Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.10.1998
Aktenzeichen: 5 Ss OWi 336/98-OWi 133/98 I -
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 80 Abs. 1, 2 u. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

In der Bußgeldsache

gegen

pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht Schimmann auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 3. August 1998 zuzulassen, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am

27. Oktober 1998

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird gemäß § 80 Abs. 1, 2 und 4 OWiG als unbegründet auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.

Bei einer Geldbuße von nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Im Hinblick auf das Antragsvorbringen bemerkt der Senat:

Die von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits geklärt.

Vorschriftszeichen nach der Straßenverkehrsordnung sind verwaltungsrechtliche Allgemeinverfügungen, die von jedem, dessen Handlungs- oder Bewegungsfreiheit sie beschränken, mit der Verwaltungsklage angefochten werden können (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247). Die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert es, daß nach der StVO vorgesehene Vorschriftszeichen, die von den hierzu befugten Behörden angebracht worden sind, bis zu ihrer Beseitigung - ggf. aufgrund erfolgreicher Anfechtung - Beachtung finden und befolgt werden (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., m.w.N.). Ausnahmsweise nichtig und damit unbeachtlich für jedermann sind - abgesehen vom Fall der Anbringung durch Unbefugte - nach der StVO zugelassene Vorschriftszeichen nur bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben läßt (Jagusch/Hentschel, a.a.O., m.w.N.). Der Mangel muß so schwerwiegend und bei verständiger Würdigung so offenkundig sein, daß sich die Fehlerhaftigkeit der Aufstellung des/der Zeichen ohne weiteres aufdrängt (vgl. OLG Zweibrücken in VRS 51, 138).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht vor. Die Anordnung der von ihm bewußt mißachteten, in der StVO vorgesehenen und von der befugten Behörde angebrachten Vorschriftszeichen ist nicht erkennbar so fehlerhaft in dem dargelegten Sinne, daß ein zu ihrer Unbeachtlichkeit führender Mangel offenkundig ist. Die Aufstellung der Zeichen beruht auf einer vom Rat der Stadt Neuss in dem dafür vorgesehenen ordnungsgemäßen Verfahren beschlossenen Anwohnerparkregelung. Selbst wenn die Einrichtung dieser nur für Anwohner mit besonderem Parkausweis bestimmten Parkzone - wie der Betroffene geltend macht - einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt, sind die nach ihr angebrachten Vorschriftszeichen mangels schwerwiegender offenkundiger, d. h. für jeden Verkehrsteilnehmer sich aufdrängender Fehlerhaftigkeit keineswegs völlig unbeachtlich. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unrechtmäßigkeit der vom Rat der Stadt Neuss unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse der Bewohner beschlossenen Regelung, die nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden kann, ist kein Umstand, der es rechtfertigen könnte, die betreffenden Vorschriftszeichen als unbeachtlich im Sinne von nichtig anzusehen. Denn eine solche Fehlerhaftigkeit, wenn sie denn festgestellt werden kann, ist nicht so schwerwiegend und so offenbar, daß das Gebot der Sicherheit des Straßenverkehrs ihre Nichtbeachtung zuließe oder sogar erforderte. Deshalb hat das Amtsgericht zu Recht entschieden, daß die in Rede stehende Anwohnerparkregelung von dem Betroffenen zu beachten war. Es ist ein unverzichtbares Gebot für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, daß Vorschriftszeichen nach der StVO, die von der hierzu befugten Behörde angebracht worden sind, von den erwähnten hier nicht vorliegenden krassen Ausnahmefällen abgesehen von jedem Verkehrsteilnehmer bis zu ihrer Beseitigung beachtet und befolgt werden. Es kann deshalb nicht der Entscheidung des einzelnen überlassen werden, die durch die Vorschriftszeichen manifestierten Gebote und/oder Verbote je nach seiner persönlichen Rechtsauffassung zu befolgen oder zu mißachten.

Die von dem Betroffenen wiederholt zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Kaiserslautern betrifft einen anders gelagerten Fall. Es ging dort um die Frage, ob das sog. Anliegerprivileg beim Parken auch Besuchern von Anliegern zugute kommt. Der Betroffene hat jedoch seinen PKW auf einem Sonderparkplatz für Anwohner mit dem Zusatzschild "Anwohner mit besonderem Parkausweis" abgestellt. Besitzer eines solchen Parkausweises war er aber zu den Vorfallszeiten nicht.

Im übrigen gibt das Antragsvorbringen zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.

Ende der Entscheidung

Zurück