Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.09.2000
Aktenzeichen: 6 U 186/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 319
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 4
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 826
BGB § 31
BGB § 849
BGB § 249
BGB § 252
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 186/99

Verkündet am 7. September 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K. und die Richter am Oberlandesgericht S. und M.

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. August 1999 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Tenor des genannten Urteils wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß es im Zinsausspruch statt 17.09.1996 richtig 17.09.1997 heißt.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Beklagte zu 1. vermittelte gewerbsmäßig den An- und Verkauf US-amerikanischer Wertpapiere. Der Kläger, ein seit 1970 selbständig tätiger Versicherungsagent, nimmt sie und den Beklagten zu 2., ihren früheren alleinigen Geschäftsführer und heutigen Liquidator, wegen unterlassener oder unvollständiger Aufklärung über die Risiken von Aktiengeschäften auf Schadensersatz in Anspruch. Dem Rechtsstreit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Im März 1996 wandte sich die Beklagte zu 1. durch ihren Telefonverkäufer A. fernmündlich an den Kläger und empfahl ihm den Erwerb US-amerikanischer Technologieaktien. Aufgrund dieses Gesprächs erteilte der Kläger ihr am 20. März 1996 einen ersten Kaufauftrag über namhafte, an der New York Stock Exchange (NYSE) bzw. im elektronischen Kursnotierungssystem NASDAQ (National Association of Security Dealers Automated Quotation System) notierte Aktienwerte, der in der Folge indes nicht ausgeführt wurde. Gleichzeitig zahlte er per Verrechnungsscheck 34.500,00 DM auf ein bei der B. in F. geführtes Konto der von der Beklagten zu 1. als Broker beauftragten Investmentbank E., USA, bei der die Beklagte zu 1. ein Wertpapierkonto auf seinen Namen einrichtete. Mit Schreiben vom 21. März 1996 übersandte ihm die Beklagte zu 1. das Merkblatt "Wissenswertes über ein Investmentbankkonto für amerikanische Wertpapiere", in der sie u. a. ihre besondere Spezialisierung und Kompetenz auf dem Gebiet des US-Aktienmarktes herausstellte. Schließlich unterzeichnete der Kläger zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt eine "Kundenvereinbarung" mit der Beklagten zu 1. sowie dieser Vereinbarung beigefügte "Risikohinweise", in denen die Beklagte zu 1. u. a. verschiedene Besonderheiten und Gefahren des O-Marktes (Over-the-Counter-Market) darstellte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 15 zur Klageschrift vom 17. Februar 1999 Bezug genommen. Während die von den Beklagten vorgelegte Ausfertigung der Kundenvereinbarung und der Risikohinweise und das Vertragsexemplar des Klägers den 20. März 1996 als Datum ausweisen, sind die Risikohinweise zur Vertragsausfertigung des Klägers unter dem 17. April 1996 unterzeichnet.

Am 12. April 1996 erwarb der Kläger 3.000 Aktien der Gesellschaft C Entertainment Inc. zum Preis von 8.015,00 US-Dollar. Es handelt sich um Aktien aus einer Kapitalerhöhung, die auf der Grundlage der "Regulation S", einer 1990 in Kraft getretenen Sonderbestimmung zur Rule 144 a des Securities and Exchange Act von 1933, durchgeführt wurde. Nach dieser Regelung können Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorangegangene Registrierung bei der amerikanischen Börsenaufsicht unmittelbar vom Emittenten an ausländische Investoren verkauft werden. Solche Aktien unterliegen einer Sperrfrist von 40 Tagen, innerhalb der sie weder an US-amerikanische Staatsbürger, Rechtspersönlichkeiten oder Gebietsansässige veräußert noch an US-Börsen gehandelt werden dürfen. Die Frist beginnt erst, wenn alle Aktien eines Emissionspaketes vollständig verkauft sind und ein amerikanischer Rechtsanwalt die ordnungsgemäße Plazierung bestätigt hat. Die regulären Aktien der C Entertainment Inc. wurden zu diesem Zeitpunkt im NASDAQ gehandelt. Am 27. Februar 1997 wurden dem Kläger 3.000 weitere, ebenfalls nach der Regulation S ausgegebene Gratisaktien dieses Unternehmens zugeteilt, so daß er nach einem im März/April 1997 durchgeführten Split im Verhältnis 50 : 1 Letztlich über ein Paket von 120 (neuen) C Entertainment Inc.-Aktien verfügte.

Neben zahlreichen weiteren An- und Verkäufen zumeist NASDAQ-notierter Aktien erwarb der Kläger 1996 auf Empfehlung von Mitarbeitern der Beklagten zu 1. die folgenden weiteren auf der Grundlage der Regulation S ausgegebener. Aktien:

Aufgrund eines Kaufauftrags vom 26. Juni 1996 wurden seinem Wertpapierkonto Ende 1996 12.000 Aktien der C Energy Inc., deren reguläre Aktien ebenfalls im NASDAQ gehandelt wurden, gutgeschrieben. Der Gesamtpreis belief sich auf 50.399,00 US-Dollar. Am 30. Juli 1996 kaufte der Kläger 28.500 und am 2. Oktober 1996 weitere 15.000 Aktien der E Corporation für insgesamt 52.445,95 US-Dollar. Nach einem Aktiensplit im Verhältnis 3 : 1 (14.500 neue Aktien) erwarb er am 24. Juli 1997 zusätzlich 4.900 nicht der Regulation S unterliegende neue Aktien dieses Unternehmens für 9.051,00 US-Dollar, so daß das E-Paket zuletzt 19.400 (neue) Aktien umfaßte. Schließlich wurden dem Wertpapierkonto des Klägers am 6. September 1996 10.500 Aktien der E Environmental Corporation (später umfirmiert in E Group Inc.) zum Preis von 11.191,25 US-Dollar zugeschrieben. Hierfür hatte er zunächst am 4. Juni 1996 einen schriftlichen Kaufauftrag für 50.000 und sodann am 20. August 1996 einen neuen Auftrag über 10.500 Aktien erteilt. Die von der Beklagten zu 1. vorbereiteten Auftragsformulare für die Aktien der C Energy Inc. und die jeweils ersten Aufträge für die E- und die E Environmental-Aktien enthielten den handschriftlichen Vermerk "41 Tage gesperrt (da) Kapitalerhöhung". Für die genannten und weitere Aktiengeschäfte leistete der Kläger im Zeitraum von März 1996 bis August 1997 Scheckzahlungen und Überweisungen von insgesamt 368.000,00 DM auf das Konto der E. bei der B..

Mit Schreiben vom 20. Juni 1997 bat der Kläger um Auflösung seines Wertpapierdepots. Aufgrund eines entsprechenden Verkauf sauf träges wurden u. a. die Aktien der C Energy Inc. Anfang Juli 1997 veräußert und erbrachten einen Erlös von 18.544,37 US-Dollar. Nachdem er sich zwischenzeitlich auf neue Aktiengeschäfte eingelassen hatte, widerrief der Kläger schließlich mit Anwaltsschreiben vom 3. September 1997 die Kontovollmacht der Beklagten zu 1. und verlangte die umgehende Veräußerung sämtlicher noch vorhandenen Aktien sowie die Auszahlung des Guthabens. Bei der anschließenden Depotauflösung ergab sich ein Gesamtertrag von 117.856,07 US-Dollar, von dem 29.029,03 US-Dollar auf die E-Aktien und 1.933,68 US-Dollar auf die E/E-Aktien entfielen. Über das Abschlußguthaben von 117.856,07 DM stellte die E. einen Scheck aus, der dem Kläger am 18. September 1997 mit 207.011,63 DM gutgeschrieben wurde. Die Aktien der C Entertainment Inc. waren zwischenzeitlich wertlos und unverkäuflich; insoweit wurde dem Kläger ein Zertifikat über 120 Aktien übermittelt.

Mit der Klage hat der Kläger die Differenz zwischen seinen Einzahlungen und der Rückerstattung in Höhe von 160.988,37 DM geltend gemacht. Er hat vorgetragen, der Telefonverkäufer A. habe ihn vor dem 20. März 1996 unaufgefordert angerufen und ihm in den schillerndsten Farben die Gewinnmöglichkeiten am US-amerikanischen Aktienmarkt geschildert. Zunächst habe er - der Kläger - kein Interesse gezeigt und auf eine vorangegangene Geschäftsbeziehung mit der Firma W. verwiesen, die ihm ebenfalls US-amerikanische Aktien vermittelt und ihre Tätigkeit zwischenzeitlich eingestellt habe. Herr A. habe ihm jedoch unter Hervorhebung der Kompetenz und Seriosität der Beklagten zu 1. versichert, daß diese nur an amerikanischen Börsen gehandelte Aktien renommierter Unternehmen vermittele und Unregelmäßigkeiten wie bei W. durch die Zusammenarbeit mit einem registrierten und lizensierten Brokerhaus ausgeschlossen seien. Daraufhin habe er Vertrauen gefaßt und einen ersten Kaufauftrag erteilt.

Entsprechend ihrer ständigen Geschäftspraxis habe die Beklagte zu 1. ihm zunächst tatsächlich namhafte Aktienwerte empfohlen, bereits den ersten Kaufauftrag jedoch nicht ausgeführt, sondern ohne sein vorheriges Einverständnis die 3.000 Aktien der C Entertainment Inc. aus einer Privatplazierung nach der Regulation S erworben. Dabei sei er in keiner Weise über die Hintergründe und Risiker aufgeklärt worden. Die - von der Beklagten zu 1. auf den 20. März 1996 rückdatierte - "Kundenvereinbarung" mit den "Risikohinweisen" habe er erst am 17. April 1996 erhalten und unterzeichnet. Die darin enthaltenen Informationen genügten indes nicht den Anforderungen der Rechtsprechung und seien insbesondere nicht geeignet, den Leser über die aus den Handelsbeschränkungen resultierenden besonderen Gefahren von Emissionen nach der Regulation S zu unterrichten.

In der Folge habe die Beklagte zu 1. ständig versucht, ihn zu weiteren Aktiengeschäften zu überreden. Dabei habe sie ihm mehr und mehr Billigaktien mit einem immensen Verlustrisiko empfohlen, in deren Vertrieb sie eingebunden gewesen sei und von dem sie durch verdeckte, den Kunden vorenthaltene Preisnachlässe und Provisionen in betrügerischer Weise profitiert habe. Statt ordnungsgemäß über die Risiken dieser Papiere, bei denen es sich fast durchgängig um Privatplazierungen und O-Werte gehandelt habe, aufzuklären, habe sie deren angeblich phantastisches Gewinnpotential herausgestellt und teilweise sogar bewußt über die Börseneinführung getäuscht. So habe sie behauptet, die Aktien der EFTEK Corporation und der E Environmental Corporation würden am NASDAQ-Markt gehandelt, obwohl nicht einmal die regulären Aktien dieser Unternehmen dort notiert gewesen seien. Das NASDAQ-Kursfeststellungssystem bilde zwar ein Segment des O-Marktes, so daß dieselben Aufklärungspflichten wie bei anderen O-Werten bestünden. Im Hinblick auf die Zugangsvoraussetzungen und die erhöhte Transparenz des NASDAQ-Systems seien die fehlerhaften Angaben indes gleichwohl geeignet gewesen, den tatsächlichen Charakter der empfohlenen Aktien zu verschleiern.

Nach der Kündigung vom 20. Juni 1997 habe die Beklagte zu 1. ihn massiv bedrängt, die geforderten Verkäufe nicht auszuführen, weil dadurch erhebliche Verluste erwirtschaftet würden. Letztlich sei es ihr gelungen, ihn zu weiteren Aktiengeschäften zu bewegen. Dabei habe sie in einen Verkaufsauftrag sogar eigenmächtig eine Kauforder hineingeschrieben und diese ausgeführt, obwohl er - der Kläger - sie vor der Unterzeichnung gestrichen habe. Da die Beklagte zu 1. sich schließlich schlicht geweigert habe, das Depot aufzulösen, habe es anwaltlicher Unterstützung bedurft, um die Geschäftsbeziehung zu beenden und die Herausgabe der verbliebenen Beträge zu erreichen.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte zu 1., habe ihre vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt und ihn bewußt über die Hintergründe und Risiken der vermittelten Aktiengeschäfte im unklaren gelassen. Sie habe darüber hinaus die bei Emissionen nach der Regulation S üblichen erheblichen Preisnachlässe nicht weitergegeben, sondern die Aktien zum Teil noch mit erheblichen Aufschlägen versehen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er - der Kläger - sich auf die Geschäfte nicht eingelassen. Die Beklagte zu 1. hafte ihm deshalb auf Ersatz der Verluste, die sich aus der Differenz zwischen seinen Einzahlungen von 368.000,00 DM und der Rückerstattung von 207.011,63 DM ergäben. Der Beklagte zu 2. habe dafür aus unerlaubter Handlung ebenfalls einzustehen, weil er als Verantwortlicher Informationsschriften in den Verkehr gebracht habe, die keine sachgerechte und umfassende Aufklärung enthielten, und er bewußt nicht verhindert habe, daß den Kunden der Beklagten zu 1. die gebotene Aufklärung vorenthalten wurde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn 160.988,37 DM nebst 4 % Zinsen aus 34.500,00 DM vom 31. März 1996 bis 18. April 1996, aus 59.500,00 DM vom 19. April 1996 bis 13. Mai 1996, aus 150.500,00 DM vom 14. Mai 1996 bis 5. Juni 1996, aus 201.000,00 DM vom 6. Juni 1996 bis 15. Juli 1996, aus 256.500,00 DM vom 16. Juli 1996 bis 16. August 1996, aus 271.500,00 DM vom 17. August 1996 bis 18. September 1996, aus 191.500,00 DM vom 19. September 1996 bis 10. Juli 1997, aus 301.500,00 DM vom 11. Juli 1997 bis 4. August 1997, aus 378.000,00 DM vom 5. August 1997 bis 17. September 1997 sowie aus dem Klagebetrag seit dem 18. September 1997 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, der Kläger habe bereits vor dem ersten Aktienerwerb die Kundenvereinbarung und die Risikohinweise erhalten; diese seien ihm spätestens am 21. März 1996 zugegangen. Er sei damit umfassend über die Risiken der Geschäfte unterrichtet gewesen. Im übrigen habe er bereits über Erfahrungen im Aktienhandel verfügt und erklärtermaßen spekulative Gewinne erzielen wollen. Die nachfolgenden Geschäfte, die die Beklagte zu 1. nie ohne entsprechende Auftrage ausgeführt habe, hätten diesen Wünschen entsprochen. Der Kläger habe die ihm regelmäßig übermittelten Abrechnungen und Kontoauszüge demgemäß nie beanstandet und die An- und Verkäufe damit gegebenenfalls genehmigt.

Die von der Beklagten zu 1. vermittelten Aktien seien mit wenigen Ausnahmen im NASDAQ notiert gewesen. Das gelte auch für die E- und die E/E-Aktien. Das NASDAQ-Kursfeststellungssystem werde aufgrund der seit Beginn der 80er Jahre vollzogenen* Entwicklung, insbesondere seiner höheren Transparenz und Kurswahrheit, nicht mehr als Teil des O-Marktes begriffen. Die dazu ergangene Rechtsprechung dürfe deshalb nicht unkritisch auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Vielmehr habe sich der elektronische Aktienhandel dem Handel an den Prasenzbörsen angenähert und ihn sogar teilweise verdrängt, wobei die für den O-Markt typischen, etwa aus der Marktenge und geringen Umsatzzahlen resultierenden Gefahren entfallen seien. Die nunmehr bestimmenden Marktmechanismen seien allgemein bekannt und erforderten keine besondere Aufklärung. Erst rechte gelte das gegenüber dem Kläger, der zu Beginn der Geschäftsbeziehung auf eine fünfjährige Erfahrung im Handel mit Aktien verwiesen habe und auch als erfolgreicher Kaufmann nicht aufklärungsbedürftig sei. Die Besonderheiten der Regulation S änderten daran nichts. Sie erschöpften sich in einer unerheblichen, die Entschließungsfreiheit des Anlegers nicht nennenswert beeinträchtigenden Sperrfrist, nach deren Ablauf die Aktien frei handelbar seien und sich in nichts mehr von den regulären Aktien der Emittenten unterschieden. Für die Aktien der E Environmental Corporation sei diese Sperrfrist bereits am 6. September 1996, dem Tage des Erwerbs, für die übrigen Aktien am 26. Juni 1996 (C Entertainment Inc.; für die Gratisaktien dieses Unternehmens am 1. bzw. 4. April 1997), am 8. Oktober 1996 (C Energy Inc.) bzw. zwischen dem 31. Oktober 1996 und dem 1. Februar 1997 (EFTEK Corporation) abgelaufen. Im übrigen sei der Kläger aber auch mündlich über die Besonderheiten unterrichtet worden. Das reiche aus, da zumindest das von der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis einer schriftlichen Aufklärung auf NASDAQ-Werte nicht übertragbar sei.

Die weiteren Vorwürfe des Klägers seien ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die Kündigung vom 20. Juni 1997 habe er schriftlich zurückgenommen. Soweit die Beklagte zu 1. einen Verkaufsauftrag um eine Kauforder ergänzt und die E. diese trotz Streichung ausgeführt habe, habe dem offenbar ein Mißverständnis zugrunde gelegen; das entsprechende Geschäft sei umgehend storniert worden. Die vereinnahmten Innenprovisionen habe die Beklagte zu 1. teilweise weitergegeben, indem sie die entsprechenden Geschäfte provisionsfrei ausgeführt und die betreffenden Aktien zumeist unter dem regulären Börsenpreis angeboten habe. Falls der Kläger darüber nicht ohnehin aufgeklärt worden sei, hatte er auf Nachfrage jedenfalls ordnungsgemäß Auskunft erhalten. Schließlich habe sich auch der Beklagte zu 2. immer bemüht, die ständig steigenden Anforderungen der Rechtsprechung an die Aufklärung der Kunden zu erfüllen. Er habe die Risikohinweise fortlaufend verbessert und vervollständigt und sie nach einer im Herbst 1996 ergangenen landgerichtlichen Entscheidung, die eine schriftliche Belehrung über die Besonderheiten der Regulation S gefordert habe, auch insoweit ergänzt. Darüber hinaus habe er seine Mitarbeiter und Handelsvertreter stets eindringlich dazu angehalten, die Kunden auch mündlich - insbesondere über die Regulation S und die Innenprovisionen - ergänzend aufzuklären. Damit fehle es jedenfalls an den subjektiven Haftungsvoraussetzungen einer unerlaubten Handlung.

Im übrigen seien etwaige Aufklärungsdefizite für den Schaden des Klägers nicht ursächlich. Da er trotz bereits eingetretener Verluste, die ihm die Risiken nochmals deutlich vor Augen geführt hatten, weitere Aktiengeschäfte getätigt habe, sei davon auszugehen, daß er auch bei vollständiger Aufklärung nicht anders gehandelt hatte.

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner 126.579,81 DM nebst 4 % Zinsen aus 12.701,37 DM seit dem 12. April 1996, aus 79.867,30 DM seit dem 26. Juni 1996, aus 56.903,33 DM seit dem 30. Juli 1996, aus 17.734,77 DM seit dem 6. September 1996 und aus 26.207,77 DM seit dem 2. Oktober 1996, jeweils bis zum 17. September 1996, sowie aus 126.579,81 DM seit dem 18. September 1997 an den Kläger zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte zu 1. habe den Kläger über die Besonderheiten nach der Regulation S ausgegebener Aktien, insbesondere die Handelsbeschränkungen, Abschlage und Innenprovisionen, schriftlich aufklären müssen, weil er jedenfalls hierzu nicht über Kenntnisse und Erfahrungen verfügt habe und eine mündliche Aufklärung nicht gewährleiste, daß der Kunde diese Umstände und die Risiken der Geschäfte in Ruhe erfassen und verstehen könne. Nach der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die durch die Fortsetzung der Aktiengeschäfte nach erheblichen Verlusten nicht erschüttert werde, sei davon auszugehen, daß der Kläger sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht auf die Geschäfte mit Regulation S-Aktien eingelassen hätte. Die Beklagte zu 1. hafte deshalb aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten auf Ersatz der daraus entstandenen Verluste, die auch die Verluste aus den E/E-Aktien umfaßten und sich insgesamt auf 126.579,81 DM beliefen. Für diesen Schaden habe gemäß § 826 BGB auch der Beklagte zu 2. einzustehen, weil er als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zumindest leichtfertig versäumt habe, die schriftlichem Risikohinweise auf die Besonderheiten und Gefahren von Regulation S-Aktien zu erstrecken, und er damit seine wirtschaftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise mißbraucht habe. Der Schadensersatzanspruch erstrecke sich auch auf die Zinsen als entgangenen Gewinn aus anderen Geldanlagen. Die weitergehenden Forderungen des Klägers seien dagegen nicht begründet, weil die Risikohinweise zu den Besonderheiten des O-Marktes den Anforderungen der Rechtsprechung genügten und den Beklagten insoweit keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen seien. Auf den genauen Zeitpunkt der schriftlichen Aufklärung komme es dabei nicht an, weil die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens für die gegebenenfalls früheren Geschäfte insoweit durch die folgenden An- und Verkäufe entkräftet sei.

Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen die Feststellung des Landgerichts, der Kläger sei nicht ordnungsgemäß über die Besonderheiten und Risiken nach der Regulation S ausgegebener Aktien aufgeklärt worden. Diese Aktien folgten denselben Marktmechanismen, denen auch die bereits im NASDAQ oder am O-B-Board gehandelten Aktien unterlägen und die nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Risikohinweisen hinreichend dargestellt worden seien. Die Besonderheiten der Regulation S seien nicht kursbestimmend und begründeten keine weitergehenden Risiken, so daß insoweit schon gegenüber einem Durchschnittskunden keine zusätzliche schriftliche Aufklärung erforderlich sei. Erst recht habe der Kläger, der bereits über mehrjährige Erfahrungen mit spekulativen Anlagen auf dem US-amerikanischen Aktienmarkt verfugt und dabei auch Verluste erlitten habe, einer schriftlichen Aufklärung nicht bedurft. Mündlich sei er über die befristeten Handelsbeschränkungen und die von den Emittenten gewahrten, ihm anteilig zugute gekommenen Nachlässe in allen Einzelheiten unterrichtet worden. Da er gleichwohl Kaufaufträge erteilt und selbst nach eingetretenen Verlusten weiter risikoreich spekuliert habe, sei davon auszugehen, daß er sich im Falle einer schriftlichen Aufklärung nicht anders verhalten hätte und ein etwaiger Verstoß gegen das Schriftformerfordernis damit für die eingetretenen Verluste jedenfalls nicht ursächlich geworden sei.

Der Beklagte zu 2. habe für die Verluste ebenfalls nicht einzutreten, weil es neben einer Verletzung von Aufklärungspflichten und der erforderlichen Kausalität auch an den subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB fehle. Ihm sei weder bewußt gewesen noch habe er voraussehen können, daß das Landgericht später eine schriftliche Aufklärung über die Besonderheiten der Regulation S verlangen werde. Vielmehr habe er sich immer bemüht, allen Anforderungen der Rechtsprechung nachzukommen, und demgemäß nach einem Urteil vom 25. September 1996, in dem diese Forderung erstmals erhoben worden sei, auch Erläuterungen zur Regulation S in die Risikohinweise aufgenommen. Von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers könne danach keine Rede sein. Die vom Landgericht angenommene Leichtfertigkeit, für die ebenfalls nichts ersichtlich sei, reiche insoweit nicht aus.

Ein etwa zu ersetzender Schaden sei auch nicht mit den Verlusten des Klägers aus den Geschäften mit den Aktien der C Entertainment Inc., der C Energy Inc., der E Corporation und der E Environmental Corporation/E Group Inc. gleichzusetzen. Die Aktien der C Energy Inc. habe der Kläger nach Ablauf der Sperrfrist trotz fallender Kurse weiter gehalten und damit den weitaus größten, etwa 26.000,00 US-Dollar betragenden Teil des Verlustes selbst verursacht. Insoweit handele es sich nicht um eine adäquate Folge der Besonderheiten nach der Regulation S ausgegebener Aktien. Andere Aktien, die - wie etwa die E- und E/E-Aktien - noch heute im NASDAQ notiert seien und frühere Kurseinbußen teilweise wieder aufgeholt hätten, habe er zu früh abgestoßen, wobei die E/E-Aktien wegen der mit dem Erwerbstage abgelaufenen Sperrfrist ohnehin nicht als Regulation S-Aktien zu behandeln seien. Schließlich könne der Kläger die hypothetischen Erträge einer konventionellen Anlage nicht als entgangenen Gewinn geltend machen, weil er mit dem Geld habe spekulieren wollen und die als Alternative in Betracht zu ziehenden Spekulationsgeschäfte ebenfalls eher zu Verlusten geführt hätten. Ergänzend wiederholen die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Während des Berufungsverfahrens hat das Amtsgericht Düsseldorf einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1. durch rechtskräftigen Beschluß vom 25. Januar 2000 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen (§ 26 InsO). Der Beklagte zu 2. ist zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator bestellt worden.

Die Beklagten beantragen nunmehr,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt ebenfalls sein Vorbringen des ersten Rechtszuges und tritt den Ausführungen der Beklagten im einzelnen entgegen. Insbesondere sei aufgrund der Komplexität der Zusammenhänge und Risiken eine schriftliche Aufklärung über die Besonderheiten der Regulation S erforderlich gewesen, wobei die Beklagten nicht nur auf die erstinstanzlich erörterten Umstände, sondern auch auf die Gefahr einer Verwässerung des Buchwertes und des Marktes durch derartige Kapitalerhöhungen sowie auf die risikoerhöhende Wirkung von Innenprovisionen hätten hinweisen müssen. Die Entwicklung der Aktienkurse, die in der Folge nie mehr die Ausgabewerte erreicht hätten, zeige, daß sich gerade diese Risiken verwirklicht hätten. Für die Aktien der C Entertainment Inc. habe sich nicht einmal ein funktionsfähiger Markt entwickele. Auch die Aktien der C Energy Inc. seien heute wertlos. Diese Zusammenhänge seien ihm nicht bekannt gewesen, so daß die Beklagten sich weder auf eine Beschränkung ihrer Aufklärungpflicht noch auf die Fortsetzung der Aktiengeschäfte nach ersten Verlusten berufen könnten. Im übrigen verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil, soweit es die teilweise Verurteilung der Beklagten trägt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht als Gesamtschuldner zur Zahlung von 126.579,81 DM nebst den ausgeurteilten Zinsen verurteilt. Die Angriffe der Beklagten gegen diese Entscheidung greifen im Ergebnis nicht durch. Sie geben dem Senat allerdings Anlaß, ein offensichtliches Schreibversehen im Zinsausspruch des angefochtenen Urteils von Amts wegen zu berichtigen (§ 319 Abs. 1 ZPO).

I.

Die Abweisung des Insolvenzantrages über das Vermögen der Beklagten zu 1. hat auf deren Parteifähigkeit keinen Einfluß. Die Fähigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vor Gericht zu klagen oder verklagt zu werden, endet erst mit ihrer Vollbeendigung (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1184; Zöller/Vollkommer, 21. Aufl., § 50 ZPO Rdnr 4 b m.w.N.; zur entsprechenden Rechtslage bei der Kommanditgesellschaft BGH NJW 1996, 2035). Eine Beendigung der Liquidation nach Verteilung allen Vermögens wird indes von keiner Partei geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auf die weitere Frage, ob die Vollbeendigung wahrend eines Passivprozesses überhaupt eintreten kann (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, § 50 ZPO Rdnr. 5 m.w.N.), kommt es danach nicht an.

II.

Die Beklagte zu 1. haftet dem Kläger aus positiver Vertragsverletzung auf Ersatz des Schadens in Höhe von 126.579,81 DM, der ihm aus den Geschäften mit den nach der Regulation S ausgegebenen Aktien der C Entertainment Inc., der C Energy Inc., der E Corporation und der E Environmental Corporation/E Group Inc. entstanden ist.

1.

Tritt ein Anlageberater oder Anlagevermittler an einen Kunden heran, um ihn über die Anlage eines Geldbetrages zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGH NJW 1993, 2433). Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. kam deshalb unabhängig vom genauen Zeitpunkt der Übersendung und Unterzeichnung der "Kundenvereinbarung", die die Beklagte zu L. nicht nur zum Nachweis von Anlagemöglichkeiten, sondern - zumal vor dem Hintergrund des am 21. März 1996 übersandten Merkblattes, in dem sie ihre besondere Fachkompetenz auf dem Gebiet des US-amerikanischen Aktienmarktes und ihren Kundenservice herausstellte - auch zur sachgerechten Beratung verpflichtete, bereits mit dem dem ersten Kaufauftrag vorangegangenen Beratungsgespräch ein Vertragsverhältnis zustande, in dessen Rahmen sie ihre Empfehlungen an den - gegebenenfalls zu erfragenden - Anlagezielen und der Risikobereitschaft des Klägers auszurichten und unter Berücksichtigung seines Wissensstandes und seiner Erfahrungen über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären hatte (vgl. BGH NJW 1993, 2433). Die Aufklärung mußte richtig, vollständig und verständlich erfolgen, sich insbesondere auf die spezifischen Eigenschaften und Risiken der konkreten Anlage erstrecken und dem Kläger ein zutreffendes Bild von den Chancen und Gefahren der vermittelten Geschäfte verschaffen, so daß er sachgerechte Entschlüsse fassen konnte (vgl. BGH NJW 1991, 1108; BGH NJW 1993, 2433). Bei schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhängen wie etwa im Handel mit Terminoptionen oder bei O-Markt-Geschäften muß die Aufklärung grundsätzlich schriftlich erteilt werden (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f.; BGH NJW 1991, 1947, 1948; BGH NJW 1994, 997) und Umstände, die den Anlagezweck gefährden können, so herausstellen, daß sie auch von einem flüchtigen Leser wahrgenommen werden (vgl. BGH NJW 1994, 997). Diesen Anforderungen wurde die Beratung der Beklagten zu 1. nicht gerecht.

a)

Es kann dahinstehen, ob die "Risikohinweise" der Beklagten zu 1. - wie das Landgericht angenommen hat - den Anforderungen an die Aufklärung über O-Markt-Geschäfte entsprachen, ob diese Anforderungen uneingeschränkt auch für N-notierte Aktien gelten und inwieweit die hier maßgeblichen Aktien - jedenfalls nach Ablauf der Sperrfrist - in diesem Kursfeststellungssystem gehandelt wurden. Die Aufklärung des Klägers mußte sich nämlich auch auf die Besonderheiten der Regulation S erstrecken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die nach dieser Bestimmung ausgegebenen Aktien nach Ablauf der Sperrfrist uneingeschränkt den regulären Aktien des Emittenten entsprechen. Vielmehr stellen bereits die anfänglichen Handelsbeschränkungen einen wesentlichen Umstand dar, der die Entscheidung für oder gegen den Erwerb solcher Aktien maßgeblichen beeinflussen kann und dem Anlageinteressenten deshalb wahrheitsgemäß und verständlich zu offenbaren ist:

Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien dürfen nach der Regulation S ausgegebene Aktien aus einer Kapitalerhöhung innerhalb einer Frist von 40 Tagen weder an US-amerikanische Staatsbürger, Rechtspersönlichkeiten oder Gebietsansässige veräußert noch an US-Börsen gehandelt werden. Das bedeutet, daß innerhalb dieser Frist im Emissionsland praktisch kein Markt für diese Papiere existiert und damit auf Kursentwicklungen, die gerade bei ohnehin spekulativen Anlagen ein schnelles Handeln erfordern können, kaum oder überhaupt nicht reagiert werden kann. Die daraus resultierenden Gefahren werden noch dadurch verschärft, daß die Frist erst nach vollständiger Veräußerung der gesamten emittierten Aktientranche sowie einer anwaltlichen Bescheinigung über die ordnungsgemäße Plazierung beginnt, so daß der Ablauf der Frist und die Dauer der Handelsbeschränkungen in vielen Fällen nicht einmal absehbar sind. Es liegt auf der Hand, daß diese Beschränkungen ein erhebliches Zusatzrisiko begründen, das auch in den von den Emittenten gewährten Kursabschlägen Ausdruck findet und selbst für spekulationswillige Anleger ein wesentliches Entscheidungskriterium bildet.

Ob die Beklagte zu 1. die Kursabschläge ganz oder teilweise an den Kläger weitergab und dieser damit ein - verkürztes - Korrelat für das erhöhte Risiko erhielt, ist für den Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht unerheblich. Die entsprechende Abwägung obliegt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - allein dem Anleger, der nur auf der Grundlage einer umfassenden Aufklärung eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Mögliche Vorteile des Klägers waren deshalb nicht geeignet, die Beklagte zu 1. von ihren Pflichten zu entbinden.

b)

Die Aufklärung über die Besonderheiten der Regulation S hatte schriftlich zu erfolgen. Insoweit hat das Landgericht die für den Handel mit Terminoptionen und für O-Markt-Geschafte entwickelten Grundsätze zu Recht auf den vorliegenden Fall übertragen. Unabhängig von der Frage, ob die maßgeblichen Emissionen nicht ohnehin dem O-Markt zuzuordnen sind und für die erörterten Zusatzrisiken deshalb keine anderen Erfordernisse als für die typischen Gefahren dieses Marktsegmentes gelten können, handelt es sich jedenfalls um vergleichbar schwierige wirtschaftliche Zusammenhänge, die den Anlegern typischerweise nicht geläufig sind und nur auf schriftlichem Wege in einer Weise vermittelt werden können, die nicht nur eine sachgerechte Erfassung und Durchdringung der Eigenheiten eines solchen Geschäftes gewährleistet, sondern zugleich verhindert, daß die Wirkung der Aufklärung durch eine beschönigende Darstellung abgeschwächt oder sogar vereitelt wird (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f.). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. Mai 1998 (NJW 1998, 2675 f.) rechtfertigt insoweit keine abweichende Würdigung. Sie nimmt lediglich den Effektenhandel von Kreditinstituten vom Erfordernis einer schriftlichen Aufklärung aus, hält jedoch für die Aufklärung von Kunden gewerblicher Vermittler von Termindirekt- und Optionsgeschäften ausdrücklich an diesem Formerfordernis fest. Für O-Markt- und ähnliche Geschäfte, für die der Bundesgerichtshof ausdrücklich an diese Rechtsprechung angeknüpft hat (vgl. BGH NJW 1991, 1947, 1948), kann nichts anderes gelten, so daß auch die Beklagte zu 1. weiterhin der Pflicht zur schriftlichen Aufklärung unterliegt.

c)

Gegenüber diesem Erfordernis können die Beklagten sich nicht mit Erfolg auf Börsenerfahrungen des Klägers und seine allgemeinen wirtschaftlichen Kenntnisse berufen. Zwar dient die vertragliche Aufklärungspflicht nicht dem Zweck, einen Kunden, der sich nicht ersichtlich unglaubwürdig als erfahren geriert und eine Aufklärung ausdrücklich nicht wünscht, vor sich selbst zu schützen (vgl. BGH NJW-RR 1996, 947, 948; BGH NJW 1998, 2675, 2676; jeweils für vorvertragliche Aufklärungspflichten). Die Beklagten haben indes nicht dargetan, daß der Kläger sich unter Hinweis auf vorhandene Kenntnisse und Erfahrungen als nicht aufklärungsbedürftig darstellte. Seine geschäftlichen Erfolge als Versicherungsagent verschafften ihm ersichtlich noch keine Qualifikation für den Handel mit US-amerikanischen Aktien. Auch der Hinweis auf eine frühere Zusammenarbeit mit der Firma W., Investitionen am amerikanischen Aktienmarkt und dabei erlittene Verluste reichten insoweit nicht aus, zumal das genannte Unternehmen nach Branchenkenntnis betrügerische Geschäfte betrieben hatte und der Mitarbeiter der Beklagten zu 1., Herr A., dies nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Klägers sogar zum Anlaß genommen haben soll, vergleichbare Unregelmäßigkeiten bei der Beklagten zu 1. auszuschließen. Eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Mechanismen und Risiken des Handels mit US-amerikanischen Aktienwerten, die im NASDAQ oder am O-Bulletin-Board notiert sind, erschien danach weder gesichert noch hatte sich der Kläger zur Abwehr weiterer Belehrungen darauf berufen.

Letztlich kommt es darauf indes nicht einmal an, denn die Beklagten machen nicht geltend, daß die tatsächlichen oder behaupteten Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers sich auch auf die Besonderheiten von Emissionen nach der Regulation S, die nach der teilweisen Abweisung der Klage allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, erstreckten. Schon deshalb mußte er über die daraus resultierenden Zusatzrisiken in der gebotenen Schriftform aufgeklärt werden. Da das unstreitig nicht geschehen ist, hat die Beklagte zu 1. ihre vertragliche Aufklärungspflicht verletzt.

d)

Diese Aufklärungspflicht bestand in bezug auf alle der Verurteilung zugrundeliegenden Aktiengeschäfte. Für den Ankauf der Aktien der C Entertainment Inc., der C Energy Inc. und der ersten beiden, am 30. Juli 1996 und 2. Oktober 1996 erworbenen Aktienpakete der EFTEK Corporation gilt das schon deshalb, weil diese Emissionen unstreitig nach der Regulation S erfolgt waren und die Sperrfristen nach den von den Beklagten behaupteten Endzeitpunkten nicht einmal begonnen hatten, so daß der Ablauf der Handelsbeschränkungen nicht absehbar war. Entgegen der Auffassung der Beklagten war eine entsprechende Aufklärung aber auch bei der Vermittlung der E/E-Aktien nicht entbehrlich. Insoweit endete die Sperrfrist zwar bereits mit dem 6. September 1996, mithin dem Tage der Verbuchung auf dem Wertpapierkonto ("settlement day"). Abgesehen davon, daß es sich am "trade day" (3. September 1996} formal noch um Regulation S-Aktien handelte, hatte der Kläger Kaufaufträge für diese Aktien indes bereits am 4. Juni 1996 (50.000 Stück) und - nachdem dieser Auftrag anscheinend nicht ausgeführt worden war - nochmals am 20. August 1996 (10.500 Stuck) erteilt. Zum Zeitpunkt der diesen Auftragen zugrundeliegenden Empfehlungen hatte die Sperrfrist noch nicht begonnen bzw. war erst etwa zur Hälfte abgelaufen. Damit bestanden auch hier noch nennenswerte Handelsbeschränkungen, deren Bewertung und Abwägung allein Sache des Klägers war und die folglich eine entsprechende, von der Beklagten zu 1. unstreitig nicht erfüllte Aufklärungspflicht auslösten.

2.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat sich angeschlossen hat, ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig, daß der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also den Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (u. a. BGHZ 124, 151, 159 f.; Palandt/Heinrichs, 59. Aufl., § 282 BGB Rdnr. 15; beide m.w.N.). Jedenfalls soweit die Aufklärungspflichten - wie vorliegend - dazu bestimmt sind, dem Partner eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluß gewisser Geschäfte zu ermöglichen, handelt es sich dabei nicht um einen bloßen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises, sondern um eine vom Aufklärungspflichtigen zu widerlegende Vermutung (vgl. BGHZ 124, 151, 160 m.w.N.). Den Beweis für ein nicht "aufklärungsrichtiges" Verhalten des Klägers haben die Beklagten indes nicht geführt:

Der Behauptung der Beklagten, der Kläger sei über die Besonderheiten und Gefahren der Regulation S mündlich aufgeklärt worden, ist in diesem Zusammenhang nicht nachzugehen. Da nur eine schriftliche Aufklärung ein hinreichendes Verständnis der Zusammenhänge gewährleisten und die Wirkung der Aufklärung beeinträchtigende Beschönigungen ausschließen kann (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f.), ließe eine etwaige mündliche Aufklärung keine Rückschlüsse auf das Verhalten des Klägers im Falle ordnungsgemäßer schriftlicher Erläuterungen zu. Die gegenteilige Argumentation der Beklagten ist mit den Erwägungen, aus denen die Rechtsprechung das Schriftformerfordernis hergeleitet hat, nicht vereinbar. Auch aus der Fortsetzung der Spekulationen mit Regulation S-Aktien nach bereits eingetretenen Kursverlusten läßt sich insoweit nichts herleiten, weil diese Schwankungen, die sich zudem im Rahmen der Entwicklung der weiteren Aktien hielten, keine Rückschlüsse auf die Besonderheiten der Regulation S und die daraus resultierenden spezifischen Zusatzrisiken gestatteten. Im übrigen ist der Hinweis auf Verluste in der Regel ohnehin nicht geeignet, die Vermutung für "aufklärungsrichtiges" Verhalten auszuräumen (vgl. BGH WM 1992, 770, 773; BGHZ 124, 151, 161). Entsprechend der Behauptung des Klägers verbleibt es deshalb dabei, daß er die Geschäfte mit Regulation S-Aktien bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht abgeschlossen hätte.

3.

Die Beklagte zu 1. hat den Kläger danach wegen schuldhafter Verletzung ihrer Aufklärungspflichten so zu stellen, als ob er die fraglichen Aktien nicht erworben hätte. Die Verluste aus diesen Geschäften wären dann nicht eingetreten. Der zu ersetzende Schaden errechnet sich auf dieser Grundlage wie folgt:

 Aktien Erwerbspreis in US-DollarVeräußerungserlös in US-DollarVerlust in US-Dollar
C Entertainment Inc. 8.015,000,00 8.015,00
C Energy Inc.50.399,0018.544,3731.854,63
E Corporation52.445,9521.696,9530.749,00
E Environmental Corporation/E Group Inc.11.191,251.933,689.257,57
   79.876,20

Bei den Aktien der EFTEK Corporation sind dabei nur die beiden ersten, am 30. Juli 1996 und 2. Oktober 1996 erworbenen Pakete zu berücksichtigen, weil es sich bei der letzten Tranche von 4.900 (neuen) Aktien nicht mehr um eine Emission nach der Regulation S handelte. Entsprechend ist von dem Erlös von 29.029,03 US-Dollar für das Gesamtpaket vor 19.400 Aktien nur der auf die beiden ersten Tranchen (14.500 neue Aktien) entfallende Anteil zu berücksichtigen, den das Landgericht - von den Parteien unbeanstandet - auf 21.696,95 US-Dollar gerundet hat. Aus dem Gesamtverlust von 79.876,20 US-Dollar ergibt sich unter Ansatz eines mittleren, von den Beklagten nicht angegriffenen Wechselkurses von 1 US-Dollar = 1,5847 DM sodann der vom Landgericht als Schadensersatz zugesprochene Betrag von 126.579,81 DM.

Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe die Aktien zum Teil zu lange gehalten, zum Teil aber auch zu früh abgestoßen, greift gegenüber dieser Berechnung weder unter dem Gesichtspunkt der Adaquanz der Schadensentwicklung noch unter dem eines möglichen Mitverschuldens durch. Das gilt ungeachtet der Frage, ob der Kläger überhaupt verpflichtet war, sich Gedanken über den günstigsten Veräußerungszeitpunkt für die nur aufgrund von Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1. erworbenen Aktien zu machen, schon deshalb, weil die weiteren Kursentwicklungen nicht voraussehbar waren. Die Folgen eines etwa ungünstigen Veräußerungskurses gehen deshalb zu Lasten der Beklagten zu 1..

III.

Der Beklagte zu 2. haftet dem Kläger - als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1. (§ 421 BGB) - gemäß § 826 BGB ebenfalls auf Ersatz des vorstehend berechneten Schadens.

Als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1. hatte der Beklagte zu 2. dafür Sorge zu tragen, daß die Gesellschaft die insoweit typischerweise unerfahrenen Kunden über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Rissen der vermittelten Geschäfte schriftlich aufklärte. Ein Geschäftsführer, der Spekulationsgeschäfte der vorliegenden Art ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluß veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, mißbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Kunden deshalb gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (vgl. BGHZ 105, 108, 109 f.; BGH NJW 1994, 997; BGH WM 1994, 1746, 1747; jeweils zur - insoweit vergleichbaren - Vermittlung von Terminoptionsgeschäften). Die vom Beklagten zu 2. zu verantwortenden Risikohinweise genügten aus den dargelegten Gründen jedenfalls bei Emissionen nach der Regulation S nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Aufklärung. Der objektive Tatbestand des § 826 BGB ist danach erfüllt.

Zu Recht hat das Landgericht auch die subjektiven Voraussetzungen dieser Haftungsnorm als gegeben angesehen. Der Beklagte zu 2. trägt selbst vor, ständig um die Erfüllung der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Aufklärung der Kunden bemüht gewesen zu sein und die schriftlichen Risikohinweise dementsprechend fortlaufend verbessert und vervollständigt zu haben. Ihm war mithin bekannt, daß er die Anleger über alle für ihre Entscheidung wesentlichen Eigenschaften und Risiken der konkreten Anlage aufklären mußte und daß diese Aufklärung schriftlich zu erfolgen hatte. Wie sich aus seinem Vortrag, seine Mitarbeiter und Handelsvertreter stets eindringlich zur ergänzenden mündlichen Aufklärung insbesondere über die Regulation 5 und die Innenprovisionen angehalten zu haben, ergibt, war ihm auch bewußt, daß die Besonderheiten dieser Bestimmung und die daraus resultierenden Zusatzrisiken zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen und damit aufklärungspflichtigen Umständen gehörten. Nach diesem Kenntnisstand erscheint indes nicht nachvollziehbar, daß er gerade für die hier maßgeblichen Umstände die Schriftform für entbehrlich gehalten haben will. Sein Verzicht auf eine entsprechende Ergänzung der schriftlichen Risikohinweise trotz positiv erkannten Aufklärungsbedarfs rechtfertigt vielmehr den Schluß, daß es ihm bei der fortlaufenden "Verbesserung und Vervollständigung" tatsächlich nicht um eine vorbehaltlose Aufklärung, sondern lediglich um unvermeidbare formale Anpassungen an den jeweiligen Stand der Rechtsprechung ging, die das Haftungsrisiko begrenzen sollten, ohne die Geschäfte der Beklagten zu 1. durch eine umfassende Darstellung der Risiken zu beeinträchtigen. Die angebliche Weisung zur mündlichen Aufklärung eröffnete demgegenüber die Möglichkeit, warnende Hinweise - soweit sie überhaupt erfolgten - durch Verbindung mit werbenden Erklärungen zu verharmlosen, zu relativieren oder vollständig zu entwerten.

Indem der Beklagte zu 2. von der gebotenen Ausgestaltung der schriftlichen Risikohinweise absah und sich statt dessen auf - angebliche - Weisungen zu mündlichen Erläuterungen beschränkte, die den Zweck der Aufklärung gefährdeten und für ihn auch nicht zuverlässig zu kontrollieren waren, nahm er bewußt in Kauf, daß den Kunden der Beklagten zu 1. die erforderliche Aufklärung vorenthalten wurde. Als für die sachgerechte Information der Kunden verantwortlicher Geschäftsführer mißbrauchte er damit seine geschäftliche Überlegenheit und hat deshalb gemäß § 826 BGB auch persönlich für den dem Kläger entstandenen Schaden einzustehen.

IV.

Der Zinsanspruch ergibt sich in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang bereits aus §§ 849, 246 BGB. Die Beklagte zu 1. hat gemäß §§ 31, 826 BGB für den von ihrem damaligen Geschäftsführer verursachten Schaden aus unerlaubter Handlung einzustehen. Beide Beklagten sind danach gemäß § 849 BGB auch verpflichtet, die dem Kläger durch die maßgeblichen Aktiengeschäfte entzogenen Geldbeträge für die Dauer der Entziehung mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % (§ 246 BGB) zu verzinsen. Die jeweiligen Zeiträume und die entzogenen Beträge hat das Landgericht auf der Grundlage der unstreitigen Erwerbsvorgänge und Veräußerungserlöse sowie des von den Beklagten nicht angegriffenen mittleren Wechselkurses von 1 US-Dollar = 1,5847 DM zutreffend ermittelt. Die Verzinsung der einzelnen Einsatzbeträge sollte allerdings - wie sich auch aus den Ausführungen zu I. 3. b) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt - erst mit dem Verzinsungsbeginn des zugesprochenen Hauptbetrages, also mit Ablauf des 17. September 199^7 enden. Soweit dieser Zeitpunkt im Tenor auf den 17. September 1996> bemessen wurde, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der auch vom Berufungsgericht (vgl. Zöller/Vollkommer, § 319 ZPO Rdnr. 22 m.w.N.) ohne weiteres gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtiger ist.

Im übrigen hat das Landgericht den Zinsanspruch zu Recht auch auf die §§ 249, 252 BGB in Verbindung mit den jeweiligen Haftungsgrundlagen gestützt. Bereits die Tatsache, daß der Kläger seinen Einsatz ständig erhöhen konnte, rechtfertigt den Schluß, daß er nicht alle verfügbaren Mittel in Spekulationsgeschäfte investiert hatte und die nicht in von der Beklagten zu 1. vermittelten Aktiengeschäften gebundenen Beträge gewinnbringend anderweitig angelegt waren. Der Ansatz des daraus entgangenen Gewinns mit 4 % erscheint moderat und ist im Wege einer Schätzung (§ 287 ZPO) nicht zu beanstanden.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug und die Beschwer der Beklagten werden auf 126.579,81 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück