis durch Kündigung des Beklagten zum Jahreswechsel 2000/ 2001 beendet worden ist.

1.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Beklagte bis zum 31. Dezember 2000 bei der Beklagten haftpflichtversichert war und ihr deshalb an sich bis dahin die vereinbarten Versicherungsprämien schuldete. Dieser Zahlungsanspruch ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht gemäß § 8 Abs. 1 S. 5 AHB untergegangen, da zur Wahrung dieser Ausschlussfrist die - hier unstreitig fristgerechte - Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens genügt. § 8 Abs. 1 S. 5 AHB ist Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten. Derartige Bedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH VersR 1993, 957 unter III 1 b und ständig; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., vor § 1 Rn 16 m.w.N.). Dieser Grundsatz erfährt indes eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem in den Bedingungen verwandten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bedingungen darunter auch nichts anderes verstanden wissen wollen (BGH VersR 1995, 951 unter 2 b; VersR 2000, 753; Römer, a.a.O., vor § 1 Rn 18). So liegen die Dinge im Streitfall, da sich die Versicherungswirtschaft bei Abfassung des § 8 Abs. 5 AHB nahezu wörtlich an § 12 Abs. 3 S. 1 VVG angelehnt hat. Bei § 12 Abs. 3 S. 1 VVG, der nach entsprechender Belehrung Leistungsfreiheit des Versicherers für den Fall vorsieht, dass der Versicherungsnehmer seinen Anspruch "nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht" hat, ist aber völlig unstreitig, dass zur gerichtlichen Geltendmachung ein Mahnbescheid genügt und es ausreicht, wenn dieser innerhalb dieser Frist beantragt und demnächst zugestellt wird. Dass nach Einlegung des Widerspruchs das streitige Verfahren alsbald und spätestens binnen weiteren sechs Monaten eingeleitet wird, ist hingegen nicht erforderlich (OLG Köln, VersR 1992, 218; Senat VersR 1987, 1205; Römer, a.a.O., § 12 Rn 67; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 Rn 59). In Anbetracht der weitgehenden Übereinstimmung zwischen diesen Bestimmungen, sieht der Senat keine Veranlassung, § 8 Abs. 1 S. 5 AHB anders zu interpretieren. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich bei § 12 Abs. 3 VVG um eine Ausschlussklausel handelt und Risikoausschlüsse normalerweise eng auszulegen sind (BGH VersR 1999, 748). Der Wortlaut der Klausel liefert nämlich keinen Anhalt dafür, dass der Versicherer sich bei der Durchsetzung seiner Ansprüche strengeren Auflagen unterwerfen wollte, als sie ein Versicherungsnehmer im Falle einer Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG zu beachten hat. Zudem erscheint auch aus Gründen der Rechtseinheit eine übereinstimmende Auslegung (nahezu) gleichlautender Rechtsbegriffe im Streitfall geboten.

Die Einwände, die der Beklagte dagegen vorbringt, rechtfertigen keine abweichende Interpretation. Richtig ist zwar, dass nach einer qualifizierten Mahnung die Prämienzahlungspflicht für die Zukunft fortbesteht, solange der Versicherer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, obwohl er von seiner Verpflichtung zur Erbringung einer Gegenleistung frei ist, wenn während des Zahlungsverzuges ein Versicherungsfall eintritt. Der Gefahr, dass der Versicherer diesen Zustand durch Hinauszögern der Kündigung ausnutzt, um risikofrei weitere Vergütungsansprüche zu erwerben, kann indes sachgerecht durch die Anwendung von § 242 BGB begegnet werden (BVerfG NJW 1999, 2959, 2960; Senat VersR 2002, 217; Römer, a.a.O., § 40 Rn 6 a.E.). Solchem Missbrauch zu begegnen, ist nicht Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 S. 5 AHB, denn die Obliegenheit zur alsbaldigen Geltendmachung bezieht sich nur auf rückständige Prämien, wobei sich aus dem Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 S. 4 AHB erschließt, dass damit die Prämien gemeint sind, die bis zum Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist angefallen sind. Den Anspruch darauf hat der Versicherer aber allemal "verdient", da er bis dahin im Risiko gestanden hat (§ 39 Abs. 2 VVG). Wenn der Beklagte gleichwohl befürchtet, die Klägerin könne alle sechs Monate durch Beantragung eines Mahnbescheids die dann jeweils rückständige Prämie geltend machen, ohne jemals nach Widersprucheinlegung das streitige Verfahren einzuleiten, so erscheint das auch unter den gegebenen Umständen fernliegend.

2.

Da § 8 Abs. 1 S. 5 AHB bereits einer illoyalen Verspätung bei der Beitreibung des Prämienanspruchs entgegenwirkt, bleibt daneben für die Annahme der Verwirkung kein Raum. Davon abgesehen hat der Beklagte auch nicht dargelegt, inwiefern er sich darauf eingerichtet hat, dass die Klägerin auf die im Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüche nicht mehr zurückkommen werde (vgl. dazu Palandt/ Heinrichs, § 242 BGB Rn 95).

3.

Abweichend von der Berechnung der Klägerin endet die Zahlungspflicht des Beklagten allerdings schon Ende 2000, weil er das Versicherungsverhältnis mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 zum Jahreswechsel gekündigt hat.

a)

Ob der Versicherungsvertrag einer ordentlichen Kündigung zugänglich war, obwohl - ausweislich des Versicherungsscheins vom 29. Dezember 2000 - eine Befristung bis zum 1. Juli 2001 bestand, kann dahinstehen, weil selbst eine unberechtigte Kündigung des Versicherungsnehmers nach der Rechtsprechung zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses führt, wenn der Versicherer sie nicht unverzüglich zurückweist (OLG Karlsruhe VersR 2002, 1497; OLG Koblenz VersR 1999, 875, 876; OLG Hamm VersR 1977, 999; Römer, a.a.O., § 8 Rn 18). Das hat die Klägerin im Streitfall jedoch versäumt.

b)

Dass das Kündigungsschreiben der Agentur B... zugegangen ist, betrachtet der Senat als erwiesen. Für eine von der Klägerin gerügte "Fälschung" besteht nicht der geringste Anhaltspunkt. Das Schreiben fügt sich vielmehr zwanglos in eine Reihe mit den Schreiben des Beklagten vom 26. Januar (GA 117) und 13. August 2001 (GA 24), in denen jeweils auf die vorausgegangene Kündigung Bezug genommen wird. Die Echtheit des Schreibens vom 26. Januar 2001, das ebenfalls an die Agentur B... gerichtet ist, steht aber außer Streit. Sein Zugang wird zudem durch den Einlieferungsbeleg der Deutschen Post belegt (GA 26). Den Zugang des (an sie adressierten) Schreibens vom 13. August 2001 hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Dass der Beklagte diese beiden Schreiben, die geraume Zeit vor Beginn der streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung datieren, allein deshalb aufgesetzt hat, um dadurch die Existenz einer fingierten Kündigung beweisen zu können, ist nicht anzunehmen. Zweifelhaft kann daher nur sein, ob das Kündigungsschreiben der Agentur B... zugegangen ist. Das hat die Klägerin aber nicht wirksam bestritten. Ein substantiiertes Bestreiten hätte vorausgesetzt, dass sie sich zunächst über den Eingang des Kündigungsschreibens durch Rückfrage bei dem zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Agenten vergewissert hat. Dafür liefert ihr Prozessvortrag aber keinen Anhalt. Der Feststellung der Authentizität und des Zugangs des Schreibens vom 22. Dezember 2000 steht ferner auch nicht der von der Klägerin erhobene Verspätungseinwand entgegen. Zwar hat der Beklagte das für die Beweisführung erhebliche Schreiben vom 26. Januar 2001 erstmals mit der Berufungserwiderung vorgelegt. Das hindert die Verwertung jedoch nicht, da es sich bei der Wirksamkeit der Kündigung um einen Gesichtspunkt handelt, den das Landgericht für unerheblich gehalten hat (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

c)

Der Wirksamkeit der Kündigung steht schließlich auch nicht entgegen, dass sie nicht an die Klägerin, sondern an die für die Beklagte zuständige Agentur adressiert war. Deren Empfangsvollmacht für Willenserklärungen, die an den Versicherer gerichtet sind, wird zwar durch § 11 S. 2 AHB ausgeschlossen. Sofern man die Agentur aber nicht gleichwohl als Empfangsbotin der Klägerin mit der Folge betrachtet, dass die Kündigung ihr jedenfalls in dem Zeitpunkt als zugegangen anzusehen ist, in dem sie bei gewöhnlicher Weiterleitung bei ihr hätte eintreffen müssen (vgl. OLG Hamm NVersZ 2001, 258), traf den Agenten jedenfalls die Pflicht, den Versicherungsnehmer über die bei einer Kündigung zu beachtenden Formalien zu belehren. Dazu gehört auch der Hinweis, dass eine Kündigung wirksam nur gegenüber der Klägerin selbst erklärt werden kann. Wird das versäumt, muss sich der Versicherer das Verschulden seines Agenten nach § 278 BGB zurechnen lassen. Das führt dazu, dass er sich nicht darauf berufen darf, dass die Kündigungserklärung ihm nicht zugegangen ist (Knappmann r + s 2002, 485, 487 f.). So liegen die Dinge hier, da die Klägerin nicht geltend macht, dass die Agentur B... dieser Hinweispflicht nachgekommen ist.

4.

Der Prämienanspruch, der der Klägerin somit nur für die Jahre 1998 bis 2000 zusteht, belauft sich auf 16.661,62 €. Dabei legt der Senat die Abrechnung zugrunde, die sich aus der Anlage zum Versicherungsschein vom 29. Dezember 2000 ergibt (Anlage K 7), denn ihr ist auch der Beklagte nicht mehr substantiiert entgegengetreten, nachdem die Klägerin die Prämienabrechnung mit Schriftsatz vom 2. September 2002 anhand der vom Steuerberater des Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen über die jährlichen Lohnsummen erläutert hat (GA 54 ff.). Allerdings ist der in der Anlage zum Versicherungsschein berechnete Netto-Prämienanspruch (ohne Versicherungssteuer) in Höhe von 33.437,30 DM um die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. April 2001 geforderten Prämien zu kürzen. Diese belaufen sich auf (Prämien für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 1. April 2001: 11.762,10 DM : 3 =) 3.920,70 DM. Der nach Abzug dieses Betrages verbleibenden Prämienforderung in Höhe von 29.516,60 DM sind sodann 15 % Versicherungssteuern (= 4.427,49 DM) hinzuzusetzen (= 33.944,09 DM). Davon gehen dann jedoch noch die unstreitig vom Beklagten Anfang 2001 gezahlten 1.356,80 DM ab, so dass eine Restforderung in Höhe von 32.587,29 DM oder umgerechnet 16.661,62 € verbleibt.

5.

Als Nebenforderung stehen der Klägerin - wie beantragt - Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit zu. Rechtshängigkeit besteht seit dem 2. Mai 2002, da zu diesem Zeitpunkt der Aktenauszug des Mahnverfahrens beim Prozessgericht eingegangen ist (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 696 Rn 5). Die Zurückbeziehung der Rechtshängigkeit auf die Zustellung des Mahnbescheids kommt im Streitfall nicht in Betracht, da das Verfahren nicht mehr alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das Streitgericht abgegeben worden ist (§ 696 Abs. 3 ZPO). Den der Klägerin entstandenen Zinsschaden schätzt der Senat auf 5 % p. a., da sie nicht hinreichend dargetan hat, wie sie unter den gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einen höheren Zinsertrag hätte erzielen können.

6.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Berufungsstreitwert: 20.313,01 €

Ende der Entscheidung

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