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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.04.2000
Aktenzeichen: 9 U 186/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 145
BGB § 154 Abs. 1
BGB § 150 Abs. 2
BGB § 313
BGB § 316
BGB § 315
BGB § 315 Abs. 3
BGB § 315 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz
BGB § 326
BGB § 295
BGB § 283
ZPO § 255
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 186/99

Verkündet am 17. April 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P, die Richterin am Oberlandesgericht S und den Richter am Landgericht E

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. August 1999 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Auflassung der im Grundbuch von N verzeichneten Grundstücke Gemarkung H, Flur, Flurstücke und an den Kläger zu erklären und dessen Eintragung im Grundbuch als neuen Eigentümer zu bewilligen sowie die Grundstücke an diesen herauszugeben.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 DM, die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beklagte, die früher als R firmierte, ist - ebenso wie die seit 1999 mit ihr verschmolzene Schwesterfirma R - ein Kiesbauunternehmen. Der Kläger betreibt Wassersportanlagen auf ausgekiesten Wasserflächen.

Mit notariellem Vertrag von 1982 (UR.-Nr. 1825/82, Notar C in L verkaufte der Kläger zusammen mit P die Vermögensgegenstände des Geschäftsbetriebes der "W" an die Schwesterfirma der Beklagten sowie die in den Betriebsgrundstücken Gemarkung S, Flur Flurstücke und Gemarkung H, Flur, Flurstücke und (jetzt: und) lagernden Kies- und Sandsubstanzen. Eine Übertragung der Grundstücke selbst ist in diesem Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Vielmehr ist unter § 10 des Vertrages festgehalten, der Käuferin sei bekannt, dass die Verkäuferin beabsichtige, auf den in ihrem Eigentum verbietenden Wasserflächen eine gewerbliche Freizeitanlage einzurichten.

Mit notariellem Vertrag vom 12. April 1985 (UR.-Nr. 477/85 des Notars C) verkaufte der Kläger der Beklagten die in der Gemarkung S bzw. H liegenden Flurstücke sowie und gegen Zahlung von insgesamt 700.000 DM. In der Vorbemerkung des Vertrags ist vermerkt, aufgrund von Aktivitäten der jetzigen Beklagten würden bisher nicht entnehmbare Mengen Kies und Sand aus den im Vertrag UR.-Nr. 1825/82 genannten Flurstücken voraussichtlich doch zur Auskiesung gelangen. Die Umschreibung der Grundstücke sollte aber nicht vor dem 1. Mai 1995 erfolgen.

In Abstimmung mit dem Kläger unterbreitete die Beklagte diesem mit notarieller Urkunde (UR.-Nr. 478/85 des Notars G) des gleichen Tages ein Übertragungsangebot bezüglich einer ausgekiesten Wasserfläche, wobei sie vorausschickte, sie habe Grundbesitz in der Gemarkung S Flur und Wörtlich heißt es in der Urkunde:

"Übertragungsvertrag:

Die R in D - nachstehend "Veräusserer" genannt - überträgt hiermit dem dies annehmenden W J S oder einem von ihm zu benennenden Dritten - nachstehend "Erwerber" genannt - aus dem Grundbesitz in der Gemarkung S Flur und eine ausgekieste Wasserfläche in einer Größe von cirka 100.000 qm.

Falls zu dieser Wasserfläche Böschungen gehören, sind diese vom Veräusserer rekultiviert an den Erwerber zu übergeben. Die Übertragung der cirka 100.000 qm großen Wasserfläche mit etwaigen Böschungen erfolgt unentgeltlich.

Der Erwerber hat sich vor der Annahme mit dem Veräusserer über die genaue Lage der cirka 100.000 qm grossen Wasserfläche abzustimmen.

Der Veräusserer verpflichtet sich dem Erwerber gegenüber bei der Erklärung der Auflassung mitzuwirken. Soweit Lasten und Beschränkungen ...

Wegen der noch unbestimmten Lage der von dieser Urkunde betroffenen Trennfläche verzichten die Beteiligten auf die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung oder Eigentumsübertragung.

Die Annahme dieses Angebots gilt als erfolgt, wenn der Angebotsempfänger oder der von ihm zu benennende Dritte die Annahme bis einschließlich 01.04.1995 zu notariellem Protokoll erklärt hat."

Mit Schreiben vom 15. Oktober 1992 teilte der Kläger mit, er beabsichtige, das Angebot vom 12. April 1985 anzunehmen und zwar bezüglich der Grundstücke Gemarkung H, Flur, Nrn. und. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Oktober 1992 ab, weil es in ihrem Angebot lediglich heiße, "Flurstücke der Gemarkung S und das Angebot im übrigen unbestimmt sei. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1992 stellte der Kläger klar, dass es statt richtig heißen müsse. Am 3. Februar 1993 fand nach weiterer Korrespondenz eine Besprechung zwischen den Parteien statt, bei der der Kläger erfolglos die Übereignung der Grundstücke Gemarkung H Flur, Flurstücke, und forderte. Mit Schreiben vom 15. Februar 1993 bot die Beklagte ihrerseits die Übertragung der seinerzeit an sie veräußerten Grundstücke an. Dies wiederum lehnte der Kläger ab.

Schließlich ließ der Kläger am 15. April 1993 bei dem Notar Dr. S in L (UR.-Nr. 596/93) folgende Erklärung beurkunden:

"Durch Urkunde vom 12. April 1985 - UR.-Nr. 478/85 des Notars K J C, L, hat mir die R D das Angebot zum Abschluß eines Übertragungsvertrages gemacht.

Das Angebot bezieht sich auf eine ca. 100.000 qm große Teilfläche in der Gemarkung H und S (nicht wie im Angebot irrtümlich aufgeführt allein Gemarkung S in der Flur bzw. in der Flur.

Das Angebot bezieht sich nach Sach- und Eigentumslage bei Abgabe des Angebots auf das in H Blatt verzeichnete Grundstück Gemarkung H

Flur Flurstück, Ackerland, groß 75764 qm,

sowie eine weiter daran angrenzende Fläche von ca. 24.000 qm, deren genaue Lage noch abzustimmen ist.

Ich nehme hiermit das mit in der vorgenannten Urkunde gemachte Übertragungsvertragsangebot uneingeschränkt an. Zu diesem Zweck gebe ich alle einseitigen, in dem Angebot enthaltenen Erklärungen ab."

Die Beklagte, ausdrücklich auf Genehmigung dieses Vertrages nachgesucht, erklärte mit Schreiben vom 26. April 1993, sie genehmige nicht und teilte mit Schreiben vom 17. Mai 1995 mit, sie halte sich nunmehr an das Angebot von 1985 nicht mehr gebunden; unter dem 8. Juni 1995 bat die Beklagte den Notar, die Eigentumsumschreibung entsprechend dem Vertrag UR.-Nr. 477/85 herbeizuführen.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, bei Abgabe des Angebots vom 12. April 1985 durch die Beklagte habe Einigkeit zwischen den Parteien bestanden, dass sich dieses auf das Grundstück Gemarkung H, Flur, Flurstück beziehe. Seinerzeit sei lediglich abzustimmen gewesen, welche Anschlußparzellen mitübertragen werden sollten, so dass die Gesamtgröße des Grundstückes ca. 100.000 qm ergebe. Ihm hätte auf jeden Fall eine zusammenhängende Fläche angeboten werden sollen. Die genaue Festlegung sei seinerzeit nicht möglich gewesen, weil der zeitliche und räumliche Verlauf der Auskiesung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe. Die Beklagte habe die Mitwirkung an der Festlegung der zu übertragenden Flächen treuwidrig verweigert. Sie habe ihm nicht miteinander verbundene Wasserflächen zur Übertragung vorgeschlagen, die für seine betriebliche Nutzung nicht geeignet gewesen seien. Durch die Vereinbarung des § 10 des Kaufvertrages vom 17. Dezember 1982 sei klar gewesen, dass sich die Betriebe beider Parteien nicht beeinträchtigen sollten. Für den Fall, dass das Gericht sein Bestimmungsrecht gemäß den §§ 315, 316 BGB verneine, werde der Hilfsantrag gestellt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Grundstücke Gemarkung H, Flur, Flurstücke und an ihn aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen;

hilfsweise,

eine nach billigem Ermessen des Gerichts festzulegende ausgekieste Wasserfläche in einer Größe von 100.000 qm aus dem Grundbesitz der Beklagten in der Gemarkung S Flur und H, Flur, an ihn zu Alleineigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt.

Sie hat vorgetragen, der Kläger habe seinerzeit darauf bestanden, das Eigentum an den in der Urkunde UR.-Nr. 477/85 genannten Grundstücken nicht endgültig zu verlieren; deshalb habe er die Möglichkeit gewünscht, das Eigentum zurückzuerwerben. Das sodann erfolgte Angebot vom 12. April 1985 sei wegen nicht ausreichender Bestimmtheit nichtig. Die erforderliche Abstimmung zwischen den Parteien habe vor Ablauf der Annahmefrist nicht stattgefunden. Hintergrund für die völlig unbestimmte Abfassung des Angebotes seien steuerliche Belange des Klägers gewesen. Er habe den Kaufpreis, der nach der Veräußerung gemäß der Urkunde UR.-Nr. 477/85 zu bezahlen war, nicht als Einkommen aus Vermietung und Verpachtung versteuern wollen. In den Fällen, in denen ein Eigentümer ein Grundstück mit Bodenschätzen unter Vorbehalt und der Vereinbarung des Rückerwerbs veräußere, werde die Veräußerung seitens der Finanzverwaltung als Umgehungsgeschäft gewertet und der auf den Bodenschatz entfallende Kaufpreisanteil wie bei einer Vermietung und Verpachtung der Versteuerung als Einkommen aus Vermietung und Verpachtung unterworfen. Um diese Umgehung nicht zu offenbaren, habe der Kläger darauf bestanden, keine konkreten Grundstücke zu benennen. Gerade weil es um den Rückerwerb der zunächst verkauften Grundstücke gegangen sei, habe der Notar auch darum gebeten, ihm die Frist für die Annahme des Angebots noch mitzuteilen und empfohlen, diese Frist so zu bestimmen, dass bis dahin die Auskiesung erfolgt sei. In dem Übertragungsangebot seien daher die zuvor verkauften Grundstücke gemeint gewesen.

Durch das angegriffene Urteil vom 4. August 1999 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil kein bindendes und annahmefähiges Angebot seitens der Beklagten abgegeben worden sei. Das Angebot sei hinsichtlich der Wasserflächen weder bestimmt noch bestimmbar. Auch die Auslegung ergebe nicht, welche Wasserflächen übertragen werden sollten. Für den Umstand, dass gerade das Flurstück vorgegeben gewesen sein solle, habe der Kläger keinen Beweis angeboten. Schließlich sei dem Kläger in dem Übertragungsangebot auch kein Recht eingeräumt gewesen, gemäß dem § 315 BGB die Leistung zu bestimmen. Da eine Einigung zwischen den Parteien über zu übertragende Flurstücke nicht erfolgt sei, könne der Kläger die Auflassung nicht verlangen. Der Kläger hätte gegebenenfalls vor dem 1. April 1995 auf Zustimmung klagen müssen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er vorträgt:

Er habe seinerzeit die Grundstücke an die Beklagte nur verkaufen wollen, wenn die Beklagte ihm im Gegenzug die entsprechende Option auf Erwerb eines entsprechend großen Grundstückes einräumte. Aus der in dem Übertragungsvertrag ungenauen Bezeichnung des Grundstückes folge aber nicht die fehlende Annahmefähigkeit des Angebots. Dazu trägt er vor, sie hätten sich seinerzeit über die genaue Lage und Grenzziehung des Trennstückes nicht geeinigt, denn eine parzellengenaue Bezeichnung sei damals nicht möglich gewesen. Es sei in dem Übertragungsvertragsangebot bewußt auf eine abschließende Festlegung verzichtet worden. Wenn, wie in Fällen der Parteien, keine Einigung erzielt werde, habe gemäß § 316 BGB eine Bestimmung zu erfolgen. Das Leistungsbestimmungsrecht sei in dem Übertragungsvertragsangebot ihm zugewiesen worden. Das Angebot habe er an 15. April 1993 uneingeschränkt angenommen. Die in dem Vertrag genannte Frist vom 1. April 1995 habe sich nur auf die grundsätzliche Annahme des Angebots, aber nicht auf die genaue Benennung der Grundstücke bezogen. Im übrigen ist er der Auffassung, er habe sein Optionsrecht dann nach billigem Ermessen getroffen. Die von ihm beabsichtigte Errichtung einer Wassersportanlage bedürfe einer Uferböschung. Die Flurstücke und die er ursprünglich an die Beklagte veräußert hätte, lagen heute mitten in einem See. Zwar sei auch die Parzelle eine Wasserfläche, allerdings wären die danebenliegenden Parzellen und teilweise Ufer mit direktem Zugang zur Parzelle. Dies wäre bei den Parzellen nicht möglich.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die Auflassung der im Grundbuch des Amtsgerichts N verzeichneten Grundstücke Gemarkung H Flur, Flurstück, Gemarkung H, Flur, Flurstück, und Gemarkung H, Flur, Flurstück, an ihn zu erklären und seine Eintragung im Grundbuch als neuen Eigentümer zu bewilligen sowie die vorgenannten Grundstücke an ihn herauszugeben;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmende ausgekieste Wasserfläche, von etwa 100.000 qm aus ihrem im Grundbuch des Amtsgerichts Neuss verzeichneten Grundbesitz der Gemarkung S Flur und H, Flur an ihn aufzulassen und seine Eintragung als neuen Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen sowie diesen Grundbesitz an ihn herauszugeben,

sowie

der Beklagten eine Frist zur Erfüllung der Klageforderung von vier Wochen ab Rechtskraft des Urteils zu setzen.

Die Beklagte bittet um Berufungszurückweisung und vertieft ihren Vortrag erster Instanz dahin, dass eine Einigung vor Ablauf der Bindungsfrist mit ihr nicht erfolgt sei. Der Kläger hätte gegebenenfalls rechtzeitig gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, um die Lage der Grundstücke klären zu lassen. Allerdings sei eine Leistungsbestimmung durch Dritte oder das Gericht gar nicht in dem Übertragungsangebot enthalten gewesen; die Anwendung des § 316 BGB sei ausdrücklich nicht gewollt. Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, das Angebot vom 12. April 1985 sei unbestimmt; allenfalls könne man durch Auslegung dazu kommen, bezüglich der mit Vertrag UR.-Nr. 477/85 an sie verkauften Grundstücke wäre die Rückübertragung geschuldet. Das Angebot vom 12. April 1985 habe der Kläger im übrigen nicht angenommen, weil er ihm einen anderen Inhalt gegeben habe. Basis des Angebots von 1985 sei auch nicht die Errichtung einer Wassersportanlage gewesen; § 10 des Vertrages von 1982 gelte ihr gegenüber nicht, da sie nicht Vertragspartnerin sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreit wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat - bis auf den Antrag zur Fristsetzung - Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch auf Auflassung der im Grundbuch des Amtsgerichts N Gemarkung H Flur Flurstücke verzeichneten Grundstücke und Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer. Ein entsprechender Übertragungsvertrag ist zwischen den Parteien zustande gekommen. Die notwendige Konkretisierung der zu übertragenden Grundstücksparzellen erfolgte durch Bestimmung des Klägers entsprechend § 316 BGB.

1. Die Beklagte hat durch die in der Urkunde UR.-Nr. 478/85 vom 12. April 1985 enthaltenen Erklärungen gegenüber dem Kläger ein wirksames Angebot auf Abschluß eines Übertragungsvertrages abgegeben. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, jenem Angebot mangele es an der notwendigen Bestimmtheit eines Grundstücksgeschäfts, weil nur davon gesprochen werde, die Übertragung einer ca. 100.000 qm großen Fläche aus der Gemarkung "S, Flur und" sei zu übertragen.

a) Unschädlich ist zunächst, dass die Gemarkung H in bezug auf die Grundstücke im Bereich Flur im Angebot vom 12. April 1985 nicht ausdrücklich erwähnt ist. Insofern handelt es sich lediglich um eine unschädliche Falschbezeichnung. Maßgeblich ist nämlich nicht das objektiv Erklärte, sondern der übereinstimmende Wille (vgl. BGH NJW-RR 1993, 140, 141). Der Wahrung der Form steht nicht schon entgegen, dass die Parteien eines i. S. des § 313 Abs. 1 BGB formbedürftigen Vertrages bei übereinstimmenden inneren Willen (unbewusst) objektiv etwas anderes haben beurkunden lassen (vgl. dazu BGHZ 87, 150, 152 ff.; OLG Düsseldorf OLGR 1997, 234, 235). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem das Angebot 1935 in Abstimmung der Parteien gefertigt wurde. Zwischen den Parteien ist im Laufe des Verfahrens nicht mehr im Streit, dass Flur nur in der Gemarkung H liegen kann, weil der Beklagten im Bereich S Flur, keine Grundstücke zur Auskiesung zur Verfügung stehen.

b) Richtig ist allerdings, dass ein Angebot i.S. des § 145 BGB Gegenstand und Inhalt bereits bestimmt bzw. bestimmbar angeben muß, "damit durch dessen Annahme ohne weiteres ein wirksames Schuldverhältnis entstehen kann (vgl. BGHZ 55, 248, 249 f.).

aa) Das gesetzliche Beurkundungserfordernis bei einem zur Übereignung von Grund und Boden verpflichtenden Vertrag - damit auch schon für das Angebot maßgebend - erstreckt sich auch und insbesondere auf die hinreichend genaue Bezeichnung des den Verpflichtungsgegenstand bildenden Geländes. Handelt es sich um ein ganzes Grundstück im Rechtssinne, so genügt die Angabe der einschlägigen Grundbuchstelle. Handelt es sich hingegen um einen noch nicht vermessenen Grundstücksteil, so genügt die Angabe der Grundbuchstelle des ganzen Grundstücks nicht, vielmehr muß der zu veräußernde Teil des Grundstücks in der notariellen Urkunde in geeigneter Weise umschrieben werden. Als Umschreibung kann nicht die Flächenangabe allein ausreichen, zumal wenn klar ist, dass es kein Grundstück in exakt dieser Größe gibt (vgl. dazu BGH NJW 1969, 131, 132; 1979, 1984, 1985).

bb) In diesem Sinne reicht die Umschreibung des Grundstückes im Urkundstext mit "eine ca. 100.000 qm große ausgekieste Wasserfläche" in den Gemarkungen S und H für die Konkretisierung des Vertragsgegenstandes und damit für ein annahmefähiges Angebot nicht aus. Eine solche Fläche gab es im Zeitpunkt des Angebots nicht. Die in den Vorbestimmungen genannte Geländebeschreibung, über die Grundstücke würde teilweise eine Hochspannungsleitung der RWE führen, grenzt die dem Kläger zur Übertragung angebotenen Grundstücke ebenfalls nicht ein.

cc) Auch der von den Parteien am gleichen Tag geschlossene Kaufvertrag gemäß Urkunde UR.-Nr. 477/85 ermöglicht es nicht, die zu übertragende Grundstücksfläche exakt zu bestimmen. Der Urkundeninhalt kann im Wege der Auslegung zwar über den Wortlaut des Urkundentextes hinaus gedeutet werden; zur Ermittlung des maßgebenden Parteiwillens kann das Gericht deshalb auch außerhalb der notariellen Urkunde liegende Umstände heranziehen, falls ein dahingehender Parteiwille in der Urkunde einen - wenn auch nur unvollkommenen - Ausdruck gefunden hat (vgl. dazu BGH NJW 1969, 131, 132). Abgesehen von den Fällen der falsa demonstratio ist bei Grundstücksgeschäften mit Rücksicht auf die Beurkundungspflicht des § 313 BGB nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung des Leistungsgegenstandes eher ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. etwa BGH NJW 1979, 1496, 1497; NJW 1998, 3197; MüKo-Kanzleiter, § 313, Rdnr. 62), dessen Anforderungen hier jedoch nicht zu vertiefen sind, weil solche außerhalb der Urkunde liegenden Umstände, die die Bestimmung des Grundstückes ermöglichen, nicht vorliegen.

Sie ergeben sich insbesondere nicht - wie die Beklagte meint - aus dem am gleichen Tag zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag UR.-Nr. 477/85. Zwar hat der Kläger in diesem Vertrag der Beklagten mehrere Grundstücke übertragen, die annähernd auch eine Gesamtfläche von ca. 100.000 qm haben. Ein solcher Wille der Beklagten, ein Rückübertragungsangebot nur bezüglich dieser Grundstücke zu machen, findet in ihrem Angebot gemäß UR.-Nr. 478/85 aber keinen Niederschlag. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Übertragungsangebotes war die Lage der zu übertragenden ausgekiesten Wasserfläche unbestimmt. Dem widerspräche es, wenn nur eine Rückübertragung der Flurstücke bis sowie und gewollt gewesen wäre. Eine Beschränkung auf die mit Vertrag UR.-Nr.477/85 veräußerten Grundstücke folgt auch nicht aus den von der Beklagten angeführten steuerlichen Belangen des Klägers zur Erläuterung des Verzichts auf eine genaue, Lagebeschreibung der Grundstücke. Dieser Vertrag bestätigt vielmehr, dass in dem Angebot die Bezugnahme auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände gerade nicht gewollt war. Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass bereits das Übertragungsangebot der Beklagten den Steuerbehörden vorzulegen war und damit sofort eine Versteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hätte auslösen können, zumal nicht absehbar war, ob und wann der Kläger das Angebot annehmen würde. Zum anderen wären die steuerlichen Konsequenzen voraussichtlich auch dann eingetreten, wenn der Kläger die Flurstücke bis und aufgrund des Angebots und einvernehmlicher Festlegung auf diese Grundstücke zurückerhalten hätte.

Den erstinstanzlichen Vortrag zur Geltung des § 10 des Vertrages aus dem Jahre 1982, aus dem sich die Absicht des Klägers ergibt, gerade auf den damals noch nicht mitübertragenen Grundstücken Flurstücke bis sowie und (damals noch Flurstück und eine Freizeitanlage zu errichten, hat sich die Beklagte ausdrücklich nicht zu eigen gemacht. Sie hat sich darauf berufen, nicht Partnerin des damaligen Vertrages zu sein.

Ebensowenig läßt sich feststellen, dass die Parteien sich bereits - wie es im erstinstanzlichen Vortrag des Klägers und seiner Annahmeerklärung anklingt - darüber einig waren, dass das Flurstück mit 75.764 qm Gegenstand des Übertragungsangebotes sein sollte.

Im Zeitpunkt der Abgabe des Übertragungsangebotes und des Kaufvertrages vom 12. April 1985 war das Flurstück noch nicht vermessen. Es existierte nur das Flurstück mit einer Gesamtgröße von 77.970 qm. Dies ergibt sich zumindest aus dem Lageplan, der dem Vertrag UR.-Nr. 477/85 beigefügt war. Zwar ist das - kleinere - Flurstück aus dem ehemaligen Flurstück hervorgegangen; das reicht für die Bestimmbarkeit des Grundstücks als Übertragungsgrundstück nicht aus. Davon geht der Kläger in der zweiten Instanz auch selbst aus.

c) Die Erklärung vom 12. April 1985 ist gleichwohl wirksam als Angebot abgegeben, weil die genaue Festlegung der von der Beklagten zu übertragenden Flurstücke ausdrücklich unbestimmt geblieben war, aber gleichzeitig einer späteren Abstimmung unter Vorgabe eines Rahmens (eine Wasserfläche von ca. 100.000 qm aus dem Grundbesitz der Beklagten in den Gemarkungen S Flur und H Flur) vorbehalten wurde.

aa) Auch in einem Grundstückskaufvertrag kann die Gegenleistung späterer Bestimmung überlassen bleiben (vgl. BGHZ 71, 276, 280). Da der Inhalt des späteren Vertrags bereits durch die Angaben des Angebotes niedergelegt wird, muß die Festlegung von Inhalt und Umfang der Gegenleistung durch Vorbehalt späterer Bestimmung auch bereits im Angebot vorgesehen werden können. Die anbietende Partei muß lediglich ihren endgültigen Bindungswillen entsprechend zum Ausdruck bringen (vgl. BGH LM § 313 Nr. 33, Bl. 596; Staudinger-Madert, § 315 BGB Rdnr. 14), d.h. sie darf der Gegenseite nicht nur einen Verhandlungsvorschlag unterbreiten.

bb) Der Einordnung als rechtsverbindliches und ohne weiteres annahmefähiges Angebot steht nicht die im vorgeschlagenen Text des Übertragungsvertrages an dieser Stelle systemwidrig aufgenommene Klausel entgegen, der Erwerber habe sich vor der Annahme mit dem Veräußerer über die genaue Lage abzustimmen. Ohne Zweifel ist es 1993 nicht zu einer einvernehmlichen Abstimmung der Parteien über die genaue Lage der zu übertragenden Parzellen gekommen. Damit wurde das Angebot aber nicht wirkungslos.

Der Wortlaut der Klausel spricht zwar zunächst dafür, dass es zwischen den Parteien einer weiteren Vereinbarung über die genaue Lage bedarf, bevor das Angebot angenommen werden konnte. Die genaue Vorgehensweise zur Erlangung der Abstimmung ist allerdings nicht beschrieben. Wird Abstimmen hier als Verpflichtung zur rechtsgeschäftlichen Einigung beider Parteien zur Festlegung der genauen Grundstückslage verstanden, also entweder als Bedingung des Angebotes oder als Verhandlungsklausel so wäre der Kläger, dem es ja nach dem Wortlaut anheim gegeben wird, die Abstimmung mit der Beklagten zu suchen, darauf angewiesen, das bisher unbestimmte Angebot der Beklagten zu konkretisieren, bevor er das eigentliche Angebot annehmen könnte. Das bisherige Übertragungsangebot trüge lediglich den Charakter einer unverbindlichen Absichtserklärung, denn die Beklagte wäre nach der Klausel noch nicht einmal verpflichtet, an der Konkretisierung des Angebotes mitzuwirken.

Nach Auffassung des Senats kann das Übertragungsangebot vom 12. April 1985 nicht in diesem Sinne verstanden werden. Abgesehen davon, dass die vorgesehene gesonderte Annahme des angebotenen Übertragungsvertrages dann überflüssig wäre, weil im Rahmen der weiteren vertraglichen Abstimmung, wenn sie zustande käme, bereits alles zu regeln ist, darf hier nicht übersehen werden, dass die Beklagte das Übertragungsangebot im Zusammenhang mit dem am gleichen Tag abgeschlossenen Kaufvertrag der Parteien abgegeben hat. Ausweislich des Übersendungsschreibens des Notars vom 25. März 1985 wurden das Übertragungsangebot und der Kaufvertrag gemeinsam bei einer Besprechung der Parteien am 12. März 1985 im Büro des Notars ausgehandelt; das Angebot entsprach daher dem übereinstimmenden Willen der Parteien. Der Kläger sollte für den Eigentumsverlust aufgrund des ersten Vertrags über den dort vereinbarten Kaufpreis hinaus durch eine ausgekieste Wasserfläche, entschädigt werden. Der Kläger hat keinen Zweifel daran gelassen, dass er ohne das Angebot eines solchen Ausgleichs nicht zum endgültigen Verkauf der Flurstücke sowie und bereit gewesen wäre. Die Beklagte bestreitet dieses unverkennbare Interesse auch nicht, sie meint lediglich, das Interesse habe sich seinerzeit auf andere Grundstücksbeklagte hat dem erkennbaren Erwerbsinteresse des Klägers dadurch Rechnung getragen, dass sie in der Angebotsurkunde ausdrücklich erklärte, sie binde sich an das nachfolgende Angebot. Damit korrespondiert, dass in dem Angebot der Beklagten nur noch die Pflicht auferlegt ist, an der späteren Auflassung mitzuwirken. Ferner ist lediglich eine Frist bis zum 1. April 1995 für die Annahme des Angebotes, nicht jedoch für die Herbeiführung einer Abstimmung gesetzt worden. Die nach dem Wortlaut im Widerspruch zu dem eindeutig vorhandenen und dokumentierten Rechtsbindungswillen der Beklagten stehende Abstimmungsklausel kann daher nur so verstanden werden, dass die Parteien aufgrund des damals bestehenden Vertrauensverhältnisses ohne weiteres davon ausgingen, eine Abstimmung sei problemlos im Sinne einer Mitteilung vor Annahme möglich, sie die Klausel also gerade nicht als Bedingung des Angebotes oder dieses wiederum nur als unverbindliche Vorfeldvereinbarung auffassten. Insbesondere weil die zu übertragende Wasserfläche als weitere Gegenleistung des Kaufvertrages anzusehen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der Beklagten letztendlich vorbehalten bleiben sollte, durch Verweigerung einer Einigung über die Lage der Wasserfläche den Vertragsschluß zu verhindern. Ob und wie die Verwendung des Begriffs Abstimmen in anderen Vertragskonstellationen zu verstehen ist, etwa wenn der Hauptvertrag bereits rechtsverbindlich abgeschlossen ist (so etwa OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 271), braucht hier nicht entschieden zu werden.

cc) In dem Angebot ist allerdings offengeblieben, wie die Parteien verfahren wollen und sollen, wenn das 1985 als sicher erwartete spätere Einvernehmen nicht zu erzielen ist. Diese Lücke des Angebots ist in analoger Anwendung des § 316 BGB zu schließen und das Bestimmungsrecht dem zur Annahme berechtigten Kläger vorzubehalten.

(1) Die Parteien haben bei Abgabe des Übertragungsangebotes unterstellt, sie würden ohne weiteres Einvernehmen über die genaue Lage der zu übertragenden Grundstücke erzielen. Sie haben trotz des Rechtsbindungswillens der Beklagten nicht geregelt, wer für den Fall einer Nichteinigung die endgültige Entscheidung treffen sollte. In einem solchen Fall kann § 316 BGB anwendbar sein (vgl. BGH NJW-RR 1988, 970, 971; Palandt/ Heinrichs, 59.A. § 316 Rdnr. 3; MüKo/Gottwald, 3.A., § 315 Rdnr. 5; Soergel-M.Wolf, 12. A., § 316 BGB Rdnr. 5, a. A. wohl für den Regelfall: Staudinger-Mader, 13. Bearb., § 315 Rdnr. 24).

(2) § 316 BGB enthält eine gesetzliche Auslegungsregel die den Vertrag vervollständigt und insoweit § 154 Abs. 1 BGB ergänzt und zwar sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit des Vertrages, indem im Zweifel von der Annahme eines Bestimmungsrechts ausgegangen wird, als auch hinsichtlich der Person des Bestimmungsberechtigten, wenn bei unbestimmten Umfang der Gegenleistung die Person des Bestimmungsberechtigten im Vertrag nicht vereinbart worden ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 970, 971). § 316 BGB bringt gegenüber § 315 BGB insofern eine Erweiterung, als jener davon ausgeht, dass der Bestimmungsberechtigte im Vertrag festgelegt ist, während § 316 BGB gerade eine Auslegungsregelung für den Bestimmungsberechtigten enthält (vgl. Soergel-M. Wolf, § 316 BGB Rdnr. 1). § 316 BGB liegt die Vorstellung zugrunde, dass Vertragspartner, die den Umfang einer geschuldeten Gegenleistung nicht festlegen, deren Bindungswillen aber außer Zweifel ist, bei Vertragsschluß im allgemeinen beide mit einem entsprechenden Bestimmungsrecht des Gläubigers einverstanden sind. Wo dies allerdings dem wirklichen (oder mutmaßlichen) Willen beider Seiten nicht entspricht, kann die Auslegungsregel keine Anwendung finden (vgl. BGHZ 94, 98, 102).

(3) Besteht allerdings noch kein vertragliches Band, kann eine unmittelbar auf die §§ 315 ff. BGB gestützte Bestimmung von Leistungsinhalten nicht erfolgen; sie dient nämlich grundsätzlich der inhaltlichen Ausgestaltung schon geschlossener Verträge. Die Situation der Parteien ist hier jedoch vergleichbar der Inhaltskontrolle von Verträgen gemäß § 315 BGB, die auf der Grundlage von AGB geschlossen wurden. Der einer Billigkeitsprüfung zu unterwerfende Text war nicht nach, sondern schon vor dem Vertragsschluß erstellt; zum Zeitpunkt seiner Einbeziehung in den Individualvertrag war dessen Inhalt nicht mehr bestimmungsbedürftig (vgl. dazu Staudinger-Madert, § 215 BGB Rdnr. 18; siehe auch BGH NJW 1984, 1177). Vorliegend ist daher bereits die Lücke des Angebotes, welches ja 1985 den Willen der Parteien entsprach, durch die entsprechende Anwendung des § 316 BGB zu schließen.

(4) Der Anwendung des § 316 BGB steht nicht schon entgegen, dass es sich vorliegend nicht um ein Angebot zum Abschluß eines gegenseitigen Vertrages handelt, d.h., dass das Grundstuck laut dem Angebot vom 12. April 1985 unentgeltlich an den Kläger zu übertragen ist. § 316 BGB bezieht sich auf alle Verträge, bei denen für eine bestimmte Leistung eine Gegenleistung verlangt werden kann, deren Umfang aber nicht näher bestimmt ist (vgl. BGHZ 94, 98, 100 f.). Zwar ist in dem Übergabevertrag überhaupt keine Leistung des Klägers genannt. Hier ist allerdings entsprechend dem Willen der Parteien im Jahr 1985 eine Verknüpfung mit dem Vertrag vom gleichen Tag - UR.-Nr. 477/85 - herzustellen. Die Beklagte hatte keinen Grund, dem Kläger etwas zu schenken. Vielmehr sollte der Eigentumsverlust des Klägers des ersten Vertrages trotz des vereinbarten Kaufpreises durch eine ausgekieste Wasserfläche kompensiert werden, die später zu bestimmen war. Die Gegenleistung der Beklagten stellt sich daher als ein weiterer Kaufpreisanteil dar. Damit sind im weiteren Sinne eine Leistung und eine Gegenleistung vorhanden. Zwischen den Parteien ist im übrigen nicht dieses Synallagma streitig, sondern ob und durch wen die Gegenleistung bestimmt werden kann.

(5) Die Anwendung des § 316 BGB entspricht zumindest dem mutmaßlichen Willen der Parteien im Jahre 1985; jedenfalls läßt der Inhalt des Übertragungsangebotes keine davon abweichende Auslegung zu, der Kläger solle als Gläubiger der Gegenleistung bei fehlendem Einvernehmen zur Bestimmung der Gegenleistung nicht berechtigt sein. Das übrige Angebot war darauf ausgerichtet, dass der Kläger aktiv wurde. Er hatte das Vertragsangebot anzunehmen, er sollte abstimmen. Ein Mitwirkung i. S. einer rechtlichen Verpflichtung war hinsichtlich der Beklagten nur noch bei der Auflassung vorgesehen. Nichts deutet darauf hin, dass die Beklagte bestimmen sollte. Deren eindeutiger Rechtsbindungswille verbietet es auch, wie bereits ausgeführt, bei fehlender Abstimmung der genauen Lage den Vertragschluß völlig scheitern zu lassen. Hinzu kommt, dass der Rahmen für die Abstimmung eng gesteckt war. Die Größe der insgesamt zu übertragenden Fläche aus dem Besitz der Beklagten war ebenso wie Gemarkung und Flur festgelegt.

2. Das Übertragungsangebot der Beklagten hat der Kläger am 15. April 1993 in notarieller Form uneingeschränkt angenommen. Die gleichzeitig mitbeurkundete Konkretisierung der Grundstücksfläche bezüglich des Flurstückes bedeutet nicht, dass in Anwendung des § 150 Abs. 2 BGB das ursprüngliche Angebot abgelehnt und lediglich ein neues Angebot abgegeben wurde. Der Kläger hat in der Urkunde klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Angebot vom 12. April 1985 annehme. Die Benennung des Flurstücks ist sodann lediglich in Ausübung des analog § 316 BGB ihm zustehenden Gestaltungsrechts erfolgt und diente gleichzeitig der Herbeiführung der Auflassung dieses Grundstücks.

Im übrigen hat der Kläger das Angebot seinerseits wiederum nur unbestimmt, allerdings konkretisiert auf angrenzende Flächen angenommen. Dies steht nach Auffassung des Senats der Wirksamkeit der Annahme nicht entgegen. Zwar sieht das Angebot vor, dass vor Annahme die Abstimmung erfolgen sollte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei fehlgeschlagener Abstimmung das Angebot nur unter gleichzeitiger Bestimmung der Gegenleistung angenommen werden konnte. Zum einen ist für die Abstimmung keine nach Datum bestimmte Frist - im Gegensatz zum Angebot - festgeschrieben. Zum anderen bedingt die Anwendung des Bestimmungsrechts des § 316 BGB das Zustandekommen des Vertrages, so dass die Individualisierung des Leistungsgegenstandes nachfolgt. Wollte die Beklagte den Kläger jedoch auf eine Bestimmung vor Vertragsschluß festlegen, so ergäbe sich diese ohne weiteres aus den Schreiben des Klägers vom 15. Oktober 1992 und 28. Dezember 1992. Die Ausübung des Bestimmungsrechtes ist im übrigen formlos möglich, auch wenn das Bestimmungsrecht die Übertragung von Grundstücken betrifft (vgl. BGH NJW-RR 1988, 970, 971; NJW 1969, 131, 132; Palandt/Heinrichs, § 315 Rdnr. 11; MüKo-Gottwald, § 315 BGB Rdnr. 21). Eine formlose Festlegung der übrigen Flurstücke ist daher außerhalb der notariellen Urkunde möglich gewesen und spätestens mit der Klageerhebung erfolgt. Diese Sicht, die Annahme des Angebot nicht von einer gleichzeitigen Bestimmung der Flurstücke abhängig zu machen, ist im übrigen auch deshalb geboten, weil die Auswahl des Klägers am Maßstab der Billigkeit überprüft werden kann. Würde die Wahl des Klägers diesem Maßstab nicht entsprechen, so wäre trotz Vertragsschluß eine der Billigkeit letztendlich entsprechende Auswahl nach Ablauf der Annahmefrist nicht mehr nachzuholen.

Die Beklagte ist durch eine solche unbefristete Bestimmungsmöglichkeit des Klägers nicht unangemessen benachteiligt. Der bestimmungsberechtigte Gläubiger ist verpflichtet, die Bestimmung zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihn der Schuldner nach § 295 BGB in Annahmeverzug setzen, indem er erklärt, leisten zu wollen oder den Gläubiger zur Bestimmung auffordert. Er kann aber auch nach § 315 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BGB auf richterliche Gestaltung klagen und damit den für ihn bestehenden Schwebezustand rechtzeitig beenden (vgl. dazu MüKo-Gottwald § 315 Rdnr. 26). Wie sich aus § 315 Abs. 3 BGB ergibt, berechtigt der Umstand, dass der hierzu befugte Vertragschließende die Gegenleistung nicht verbindlich bestimmt, den anderen Vertragsschließenden nicht dazu, die Abwicklung des Vertrages gemäß § 326 BGB zu verweigern, sondern er hat nur zur Folge, dass die Gegenleistung durch Richterspruch festgelegt werden muß (BGH LM § 315 Nr. II, Bl. 153).

3. Die vom Kläger betroffene Bestimmung der Flurstücke und ist in Rahmen billigen Ermessens erfolgt (§ 215 Abs. 1 BGB) und damit für die Beklagte verbindlich. Die Benennung des Klägers betrifft eine Grundstücksfläche aus dem Bestand der Grundstücke der Beklagten in den Gemarkungen S/H. Die Beklagte hatte hier Grundbesitz schon vor Abgabe des Angebotes vom 12. April 1985 erworben. Die Flurstücke bis, die die Beklagte bereit gewesen wäre, an den Kläger zu übertragen, sind ebenso wie die gewählte Fläche Flurstück Wasserflächen. Warum es für die Beklagte dann beschwerlicher sein sollte, das Flurstück anstelle der Flurstücke bis an den Kläger zu übertragen, ist nicht ersichtlich. Richtig ist zwar, dass nach dem Übertragungsangebot der Kläger keinen Anspruch auf Uferböschung hatte. Andererseits war das Vorhandensein von Uferregionen nicht ausgeschlossen, denn deren Zustand bei Rückgabe wird im Übertragungsangebot sogar beschrieben. Ferner sollte dem Kläger eine Fläche übertragen werden. Die Flurstücke bis bilden mit den Flurstücken und keine einheitliche Wasserfläche; dies trifft nur für das vom Kläger ausgewählte Flurstück zu. Eine Alternative für die Bildung eines annähernd 100.000 qm großen Grundstücks ist überhaupt nicht ersichtlich und von der Beklagten zumindest im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise benannt worden. Die heute möglicherweise bestehende lukrativere Möglichkeit der Beklagten, gerade das Grundstück an die Stadt D zu veräußern, ist nicht von solchem Gewicht, dass sich die Beklagte von ihrem Angebot aus dem Jahre 1985 unter Missachtung ihres damaligen Rechtsbindungswillen lösen kann.

4. Die Beklagte hat daher die vom Kläger inzwischen abschließend bestimmten Flurstücke und aufzulassen und deren Eintragung im Grundbuch zu bewilligen sowie den Besitz an den Parzellen zu überlassen.

Der Hilfsantrag bedarf keiner Entscheidung.

5. Soweit der Kläger beantragt hat, der Beklagten eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zur Erfüllung seines Auflassungsanspruchs zu setzen, ist dieser Anspruch abzuweisen. Es fehlt ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis.

Gemäß § 283 BGB, § 255 ZPO kann bereits im Urteil eine Frist zur Erfüllung der Leistung gesetzt werden, um es dem Gläubiger zu erleichtern, durch Ablehnung der Leistung nach Ablauf der Frist alsbald Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Kläger hat die Annahme der Leistung für den Fall des Ablaufs einer gesetzten Frist aber nicht abgelehnt. Eine Fristsetzung im Urteil liefe daher ins Leere, weil dem Kläger daraus keine Rechte erwachsen würden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Streitwert und Beschwer der Beklagten: 100.000,-- DM.

Ende der Entscheidung

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