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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.03.1999
Aktenzeichen: 7 U 170/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 539
ZPO § 139 Abs. 1
ZPO § 540
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 170/98 5 O 20/97 LG Düsseldorf

Verkündet am 5. März 1999

Giesen, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Mai 1998 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Seit etwa 1988 bestanden zwischen dem Kläger, einem Arzt für plastische Chirurgie, und der Beklagten, einer Versicherungsmaklerin, Geschäftsbeziehungen. Als der Kläger im Jahr 1993 eine neue Praxis in Neustadt an der Weinstraße eröffnen wollte, benötigte er eine Berufshaftpflichtversicherung mit Einschluß der kosmetischen/ästhetischen Chirurgie. Im Juli 1993 betraute er die Beklagte mit der Vermittlung einer Versicherung. Nachdem der Kläger den von der Beklagten übersandten Fragebogen am 03.06.1993 (Wortlaut Bl. 67-69 d.A.) ausgefüllt hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 01.07.1993 mit, ab dem 01.10.1993 sei eine Versicherung bei der V Versicherung in Deckung gegeben.

In dem Schreiben, wegen dessen Wortlaut im übrigen auf Bl. 9 d.A. Bezug genommen wird, heißt es u.a.:

"Versicherungsbeginn: 1. Oktober 1993

Versicherungsablauf: 1. Oktober 1994

Risikodeklaration: Arzt für Chirurgie/plastische Chirurgie (gemäß dem von Ihnen beantworteten Fragebogen vom 7. Juni 1993)

Deckungssumme: DM 2.000.000,-- pauschal für Personen- und Sachschäden M 100.000,-- Vermögensschäden

Beitrag p.a. *: DM 38.000,--

Zahlungsweise: vierteljährlich

* = zuzüglich gesetzlicher Versicherungssteuer und unterjährigem Zuschlag."

Der Kläger unterhielt die Versicherung bei der V ab dem 01.10.1993 für drei Jahre zu einer Jahresprämie von 42.650 DM: Mit Schreiben vom 12. August 1996 ließ er die Beklagte unter Berufung darauf, das Risiko sei bei einer anderen Versicherung für 10.002,60 DM zuzüglich Versicherungssteuer versicherbar gewesen, zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen den genannten Prämien für drei Jahre in Höhe von 94.071,27 DM unter Fristsetzung zum 23. August 1996 auffordern.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Beklagte habe seine Interessen nicht wahrgenommen. Die Leistungen gemäß der Indeckungnahme stimmten nicht mit den Versicherungsleistungen ausweislich der Police überein, weil diese eine Jahreshöchstleistung aufweise. Die Beklagte habe vor allem eine um über 300 % überteuerte Versicherung vermittelt, da sie sich vor dem Abschluß offenkundig nicht informiert und nicht festgestellt habe, daß es möglich gewesen sei, eine Versicherung mit einer bei 10.000 DM liegenden Jahresprämie abzuschließen. So wäre es bei der Nürnberger Versicherung möglich gewesen, bei identischem Risiko und gleicher Leistung eine Prämie von 10.002,60 DM zuzüglich Versicherungssteuer auszuhandeln, wie die einen Kollegen betreffende Police aus dem Jahre 1993 ausweise. Die Beklagte, die in fester Bindung zu der V Versicherung stehe, habe ihn falsch beraten und schuldhaft keine weiteren Informationen eingeholt. Offensichtlich habe die Beklagte nur die V Versicherung eingeschaltet, ohne bei anderen Versicherungen überhaupt nachzufragen. Der Beklagten sei es nur um eine hohe Provision gegangen. Zudem habe die V Versicherung Prämienerhöhungen vorgenommen, ohne daß eine Intervention der Beklagten erfolgt sei. Nicht einmal über die ab August 1995 gegebene Möglichkeit, sich an Rahmenvereinbarungen mit der VDPC zu beteiligen, habe die Beklagte informiert. Die Differenz zwischen der von ihm für drei Jahre gezahlten Gesamtprämie und der Prämie, die bei der N Versicherung angefallen wäre, betrage 94.071,27 DM. Für diesen Schaden hafte die Beklagte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 94.071,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. August 1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat entgegnet:

Es sei allgemein bekannt, daß die Deckungssumme maximal zwei mal pro Jahr geleistet werde. Dies habe der Kläger dem bereits am 15. Juli 1993 zur Verfügung gestellten Versicherungsschein entnehmen können. Ein Versicherungsschutz, den der Kläger nach seinen Worten sehr zügig benötigt habe, sei praktisch nicht zu erzielen gewesen, weil es um ärztlich nicht indizierte Schönheitschirurgie mit seinerzeit besonders im Gespräch befindlichem erhöhten Risiko gegangen sei. Sie habe mit verschiedenen Versicherungen telefonisch Kontakt aufgenommen und diesen einen von dem Kläger ausgefüllten Fragebogen übermittelt. Die weiteren Versicherungen hätten die Indeckungnahme des Risikos abgelehnt. Wegen weiterer bei ihr bestehender Versicherungen und der guten Beziehungen zu ihr, der Beklagten, sei konkret nur die V Versicherung bereit gewesen, das Risiko gegen eine nicht unerhebliche Prämie zu decken. Im übrigen treffe sie kein Verschulden, wenn sie irgendeine entferntliegende Versicherung mit einem womöglich preisgünstigeren Tarif nicht erfragt habe. Auf die fehlende Möglichkeit einer günstigeren Versicherung sei der Kläger bei dem persönlichen Treffen auch hingewiesen worden. Prämien würden nach den Berechnungen eines unabhängigen Treuhänders angepaßt und seien schon wegen der schlechten Zahlungsmoral des Klägers für sie nicht verhandelbar gewesen. Dem VDPC gehöre der Kläger selbst an und sei über die Möglichkeiten der Rahmenvereinbarungen, die sich zudem auf andere Zeiträume bezögen, eher als sie informiert gewesen. Es fehle auch insoweit an einer Vergleichbarkeit.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der Leseabschrift des Urteils (Bl. 139-145 R d.A.) verwiesen.

Mit der dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger geltend:

Der Beklagten sei vorzuwerfen, daß sie vor Vertragsabschluß Anfragen bei den großen Versicherungsgesellschaften unterlassen habe, die im Jahre 1993 im Bereich der Arzthaftpflichtversicherung führend gewesen seien. Es handele sich nach der Größe ihres Bestandes von Arzthaftpflichtversicherungsverträgen um die Versicherungen W Versicherung, A Versicherung, G Konzern, V Versicherungen, G Versicherungsbank VVaG, D Ärzteversicherung, A und M Versicherung, N Versicherung. Die Beklagte räume selbst ein, daß sie bei den Marktführern im Jahre 1993, nämlich der A Versicherung, der V Versicherung, der G Versicherungsbank VVaG, der D Ärzteversicherung sowie der A und M Versicherung keine Deckungsanfrage eingeholt habe. Bereits darin liege eine ganz erhebliche Verletzung der Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Maklervertrag. Sämtliche genannten Versicherer wären im Jahre 1993 dazu bereit gewesen, das vom Kläger zu versichernde Risiko in Deckung zu nehmen. Alle genannten Versicherer hätten vergleichbare Risiken in großer Zahl in ihren Beständen gehabt. Die Beklagte sei aufgrund des Maklervertrages verpflichtet gewesen, den Markt ständig zu beobachten und ihn darauf hinzuweisen, daß er bei einem anderen Versicherer das Risiko zu weit günstigeren Konditionen versichern könne. Selbst wenn man davon ausgehe, daß bei der V Versicherung erst im Jahre 1994 ein Versicherungsvertrag mit einer Nettoprämie von ca. 20.000 DM habe abgeschlossen werden können, so wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn hierüber zu informieren, damit er über einen Wechsel des Versicherers entscheiden könne, zumal der Vertrag bei der V Versicherung jeweils nur für ein Jahr abgeschlossen worden sei. Sogar bei der V Versicherung selbst hätte die Beklagte im Jahre 1994 das identische Risiko zu einer Nettoversicherungsprämie von 27.080 DM versichern können.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 94.071,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. August 1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht sich die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zu eigen.

Ergänzend trägt sie vor:

Ihr sei es im Jahre 1993 trotz pflichtgemäßer Bemühungen nicht möglich gewesen, für das in Rede stehende Risiko bei vergleichbaren Bedingungen eine hinsichtlich der Prämien günstigere Versicherung zu beschaffen als diejenige bei der V Versicherungs AG gemäß Versicherungsschein vom 15. Juli 1993. Sie habe umfangreiche und in jedem Fall ihrer Verpflichtung als Versicherungsmaklerin genügende Anstrengungen unternommen, um für den Kläger einen seinen Anforderungen entsprechenden Versicherungsschutz zu möglichst günstigen Tarifen zu vermitteln. Die vom Kläger mitgeteilte Aufstellung über Versicherungsgesellschaften, die Arzthaftpflichtversicherungen abschlössen, sei nichtssagend. Der Kläger habe nicht irgendeine Arzthaftpflichtversicherung abschließen wollen. Er habe vielmehr vor allem das Risiko der plastischen Chirurgie unter Einbeziehung reiner Schönheitsoperationen, also Eingriffen, die weder medizinisch notwendig noch ärztlich verordnet gewesen seien, abgedeckt haben wollen. Es könne daher nur darauf ankommen, welcher Versicherer gerade in diesem Bereich einen nennenswerten Bestand an Berufshaftpflichtversicherungsverträgen führe. Von dem vom Kläger in seiner Liste aufgeführten Gesellschaften seien das im Jahre 1993 lediglich die W Versicherung, die V Versicherungen sowie die N Versicherung gewesen. Außer an die V Versicherungs AG sei sie auch an die das Risiko der plastischen Chirurgie führenden Versicherungsgesellschaften herangetreten, um die Möglichkeit des Abschlusses eines Berufshaftpflichtversicherungsvertrages für den Kläger zu erkunden. Die Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaften hätten erklärt, daß ihre Unternehmen nicht mehr bereit seien, das Risiko der plastischen Chirurgie unter Einschluß reiner Schönheitsoperationen zu versichern. Darüber hinaus habe sie aber auch in gleicher Weise bei Versicherungsgesellschaften angefragt, von denen sie aufgrund eigener Kenntnis gewußt habe, daß man sich dort in der Vergangenheit mit dem Risiko reiner Schönheitsoperationen befaßt hatte. Auch von den Mitarbeitern dieser Gesellschaften habe sie Absagen erhalten.

Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, daß sie im Verlaufe des Versicherungsverhältnisses nicht eine Herabsetzung der Prämie bewirkt oder den Wechsel des Klägers zu einem hinsichtlich der Prämie günstigeren Versicherung vermittelt habe. Ein Bemühen um Vermittlung eines anderen Versicherers oder um Herabsetzung der Prämie bei der V Versicherungs AG wäre von vornherein nur dann erfolgsversprechend gewesen, wenn der Verlauf des bisherigen Versicherungsverhältnisses, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise des Klägers, unproblematisch gewesen wäre. Daran habe es jedoch gefehlt.

Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, weil das Verfahren des ersten Rechtszuges auf wesentlichen Verfahrensmängeln im Sinne des § 539 ZPO beruht und eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst nicht sachdienlich ist (§ 540 ZPO).

Ein Verfahrensmangel ist wesentlich im Sinne des § 539 ZPO, wenn er seiner Natur nach so erheblich ist, daß das erstinstanzliche Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für eine Entscheidung des Berufungsverfahrens darstellt (vgl. BGH NJW 1991, 704; BGH NJW-RR 1988, 831; BGH NJW 1982, 1575, 1576; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 54. Aufl., § 539 Rdn. 4). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das erstinstanzliche Gericht notwendige Hinweise nicht erteilt (§ 139 Abs. 1 ZPO) hat oder den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, daß es den Kern ihres Vorbringens verkannt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt (vgl. BGH NJW 1990, 1500) oder einen wesentlichen Teil des Klagevortrages übergangen hat (vgl. BGH NJW 1986, 2436; NJW 1984, 306, 307).

Dies gilt zumal dann, wenn notwendige Beweise nicht erhoben worden sind (vgl. BGH NJW-RR 1990, 480).

Auch wenn das Landgericht am 6. August 1997 einen Auflagen- und Hinweisbeschluß verkündet hat, in dem es den Kläger aufgefordert hat, vorgelegte Unterlagen zu vervollständigen und seine Behauptung, das für ihn zu versichernde Risiko sei im Jahre 1993 versicherbar gewesen, zu substantiieren, so hat es, im Endergebnis seiner Hinweispflicht aus § 139 Abs. 1 ZPO nicht genügt. Nachdem nämlich der Kläger aufgrund des Hinweisbeschlusses die vorgelegten Unterlagen und ihren Vortrag ergänzt hatte, durfte das Landgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen, der Kläger habe eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht dargetan.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Landgerichts darauf beruht, daß sie dem Kläger die volle Beweislast bezüglich der behaupteten Pflichtverletzungen auferlegt hat und ob diese Auffassung richtig ist. Dem Kläger die volle Beweislast für das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten aufzuerlegen erscheint bereits deshalb zweifelhaft, weil er den Negativbeweis, daß die Beklagte sich nicht bei einer ausreichenden Zahl von Versicherungen erkundigt hat, kaum zu führen imstande ist. Näher liegt daher die Annahme, daß zunächst der Beklagte darlegen und beweisen muß, daß er sich erfolglos bei einer genügenden Anzahl von Versicherungen erkundigt hat und diese nicht bereit waren, das vom Kläger gewünschte Risiko abzudecken. Zwar kann das Verkennen der Beweislast für sich gesehen nicht als Verfahrensfehler gewertet werden. Aber auch von seinem Standpunkt aus hätte das Landgericht die umstrittene Frage, ob sich die Beklagte ausreichend bemüht hat, das Versicherungsrisiko des Klägers bei anderen Versicherungsgesellschaften abzudecken, nicht ohne einen weiteren Hinweis an den Kläger offenlassen dürfen. Es hätte dem Kläger vielmehr aufgeben müssen, bezüglich aller Versicherungen, die die Beklagte angegeben hat, vorzutragen und unter Beweis zu stellen, daß sie bereit und in der Lage gewesen wären, sein Risiko preiswerter zu versichern. Statt dessen hat das Landgericht sich in Entscheidungsgründen seines Urteils nur mit den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt und deren Überzeugungskraft an weiteren von der Beklagten vorgelegten Unterlagen gemessen. Außerdem dürfte die Vergleichbarkeit der Police der N Versicherung aus dem Jahre 1993 ohne Sachverständigen kaum zu klären sein. Auf das Schreiben dieser Versicherung aus dem Jahre 1996 hat das Landgericht zu Unrecht zu starkes Gewicht gelegt, weil die Police aus 1993 gerade das Gegenteil zum Inhalt hat. Diesen Widerspruch hätte das Landgericht klären müssen. Ohne weitere Hinweise und gegebenenfalls einer Beweisaufnahme war der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte als Versicherungsmaklerin als treuhänderähnliche Sachwalterin angesehen werden kann und ihre Pflichten weit gehen.

Eine eigene Sachentscheidung durch den Senat ist nicht sachdienlich im Sinne des § 540 ZPO. Die Entscheidung, ob gemäß § 540 ZPO zu verfahren ist, erfordert eine Ermessensausübung zwischen der Prozeßwirtschaftlichkeit einschließlich der durch die Zurückverweisung eintretenden Verteuerung und dem Interesse an der Einhaltung der Verfahrensvorschriften. Diese Abwägung führt dazu, daß von einer eigenen Sachentscheidung abzusehen ist. Der Sachverhalt ist noch aufklärungs- und beweisbedürftig. Daneben kommt dem Umstand Gewicht zu, daß den Parteien die Möglichkeit zweier Tatsacheninstanzen erhalten bleiben soll. Auch unter Berücksichtigung des für die Parteien mit der Aufhebung verbundenen Zeitverlustes und der möglichen Verteuerung des Rechtsstreits hat der Senat die Zurückverweisung deshalb für erforderlich gehalten.

Die Entscheidung auch über die Kosten des zweiten Rechtszuges war dem Landgericht vorzubehalten, weil in dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht abzusehen ist, in welchem Umfang die Parteien letztlich obsiegen bzw. unterliegen.

Durch den Ausspruch vorläufiger Vollstreckbarkeit (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO) soll klargestellt werden, daß das Urteil schon vor seiner Rechtskraft Wirkungen entfaltet.

Die Beschwer für beide Parteien beträgt 94.071,27 DM.

Ende der Entscheidung

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