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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 4 U 78/02
Rechtsgebiete: BGB, VVG, BetrAVG, StGB


Vorschriften:

BGB § 249
VVG § 35 a Abs. 1
VVG § 39
BetrAVG § 1 Abs. 2
StGB § 203 Abs. 1 Nr. 6
1.

Ist in dem zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem BetrAVG abgeschlossenen Versicherungsvertrag über eine Direktversicherung dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden und droht wegen Rückstands des Arbeitgebers mit der Prämienzahlung die Kündigung des Versicherungsvertrags, so hat der Versicherer den bezugsberechtigten Arbeitnehmer davon so rechtzeitig zu informieren, dass dieser von seinem Recht Gebrauch machen kann, die Prämien selbst zu zahlen oder die Versicherung an Stelle des Arbeitgebers fortzuführen.

2.

Kündigt der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne vorherige Information des Arbeitnehmers über den Prämienrückstand, so hat er ihn - Zug um Zug gegen Zahlung der ausstehenden Prämien - so zu stellen, als wäre die Direktversicherung ungekündigt mit dem Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführt worden.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 78/02

Verkündet am 17. Dezember 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S..., den Richter am Oberlandesgericht Dr. W... und den Richter am Landgericht H...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Februar 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichter - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin so zu stellen, als wäre der Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ... ungekündigt mit der Klägerin als Versicherungsnehmerin fortgeführt worden, Zug um Zug gegen Zahlung der ab 1. Januar 1998 vertragsgemäß fälligen Beträge.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dazu verpflichtet war, der Klägerin, zu deren Gunsten ihr Arbeitgeber bei der Beklagten eine Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht geschlossen hatte, Gelegenheit zur Zahlung der Prämie und Fortsetzung der Versicherung geben musste, bevor sie die Versicherung wegen Prämienrückstand des Arbeitgebers kündigte.

Im Jahre 1988 schloss der Arbeitgeber der Klägerin bei der Beklagten im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit variabler Todesfall-Leistung (Optionsversicherung) sowie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Versicherte Person war die Klägerin, der in dem Versicherungsschein vom 25. Mai 1988 ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde. Die Prämie war durch den Arbeitgeber zum 1. eines jeden Jahres zu entrichten (GA 12 ff.).

Nachdem der Arbeitgeber der Klägerin die Prämie für das Jahr 1998 nicht an die Beklagte abgeführt hatte, mahnte die Beklagte die ausstehende Rate bei ihm mit Schreiben vom 20. Mai 1998 an und sprach zugleich für den Fall, dass die Prämie nicht binnen fünfzehn Tagen ab Zugang des Schreibens beglichen werde, die Kündigung des Vertrages aus (GA 82). Als keine Zahlung erfolgte, stellte die Beklagte die Versicherung unter dem 17. Juli 1998 beitragsfrei (GA 49). Die Klägerin, deren Gehaltsabrechnungen zunächst nicht zu entnehmen war, dass ihr Arbeitgeber die Prämie für das Jahr 1998 nicht abgeführt hatte (GA 249 ff.), erfuhr erst 1999 davon.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe Schutz- und Obhutspflichten aus dem Vertrag verletzt. Die Beklagte habe ihr rechtzeitig mitteilen müssen, dass der Vertrag Not leidend geworden sei, um es ihr zu ermöglichen, durch Zahlung der fälligen Prämie den vollen Versicherungsschutz zu erhalten. Die Beklagte, die dies versäumt habe, sei ihr daher dazu verpflichtet, die Versicherung "bruchlos" - Zug um Zug gegen Zahlung der aufgelaufenen Beitragsrückstände sowie der laufenden Beiträge - fortzuführen.

Dagegen hat die Beklagte gemeint, sie habe die Klägerin nicht über den Beitragsrückstand und seine Folgen unterrichten müssen. Sie habe sich nur an ihren Versicherungsnehmer, den Arbeitgeber der Klägerin, wenden müssen. Ihm habe es oblegen, die Klägerin über den Beitragsrückstand und dessen Folgen zu informieren. Sein Versäumnis habe sie - die Beklagte - sich nicht zuzurechnen lassen.

Das Landgericht hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Arbeitgeber bleibe, auch wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Direktversicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden sei, alleiniger Vertragspartner des Versicherers. An ihn allein seien daher alle Erklärungen des Versicherers im Rahmen des Versicherungsverhältnisses zu richten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (GA 169 ff.).

Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte nach Sinn und Zweck der Direktversicherung gehalten sei, den bezugsberechtigten Arbeitnehmer rechtzeitig von Prämienrückständen seines Arbeitgebers in Kenntnis zu setzen um es ihm zu ermöglichen, die Prämie selbst zu leisten und die Versicherung fortzuführen.

Nachdem sie den ursprünglich mit der Klage und der Berufung verfolgten Antrag, die Beklagte zu verpflichten, den Lebensversicherungsvertrag Nr. ... mit der Klägerin als Versicherungsnehmerin ungekündigt zu den versicherungsvertraglichen Bedingungen fortzusetzen, zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie so zu stellen, als wäre der Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ... ungekündigt mit ihr als Versicherungsnehmerin fortgeführt worden Zug um Zug gegen Zahlung der ab 1. Januar 1998 vertragsgemäß fälligen Beträge;

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr - der Klägerin - durch die im Jahre 1998 ausgesprochene Kündigung des Lebensversicherungsvertrages ... entstanden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

Die Klägerin kann verlangen, von der Beklagten - Zug um Zug gegen Zahlung der seit dem 1. Januar 1998 ausstehenden Beträge - so gestellt zu werden, als wäre der Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ... ungekündigt mit ihr als Versicherungsnehmerin fortgeführt worden.

1.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie der Klägerin die wegen Prämienrückstand ihres Arbeitgebers erfolgte Kündigung des Versicherungsvertrages nicht rechtzeitig mitteilte, eine sie zu Gunsten der Klägerin treffende vertragliche Nebenpflicht verletzt, weswegen sie ihr zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist.

a)

Bei dem im Jahre 1988 zwischen dem Arbeitgeber der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Direktversicherung nach § 1 Abs. 2 BetrAVG. Bei einer solchen Versicherung ist der Arbeitgeber im versicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis Inhaber aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (vgl. BGHZ 45, 163, 167; Berliner Kommentar zum VVG, 1998, § 166 Rdnr. 46; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, vor §§ 159 bis 178 Rdnr. 13) mit der Folge, dass der Arbeitgeber als Vertragspartner des Versicherungsvertrages der zuständige Empfänger für die Erklärungen des Versicherers ist (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., ALB 86 § 13 Rdnr. 20). Deswegen haben Mahnungen oder Kündigungen ihm gegenüber zu erfolgen, so dass die Beklagte den Versicherungsvertrag mit ihrem Schreiben vom 20. Mai 1998 (GA 82), das den Anforderungen des § 39 VVG entspricht, wirksam aufkündigen konnte.

b)

Dass der Versicherungsvertrag allein zwischen dem Arbeitgeber der Klägerin und der Beklagten zustande kam, ändert nichts daran, dass die Beklagte auch die berechtigten Interessen der Klägerin am Fortbestand der Versicherung zu berücksichtigen hatte. Der Arbeitgeber der Klägerin und die Beklagte hatten in dem Versicherungsvertrag der Klägerin ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.

Hierdurch erlangte die Klägerin einen verfestigten - "dinglichen" - Anspruch auf die Versicherungsleistung (vgl. BGH VersR 1996, 1089). Unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer der Alterssicherung dienenden Direktversicherung, hat der Versicherer dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer nicht nur den bislang erworbenen Anspruch auf die Versicherungsleistung zu erhalten, sondern ihm darüber hinaus nach Treu und Glauben auch die Möglichkeit zu verschaffen, durch Zahlung der Prämie den Versicherungsschutz zu behalten. Hierzu hat der Versicherer den Arbeitnehmer rechtzeitig über einen etwaigen Prämienrückstand seines Arbeitgebers zu unterrichten.

Zwar ist der Versicherer - soweit das Gesetz oder der Versicherungsvertrag nicht etwas anderes vorsehen - grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Bezugsberechtigten auf ausstehende Prämien und die deswegen drohende Kündigung einer Versicherung hinzuweisen (vgl. OLG Köln VersR 1990, 1261, 1263 f., OLG Nürnberg VersR 1973, 413, 414; Berliner Kommentar, § 35a Rdnr. 11; § 39 Rdnr. 13; Prölss/Martin, § 35a Rdnr. 6; a. A. Brück/Möller, VVG, 8. Aufl. 1961, § 35a Anm. 9). Jedoch ist nach Auffassung des Senats mit dem Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG NJW 1994, 276, 278) für den Fall eine Ausnahme geboten, dass dem Arbeitnehmer - wie der Klägerin - in dem Versicherungsvertrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist. In einem solchen Fall ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag besondere Schutz- und Obhutspflichten zu Gunsten des Arbeitnehmers, dem im Falle einer Kündigung wegen Prämienrückstandes erhebliche finanzielle Nachteile drohen. Solche Nachteile sind nach Sinn und Zweck einer durch Steuervergünstigungen staatlich geförderten Direktversicherung zur Altersvorsorge nicht hinzunehmen. Dies liegt für den Versicherer auf der Hand, dem der soziale Zweck der Direktversicherung ebenso bekannt ist, wie der Umstand, dass die durch Prämienverzug bedingte Kündigung des Versicherungsvertrages mit erheblichen Nachteilen für den unwiderruflich Bezugsberechtigten verbunden ist. Deswegen liegt es nahe, ihn zu verpflichten, den bezugsberechtigten Arbeitnehmer so rechtzeitig vom Prämienrückstand zu informieren, dass er von der Möglichkeit, dem Versicherer die Leistung anzudienen (§ 35a Abs. 1 VVG) oder dem Recht, die Versicherung an Stelle des Arbeitgebers fortzuführen (vgl. dazu BAG a.a.O.; Senat VersR 2002, 86, 87; Römer/Langheid, VVG, 1997, § 165 Rdnr. 10 a.E. ), Gebrauch machen kann.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die Klägerin aus Gründen des Datenschutzes nicht über den Prämienrückstand informieren dürfen. Zwar stellt § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB die unbefugte Offenbarung eines fremden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses durch einen Angehörigen eines privaten Unternehmens der Lebensversicherung unter Strafe, doch greift diese Vorschrift nicht ein. Denn der Versicherer, der den unwiderruflich bezugsberechtigten Arbeitnehmer über einen Prämienrückstand informiert, von dem der Arbeitnehmer sonst keine sichere Kenntnis erlangen kann, handelt nicht unbefugt, sondern in Erfüllung einer ihn aus dem Versicherungsvertrag treffenden Mitteilungspflicht.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss der 4. Kammer des zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2001 (NVersZ 2002, 426). In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des OLG Köln (VersR 1990, 1261, 1264), wonach der Versicherer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet sein kann, einen Dritten über Prämienrückstände des Versicherungsnehmers zu unterrichten, ausdrücklich gebilligt (BVerfG NVersZ 2002, 426, 428). Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben. Die Klägerin konnte nur durch eine Mitteilung der Beklagten sichere Kenntnis davon erlangen, dass ihr Arbeitgeber mit der Zahlung der Prämie in Verzug geraten war und war daher auf deren Mitteilung angewiesen. Die Beklagte hätte die Klägerin daher so rechtzeitig über den Zahlungsrückstand unterrichten müssen, dass ihr ausreichend Zeit geblieben wäre - sei es durch Leistung der rückständigen Beträge innerhalb der Monats-Frist des § 39 Abs. 3 S. 3 VVG oder durch Zahlung innerhalb der Sechs-Monats-Frist nach der geschäftsplanmäßigen Erklärung (vgl. Ziff. 4 des Mahn- und Kündigungsschreibens vom 20. Mai 1998) - die Wiederinkraftsetzung der Versicherung zu erreichen. Die berechtigten Datenschutzbelange des Arbeitgebers hätte die Beklagte wahren können, indem sie ihn spätestens mit der Anmahnung der Prämienzahlung auf die bei nicht rechtzeitiger Zahlung zu erwartenden Unterrichtung seines Arbeitnehmers hingewiesen hätte.

c)

Die Beklagte hat die sie treffende Mitteilungspflicht schuldhaft verletzt. Sie hätte, hätte sie sich ausreichend über die Rechtslage informiert, auf die erwähnten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des OLG Köln sowie die Kommentarstelle bei Römer/Landgheid stoßen müssen und daraus den Schluss ziehen müssen, den Versicherungsvertrag nicht hinter dem Rücken der unwiderruflich bezugsberechtigten Klägerin beitragsfrei stellen zu dürfen.

d)

Dieses Versäumnis der Beklagten hat den Schaden der Klägerin verursacht, denn es ist davon auszugehen, dass die Klägerin -wäre sie rechtzeitig über den Prämienverzug ihres Arbeitgebers unterrichtet worden - die rückständigen Prämien unverzüglich entrichtet und damit die Kündigung des Vertrages vermieden hätte. Hierfür spricht das prozessuale und außergerichtliche Verhalten der Klägerin, dem zu entnehmen ist, dass sie, um den bisherigen Versicherungsschutz zu erhalten, Zug um Zug gegen Zahlung der rückständigen Beträge zur Fortführung der Versicherung bereit war und ist.

2.

Nach § 249 BGB hat die Beklagte die Klägerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Mithin hat sie die Klägerin - Zug um Zug gegen Zahlung der nach dem Versicherungsvertrag geschuldeten rückständigen Beträge - so zu stellen, als wäre der Versicherungsvertrag ungekündigt mit der Klägerin fortgesetzt worden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen rechtfertigen sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert beträgt 13.925,53 € (27.235,96 DM).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Wert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Lebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall nach dem Wert der Versicherungssumme abzüglich 20 % (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1562; BGH NJW-RR 1992, 608). Allerdings ist nicht die gesamte Versicherungssumme von 46.890 DM anzusetzen, da der Klägerin aus der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Direktversicherung unstreitig ein Betrag von 15.273 DM mindestens zusteht (vgl. GA 85), so dass die Parteien bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur um die Differenz von 31.617 DM streiten. 80 % dieses Betrages sind 25.293,60 DM. Den Wert der in der Direktversicherung enthaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung schätzt der Senat nach §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Wert der dafür zu entrichtenden Zusatzprämie von jährlich 693,70 DM (1.772,20 DM - 1.078,50 DM; vgl. GA 12), also auf 2.427,95 DM. Hiervon ist, da es um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses geht, ein Abschlag von 20 % zu machen, woraus sich Wert von 1.942,36 DM ergibt.

Für den zurückgenommenen Hauptantrag ist kein besonderer Wert festzusetzen, da er - wie die Hilfsanträge - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf das selbe Interesse gerichtet war, die Erhaltung des vollen Versicherungsschutzes zu den alten Bedingungen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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