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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 04.02.2000
Aktenzeichen: 7 U 23/96
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 428
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES TEIL-URTEIL

7 U 23/96 6 O 233/94 LG Mönchengladbach

Verkündet am 4. Februar 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Klägerinnen gegen das am 29. Dezember 1995 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach werden zurückgewiesen, soweit sie in Abänderung der Entscheidung erster Instanz die Feststellung begehren, daß sie zu je 1/5 Miterbinnen nach Frau K R, verstorben am 2. Oktober 1993, sind.

Die übrigen Entscheidungen - auch über die Kosten - bleiben dem Schlußurteil vorbehalten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Am 02.10.1993 starb die am 18.06.1895 geborene Frau (im folgenden: Erblasserin). Die Erblasserin war in zwei Ehen kinderlos verheiratet. Ihre Ehemänner sind vorverstorben. Die Zahl der Geschwister der Erblasserin geben die Parteien uneinheitlich an. Die Klägerinnen gehen, von acht Geschwistern aus, die Beklagte von acht oder neun Geschwistern. Die Klägerinnen sind die Töchter des vorverstorbenen Bruders K der noch einen Sohn hatte. Die Beklagte ist die Tochter der am 17.01.1997 verstorbenen C die in zweiter Ehe mit dem am 25.12.1998 verstorbenen einen weiteren Bruder der Erblasserin verheiratet war. Aus der ersten Ehe des ist ein Kind, die Zeugin hervorgegangen. Aufgrund notariellen Erbvertrages vom 8. Mai 1996 (Bl. 469-472 d.A.) hat seine Frau beerbt; er ist wiederum von der Beklagten und deren Bruder beerbt worden.

Die Erblasserin, die mehrere Häuser in Mönchengladbach-Ohler besaß, deren Verkehrswert ein Sachverständiger mit 1,35 Mio. DM ermittelt hat, errichtete in der Zeit von 1970 bis 19.07.1993 die nachfolgend aufgeführten letztwilligen Verfügungen.

In dem notariellen Testament vom 1. April 1970, - UR.-Nr. - heißt es:

"Ich will ein Testament errichten und bin durch frühere Verfügungen von Todes wegen hieran nicht gehindert. Ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit. Ich verlange keine Zuziehung von Zeugen.

Die Erblasserin erklärte dem Notar mündlich ihren letzten Willen wie folgt:

I.

Alle etwa früher von mir errichteten Verfügungen von Todes wegen hebe ich hiermit, soweit zulässig, auf.

II.

Ich setze hiermit zu meinen Erben ein meine beiden Geschwister, nämlich:

a) Frau Hausfrau, wohnhaft in

b) wohnhaft in Fr.

zu je 1/2-Anteil.

Sollte einer der beiden eingesetzten Erben vorversterben, so soll der überlebende von ihnen Ersatzerbe sein.

..."

Wegen des notariellen Testaments im einzelnen wird auf Bl. 26, 26 R d.A. verwiesen.

Mit handschriftlichem Testament vom 26.03.1978 (Bl. 27 d.A.) verfügte die Erblasserin wie folgt:

"Hiermit setze ich meine Nichte zur Alleinerbin ein.

Sie muß dafür folgende Leistungen erfüllen:

1. Meine erstklasse Beerdigung gut bezahlen.

2. Einen Grabstein aus Marmor zu kaufen.

3. Für die Grabpflege zu sorgen solange das Grab besteht.

9. Meine Geschwister und monatlich jedem 750 DM zu bezahlen, solange sie leben

und meine Schwester das Wohnrecht in der jetzigen Wohnung kostenlos zu sichern.

5. 10.000 DM

6. 10.000 DM

Hiermit ist das Testament welches in Mönchengladbach bei Notar gemacht worden ist außer Kraft gesetzt."

Mit Schreiben vom 29.03.1978 teilte die Erblasserin der als Alleinerbin eingesetzten Nichte folgendes mit:

"Schicke mir das Vermächtnis bitte zurück, da hier großer Streit ist. War deswegen beim Notar. Der einen Widerruf beantragt. Weil es für Dich keinen Wert mehr hat. Onkel ist wütend und es soll bei dem alten Testament bleiben. Dafür wirst Du doch Verständnis haben."

Am 31. März 1978 errichtete die Erblasserin zur Niederschrift des Notars aus - UR.-Nr. - folgendes Testament:

"Ich will ein Testament errichten und bin durch frühere Verfügungen von Todes wegen hieran nicht gehindert. Ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit. Ich verlange keine Zuziehung von Zeugen.

Der Notar überzeugte sich durch die Verhandlung von der erforderlichen Geschäftsfähigkeit der Erblasserin.

Sodann erklärte die Erblasserin dem Notar mündlich ihren letzten Willen wie folgt:

Ich habe bereits am 1. April 1970 vor dem amtierenden Notar - UR.-Nr. - ein Testament errichtet.

II.

Sodann habe ich auf Veranlassung meiner Nichte, e K, bei meinem Besuch über Ostern dieses Jahres ein weiteres eigenhändiges Testament errichtet. Nach meiner Notiz habe ich dieses Testament vom 26. März 1978 eigenhändig geschrieben, und zwar nach einer Vorlage, die mir meine Nichte vorgelegt hat. In diesem Testament habe ich meine Nichte zu meiner alleinigen Erbin eingesetzt.

III.

Ich widerrufe hiermit das eigenhändige Testament, das ich Ostern 1978 in Merzhausen/Freiburg errichtet habe in vollem Umfange. Hierdurch soll, wie es auch im Gesetz vorgesehen ist, das alte Testament aus dem Jahre 1970 in vollem Umfang Gültigkeit erlangen, was ich hiermit nochmals ausdrücklich bestätige.

Meine Erben sollen also werden, Frau geborene und - zu je 1/2-Anteil - und auch bei der Ersatzerbenbestimmung, wie ich sie am 1. April 1970 verfügt habe, soll es verbleiben.

IV.

Sonstige Bestimmungen wünsche ich heute nicht zu treffen.

..."

Mit handschriftlichem Testament vom 22. Januar 1989 verfügte die Erblasserin wie folgt:

"Mein Testament

Ich Frau geborene verwitwet mit Herrn vorher mit auch verwitwet, wohnhaft bei Mönchengladbach geboren am 18.06.95 zu Odenkirchen berufe meinen Bruder wohnhaft ... zu meinem Erben zur Hälfte meines gesamten Nachlasses.

Nach meinem Tode

ohne Grundbuch

Frau"

Ein handschriftliches Testament vom 5. April 1990 bestimmte die Eheleute und zu Erben. Wegen der Einzelheiten dieses Testaments, dessen Eigenhändigkeit streitig ist, wird auf die Ablichtung Bl. 31 d.A. Bezug genommen.

Am 19. Juli 1993 errichtete die Erblasserin zur Niederschrift des Notars aus Viersen ein weiteres Testament (UR.-Nr.), in dem es heißt:

"I.

Ich widerrufe hiermit alle bisher von mir errichteten Verfügungen von Todes wegen.

II.

Zu meinem alleinigen Erben bestimme ich die Tochter meiner Schwägerin Frau geborene geboren am 31. August 1938, wohnhaft Straße, Mönchengladbach, ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

III.

Ich ordne folgendes Vermächtnis an:

1. Mein Bruder und meine Schwägerin

...

- als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB -

erhalten auf Lebenszeit den Nießbrauch an meinem gesamten Nachlaß. Der Nießbrauch soll dem überlebenden in vollem Umfange alleine zustehen.

..."

Wegen der Einzelheiten des notariellen Testaments wird auf Bl. 32, 33 d.A. verwiesen.

Nach einem am 8. März 1993 erlittenen Unfall wurde die Erblasserin in das Krankenhaus Mönchengladbach-Neuberg eingewiesen. Von dort wurde sie am 31. März 1993 entlassen. Bis zu ihrem Tode war sie im Altenheim Maria-Hilf in Viersen untergebracht.

Noch während des Krankenhausaufenthaltes am 24. März 1993 beauftragte die Tochter der Beklagten beim Amtsgericht Viersen - Az. 16 R XVII/1838 - die Betreuung für die Erblasserin. Mit Beschluß vom 24. März 1993 ordnete das Amtsgericht auf Grundlage des ärztlichen Attestes des (Inhalt Bl. 4 der Beiakte 16 R XVII/1838 AG Mönchengladbach) durch Beschluß vom 24. März 1993 im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Betreuung der Erblasserin für die Bereiche Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und medizinische Versorgung für die Dauer von sechs Monaten unter Bestellung der Tochter der Beklagten als Betreuerin an (Bl. 10-12 der Beiakte 16 R XVII/1837 AG Mönchengladbach). Zum Zwecke der Überprüfung der Betreuungsvoraussetzungen holte das Amtsgericht ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. B ein. Dieser untersuchte die Erblasserin im Krankenhaus Neuberg am 30. März 1993. In seinem Gutachten vom 31. März 1993 stellte er fest, daß bei der Erblasserin ein ausgeprägtes hirnorganisches Psychosyndrom mit paranoider Symptomatik vorlag. Er kam zu dem Ergebnis, daß die Erblasserin geschäfts- und einwilligungsunfähig sei. Wegen des Inhalts des Gutachtens, im einzelnen wird auf Bl. 35-41 GA verwiesen.

Mit Schreiben vom 22.06.1993 schrieb die Tochter der Beklagten u.a. folgendes an das Vormundschaftsgericht:

"Ihr Schreiben vom 04.06.1993 an Frau was ich ebenfalls erhielt - Anhörungstermin 28.07.1993 um 11.30 Uhr - hat Frau in helle Aufregung versetzt. Sie bat uns alles zu unternehmen, um das Amtsgericht Mönchengladbach aus dieser Sache rauszuhalten. Aus diesem Grund suchte ich das Gespräch mit Frau da Frau unbedingt erreichen wollte, daß ihr Vermögen an die Personen geht, die sich jahrelang um sie gekümmert haben (Schwägerin und Bruder und (Tochter bzw. Stieftochter der Eheleute. Frau hat ein Testament errichtet, wonach sie Eheleute zu Erben bestimmt hat. Da Eheleute beide um die 80 Jahre sind und eventuell vor Frau versterben könnten, würde die gesetzliche Erbfolge eintreten und Nichten und Neffen (bzw. auch die leibliche Tochter von) Erben werden. Meine Großmutter ist in zweiter Ehe mit verheiratet. Kinder sind aus dieser Ehe nicht hervorgegangen. Meine Großmutter hat aus erster Ehe zwei Kinder. Meine Großmutter ist eine verwitwete. Die leiblichen Kinder meiner Großmutter heißen geborene und.

Mein Stiefgroßvater hat aus erster Ehe eine Tochter. Die Beziehung zwischen Vater und Tochter ist zerrüttet. Mein Stiefgroßvater und auch seine Schwester Frau möchten auf gar keinen Fall, daß das Vermögen an diese abwandert. Um dies zu vermeiden, habe ich mit dem Steuerberater, einem Notar und der behandelnden Ärztin Frau gesprochen. Aufgrund der Betreuung dürfte Frau noch ein Testament errichten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der behandelnde Arzt bescheinigt, daß Frau geschäftsfähig ist. Frau habe ich die Sachlage geschildert, hat auch Verständnis für die ganze Situation, möchte jedoch den 28. Juli 1993 abwarten. Die andere Möglichkeit, die wir uns überlegt haben ist, daß z.B. Frau mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts und unter Mitwirkung meiner Großeltern die Häuser an die Tochter bzw. Stieftochter der Eheleute übertragen und diese Frau ein Nießbrauchrecht an allen Häusern einräumt."

Wegen des Schreibens im einzelnen wird auf Bl. 47-49 d.A. verwiesen. Der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N erteilte unter dem 20.07.1993 folgende ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Notar:

"Frau habe ich im Rahmen eines Hausbesuchs am 15.07.1993 psychiatrisch exploriert. Die Verständigung ist durch die erhebliche Schwerhörigkeit erschwert. Frau ist über ihre Familienangehörigen noch so ausreichend informiert, so daß ihre Fähigkeit, ein Testament nach ihrem eindeutigen Willen aufzusetzen, aus nervenärztlicher Sicht nicht außergewöhnlich eingeschränkt ist."

Die Parteien streiten darüber, ob diese Bescheinigung bereits zum Zeitpunkt des notariellen Testaments dem Notar vorgelegen hat oder ob es sich um eine später eingeholte Gefälligkeitsbescheinigung handelt.

Am 28.07.1993 besuchte der Vormundschaftsrichter die Erblasserin zwecks Anhörung im Maria-Hilf-Pflegeheim in Viersen. Er traf dort die Erblasserin, ihren Bruder nebst Ehefrau, die Beklagte und deren Töchter an.

Als Ergebnis dieser nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts ist im Protokoll vom 28.07.1993 (Bl. 127, 128 Beiakte 16.R XVII 1837 AG Mönchengladbach) festgehalten:

"Mit der Betroffenen wurde gesprochen. Die Betroffene ist durchaus in der Lage, ihren Namen, ihr Geburtsdatum anzugeben. Auf Befragen erzählt sie aus früheren Zeiten, daß sie eine Kneipe gehabt hat und Zeit ihres Lebens gearbeitet habe.

Insgesamt hat das Gericht den Eindruck bekommen, daß die Betroffene zwar extrem schlecht hört, daß also eine Kommunikation mit ihr etwas erschwert ist, daß sie aber noch in der Lage ist, die an sie gestellten Fragen durchaus sinnvoll fortzuführen.

Während des Gesprächs erscheint Herr Notar Herr bestätigt, daß bereits in einem früheren Termin ein notarielles Testament gemacht worden ist, kraft dessen Frau Alleinerbin von Frau sein wird.

Das Gericht ist der Überzeugung, daß hier eine Betreuung nicht erforderlich ist. Frau ist zwar durch das schlechte Hören erheblich gehandikapt, diese Schwierigkeit könne aber durch eine entsprechende Generalvollmacht ausgeräumt werden.

Sämtliche Beteiligten erklären, daß dies auch der Grund der Anwesenheit des Notars ist."

Durch Beschluß vom 6. August 1993 hob das Vormundschaftsgericht die Betreuung mit der Begründung auf, die Voraussetzungen hierfür lägen nicht mehr vor.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen in erster Linie die Feststellung, daß sie zu je 1/5 Miterben nach der Erblasserin sind. Sie berufen sich dabei auf das Testament vom 22. Januar 1984 zugunsten ihres Vaters an dessen Stelle sie als seine Abkömmlinge getreten seien. Hinsichtlich des übrigen Nachlasses sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die späteren Testamente der Erblasserin stünden ihrer Miterbenstellung nicht entgegen. Das Testament vom 19. Juli 1993 sei unwirksam, weil die Erblasserin bei der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei. Der von festgestellte Krankheitszustand Ende März 1993 habe bis zur Errichtung des notariellen Testaments am 19. Juli 1993 unverändert fortbestanden. Auch das Testament der Erblasserin vom 6. April 1990 sei nichtig, weil die Erblasserin bereits zu diesem Zeitpunkt testierunfähig gewesen sei. Im übrigen sei sie leseunfähig gewesen, sie habe das Testament auch nicht eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Sie sei geistig verwirrt gewesen, habe schlecht gehört und sei schusselig und vergeßlich gewesen.

Beide genannten Testamente vom 19. Juli 1993 und 6. April 1990 seien durch die Beklagte und ihre Familienangehörigen manipuliert worden. Diese hätten die übrigen Verwandten von der Erblasserin ferngehalten. Die Erblasserin habe vor den Eltern der Beklagten Angst gehabt. Die Erbeinsetzung sei in betrügerischer Weise von der Tochter der Beklagten vorbereitet worden. Diese habe sich zur Betreuerin der Erblasserin bestellen lassen und ihren Arbeitgeber, den Notar mit der Testamentserstellung beauftragt.

Die Klägerinnen haben beantragt,

festzustellen, daß sie zu je 1/5 Miterbinnen nach dem Tod von Frau verstorben am 2. Oktober 1993 sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält das Testament vom 19. Juli 1993 für wirksam. Die Erblasserin habe auf die Errichtung dieses Testaments gedrängt, weil die Beklagte und ihre Eltern in all den Jahren zu ihr gestanden hätten. Hingegen sei das Testament vom 2. Januar 1984 nur auf Druck des Herrn zustandegekommen.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Landgericht das Feststellungsbegehren abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Testament der Erblasserin vom 19.07.1993 sei wirksam, weil es formgültig errichtet sei und die Testierunfähigkeit der Erblasserin bei Testamentserrichtung nicht vorgelegen habe. Das Landgericht hat seine Feststellungen zur Testierfähigkeit der Erblasserin maßgeblich auf die Feststellungen des von ihm bestellten Sachverständigen, den Angaben des Zeugen sowie der schriftlichen Stellungnahmen des Neurologen gestützt.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Klägerinnen mit ihren rechtzeitig eingelegten Berufungen, mit denen sie unter Wiederholung und in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend machen:

Die Entscheidung des Landgerichts sei fehlerhaft, weil die Beweiswürdigung widersprüchlich sei, zudem die Aussage des Notars dem besondere Bedeutung beigemessen worden sei, widersprüchlich und unglaubwürdig sei. Schließlich habe das Landgericht zahlreiche angebotene entscheidungserhebliche Beweise nicht erhoben. Bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des handschriftlichen Testaments vom 5. April 1990 sei die Erblasserin leseunfähig gewesen. Die Erblasserin habe seit 1988 auf den linken Auge keine Sehfähigkeit mehr gehabt; sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, Lichtreflexe zu erkennen. 1985 sei die Erblasserin rechts am grauen Star operiert worden. Die Operation habe keine Besserung der Sehfähigkeit erbracht. Seit 1988 habe die Erblasserin auf dem rechten Auge nur noch Schatten sehen können. Die Erblasserin habe sich daher Schriftstücke stets vorlesen lassen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Lesefähigkeit der Erblasserin und zur Eigenhändigkeit des Testaments vom 05.04.1990 tragen die Klägerinnen vor:

Die Wirksamkeit des Testaments vom 05.04.1990 stehe weiterhin in Frage, da dieses aufgrund der Feststellungen des von ihnen eingeholten Privatgutachtens des Sachverständigen W nicht in vollem Umfang von der Erblasserin verfaßt worden sei. Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige sei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Erblasserin bei dem Text des Testamentes nach dem Wort "zum" in der dritten Zeile bis zur elften Zeile mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht als Schrifturheberin in Frage komme. Zudem sei der Vater der Klägerinnen - worauf die Beklagte zutreffend hinweise, "ohne Grundbuch" zum Erben bestimmt worden. Dies stehe dem Feststellungsbegehren nicht entgegen, das Testament sei dann dahingehend zu verstehen, daß insoweit nur ein Vermächtnis angeordnet sei, während im übrigen die gesetzliche Erbfolge eingreife, wonach die Klägerinnen bei zu berücksichtigenden fünf Stämmen zu je 1/15 erbberechtigt seien. Nach Erhalt des Hinweisbeschlüsse des Senats vom 27.08.1999 (Bl. 547-552) vertreten die Klägerinnen nunmehr die Auffassung, aus dem Testament ergebe sich, daß die Erblasserin ihren Bruder hinsichtlich des gesamten Nachlasses zum Miterben habe einsetzten wollen.

Die Klägerinnen haben zunächst beantragt,

das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29.12.1995 aufzuheben,

festzustellen, daß die Klägerinnen je zu 10/48 Miterbinnen nach dem Tode von Frau verstorben am 02.10.1993, sind,

hilfsweise festzustellen,

daß die Beklagte nicht durch notarielles Testament der Erblasserin vom 19.07.1993 deren Alleinerbin geworden ist.

Auf Hinweis des Senats beantragen sie nunmehr,

1. das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29.12.1995 - 6 O 233/94 - wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, daß die Klägerinnen zu je 1/5 Miterbinnen nach Frau verstorben 02.10.1993 sind.

Hilfsweise beantragen sie die Feststellung, daß das Testament vom 19.07.1993 nichtig ist.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Sie trägt vor:

Das Landgericht habe alle erforderlichen Beweise erhoben und sei zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt. Die Erblasserin habe auch 1990 noch lesen können. Es körne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin das Testament vom 05.04.1990 nicht eigenhändig errichtet habe. Die Klägerinnen seien selbst bei Feststellung der Nichtigkeit der letzten beiden Testamente nicht mit der von ihnen angenommenen Quoten am Nachlaß der Erblasserin beteiligt. Die Berechnung der Klägerinnen sei fehlerhaft. Im übrigen sei der Vater der Klägerinnen nur "ohne Grundbuch" zur Hälfte als Erbe eingesetzt worden. Auch aus diesem Umstand seien die Anträge der Klägerinnen nicht gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Beweisbeschlüsse vom 08.11.1996 (Bl. 322-324 d.A.), 17.01.1997 (Bl. 348-352 d.A.), 11.06.1997 (Bl. 392, 393 d.A.) 06.11.1998 (Bl. 482-484 d.A.) und 11.11.1999 (Bl. 572 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 7. Februar 1997 (Bl. 359-365 d.A.), 23. Mai 1997 (Bl. 386-388 d.A.), 18. Juni 1999 (Bl. 535-537 d.A.), 10. Dezember 1999 (Bl. 580 d.A., den Berichterstattervermerk Bl. 585, 586 d.A.) sowie die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen vom 19.12.1997 (Bl. 423-435 d.A.) und des Sachverständigen vom 19.03.1999 (Bl. 501520 d.A.).

Die Akten

8 IV 561/93 AG Viersen,

8 VI 500/93 AG Viersen,

8 VI 27/94 AG Viersen,

8 IV 532-3/93 AG Viersen,

16 R XVII/1837 AG Mönchengladbach

wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlungen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang keinen Erfolg. Insoweit ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif und ist über ihn durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu entscheiden. Soweit die Klägerinnen hilfsweise Feststellung begehren, daß das Testament vom 19.07.1993 nichtig ist, ist ggf. noch über die Testierfähigkeit der Erblasserin Beweis zu erheben.

Der Hauptantrag der Klägerinnen, mit der sie Feststellung begehren, daß sie zu je 1/5 Erbinnen nach der Erblasserin geworden sind, ist nicht gerechtfertigt.

Eine Miterbenstellung der Klägerinnen nach der Erblasserin setzt voraus, daß ihr Vater, von dem sie ihre Erbenstellung herleiten, die Erblasserin als Miterben beerbt hat. Davon kann indes nicht ausgegangen werden.

Das handschriftliche Testament der Erblasserin vom 22.01.1984 ist dahin auszulegen, daß die Erblasserin ihm darin die Hälfte ihres gesamten Vermögens - mit Ausnahme des Grundbesitzes - vermächtnisweise zugewendet hat.

Bei der Auslegung der Willenserklärung der Erblasserin in letzten Absatz des Testaments vom 22.01.1989 ist zunächst § 133 BGB zu beachten. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.

Ausgangspunkt bleibt aber der Wortlaut einer Willenserklärung, im vorliegenden Fall somit der Wortlaut der testamentarischen Verfügung.

In dem letzten Satz ihres Testamens hat die Erblasserin den Vater der Klägerinnen zu ihrem Erben zur Hälfte ihres gesamten Vermögens nach ihrem Tode "ohne Grundbuch" bestimmt. Nach dem Wortlaut des Testaments kann nur davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin damit gemeint hat, daß der Vater der Klägerinnen die Hälfte ihres beweglichen Vermögens nach ihrem Tod bekommen sollte. Der Einschränkung "ohne Grundbuch" ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß sich die den Vater der Klägerinnen begünstigende testamentarische Anordnung nicht auf den Grundbesitz beziehen sollte. Ein anderer Inhalt kann dieser Einschränkung nach dem Sprachgebrauch nicht beigemessen werden. Die Erblasserin war eine Geschäftsfrau. Sie wußte zwischen beweglicher Habe und Grundbesitz, der im Grundbuch eingetragen war, zu unterscheiden.

Die Erblasserin hat den Vater der Klägerinnen hinsichtlich der angeordneten Begünstigung zwar als Erben eines Teils des Nachlasses bezeichnet. Dies bedeutet jedoch grundsätzlich noch nicht, daß damit eine Miterbenstellung gemeint war. Die Bezeichnung Miterbe hat die Erblasserin gerade nicht gewählt. Nach Sinn und Zweck des Testaments kann damit nur gemeint gewesen sein, daß ihr Bruder die zum Zeitpunkt ihres Todes vorhandene Hälfte des beweglichen Nachlasses vermächtnisweise zugewendet erhalten sollte. Dies ergibt sich aus folgendem:

Eine gegenständliche Erbeinsetzung kennt das BGB nicht. Eine Zuwendung nach Vermögensgruppen - hier die Hälfte des beweglichen Vermögens - kann als Erbeinsetzung nach Bruchteilen, verbunden mit einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB), ausgelegt werden, wenn der Erblasser damit über sein gesamtes Vermögen verfügt hat. Die Erbquoten sind anhand des wirtschaftlichen Wertverhältnisses der zugewandten Vermögensgruppen zum gesamten Nachlaß zu ermitteln (vgl. BGH, FamRZ 1990, 396). Die Erblasserin hat in ihrem Testament vom 22.01.1984 gerade nicht über ihr gesamtes Vermögen verfügt, sondern nur über die Hälfte ihres beweglichen Nachlasses. Der bewegliche Nachlaß machte dabei - das war für die Erblasserin bei Testamentserrichtung offensichtlich - den wesentlich geringeren Teil ihres Nachlasses aus. Die Erblasserin besaß nämlich umfangreichen Grundbesitz, dessen Wert von Sachverständigen zum Zeitpunkt ihres Todes mit 1,35 Mio. DM bewertet worden ist. Natürlich war der Verkehrswert des Grundbesitzes bei Errichtung des Testaments im Jahre 1984 erfahrungsgemäß geringer anzusetzen. Dies ändert aber nichts daran, daß bei Testamentserrichtung werthaltiger Grundbesitz vorhanden war, der wesentlich wertvoller war, als das damalige bewegliche Vermögen der Erblasserin. Selbst wenn man mit den Klägerinnen davon ausgeht, daß die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geldwerter Vermögen im Wert von 100.000,00 DM besaß, und der Grundbesitz damals noch nicht den Wert von 1,35 Mio. DM besaß, bedeutete dies jedenfalls, daß die Erblasserin in ihrem Testament über ihr wesentliches Vermögen nicht verfügt hat (Grundbesitz und hälftiges bewegliches Vermögen). Bereits deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin eine Erbeinsetzung nach Bruchteilen, verbunden mit einer Teilungsanordnung gemeint hat. Das Testament beinhaltet im übrigen auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß es der Erblasserin darauf ankam, ihren Bruder zu einem bestimmten Verhältnis am Gesamtnachlaß zu beteiligen. Vielmehr sollte dieser ihre bewegliche Habe erhalten, die zum Zeitpunkt ihres Todes vorhanden war. Eine - umständlich und schwer zu errechnende - Erbquote sollte ihr Bruder gerade nicht erhalten. Vielmehr war die "Erberwartung" ihres Bruders allein davon abhängig, was an beweglicher Habe zum Zeitpunkt ihres Todes noch vorhanden sein sollte. Dies konnte einen größeren Geldbetrag, oder auch nur wenige Mark ausmachen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß dem Bruder der Erblasserin die Hälfte des beweglichen Nachlasses als Vermächtnis ausgesetzt worden ist.

Dem Testament vom 22.01.1984 kann schließlich nicht entnommen werden, daß - soweit nicht zugunsten des Vaters der Klägerinnen verfügt worden ist - gesetzliche Erbfolge gelten sollte.

Eine gesetzliche Erbfolge kommt nur in Betracht, wenn die Erblasserin einen Erben nicht eingesetzt hat. Dies hat sie jedoch getan.

Zunächst hat sie mit notariellem Testament vom 01.04.1970 ihre Geschwister und zu je 1/2 Anteil zu ihren Erben eingesetzt (Bl. 26 A d.A.). Durch handschriftliches Testament vom 26.03.1978 hat sie ihre Nichte zur Alleinerbin eingesetzt, beschwert u.a. durch Auflagen zugunsten der Geschwister und (Bl. 27 d.A.). Mit Rücksicht auf den "wütenden Onkel" (Bl. 28 d.A.) hat sie dieses Testament widerrufen und wiederum bestimmt, daß ihre Geschwister und zu je 1/2 ihre Erben werden sollten. Sollte einer von ihnen vorversterben, so sollte der Überlebende von ihm Ersatzerbe sein (Bl. 29, 29 R d.A.).

Es kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin durch Testament vom 22.01.1984 die bestehende Erbeinsetzung widerrufen hat.

Widerrufen kann der Erblasser ein Testament - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der §§ 2255 f. BGB - dadurch, daß er seinen Willen, die frühere letztwillige Verfügung außer Kraft zu setzen, in einem späteren Testament zum Ausdruck bringt (§ 2254 BGB). Das Gesetz verlangt hier keinen ausdrücklich erklärten Widerruf; vielmehr genügt es, wenn die Widerrufsabsicht dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden kann (vgl. BGH, NJW 1951, 559; NJW 1966, 201; NJW 1981, 2745). Dabei sind nach den allgemeinen Grundsätzen der Testamentsauslegung auch diejenigen Umstände außerhalb des Testaments mit heranzuziehen, die zur Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers von Bedeutung sein können (vgl. BGH, NJW 1981, 2745).

In ihrem Testament vom 22.01.1984 hat die Erblasserin dem Vater der Klägerinnen lediglich ein Vermächtnis ausgesetzt, dessen Wert im Verhältnis zum Gesamtvermögen der Erblasserin nur einen geringen Bruchteil ausmachte. Sie hat in diesem Testament - im Gegensatz zu anderen Testamenten - gerade nicht erklärt, daß sie hiermit früher errichtete Verfügungen von Todes wegen außer Kraft zu setzen beabsichtigte. Die Erblasserin hat auch in allen ihren Testamenten verfügt, wer ihr Erbe sein sollte. Es besteht kein Anlaß anzunehmen, daß die Erblasserin durch das Testament vom 22.01.1984 zum Ausdruck bringen wollte, daß im Gegensatz zu früheren Testamenten nun gesetzliche Erbfolge gelten sollte. Aus dem Schreiben der Erblasserin vom 29.02.1978 (Bl. 28 d.A.) in Verbindung mit den übrigen Testamenten ergibt sich im übrigen, daß es ihr auch immer am Herzen lag, ihren Bruder zumindest als Miterben einzusetzen.

Auch aus dem Testament vom 05.04.1990 geht im übrigen der Wille der Erblasserin hervor, in Bezug auf die Erbeinsetzung ein Testament von 1970 abzuändern. Durch notarielles Testament vom 31. März 1978 ist nämlich die Erbfolge wieder so geregelt worden, wie die Erblasserin es durch notarielles Testament vom 1. April 1970 verfügt hatte. Auch dies macht deutlich, daß in Bezug auf die Erbeinsetzung vor dem Testament vom 05.04.1990 die Regelungen im Testament vom 31. März 1978 gelten sollte.

Auch die durchgeführte Vernehmung der Zeugin führt zu keiner anderen Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 22.01.1984.

Die Zeugin hat angegeben, sie habe damals zusammen mit ihrem Mann und der Tochter Frau häufig besucht. Nach dem Tod ihrer Schwester habe Frau sinngemäß erklärt, "Kind, jetzt hat Dein Vater und alles. Ich muß aber auch dem etwas zukommen lassen". Diese geäußerte Absicht ist für sich gesehen wenig aussagekräftig. Aus ihr ergibt sich nicht, welche Vorstellungen die Erblasserin in Bezug auf eine testamentarische Begünstigung des Bruders hatte.

Weiter hat die Zeugin ausgesagt, die Erblasserin habe ihr erklärt, Onkel solle wegen des Testaments bei ihr vorbeikommen. Als dieser 1983 bei der Erblasserin erschienen sei, seien ihr Vater und dessen Ehefrau auch da gewesen. Die Erblasserin habe sich unter Aufsicht gefühlt; sie habe daher das Testament nicht machen wollen. Sie habe ihr, der Zeugin, gesagt, sie schicke dem das Testament zu. Zum Inhalt des Testaments soll die Erblasserin der Zeugin erklärt haben, nach ihrem Tod solle ihr Bruder die Hälfte bekommen, die andere Hälfte solle der Vater der Zeugin erhalten. Die Erblasserin soll der Zeugin hierzu erklärt haben "Wen habe ich denn sonst noch?" Es mag sein, daß sich die Erblasserin in dieser Weise gegenüber der Zeugin geäußert hat. Entscheidend ist jedoch, daß die Erblasserin so nicht testiert hat. Sie hat gerade nicht verfügt, daß die beiden Brüder zu je 1/2 Anteil ihre Erben werden sollten. Wenn die Erblasserin eine solche Regelung tatsächlich beabsichtigt hätte, hätte es im übrigen auch nahegelegen, daß sie sich entsprechend ausgedrückt hätte. Die Erblasserin besaß notarielle Testamente, aus denen sich ergab, wie formuliert werden mußte, wenn zwei Personen zu Erben eingesetzt werden. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin in diesem Fall entsprechende Begriffe verwandt hätte. Entgegen der bekundeten Absicht der Erblasserin hat diese in ihrem Testament vom 22.01.1984 eine solche Bestimmung zugunsten des Vaters der Zeugin nicht getroffen und lediglich verfügt, daß ihr Bruder die Hälfte ihres beweglichen Nachlasses erhalten sollte. Eine Erbeinsetzung hat die Erblasserin in diesem Testament damit gerade nicht vorgenommen, vielmehr hat sie dem Bruder lediglich etwas zukommen lassen, wie die Zeugin eingangs angegeben hat. Zu beachten ist auch, daß nach Aussage der Zeugin die Erklärung der Erblasserin zu einem Zeitpunkt abgegeben worden ist, in dem diese das Testament noch gar nicht gefertigt hatte. Sie wollte nach den Angaben der Zeugin dieses Testament anläßlich des Besuchs des Onkel fertigen. Dies ging aufgrund der Anwesenheit ihres Vaters und deren Ehefrau nicht. Sie wollte es daher in Abwesenheit der Eheleute später fertigen. Die Erblasserin kann daher die Zeugin nur darüber informiert haben, welche Vorstellungen sie in Bezug auf das von ihr beabsichtigte Testament hatte. Selbst wenn die Erblasserin damals entsprechende Vorstellungen gehabt haben sollte, hat sie diese in ihrem Testament jedenfalls nicht umgesetzt. Die Zeugin hat gerade nicht bekundet, daß die Erblasserin ihr bei dem späteren Gespräch, in dem sie bestätigt hat, daß sie das Testament geschrieben und dem Bruder zugesandt habe, ihr Mitteilung über den Inhalt gemacht habe.

Nach alledem kann eine Miterbenstellung der Klägerinnen aus dem Testament vom 22.01.1984 nicht hergeleitet werden.

Selbst wenn man aber davon ausginge, daß dem Bruder im Testament vom 22.01.1984 eine Miterbenstellung eingeräumt worden sei, würde dies dem Hauptantrag der Klägerinnen nicht zum Erfolg verhelfen. Denn es kann unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, daß das weitere Testament der Erblasserin vom 05.04.1990 unwirksam ist. Dies hat zur Folge, daß jedenfalls nicht die Klägerinnen die Erblasserin beerbt haben. Denn in dem Testament war bestimmt, daß und Erben sein sollten.

Der Sachdarstellung der Klägerinnen lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Erblasserin bereits am 05.04.1990 testierunfähig gewesen sei. Es sind auch keine ärztlichen Befunde vorhanden, die einen Hinweis darauf enthalten, daß bei der Erblasserin bereits 1990 eine Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit vorgelegen haben könnte.

Deshalb haben die Klägerinnen sich auch Zunächst darauf gestützt, das handschriftliche Testament vom 05.04.1990 sei nichtig, weil die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt bereits leseunfähig gewesen sei.

Gemäß § 2247 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht eigenhändig errichten, wer das Geschriebene nicht zu lesen vermag. Die Lesefähigkeit ist mithin eine in der Person des Erblassers zu erfüllende Voraussetzung für eigenhändiges Testieren. Die Beweislast obliegt dabei dem, der sich auf die mangelnde Lesefähigkeit beruft (vgl. BayObLG Rpfleger 1985, 239; Palandt/Edenhofer, 57. Aufl., § 2247 BGB, Rdz. 19). Hat ein Erblasser sein Testament eigenhändig geschrieben, steht jedoch nicht sicher fest, ob er zu dieser Zeit noch "Geschriebenes zu lesen vermochte" und kann auch die Beweiserhebung darüber keine Klarheit bringen, ist vom Regelfall auszugehen, daß er lesen konnte (vgl. OLG Neustadt, FamRZ 1961, 541 mit Anmerkung von Luther in JZ 1962, 417; vgl. auch Werner, DNotZ 1972, 14).

In Anwendung dieser Grundsätze haben die Klägerinnen eine Leseunfähigkeit der Erblasserin am 06.04.1990 nicht zu beweisen vermocht. Im Gegenteil haben die Vernehmung der von den Parteien angebotenen Zeugen, insbesondere aber das eingeholte Sachverständigengutachten, gegen deren Richtigkeit Einwendungen nicht erhoben worden sind, ergeben, daß die Erblasserin am 05.04.1990 gerade nicht leseunfähig gewesen ist. Dieses Beweisergebnis haben die Klägerinnen im Ergebnis auch akzeptiert, so daß sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat schließlich auch davon überzeugt, daß die Erblasserin das Testament vom 05.04.1990 im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB "eigenhändig" errichtet hat. Nach den überzeugenden Ausführungen des Schriftsachverständigen dessen Sachkunde dem Senat bekannt ist, hat die Erblassern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einleitung des Testaments ".. Nachtrag zum".. sowie ihre Unterschrift "Frau" eigenhändig geschrieben. Der von den Klägerinnen eingeschaltete private Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 19. Mai 1997 zu dem Ergebnis, daß die vorgenannten Worte "wahrscheinlich" von der Erblasserin eigenhändig geschrieben worden sind. Darüber streiten die Parteien auch letztlich nicht. Umstritten ist vielmehr, wie die dazwischenliegenden Zeilen, die die Erbeinsetzung der Eheleute enthalten, zu werten sind. Sowohl der gerichtliche als auch der privat eingeschaltete Sachverständige stimmen darin überein, daß die Erblasserin insoweit jedenfalls nicht als alleinige Schrifturheberin angesehen werden kann. In diesem Sinne bezeichnen beide diesen Teil des Testaments als "nicht eigenhändig." Dem schließt sich der Senat an. Der gerichtliche Sachverständige führt zusätzlich aus, mit einem Grad einfacher Wahrscheinlichkeit sei der Erblasserin bei der Abfassung dieses Teils des Testaments "die Hand geführt worden." Auch der Sachverständige hält eine Handführung für denkbar. Der Senat geht nach dem Inhalt der Gutachten sowie nach den übrigen Umständen von einer Handführung im Sinne einer Hilfe aus. Daß die umstrittenen Zeilen ganz ohne Beteiligung der Erblasserin nur von fremder Hand geschrieben worden seien, kann nicht angenommen werden. Dagegen spricht insbesondere, daß die eigenhändige Unterschrift der Erblasserin räumlich durchaus stimmig unter dem Text steht. Das Schriftbild vermittelt den Eindruck, als wenn die Unterschrift direkt im Anschluß an den Text auch geleistet worden sei. Der Sachverständige hat deswegen bei seiner Anhörung überzeugend die Möglichkeit, daß sich eine dritte schreibende Person eines Schriftstücks mit einer Blankounterschrift der Erblasserin bedient habe, ausgeschlossen. Nach allem geht der Senat davon aus, daß die Erblasserin bei Abfassung des Testaments durchgehend anwesend war und daß demgemäß die ihr helfende Person sie auch nicht während der Abfassung völlig von dem Schreibvorgang ausgeschlossen hat. Dagegen spricht auch die Unbeholfenheit der Buchstabenführung. Die den Senat einzig überzeugende Erklärung hierfür ist, daß der Erblasserin die Hand geführt wurde. Dies steht indes der Errichtung eines "eigenhändigen" Testaments im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Eigenhändig bedeutet nämlich nicht "selbständig" (RG in JW 1911, 589). Die Hilfe eines Dritten bei der Niederschrift des Testaments schließt die Eigenhändigkeit nicht aus, solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen vom eigenen Willen getragen selbst bestimmt (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 1286; FamRZ 1986, 727; Staudinger-Baumann, § 2247 Rdn. 39 m. w. N.). Selbst die Mitbestimmung durch einen Dritten schadet nicht (vgl. RG a.a.O.). In diesem Sinne ist hier von einer Eigenhändigkeit auszugehen. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung zur Überzeugung des Senats ausgeführt, einerseits seien den Schriftzeichen in der Mitte des Testaments von seiten der Erblasserin keine erkennbaren Widerstände entgegengesetzt worden, andererseits sei das Schriftbild nicht so fremdbestimmt, daß man von einer Ausschaltung des Schreibwillens der Erblasserin ausgehen könne. Dafür spricht nach der Überzeugung des Sachverständigen und des Senats auch der bereits oben in anderem Zusammenhang erwähnten Umstand, daß die Erblasserin direkt im Anschluß an den Text ohne fremde Hilfe ihre Unterschrift geleistet hat.

Demgemäß konnte der Hauptantrag der Klägerinnen keinen Erfolg haben. Es kann allenfalls noch darum gehen, ob wenigstens das im Testament vom 22.01.1984 ausgesetzte Vermächtnis bestehen geblieben ist. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn das Testament vom 19.07.1993 gültig wäre. Denn - anders als im Testament vom 05.04.1990 - werden dort alle vorangegangenen Verfügungen von Todes wegen widerrufen. Ob - entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerinnen - die Unwirksamkeit des Testaments vom 19.07.1993 festgestellt werden kann, kann erst durch eine weitere umfangreiche Beweisaufnahme geklärt werden. Der Senat hat es daher für sachgerecht gehalten, zunächst bezüglich des Hauptantrags der Klägerinnen ein Teilurteil zu erlassen. Sollte nämlich die Miterbenstellung der Klägerinnen rechtskräftig verneint werden, werden die Klägerinnen zu überlegen haben, ob sie wegen des - jedenfalls im Todeszeitpunkt - weitgehend wertlosen Vermächtnisses den Rechtsstreit bezüglich des Hilfsantrags weiterverfolgen wollen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Beschwer der Klägerinnen beträgt 540.000,00 DM.

Dies ist zugleich der Streitwert für das Teilurteil.

Ende der Entscheidung

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