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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.10.2001
Aktenzeichen: 4 Ws 514/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 116 Abs. 1
StPO § 122 Abs. 1
StPO § 122 Abs. 3
StPO § 122 Abs. 4
StPO § 122 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

4 Ws 508-516/01

In der Strafsache

wegen

Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

hat der 4. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S... und die Richter am Oberlandesgericht K... und B...

am 30. Oktober 2001

auf Vorlage gemäß § 122 Abs. 1 StPO nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Beschuldigten

beschlossen:

Tenor:

1. Die Untersuchungshaft aus den Haftbefehlen des Amtsgerichts Krefeld vom 02. April 2001 - 23 Gs 1002-1006/01 - (Beschuldigte ...), - 23 Gs 1007/01 - (Beschuldigter ...), - 23 Gs 1017-1021/01 (Beschuldigte ...) und vom 05. April 2001 - 23 Gs 1100 + 1103/01 - (Beschuldigte ...) dauert fort.

2. Die weitere Haftprüfung für die Dauer von drei Monaten wird dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

3. Nächste Haftprüfung durch das Oberlandesgericht:

29. Januar 2002

Gründe:

I.

Die Beschuldigten befinden sich seit dem 04. bzw. 05. April 2001, also über sechs Monate, in Untersuchungshaft. Zur Entscheidung über deren Fortdauer ist die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt worden.

Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist gerechtfertigt.

II.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere aufgrund der Beweismittel, die in den vorbezeichneten Haftbefehlen und dem polizeilichen Bericht vom 22. März 2001 angeführt werden (hierbei speziell die Auswertungen der durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen), sowie der in weiten Teilen geständigen Einlassungen der Beschuldigten ... und ... und der weiteren Beschuldigten ..., ... und ..., sind die Beschuldigten der ihnen im Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).

III.

Es besteht bei sämtlichen Beschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Angesichts des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Straftaten, die ihnen zur Last gelegt werden, haben alle Beschuldigten, in besonderen Maße die Beschuldigten ... und ... hohen Freiheitsstrafen zu rechnen. Schon diese Straferwartung begründet die Gefahr, dass sie - kämen sie auf freien Fuß - sich dem Strafverfahren durch Flucht oder Untertauchen oder Rückkehr in ihr Heimatland entziehen. Besondere Umstände, die diese Gefahr ausräumen oder als nicht naheliegend erscheinen lassen, sind nicht gegeben. Über tragfähige soziale Bindungen, die den Fluchtanreizen in dem erforderlichen Maße entgegenwirken könnten, verfügen die Beschuldigten in Deutschland nicht.

Dies gilt auch für den Beschuldigten ... trotz des Umstandes, dass dieser mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, mit der er zwei kleine Kinder hat. Der Beschuldigte war zunächst im Jahre 1994 illegal nach Deutschland eingereist und hatte hier im Dezember 1994 einen Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag sowie auch ein im Jahre 1997 gestellter Asylfolgeantrag wurden - jeweils nach verwaltungsgerichtlicher Überprüfung - rechtskräftig abgelehnt. Vor Vollziehung der gegen ihn bestehenden Abschiebeverfügung begab er sich Ende September 1997 in sein Heimatland N..., wo er im Oktober 1997 seine Ehefrau heiratete. Seit März 1998 lebt er mit seiner Ehefrau in .... Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte ... der Kopf und Anführer einer in K... und Umgebung operierenden Bande war, die mit aus dem Ausland eingeführten Betäubungsmitteln (Heroin und Kokain) in erheblichem Umfang gewerbsmäßig Handel trieb. Es liegen gewichtige Erkenntnisse insbesondere aus den durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen wie auch aus der Vernehmung der eingesetzten V-Person vor, aus denen hervorgeht, dass speziell der Beschuldigte ... die Kontakte zu - auch außereuropäischen Drogenlieferanten knüpfte und aufrechterhielt. Der Beschuldigte ... lebt in der Bundesrepublik Deutschland zwar unter seinen echten Personalien, hatte aber unter Angabe falscher Personalien in K... mehrere Wohnungen angemietet, in denen er Mitglieder der Bande wohnen ließ und auch Drogengeschäfte durchgeführt wurden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen, die sich auf die Auswertung von im Rahmen der Telefonüberwachungsmaßnahmen aufgenommenen Telefonaten und auch der Überwachung der Besuche der Ehefrau des Beschuldigten in der Untersuchungshaft gründen, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte ... eine feste emotionale Bindung zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern hat. Ungeachtet dessen geht der Senat bei einer Gesamtschau der angeführten Umstände davon aus, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte - wäre er nicht in Untersuchungshaft - sich dem Gerichtsverfahren und der im Falle der Verurteilung längeren Strafvollstreckung zumindest zeitweise zu entziehen versuchen würde.

Dieser Gesichtspunkt trifft bei dem Beschuldigten ... der nach dem bisherigen Ermittlungsstand als rechte Hand des ... gelten muss, auch unter Berücksichtigung der von seinem Verteidiger in den Schriftsätzen vom 17. und 25. Oktober 2001 angeführten Umständen ebenfalls zu. Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf den Beschuldigten ... noch, dass ausweislich des Gutachtens zur Altersbestimmung des Sachverständigen Professor B... vom 06. September 2001, nach dessen Ergebnis die Altersangabe von 20 Jahren in den Ausweispapieren dieses Beschuldigten nicht zutreffend ist, vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Lebensalter von mindestens 25 Jahren zutreffend sein dürfte, davon auszugehen ist, dass dieser Beschuldigte unter falschen Personalien in Deutschland lebt.

IV.

Die Untersuchungshaft steht - auch unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Dauer - nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und den zu erwartenden Strafen (§§ 112 Abs. 1 Satz 2, 120 Abs. 1 S. 1 StPO). Ihr Zweck kann mit der erforderlichen Sicherheit auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden.

V.

Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang und die besondere Schwierigkeit der Ermittlungen haben ein Urteil bisher nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft.

Zu diesem Ergebnis ist der Senat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der herrschenden Auffassung der Obergerichte zu der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung des § 121 Abs. 1 StPO (BVerfGE 36, 264, 271 m.w.N.) gelangt. Nach der genannten Vorschrift ist der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat im Hinblick auf das hohe Gewicht des betroffenen grundrechtlich geschützten Freiheitsanspruches grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt; Ausnahmen gestattet das Gesetz nur in beschränktem Umfang. Hiernach ist der weitere Vollzug von Untersuchungshaft über diese Frist hinaus nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, der ein Urteil innerhalb der Frist noch nicht zugelassen hat, wofür beispielhaft die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen angeführt werden. Dementsprechend kann sich die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund nur auf die Taten beziehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Hieraus folgt, dass fortlaufende Ermittlungen, durch die die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert werden soll, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO darstellen und nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft herangezogen werden können, wenn für diese weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht (vgl. BVerfG, NJW1992, 1749; Beschluss vom 13. September 2001 - 2 BvR 1286/01 + 1371/01 - [noch nicht veröffentlicht]; ebenso aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Köln, StV 1998, 269; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 268f).

Auch nach diesen rechtlichen Maßstäben ist - entgegen den Einwänden der Verteidiger der Beschuldigten ... und ... - ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO festzustellen. Der Senat hat bei dieser Einschätzung im wesentlichen folgenden Umständen Rechnung getragen: Die nach Festnahme der Beschuldigten fortgeführten Ermittlungen gestalteten sich deshalb als besonders schwierig, weil die Erkenntnisse zu der Organisation, deren Struktur, der Einbindung der einzelnen Mitglieder bzw. der Beschuldigten hierin, den jeweiligen Verantwortungs- und Machtbefugnisse der Beschuldigten innerhalb der Bande und zu der Vorgehensweise bei der Durchführung der einzelnen Drogengeschäfte von der Einfuhr der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland (Lieferwege), deren Behandlung zum Zwecke der Weiterveräußerung bis zur Verteilung an die zu der Bande gehörenden Zwischenpersonen und Straßenverkäufer zunächst lediglich aus der Auswertung der durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen gewonnen wurden. Im Vorfeld der Festnahmen wurden bis zu circa 30.000 Telefongespräche aufgezeichnet. Deren Auswertung und Einordnung ist deshalb mit hohem Aufwand verbunden, weil diese Gespräche der Beschuldigten, bei denen es sich überwiegend um Schwarzafrikaner einer bestimmten ethnischen Gruppe handelt, in einer sogenannten Ibo- (Igbo-) Sprache geführt wurden und die Beschludigten, des weiteren aus Konspirationsgründen teilweise zusätzlich nur in verschlüsselter Form kommunizierten, und dementsprechend umfangreiche Übersetzungsarbeiten einschließlich der Erstellung von Wortprotokollen der eigentlichen Auswertung vorangehen mussten. Zu berücksichtigen ist weiterhin die große Anzahl an Beschuldigten, gegen die sich die ursprünglichen Ermittlungen richteten. Des weiteren sind bei den Zugriffsaktionen Anfang April 2001, die zu den Festnahmen der Beschuldigten geführt haben, eine Vielzahl von Asservaten gesichert worden, deren Sichtung und Auswertung im Hinblick auf tatrelevante Aspekte ebenfalls zeitaufwändig ist. Außerdem haben sich, nachdem zunächst fast sämtliche Beschuldigte sich zu den Vorwürfen inhaltlich nicht eingelassen haben, mehrere Beschuldigten erst mehrere Monate nach ihrer Festnahme teilweise ausführliche Einlassungen abgegeben, die sich inhaltlich nicht nur auf die eigene Verstrickung in die konkreten Drogengeschäfte erstreckten, sondern in weitem Maße auch die Stellung anderer Bandenmitglieder, insbesondere die herausragende Rolle der Beschuldigten ... und ... sowie allgemein die Bandenstruktur und den sogenannten "modus operandi" betrafen. Diese Angaben mussten und müssen mit den bisherigen Erkenntnisquellen abgeglichen werden.

Soweit die Verteidiger der Beschuldigten ... und ... unter Hinweis auf die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beanstanden, dass die Ermittlungen zu den in den Haftbefehlen den jeweiligen Beschuldigten vorgeworfenen Einzeltaten bereits seit geraumer Zeit abgeschlossen seien, damit die weiteren Ermittlungen nur der Aufklärung von Taten dienten, die nicht Gegenstand der Haftbefehle sind, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es ist zwar zutreffend, dass insbesondere die Erkenntnisse aus den durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen bereits die Annahme eines dringenden Tatverdachts bezüglich der in den Haftbefehlen angeführten konkreten Straftaten rechtfertigten. Die weiteren Ermittlungen waren jedoch weder primär noch ausschließlich auf die Aufdeckung nicht verfahrens- (also haftbefehls-) relevanter Taten ausgerichtet. Sie waren und sind erforderlich zur Aufklärung des Tathintergrundes der verfahrensgegenständlichen Taten, damit unabdingbar, um den Schuldumfang der Beschuldigten, insbesondere im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der banden- bzw. gewerbsmäßigen Begehung der Drogengeschäfte bestimmen zu können. Dass sich innerhalb der fortlaufenden Ermittlungsarbeiten neue und gesicherte Erkenntnisse ergeben haben, die den dringenden Tatverdacht bezüglich einer Vielzahl weiterer, im einzelnen spezifizierbarer Drogengeschäfte rechtfertigen, die zu den Taten, die Gegenstand der Untersuchungshaft sind, in einem engen Zusammenhang stehen, führt nicht zu einem Fehlen des wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO. Die oben zitierte Rechtsprechung verwehrt es den Ermittlungsbehörden nicht, bei Serienstraftaten zum Beispiel im Bereich der organisierten Drogenkriminalität bei der Aufklärung des Tathintergrundes, ohne den die zur Anklageerhebung erforderliche rechtliche Bewertung der haftgegenständlichen Taten nicht möglich ist, auch Erkenntnisse über weitere im Zusammenhang stehende Straftaten zu gewinnen und diese weiterzuverfolgen, soweit hierdurch nicht der Abschluss der verfahrensrelevanten Taten in spürbarem Maße verzögert wird. Eine derartige, die Unzulässigkeit der weiteren Untersuchungshaft bewirkende Verzögerung kann der Senat nicht feststellen.

Ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen liegt nicht vor. Die eingehende Überprüfung der vorgelegten Zweitakten durch den Senat hat ergeben, dass das Verfahren in der gebotenen Weise gefördert worden ist. Vermeidbare Verfahrensverzögerungen in erheblichem Ausmaße sind auf der Grundlage der obigen Ausführungen zu dem besonderen Schwierigkeitsgrad und Ausmaß der Ermittlungen derzeit nicht erkennbar. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich mehrerer Beschuldigter die Gutachten zur Altersbestimmung in Auftrag gegeben hat. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme wird belegt durch das Ergebnis des oben bereits erwähnten Gutachtens des Professor B... zum Alter des Beschuldigten ..., sowie durch die Einlassungen mehrerer Beschuldigter, die nicht nur zum eigenen Lebensalter sondern auch zu dem Alter anderer Beschuldigter von den Ausweispapieren abweichende Angaben gemacht haben. Dass diese allein auch zur Bestimmung des zuständigen Gerichts erforderliche Maßnahme zu einer relevanten Verzögerung des Abschlusses der Ermittlungen und der Anklageerhebung führen wird, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass Zweifel hinsichtlich des Alters oder der Identität des Beschuldigten ... nicht bestehen. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt dürfte angesichts des engen Sachzusammenhanges der Vorwürfe gegen die sonstigen Beschuldigten eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten ... nicht angezeigt sein und eher zu einer Verzögerung der gerichtlichen Erledigung des Verfahrenskomplexes führen.

Abschließend stellt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten ... im Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 klar, dass die dortigen Ausführungen zur fehlenden Akteneinsicht einer Haftfortdauer nicht entgegenstehen Die zitierte Rechtsprechung, nach der die Haftfortdauer wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht auf Tatsachen und Beweismitteln gestützt werden darf, die der Beschuldigte in Folge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. BVerfG, StV 1994, 465f; OLG Köln, StV 1998, 269f; KG, StV 1994, 318ff), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Wie dem Vermerk des für das gesamte Ermittlungsverfahrens zuständigen Staatsanwalts der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 24. Oktober 2001 entnommen werden kann, war auch dem Verteidiger des Beschuldigten ... von den Ermittlungsbehörden zu keinem Zeitpunkt die Einsicht in die Akten und insbesondere auch in die fertiggestellten und ausgewerteten Wortprotokolle der aufgezeichneten Telefongespräche verwehrt worden. Soweit der Verteidiger des Beschuldigten ... des weiteren beanstandet, dass in dem diesen Beschuldigten betreffenden Haftbefehl im Hinblick auf die den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände lediglich pauschal auf die Ermittlungserkenntnisse und die Ergebnisse der Telefonüberwachungsmaßnahmen verwiesen worden ist, weist der Senat darauf hin, dass in dem kriminalpolizeilichen Bericht vom 22. März 2001, der sich in den Sachakten befindet und der sich über 80 Seiten erstreckt, ausführlich die den dringenden Tatverdacht und die Fluchtgefahr begründenden Momente hinsichtlich der später im Haftbefehl aufgeführten Einzeltaten behandelt werden.

VI.

Der Senat hat den Freiheitsanspruch und das Beschleunigungsinteresse der Beschuldigten gegenüber den unabweisbaren Bedürfnissen der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung und rasche Ahndung der Straftat abgewogen Er ist unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie unter umfassender Auswertung der konkreten Umstände nach dem Akteninhalt zu dem Ergebnis gelangt, dass das vorliegend überwiegende öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung nicht anders als durch den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gesichert werden kann. Hierbei hat der Senat noch einmal der Schwere der den Beschuldigten vorgeworfenen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, der hieraus resultierenden Straferwartung und dem dargestellten erheblichen Aufklärungsaufwand Rechnung getragen. Schließlich hat der Senat bedacht, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitskontrolle dem Freiheitsgrundrecht umso größeres Gewicht zu kommt, je länger die Untersuchungshaft andauert; da es sich vorliegend um die erste Haftprüfung nach § 122 Abs. 1 StPO handelt, sind die Prüfungsanforderungen weniger streng als bei späteren Prüfungen nach § 122 Abs. 4 StPO.

VII.

Die Fortdauer der Untersuchungshaft war daher anzuordnen (§ 121 Abs. 1 StPO). Ein Anlass zur mündlichen Verhandlung bestand nicht (§ 122 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die weiter angeordneten Maßnahmen beruhen auf § 122 Abs. 3 und 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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