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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.04.2002
Aktenzeichen: 4 U 81/01
Rechtsgebiete: MB/KT 94


Vorschriften:

MB/KT 94 § 1 Abs. 1
MB/KT 94 § 1 Abs. 3
MB/KT 94 § 9 Abs. 1 S. 3
MB/KT 94 § 9 Abs. 2
1.

Der Krankentagegeldanspruch wird nach § 1 Abs. 3 MB/KT 94 nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass der Versicherungsnehmer nach Ausbruch seiner Krankheit gelegentlich noch das Büro seines Betriebes aufsucht und seiner Sekretärin vereinzelt Diktate über das Ruhen der Geschäftstätigkeit zukommen läßt, ohne damit seine Erwerbstätigkeit fortzuführen.

2.

Wegen Verstoßes des Versicherungsnehmers gegen seine Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 S. 3 MB/KT 94 i. V. m. den Tarifbedingungen, seine andauernde Arbeitsunfähigkeit wöchentlich durch ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen, wird der Versicherer nicht leistungsfrei, wenn er unregelmäßige ärztliche Atteste über die Arbeitsunfähigkeit über längere Zeit geduldet hat, danach kommentarlos reguliert und den sich daraus für den Versicherungsnehmer geschaffenen Vertrauenstatbestand nicht wieder ausgeräumt hat.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 81/01

Verkündet am 16. April 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S... und der Richter am Oberlandesgericht Dr. W... und Dr. R...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Februar 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.368,60 € nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1999 zu zahlen. Im übrigen wird die klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger unterhielt bis zum 30. April 1999 bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung, aus der er bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf einer Karenzzeit von 28 Tagen ein Tagegeld von 60,00 DM (TG 028/60) und nach 42 Tagen weitere 90,00 DM/Tag (TG 042/90) beanspruchen konnte. Mit Wirkung zum 1. August 1997 wurde der Tarif TG 028/60 auf eine Tagegeldleistung von 80,00 DM erhöht, wobei zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung des Klägers laufende Versicherungsfälle von der Erhöhung ausgeschlossen sein sollten (GA 10). Ob die dem zugrundeliegende Angebotsbestätigung des Klägers (GA 81) bei der Beklagten eingegangen ist, bevor er ab dem 17. November 1997 wegen einer rezidivierenden depressiven Episode krankgeschrieben wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Nachdem der Kläger in der Folge seine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit durch die Übersendung in unregelmäßigen, in der Regel mehrwöchigen Zeitabständen ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen belegt hatte, hat die Beklagte für die Zeit bis zum 10. Mai 1998 sowie erneut vom 6. Juli bis zum 13. August 1998 Krankentagegeld gezahlt. Dabei hat sie allerdings aufgrund des Tarifs TG 028/60 lediglich 60,00 DM pro Tag abgerechnet, weil sie davon ausging, dass die Tariferhöhung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart worden ist.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf noch nicht erbrachte Krankentagegeldleistungen für die Zeit vom 15. Dezember 1997 bis zum 17. Mai 1999 in Anspruch. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die Klageschrift (GA 3), den Schriftsatz vom 6. Dezember 2000 (GA 145 ff.) und die Berufungsbegründung (GA 257) Bezug genommen. Er hat geltend gemacht, er sei in der Zeit vom 17. November 1997 bis zum 17. Mai 1999 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Die ihm im Juli 1997 offerierte Erhöhung des Tarifs 028/60 habe er mit Schreiben vom 7. August 1997, das er bereits am Folgetag bei der Agentur G in S eingereicht habe, angenommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.050,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, sie sei unabhängig von der Frage, ob der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei, bereits deshalb leistungsfrei, weil er gegen die Obliegenheit verstoßen habe, seine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit durch die wöchentliche Einreichung ärztlicher Bestätigungen nachzuweisen. Die von ihr - unstreitig - in Höhe von 25.350 DM erbrachten Zahlungen habe sie nur aus Kulanz geleistet, worauf der Kläger auch hingewiesen worden sei. Ferner habe er sich der von ihr ursprünglich für den 11. Mai 1998 vorgesehenen Nachuntersuchung durch Dr. J entzogen.

Dass er sich einer für den 6. Juli 1999 erneut anberaumten Untersuchung gestellt habe, könne an dem Eintritt der Leistungsfreiheit nichts mehr ändern. Schließlich habe er es auch versäumt, ihr eine Kopie seines letzten Steuerbescheides und einen Handelsregisterauszug vorzulegen sowie seine aktuelle Anschrift mitzuteilen.

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe von 13.240,00 DM stattgegeben. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund des Tarifes TG 028/60 seit dem 15. Dezember 1997 ein Krankengeld von 80,00 DM pro Tag beanspruchen könne und ihm Krankentagegeldleistungen auch für den Zeitraum vom 11. Mai bis 5. Juli 1998 zustehen. Die ab dem 14. August 1998 geltend gemachten Ansprüche seien demgegenüber unbegründet, weil er seine andauernde Arbeitsunfähigkeit nur in unregelmäßigen Zeitabständen ärztlich bestätigen ließ. Dass die Beklagte derartige Fristüberschreitungen zunächst toleriert habe, könne ihn ab dem 14. August 1998 nicht mehr entlasten, weil er aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzungen sowohl seine Verpflichtung als auch den drohenden Anspruchsverlust als Folge dieser Pflichtverletzung gekannt habe.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht geltend, die Beklagte habe zwar zunächst mit Schreiben vom 29. April 1998 Tagegeldleistungen für den 18. Februar bis 9. April 1998 verweigert. Dass die Nichteinhaltung der wöchentlichen Nachweisfrist zu einem endgültigen Anspruchsverlust führe, sei in dem Schreiben indes nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht worden. Davon abgesehen sei die damit verbundene Warnfunktion jedenfalls dadurch wieder aufgehoben worden, dass die Beklagte mit der Abrechnung vom 30. Juli 1998 die anfänglich zurückbehaltenen Beträge schließlich doch zur Auszahlung freigegeben habe.

Nachdem der Kläger mit der Berufung zunächst einen Anspruch auf Krankentagegeld für den Zeitraum vom 14. August 1998 bis 17. Mai 1999 in Höhe von - wie bisher - 170 DM/Tag weiterverfolgt hatte, hat er in der Verhandlung vom 18. Dezember 2001 die Berufung für die Zeit ab dem 1. Mai 1999 zurückgenommen, weil die Krankentagegeldversicherung -unstreitig - einvernehmlich zum 30. April 1999 beendet worden ist.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 44.200,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1999 zu zahlen.

Die Beklagte, die darauf verweist, dass der Kläger seine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für die Zeit ab dem 14. August 1998 bisher nicht nachgewiesen habe, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat, soweit sie aufrecht erhalten worden ist, Erfolg.

Über die ihm erstinstanzlich zuerkannten Tagegeldleistungen in Höhe von 6.769,50 € (= 13.240,00 DM) hinaus kann der Kläger für die Zeit vom 14. August 1998 bis zum 30. April 1999 noch 22.599,10 € (= 44.200,00 DM) verlangen.

1.

Nach § 1 Abs. 1 MB/KT 94, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, bietet die Beklagte Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Arbeits- Unfähigkeit ist gemäß § 1 Abs. 3 MB/KT 94 gegeben, wenn der Versicherte seine berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Voraussetzungen lagen während des angegebenen Zeitraums vor.

2.

Zwar wird durch die Pendelbescheinigungen (GA 294, 63, 64) und die ergänzenden ärztlichen Erklärungen über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit von Dr. K (loser Hefter, Anl. BB 2) noch nicht bewiesen, dass der Kläger über den 14. August 1998 hinaus wegen einer depressiven Episode zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. BGH VersR 2000, 841). Die Diagnose und die darauf basierende Arbeitsunfähigkeit werden jedoch auch durch die Stellungnahmen von Prof. Dr. G vom 16. Juli 1998 (GA 77), Dr. A vom 4. August 1998 und des von der Beklagten eingeschalteten Vertrauensarztes, Dr. J, vom 7. Juli 1998 (GA 314) bestätigt. Als Fazit geht daraus hervor, dass der Kläger, familiär vorbelastet, an glaubwürdig beschriebenen, ausgeprägten depressiven Symptomen litt, die bei ihm u.a. zu Mattigkeit, Lustlosigkeit und fehlendem Elan sowie Schlafstörungen und Konzentrationsschwäche führten und er selbst zu aufsichtsführenden Tätigkeiten nicht mehr imstande war. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die fachärztlichen Beurteilungen, aus denen seine Arbeitsunfähigkeit klar hervorgeht, sämtlich aus der Zeit vor dem 14. August 1998 datieren. Gleichwohl hegt er keinen Zweifel, dass diese Erkrankung auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 30. April 1999 in gleicher Intensität fortbestanden hat. Ausschlaggebend dafür ist insbesondere die Tatsache, dass Prof. Dr. G, Dr. A und auch Dr. J sogar eine stationäre Therapie für ratsam hielten (GA 78, 80, 315). Dass es ohne eine umfassende Betreuung zu einer baldigen Besserung der Befindlichkeit des Klägers gekommen ist, liegt danach fern. Andererseits besteht aber auch kein Anhaltspunkt dafür, dass er sich einer stationären Behandlung in einer Fachklinik unterzogen hat. Das macht nicht einmal die Beklagte geltend, obwohl sie als Krankenversicherer des Klägers davon wissen müsste. Hinzu kommt, dass auch die Zeugin Sch und der Kläger trotz gewisser, eher nebensächlicher Divergenzen glaubhaft angegeben haben, dass es ihm im Laufe der Zeit immer schlechter gegangen sei und aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung, die ihm auch die Zeugin angesehen habe, die Geschäftstätigkeit der von ihm stellvertretend für seine Mutter geleiteten K GmbH vollständig zum Erliegen gekommen sei. Soweit die Beklagte sich demgegenüber gegenbeweislich für die Arbeitsfähigkeit des Klägers auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens beruft, fehlen für die Richtigkeit ihrer Behauptung Anschlusstatsachen, mit denen sich ein Sachverständiger auseinandersetzen könnte.

3.

Der daraus resultierende Krankentagegeldanspruch wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger die Zeugin Sch noch nach Ausbruch seiner Erkrankung gelegentlich im Büro aufgesucht hat und ihr noch vereinzelt Diktate zukommen ließ. Nicht jedwede, noch so geringfügige Tätigkeit beraubt nämlich den Versicherungsnehmer des Krankentagegeldanspruchs (Prölss in: Prölss/Martin, § 1 MB/KT 94 Rn. 11). So liegen die Dinge auch hier. Denn die von ihm weiterhin ausgeübten Tätigkeiten waren gänzlich unbedeutend und nicht auf die Fortführung der Erwerbstätigkeit der K GmbH ausgerichtet. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2002 vorgelegten Schreiben vom 15. April 1999 (Hülle GA 365), das nach den Bekundungen der Zeugin Sch exemplarisch für die von ihm diktierte Korrespondenz war. Denn der reichlich unbeholfen, wenn nicht sogar etwas verworren wirkende Inhalt dieses Schreibens erschöpfte sich in der Benachrichtigung der Landesversicherungsanstalt darüber, dass die Geschäftstätigkeit der Firma wegen der andauernden Erkrankung des Klägers ruhe.

4.

Der Krankentagegeldanspruch für die Zeit vom 14. August 1998 bis zum 30. April 1998 beläuft sich auf insgesamt (260 Tage x (90,00 DM/Tag + 80,00 DM/Tag) =) 44.200,00 DM. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Kläger aufgrund der Erhöhung des Tarifs TG 028/60 ein Krankentagegeld von 80,00 DM/Tag beanspruchen konnte, so dass sich unter Berücksichtigung des daneben geltenden Tarifs TG 042/90 über 90,00 DM/Tag im streitgegenständlichen Zeitraum eine Tagesleistung von insgesamt 170,00 DM/Tag ergab. Denn den Feststellungen, die das Landgericht aufgrund der Vernehmung der Zeugen G und F zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Tariferhöhung getroffen hat, ist die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr entgegengetreten.

5.

Von ihrer Leistungspflicht ist die Beklagte nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung frei geworden. Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass der Kläger gegen seine aus § 9 Abs. 1 S. 3 MB/KT i.V.m. § 6 Abs. 6 S. 2 Tarifbedingungen folgenden Verpflichtung verstoßen hat, seine andauernde Arbeitsunfähigkeit wöchentlich durch ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen. Darauf kann sich die Beklagte nämlich nicht ohne Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens berufen. Denn dass die Arbeitsunfähigkeit in unregelmäßigen Zeitabständen attestiert worden ist, hat sie über lange Zeit hin geduldet und dadurch auf Seiten des Klägers einen Vertrauenstatbestand geschaffen. So hat sie für die Zeit vom 15. Dezember 1997 bis zum 27. Januar 1998 und vom 28. Januar bis 17. Februar 1998 vorbehaltlos gezahlt, obwohl der Kläger von Anfang an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in einem Rhythmus von zwei bis vier Wochen eingereicht hat. Dass die Zahlungen nur aus Kulanzgründen erfolgt sind, lässt sich den Abrechnungen vom 5. und 31. März 1998 (GA 148, 151) nicht entnehmen. Zwar hat die Beklagte die Schreiben jeweils mit ihrem Textbaustein - Nr. 600 ("Voraussetzung zur Zahlung des Krankentagegeldes ist u.a., dass die noch bestehende Arbeitsunfähigkeit wöchentlich durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.") versehen. Dass es sich bei der dort angesprochenen Anspruchsvoraussetzung in Wirklichkeit um eine Obliegenheit handelt, ist der Belehrung aber nicht hinreichend deutlich zu entnehmen. Die Bezeichnung als Voraussetzung lässt vielmehr darauf schließen, dass der fristgerechte Nachweis eine anspruchsbegründende Tatsache darstellt. Solche Tatsachen können regelmäßig aber auch noch nachträglich nachgewiesen werden, während Obliegenheitsverletzungen in der Regel sofort einen unwiederbringlichen Rechtsverlust nach sich ziehen. Dass der Beklagten die Nachreichung genügt hätte, legt im übrigen auch ihr Textbaustein 620 nahe, den sie auf den folgenden Abrechnungsschreiben vom 29. April und 22. Mai 1998 angebracht hat (GA 58, 210: "Voraussetzung zur Zahlung des Krankentagegeldes ist, dass die versicherte Person wöchentlich in ärztlicher Behandlung steht. Bitte lassen Sie von Ihrem Heilbehandler noch die entsprechenden Behandlungsdaten vermerken. Sehen Sie hierzu bitte die Allgemeinen Versicherungsbedingungen").

Ob der Zeuge K dem Kläger anlässlich eines Telefonats am 25. März 1998 deutlich vor Augen geführt hat, dass die bisher nachgewiesenen unregelmäßigen Behandlungsdaten nur entgegenkommenderweise akzeptiert worden sind, kann dahinstehen. Selbst wenn die Beklagte das beweisen könnte, wäre die damit verbundene Warnfunktion nämlich wieder entfallen, als sie die - zunächst verweigerten (GA 58, 209) - Krankengeldzahlungen für die Zeit vom 18. Februar bis 10. Mai 1998 aufgrund ihrer Neuabrechnung vom 30. Juli 1998 (GA 153) kommentarlos nachgeholt hat. Ihre gegenteilige Behauptung wird durch das Abrechnungsschreiben vom 30. Juli 1998 widerlegt. Denn daraus geht klar hervor, dass sie die mit Schreiben vom 29. April und 22. Mai 1998 (GA 58, 209) abgelehnten Zahlungen schließlich doch zugesagt hat.

Da die Beklagte auch für die Zeit vom 6. Juli bis 13. August 1998 gezahlt hat (GA 153, 155, 156), hat sie mithin - von der im Berufungsverfahren streitigen Zeit ab dem 14. August 1998 abgesehen - lediglich die Zahlungen für den Zeitraum vom 11. Mai bis 5. Juli 1998 endgültig verweigert. Dafür war aber allein ausschlaggebend, dass der Kläger den von der Beklagten zunächst für den 11. Mai 1998 bestimmten Nachuntersuchungstermin durch Dr. J versäumt hatte. Das geht unmissverständlich aus dem Schreiben der Beklagten vom 5. August 1998 hervor (GA 291). Darüber hinaus hat sie ihre Zahlungen auch postwendend wieder aufgenommen (GA 153, 156), nachdem der Kläger den Nachholtermin am 6. Juli 1998 wahrgenommen hatte.

Den sich für den Kläger daraus ergebenden Vertrauenstatbestand hat die Beklagte - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht wieder ausgeräumt. Denn dafür fehlt jedweder Anhaltspunkt. Insbesondere ist den vom Senat angeforderten Schreiben der Beklagten vom 5. und 28. August 1998 (GA 291, 316) nicht zu entnehmen, dass sie dem Kläger klargemacht hätte, sie werde künftig auf der Einhaltung der Nachweisfrist bestehen.

6.

Weiterhin ist die Beklagte nicht leistungsfrei, weil ihr der Kläger - trotz Aufforderung vom 28. August 1998 - weder eine Kopie seines letzten Steuerbescheids noch einen Handelsregisterauszug vorgelegt und auch seine aktuelle Wohnanschrift nicht mitgeteilt hat. Zwar ist der Versicherungsnehmer nach § 9 Abs. 2 MB/KT 94 gehalten, dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist. Das schließt jedoch die über die Informationserteilung hinausgehende Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nicht ein (OLG Hamm, NJW-VHR 1997, 267, 268; VersR 1991, 535, 536). Das gilt insbesondere für den Handelsregisterauszug, den sich die Beklagte mühelos selbst beim zuständigen Amtsgericht beschaffen konnte (§ 9 Abs. 1 HGB) und sich - wie aus ihrem Schreiben vom 11. November 1998 hervorgeht - offenbar auch beschafft hat (GA 66). In jedem Fall hätte die Beklagte aber den Kläger wegen der insoweit bestehenden Auslegungsbedürftigkeit der Versicherungsbedingungen unmissverständlich darüber belehren müssen, dass sie auch die Nichtübersendung von Beweisurkunden als Auskunftsverweigerung werten und zum Anlass nehmen werde, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. Das hat sie indes - auch mit Schreiben vom 4. November 1998 - nicht in der gebotenen Weise getan.

Ferner ist nicht ersichtlich, dass sich die Nichtanzeige der Wohnanschrift des Klägers in irgend einer Weise nachteilig auf die Feststellung des Versicherungsfalls ausgewirkt haben könnte. Vor der Gefahr, dass der Versicherer in Unkenntnis der zutreffenden Anschrift dem Versicherungsnehmer keine Vertragserklärungen zugehen lassen kann, wird er durch § 10 VVG hinlänglich geschützt.

7.

Schließlich ist auch ohne Belang, ob der Kläger durch die Versäumung des ursprünglich auf den 11. Mai 1998 anberaumten Nachuntersuchungstermins gegen die aus § 9 Abs. 3 MB/KT 94 folgende Obliegenheit verstoßen hat. Denn das könnte allenfalls zu einem Anspruchsverlust für die - im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit stehende - Zeit bis zur Nachholung der Untersuchung am 6. Juli 1998 führen.

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision findet ihre Grundlage in § 543 ZPO.

Berufungsstreitwert: bis zum 17. Dezember 2001: 23.902,90 € (= 46.750,00 DM; danach: 22.599,10 € (= 44.200,00 DM). Beschwer der Beklagten: 22.599,10 €.

Ende der Entscheidung

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