Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: 8 U 13/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 847
BGB § 611
BGB § 276
BGB § 242
BGB § 249 ff
BGB § 823
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 Satz 1
ZPO § 108 Abs. 1 Satz 1
1) Die Registrierung der kindlichen Herztöne über einen Cardiotokographen kann durch eine ungewöhnliche Adipositas der schwangeren Patientin und durch wehenbedingte Bewegungen beeinträchtigt werden; die darauf beruhende Lückenhaftigkeit der Aufzeichnung ist dem geburtshilflichen Personal nicht ohne weiteres vorzuwerfen; es kann in einer solchen Situation aber angebracht sein, die fetale Frequenz über eine Kopfschwartenelektrode abzuleiten.

2) Es ist nicht erforderlich, die Ursache einer kindlichen Schädigung durch einen Pädiater abzuklären, wenn Ersatzansprüche ausschließlich gegen das geburtshilfliche Personal gerichtet werden und der mit der Beurteilung des Sachverhaltes befaßte Gynäkologe überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, daß die geburtshilfliche Betreuung in jeder Hinsicht einwandfrei war.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 13/00

Verkündet am 14. Dezember 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B sowie die Richter am Oberlandesgericht G und S

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 15 Dezember 1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1) 3/4 und den Klägern zu 2) und 3) jeweils 1/8 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin zu 1) darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Kläger zu 2) und 3) dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die am 1. April 1973 geborene Klägerin zu 2) war im Jahre 1997 erstmals schwanger; als voraussichtlichen Geburtstermin ermittelte die sie betreuende Frauenärztin den 28. Mai 1997. Am 1. Juni 1997 erschien die Patientin nach 15.00 Uhr in der geburtshilflichen Klinik der Beklagten zu 1), deren Chefarzt der Beklagte zu 2) ist. Die Klägerin zu 2) hatte zu diesem Zeitpunkt mit 110 kg erhebliches Übergewicht und eine adipöse Bauchdecke; im übrigen war ihr Zustand unauffällig. Ab 15.21 Uhr wurden die Wehentätigkeit und die Herzfrequenz der Leibesfrucht kontinuierlich mit einem Cardiotokographen überwacht; dabei zeigten sich bei einer weitgehend normalen Basisfrequenz phasenweise eine undulatorische Einengung, sporadische Akzelerationen und gelegentliche Dezelerationen; mitunter war die Aufschreibung lückenhaft, da die Ableitung der kindlichen Herztöne wegen der Adipositas der Bauchdecke und aufgrund von wehenbedingten Bewegungen der Patientin Schwierigkeiten bereitete. Gegen 17.49 Uhr führte die verantwortliche Stationsärztin, die Beklagte zu 3), eine vaginale Untersuchung durch; anschließend ordnete sie wegen der zeitweisen Unleserlichkeit der fetalen Herztonaufzeichnungen die Anlage einer Kopfschwartenelektrode an. Sie sprengte gegen 18.00 Uhr die Fruchtblase, aus der sich grünes Fruchtwasser entleerte; anschließend gelang es ihr nicht, die zur Ableitung erforderliche Elektrode zu plazieren. Erst der von der Beklagten zu 3) hinzugezogene Oberarzt Dr. P war imstande, das EGG anzulegen. Wenig später war der Herzfrequenzverlauf silent; sodann traten tiefe Dezelerationen auf. Angesichts dieser Entwicklung wurde gegen 18.33 Uhr der Entschluß zu einer Notfallentbindung durch Kaiserschnitt gefaßt; die Klägerin zu 2) wurde unverzüglich in den Operationssaal der Klinik gebracht; dort kam es um 18.42 Uhr zur Geburt der Klägerin zu 1). Diese atmete zunächst nicht; auch war keine Herztätigkeit festzustellen, so daß eine Reanimation stattfinden mußte. Man verständigte die Kinderklinik der Städtischen Kliniken D und behalf sich zwischenzeitlich mit einer Maskenbeatmung und einer Herzmassage. Das pädiatrische Team traf kurz nach 19.00 Uhr in der Frauenklinik ein und konnte letztlich nach einigen vergeblichen Wiederbelebungsversuchen die Herzaktion der Klägerin zu 1) in Gang setzen. Das Kind wurde in das perinatale Zentrum verlegt und mußte dort bis zum 7. Juli 1997 stationär behandelt werden; es litt wahrend dieser Zeit unter einem komplexen Schocksyndrom, einer massiven globalen Gerinnungsstörung, einem Hirnodem sowie unter einer vorübergehenden Anurie und unter vereinzelten generalisierten tonischklonischen Krampfanfällen.

Die Kläger machen Ersatzansprüche geltend. Sie haben behauptet, die kardiotokographischen Aufzeichnungen seien bereits unmittelbar nach der stationären Aufnahme auf fällig und unvollständig gewesen; es wäre deshalb frühzeitig angebracht gewesen, die fetale Herzfrequenz mit Hilfe einer Kopfschwartenelektrode zu überwachen. Bei einem einwandfreien Vorgehen hatte die Beklagte zu 3) wesentlich früher eine Notsectio anordnen müssen, zumal das Fruchtwasser nach der Blasensprengung grün gewesen sei. Dem Beklagten zu 2) seien organisatorische Versäumnisse vorzuwerfen; insbesondere hatte er eine ständige Überwachung und Kontrolle der noch nicht zur Fachärztin ausgebildeten Beklagten zu 3) gewährleisten müssen. Die Versäumnisse wahrend des Entbindungsvorgangs hatten wahrscheinlich zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt; die Entwicklung der Klägerin zu 1) sei verzögert; auch sei mit bleibenden Schäden zu rechnen. Die Klägerin zu 1) hat für den Zeitraum ihres ersten stationären Krankenhausaufenthaltes ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 30.000 DM geltend gemacht und weitere materielle und immaterielle Schäden mit Feststellungsanträgen erfaßt. Die Kläger zu 2) und 3) machen als Eltern des Kindes die mit einer wahrscheinlichen Behinderung verbundenen Mehraufwendungen geltend.

Die Kläger haben beantragt,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 7. Juli 1997 zu zahlen;

2.

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin zu 1) alle immateriellen Schäden aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) vom 1. Juni 1997 zu ersetzen, soweit sie nach dem 7. Juli 1997 entstünden oder festgestellt wurden,

3.

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, alle materiellen Schäden der Klägerin zu 1) aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) vom 1. Juni 1997 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergingen;

4.

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, den Klägern zu 2) und 3) sämtliche Mehraufwendungen zu erstatten, die ihnen als Folge der fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 1. Juni 1997 für die Klägerin zu 1) entstünden.

Die Beklagten haben den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben eigene Versäumnisse bestritten und vorgetragen, der Entschluß, die Entbindung durch einen Kaiserschnitt zu beenden, sei rechtzeitig gefaßt und mit der gebotenen Beschleunigung umgesetzt worden.

Die 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 15. Dezember 1999 abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kläger. Sie vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen geltend, die fetale Herzfrequenz sei bereits unmittelbar nach der stationären Aufnahme auffällig gewesen; angesichts dessen wäre es angebracht gewesen, die Herztöne kontinuierlich über eine Kopfschwartenelektrode abzuleiten; sodann hätte sich anhand der vollständigen Aufzeichnungen die Notwendigkeit eines früheren Kaiserschnitts ergeben. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige habe sich mit dem medizinischen Sachverhalt nicht eingehend genug auseinandergesetzt; insbesondere habe er nicht berücksichtigt, daß die Beklagte zu 3), die bereits gegen 15.58 Uhr wegen offensichtlicher Besonderheiten von der Hebamme hinzugezogen worden sei, bis 17.49 Uhr nichts unternommen habe. Die Plazierung der Kopfschwartenelektrode hätte von vornherein dem Oberarzt der Klinik überlassen werden müssen; insoweit sei dem Beklagten zu 2) ein Organisationsverschulden vorzuwerfen. Die Klägerin zu 1) sei in ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung stark retardiert; sie habe erst mit 18 Monaten unsicher zu laufen begonnen und sei mit 2 1/2 Jahren noch nicht imstande gewesen, einfache Worte zu sprechen. Bei einem rechtzeitigen Kaiserschnitt hätte die wahrscheinlich dauerhafte schwerwiegende Behinderung vermieden werden können.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. Dezember 1999 ihren erstinstanzlich gestellten Anträgen stattzugeben, wobei das verlangte Schmerzensgeld nicht zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen während eines bestimmten Zeitraums, sondern als Teilforderung geltend gemacht werden.

Die Beklagten stellen den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor, die Entbindung sei in jeder Hinsicht einwandfrei verlaufen; insbesondere sei der Entschluß zur Sectio rechtzeitig gefaßt worden. Ungeklärt sei, weshalb es postnatal zu den Atmungsproblemen sowie zu dem längere Zeit andauernden Herz-Kreislauf-Stillstand gekommen sei; diese Entwicklung könne aber nicht ihnen - den Beklagten - angelastet werden. Vorsorglich haben sie das Ausmaß der angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Die Beklagten sind nicht nach § 847 BGB zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet; auch haben sie weder nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung gemäß den §§ 611, 276, 242, 249 ff BGB noch aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB für bereits entstandene oder künftig drohende materielle Schäden einzustehen:

I.

Eine Haftung des Beklagten zu 2) scheitert bereits daran, daß der Chefarzt der Frauenklinik an der Behandlung der schwangeren Patientin nicht beteiligt war. Auch ist ihm ein Organisationsverschulden hinsichtlich der von ihm geleiteten Abteilung nicht vorzuwerfen: Die Beklagte zu 3) hatte zwar ihre geburtshilfliche Ausbildung noch nicht beendet, konnte also den allgemein geschuldeten Facharztstandard nicht unmittelbar gewährleisten; den Behandlungsunterlagen ist aber - ebenso wie dem eigenen Sachvortrag der Kläger - zu entnehmen, daß bei dem Auftreten von Komplikationen unverzüglich der Oberarzt der Frauenklinik zur Verfügung stand, angesichts dessen war das diensthabende Personal uneingeschränkt geeignet, die Entbindung der Klägerin zu 2) zu betreuen. Schließlich sind zwischen dem Beklagten zu 2) und der gesetzlich krankenversicherten schwangeren Patientin keine vertraglichen Beziehungen zustande gekommen, die hinsichtlich der materiellen Schäden eine Einstandspflicht des Chefarztes begründen könnten.

II.

Auch die Beklagten zu 1) und 3) haften nicht für die bei der Klägerin zu 1) eingetretene Schädigung. Die von dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat nämlich eindeutig ergeben, daß die Entbindung aus geburtshilflicher Sicht einwandfrei verlaufen ist. Der Sachverständige Prof. Dr. B, der als Direktor einer Universitätsfrauenklinik über umfassende wissenschaftliche Kenntnisse und über große praktische Erfahrungen verfugt, hat im Rahmen seiner sorgfältigen Prüfung des Geschehensablaufs keinen Anlaß zu Beanstandungen gefunden:

1.

Der Zustand der Leibesfrucht wurde unmittelbar nach der stationären Aufnahme der Patientin mit Hilfe eines Cardiotokographen überwacht. Die dabei ermittelten Aufzeichnungen der kindlichen Herztone gaben bis 18.30 Uhr keine Veranlassung, das Konzept einer vaginalen Entbindung zu ändern und einen Kaiserschnitt ernsthaft in Erwägung zu ziehen Prof. Dr. B hat die zu den Akten gereichten CTG-Streifen sorgfältig beurteilt und nach dem allgemein anerkannten Fisher-Score ausgewertet. Dabei hat er deutlich gemacht, daß die Basisfrequenz der kindlichen Herztone durchweg am Normbereich lag. Die vereinzelt registrierten variablen Dezelerationen und sporadische Akzelerationen waren nicht besorgniserregend; vielmehr konnte das verantwortliche geburtshilfsliche Personal von einem physiologischen fetalen Zustand ausgehen.

2.

Zutreffend ist, daß die Aufzeichnung der kindlichen Herztöne zeitweise lückenhaft war. Dieser Umstand ist dem verantwortlichen Personal indes nicht vorzuwerfen. Die Registrierung litt zum einen unter der ungewöhnlichen Adipositas der schwangeren Patientin und zum anderen unter ihren wehenbedingten Bewegungen; auf beide Faktoren konnte von außen kein Einfluß genommen werden. Richtigerweise hat sich die Beklagte zu 3) in der damaligen Situation dazu entschlossen, die Frequenz zu einem Zeitpunkt, in dem der kindliche Kopf über den Muttermund zu erreichen war, über eine Kopfschwartenelektrode abzuleiten. Die Plazierung dieses Gerätes gelang ihr unstreitig zunächst nicht, konnte aber wenig später durch den hinzugezogenen Oberarzt sichergestellt werden. Die geringfügige Verzögerung war nicht mit Nachteilen oder Gefahren verbunden, da während der Manipulationen die Registrierung durch den Cardiotokographen fortgesetzt wurde. Abgesehen davon war die kindliche Herztonfreguenz auch nach der Anbringung der Elektrode zunächst physiologisch, so daß nichts für auffällige Besonderheiten wahrend des kurzen Zeitraums zwischen dem ersten Entschluß zur Änderung der Registrierung und der Verwirklichung dieser Entscheidung spricht.

3.

Bei der Amniotomie gegen 18.00 Uhr entleerte sich grünliches Fruchtwasser. Dieses Phänomen ließ auf einen Mekoniumausstoß der Leibesfrucht schließen und deutete auf eine Verschlechterung des kindlichen Befindens hin. Es bestand aber kein Anlaß, angesichts dieses Befundes sofort eine notfallmäßige Entbindung durch Kaiserschnitt anzuordnen; da die fetale Herztonfrequenz auch in der Folge zunächst unauffällig blieb, durfte man vielmehr zunächst die weitere Entwicklung abwarten.

4.

Ab 18.30 Uhr deutete sich eine bedrohliche Verschlechterung des kindlichen Befindens an. Die fetale Herztonfrequenz war zunächst undulatorisch eingeengt und später silent. Angesichts dieser Entwicklung entschloß man sich unverzüglich zu einer sofortigen Entbindung durch Kaiserschnitt. Die angeordnete Sectio wurde mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt; die Geburt der Klägerin zu I) erfolgte bereits um 18.42 Uhr, so daß der in den einschlägigen Richtlinien vorgesehene Zeitraum von 20 Minuten zur Durchführung eines notfallmäßigen Kaiserschnitts deutlich unterschritten wurde. Daß bei der Sectio gegen die ärztliche Sorgpflichten verstoßen wurde, ist den Behandlungsunterlagen nicht zu entnehmen und wird von den Klägern im übrigen selbst nicht behauptet.

III.

Richtig ist, daß die Klägerin zu 1), die sich kurz vor ihrer Geburt noch in einem verhältnismäßig normalen Zustand befunden haben dürfte, ohne Spontanatmung und Herzaktion, also klinisch tot, zur Welt gekommen ist. Die Ursache dieses Vorgangs ist bislang ungeklärt: Die pathologische Untersuchung der Plazenta hat Anhaltspunkte für regressive Veränderungen ergeben, die auf eine intrauterine Unterversorgung der Leibesfrucht schließen lassen könnten. Der unmittelbar nach der Entbindung ermittelte pH-Wert von 7,16 war zwar nicht optimal, lag aber weit oberhalb der als dramatisch anzusehenden Grenze; angesichts dessen liegt die Annahme einer wesentlichen Sauerstoffmangelsituation in der letzten Phase der Entbindung fern. Schließlich sind postnatale Faktoren als Ursache der Schädigung nicht auszuschließen. Prof. Dr. L der Direktor der hiesigen Universitätskinderklinik, hat in seiner kurzen Stellungnahme vom 15. Juni 1999 (Bl. 85 f GA) die Ursache der verhängnisvollen Entwicklung als rätselhaft bezeichnet. Er hat allerdings deutlich gemacht, daß der Zeitpunkt der Schädigung durch ergänzende neuroradiologische und kernspintomographische Untersuchungen möglicherweise konkretisiert werden könnte. Es besteht indes keine Veranlassung, eine derartige weitergehende Begutachtung anzuordnen. Die Kläger stützen ihre Ansprüche ausschließlich auf angebliche Fehler während des Entbindungsvorgangs. Diese Zielrichtung ihres prozessualen Begehrens ergibt sich nicht nur aus ihrem eindeutigen Klagevorbringen, sondern auch aus der Auswahl der von der Klage betroffenen Haftungsgegner. Daß den Beklagten ein schuldhaftes Versäumnis im Rahmen der Entbindung nicht vorzuwerfen ist, hat der zur Beurteilung dieses Sachverhaltes eingeschaltete Gutachter Prof. Dr. B eindeutig und überzeugend bestätigt.

B.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Beschwer der Klägerin zu 1) liegt über 60.000 DM, die der Kläger zu 2) und 3) unter 60.000 DM.

Ende der Entscheidung

Zurück