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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.06.2002
Aktenzeichen: 9 U 229/01
Rechtsgebiete: HöfeO, BGB, ZPO


Vorschriften:

HöfeO § 4
HöfeO § 12 a.F.
HöfeO § 13
HöfeO § 13 Abs. 1 a.F.
HöfeO § 13 Abs. 2 a.F.
HöfeO § 13 Abs. 7 n.F.
BGB § 2348
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 229/01

Verkündet am 24. Juni 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P..., die Richterin am Oberlandesgericht S... und den Richter am Oberlandesgericht Dr. W...

für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. September 2001 verkündete Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (2 O 35/00) teilweise abgeändert und die Zahlungsklage insgesamt abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht auf ergänzende Zahlung eines Abfindungsanspruches.

Nach bereits zum 01.01.1962 tatsächlich erfolgter Besitzübergabe schlossen der Großvater des Klägers und sein Sohn J... B... am 29.01.1962 einen Hofübergabevertrag (UR.-NR. ... des Notars B... in E...) über den im Grundbuch von V..., Band 8, Blatt 67 eingetragenen Hof. J... B... übernahm gegenüber seinem Vater alle dinglich gesicherten Schulden und bewilligte ein Altenteilsrecht. Ferner sollte mit diesem Vertrag zugunsten der gleichfalls zum Notartermin erschienenen Tochter des W... B..., Frau J... G..., der Mutter des Klägers und Schwester des J... B... eine finanzielle Ausgleichsregelung getroffen werden.

Diesbezüglich heißt es unter Ziff. 5 des Vertrages:

"Die miterschienene Tochter des Übertragenden, Frau J... G..., ist bereits abgefunden durch Erhalt von 35.000 (fünfunddreißigtausend) DM. Es wird jedoch weiterhin vereinbart: Falls der Übernehmer aus dem ihm übertragenen Grundbesitz Flächen an Dritte zur Entlehmung oder Entkiesung veräußert und hierbei Kaufpreise erzielt, die über den gewöhnlichen landwirtschaftlichen Verkehrswert hinausgehen, so verpflichtet er sich, seiner miterschienenen Schwester bei dem ersten solchen Veräußerungsgeschäft eine Abfindungssumme von 10.000 (zehntausend) DM, bei weiteren solchen Geschäften jeweils 10 v.H. des Betrages zu zahlen, der nach Abzug aller Unkosten den normalen landwirtschaftlichen Verkehrswert übersteigt. Die Beträge sind jeweils nach Eingang des Kaufpreises fällig.

Die miterschienene Frau J... G... erklärt sich unter Bezugnahme auf vorstehende Vereinbarung hinsichtlich des Vermögens ihrer Eltern für gänzlich abgefunden. Sie verzichtet also auf jegliche weiteren Leistungen dem Übernehmer gegenüber. Diese Erklärung bezieht sich insbesondere auch auf eine etwaige Veräußerung gemäß § 13 der HöfeO, dessen Inhalt ihr bekanntgegeben ist.

Die übrigen Miterschienenen nehmen diese Verzichtserklärung an."

§ 13 HöfeO in der seinerzeit geltenden Fassung lautete:

"(1) Veräußert der Hoferbe den Hof innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb, so können seine Miterben verlangen, von ihm so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlass nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt sinngemäß, soweit Grundstücke, deren Wert mehr als 1/10 des Einheitswertes ausmacht, einzeln oder nacheinander veräußert werden, es sei denn, dass die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war oder dass der Eigentümer bereits für den Hof gleichwertige Grundstück hinzuerworben hat oder im Laufe des auf die Veräußerung folgenden Jahres hinzu erwirbt.

(3) Die Vorschriften in Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Veräußerung an einen hoferbenberechtigten Verwandten erfolgt ist. Sie findet jedoch auf den Erwerber entsprechende Anwendung, wenn dieser den Hof oder Hofsgrundstücke innerhalb des Zeitraumes von 15 Jahren (Abs. 1) an eine ihm gegenüber nicht hoferbenberechtigte Person weiterveräußert.

(4) Die vorstehend bestimmten Ansprüche verjähren in drei Jahren. Sie bestehen auch dann, wenn der Hoferbenvermerk von der Veräußerung im Grundbuch gelöscht worden ist.

(5) Der Veräußerung steht die Zwangsversteigerung und Enteignung gleich."

J... B... wurde im Grundbuch am 10.05.1962 eingetragen.

Unmittelbar nach Abschluß des Übertragungsvertrags, nämlich am 07.02.1962, wurde bereits ein "Entlehmungsgrundstück" veräußert und J... B... zahlte an die Mutter des Klägers eine nach den Vorschriften des Vertrages berechnete Entschädigung. Später wurden entschädigungslos ein Grundstück für einen Sportplatz und noch ein Baugrundstück veräußert. Schließlich wurde 1974 nochmals ein "Entlehmungsgrundstück" veräußert. Bis zu seinem Tode am 22.10.1978 hatte J... B... diesbezüglich aber keine Abfindungsleistung nach § 5 des Übertragungsvertrages an seine Schwester J... G... erbracht. Dies geschah erst 1981 nach Mahnung des Klägers durch die Beklagte. Die Beklagte hatte Herrn J... B... am 27.06.1962 geheiratet. Am 07.01.1972 errichtete sie zusammen mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Alleinerbeneinsetzung; falls J... B... vorversterben sollte, war vereinbart, dass im Fall der Wiederverheiratung der Beklagten das geerbte Vermögen "auf unsere Abkömmlinge" übergehen sollte. Leibliche Abkömmlinge des J... B... und der Beklagten gibt es nicht. 1980 hat die Beklagte wieder geheiratet.

Die Mutter des Klägers verstarb am 19.06.1994. Sie wurde von ihrem Ehemann G... G... aufgrund Berliner Testamentes alleine beerbt. Herr G... G... hat seine eventuellen Ansprüche auf Ergänzung des Abfindungsanspruches seiner Frau, so sie in deren Nachlass gefallen sind, an seinen Sohn, den Kläger am 08.09.1999 abgetreten.

Hintergrund der Abtretung war, dass die Beklagte im Frühjahr 1999 ca. 14 ha des ererbten Hofes an eine Entkiesungsfirma veräußert und dabei 2.925.468 DM erlöst hatte. Im Mai 1999 wandte sich der Kläger deshalb unter Bezugnahme auf den Übertragungsvertrages von 1962 an die Beklagte. Ein Angebot auf eine Gesamtabfindung von 100.000 DM lehnte der Kläger ab.

Im Dezember 1999 hat der Kläger Auskunfts- und Zahlungsklage erhoben. Er hat dabei die Auffassung vertreten, es sei immer Wille des verstorbenen J... B... gewesen, den Hof dem Stamm B... zu erhalten. Noch am Beerdigungstag ihres Ehemannes habe die Beklagte ihm gegenüber erklärt, dass er testamentarisch als Erbe eingesetzt sei. Die Ansprüche aus dem Vertrag von 1962 seien vererblich, deshalb könnten die Erben seiner Mutter Ansprüche bei Weiterveräußerung der Grundstücke geltend machen. Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des J... B... sei verpflichtet, die vertraglich vorgesehene Entschädigung zu leisten.

Der Kläger hatte in erster Stufe beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Flächen von ihr oder ihrem verstorbenen Ehemann, dem Landwirt J... B..., aus dem von diesem mit Vertrag von 29.01.1962 erworbenen Grundbesitz veräußert wurden und welche dieser Veräußerungen zum Zwecke der Entlehmung und/oder Entkiesung erfolgten,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn nach Erteilung der Auskunft zu Ziff. 1. eine geordnete Aufstellung darüber zu erteilen, welche Kaufpreise sie und/oder ihr verstorbener Ehemann, der Landwirt J... B..., durch Veräußerung zum Zwecke der Entlehmung und/oder Entkiesung gemäß Antrag zu Ziff. 1. erzielt hat, welcher Teil der Kaufpreise bereits gezahlt wurde und wann der Zahlungseingang erfolgte,

3.a)

die Beklagte zu verurteilen, ihm eine geordnete Abrechnung gemäß Ziff. 5. des notariellen Vertrages vom 29.01.1962 ... getrennt für jede Veräußerung zum Zwecke der Entlehmung und/oder Entkiesung zu erteilen unter Angabe

- des für das jeweilige Geschäft erzielten Kaufpreises - des gewöhnlichen landwirtschaftlichen Verkehrswertes der zum Zwecke - der Entlehmung und/oder Entkiesung veräußerten Fläche zum Zeitpunkt - des Abschlusses der schuldrechtlichen Vereinbarung - der Kosten der Veräußerung,

b)

die Beklagte zu verurteilen, ihm eine geordnete Abrechnung gemäß Ziff. 5. des notariellen Vertrages vom 29.01.1962 ... getrennt für jede Veräußerung zum Zwecke der die Entlehmung und/oder Entkiesung zu erteilen unter Angabe

- des für das jeweilige Geschäft erzielten Kaufpreises - der Kosten der Veräußerung,

und der gemeinsamen Beauftragung des Gutachterausschusses des Kreises Kleve mit der Feststellung des jeweiligen gewöhnlichen landwirtschaftlichen Verkehrswertes der zum Zwecke der Entlehmung und/oder Entkiesung veräußerten Flächen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der schuldrechtlichen Vereinbarung, zuzustimmen.

Die Beklagte hatte beantragt,

die Klage zu Ziff. 1. bis 3. abzuweisen.

Sie hatte die Ansicht vertreten, nach dem eindeutigen Wortlaut des Übertragungsvertrags sei unmittelbar nur J... G... berechtigt und andererseits J... B... verpflichtet worden. Dieser habe aber keine weiteren Veräußerungen - außer den bereits abgefundenen - getätigt. Im übrigen habe sie die gewünschten Auskünfte bereits lange erteilt.

Durch Teilurteil vom 31.05.2000 hat das Landgericht die Auskunftsansprüche 1. bis 3. abgewiesen und u. a. die Auffassung vertreten, dem Kläger stünde hinsichtlich des Veräußerungsgeschäfts von 1999 zwar dem Grunde nach ein Anspruch zu, soweit zunächst aber Auskünfte verlangt würden, seien diese aber bereits erteilt.

Danach ist der Kläger - ohne auf einer Vorabentscheidung der mit den ursprünglichen Anträgen zu 4 ( Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte nach Ziff. 1-3) und 5 (Vorlage von Urkunden) verfolgten Zielen zu bestehen - zur Zahlungsklage gemäß Ziff. 6 übergegangen.

Die Parteien stritten - außer zum Grund - insbesondere noch darum, welcher Quadratmeterpreis für die veräußerten Flächen als Landwirtschaftsfläche anzusetzen sei. Diesbezüglich hat das Landgericht ein Gutachten beim Gutachterausschuss des Kreises eingeholt.

Der Kläger, dem ursprünglich ein Zahlungsbetrag von 241.699,38 DM vorschwebte, hat - unter ausdrücklicher Zurücknahme der weitergehenden Zahlungsklage und unter Verzicht auf eine Entscheidung auf die angekündigten Klageanträge zu 4) und 5) - nach Vorlage des Gutachtens nur noch beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 215.946,80 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz seit dem 27.06.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 05.09.2001 (Bl. 182 ff.) hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 214.043,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.06.2000 zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, dem Kläger stünden keine Ansprüche mehr zu, weil nur J... G... Anspruchsinhaberin gewesen sei. Der Wortlaut des Vertragstextes sei eindeutig. Es könne nicht richtig sein, nach Ziff. 5. des Vertrages allen Rechtsnachfolgern des J... B... für alle Zeit die Verpflichtung aufzuerlegen bei Veräußerung einzelner Grundstücke des Hofes zu zahlen. Durch Ziff. 5. des Notarvertrages sei vielmehr nur J... B... gebunden worden. Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Verjährungseinrede.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Schlussurteils des Landgerichts Kleve vom 05.09.2001 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, er habe die ursprünglichen Klageanträge zu Ziff. 4. und 5. zurückgenommen. Darüber hinaus vertritt er die Auffassung, bei Auslegung der Klauseln unter Ziff. 5. des Vertrags sei nur ein Ergebnis vertretbar, nämlich das der Vererbbarkeit der Ansprüche auf beiden Seiten. Seine Mutter habe an zukünftigen Veräußerungserlösen teilhaben und nicht nur mit 35.000 DM abgefunden werden sollen, während ihr Bruder ein Millionenvermögen erhalten hätte. Die alsbaldige Ausnutzung der 1999 veräußerten Grundstücke zu Entkiesungs- oder Entlehmungszwecken sei 1962 nicht voraussehbar gewesen. Die Parteien hätten damals auch gewollt, dass dem Stamm der J... G... die Ansprüche aus zukünftigen Verkäufen zufallen sollten. Im übrigen sei nicht die Höfeordnung maßgeblich sondern das 1962 Vereinbarte, so dass die Ansprüche auch nicht verjährt sein könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gegenseitigen Schriftsätze und die zur Akte gereichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg.

Der dem Kläger von seinem Vater abgetretene Ergänzungsanspruch aus dem Hofübergabevertrag von 1962 besteht nicht.

Der Verkauf der ehemaligen landwirtschaftlichen Parzellen in einer Größenordnung von ca. 14 ha, die ursprünglich zum Hof des Großvaters W... B... gehörten, an eine Entkiesungsfirma, wäre nach § 5 des Vertrages von 1962 im Verhältnis der Geschwister J... B.../J... G... zwar grundsätzlich ein ausgleichspflichtiger Tatbestand. Indes liegt der Verkaufsfall erst im Jahre 1999 und damit nach Ablauf der in § 13 Abs. 7 HöfeO n.F. festgelegten 20-jährigen Frist, innerhalb derer solche Ausgleichsansprüche entstehen können. Deshalb konnte der zedierende Erbe der J... G... , der Vater des Klägers, von der Beklagten als Erbin des ursprünglichen Hofübernehmers, der bereits zum 10.05.1962 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurde, auch keine Ergänzungszahlung für den Verkaufsfall aus dem Jahr 1999 mehr beanspruchen.

Die Bestimmung des § 13 Abs. 7 HöfeO n.F. ist auf die Ansprüche, die sich aus dem Vertrag von 1962 ergeben, anwendbar.

Da der zu übertragende landwirtschaftliche Betrieb im Grundbuch als Hof gekennzeichnet war, unterlag die Vererbung seinerzeit auch der Höfeordnung. Sowohl nach dem 1962 geltenden Höferecht wie auch nach den Bestimmungen infolge der Novellierung von 1976 kann der Hof erbrechtlich nicht zwischen den Miterben aufgespalten werden. Es muss gemäß § 4 HöfeO einen Hoferben geben, den der Eigentümer auch durch Übertragungsvertrag bestimmen kann (§ 17 HöfeO). Die übrigen Miterben dürfen wirtschaftlich gesehen am Hofwert im Sinne eines abfindenden Zahlungsanspruches gegen den Hoferben/-übernehmer partizipieren. Im Vordergrund steht die Erhaltung des Hofes als landwirtschaftliche Betriebseinheit; dieses Ziel rechtfertigt eine geringere wirtschaftliche Abfindung der Miterben. Soweit in einem Hofübergabevertrag keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, regeln die §§ 12 und 13 der HöfeO, wie die Miterben hinsichtlich ihres Erbrechtes abzufinden sind und welche ergänzenden Ausgleichsansprüche ihnen bei einer späteren Veräußerung des Hofes zu anderen als landwirtschaftlich gerechtfertigten Zwecken noch zustehen können. Denn wenn der Hof als solches nicht erhalten bleiben kann, fällt auch der Zweck weg, der die Benachteiligung der übrigen Miterben rechtfertigt (vgl. auch Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 HöfeO, Rdnr. 1).

In dem Hofübergabevertrag von 1962 zwischen W... B... und J... B..., dem Ehemann der Beklagten, sind deshalb neben der Hofübergabe zugleich die Ansprüche der Miterbin J... G... geregelt. Die Parteien haben unter Beteiligung von J... G... sowohl hinsichtlich des Abfindungsanspruches nach § 12 HöfeO - der tatsächlich bereits erfüllt war - als auch hinsichtlich des Ergänzungsanspruches nach § 13 HöfeO Modifikationen bestimmt. Diese betrafen aber lediglich die Höhe der Ansprüche bzw. die Art der Verkaufsfälle, die einen Ersatzanspruch auslösen sollten. Nur in diesem Umfang treten die gesetzlichen Bestimmungen der Höfeordnung zurück. J... G...wurde dabei sowohl begünstigt als auch benachteiligt gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen.

Der im Vertrag erwähnte Abfindungsanspruch von 35.000 DM lag eindeutig über dem Betrag, der sich ansonsten nach § 12 HöfeO a.F. errechnet hätte (nämlich angesichts des im Vertrag erwähnten Einheitswertes des Hofes und der vorhandenen Schulden des Hofes 17.605 DM).

Andererseits sollte nach dem Vertrag nicht jeder Verkaufsfall des landwirtschaftlichen Betriebes Ausgleichsansprüche nach § 13 Abs. 1 HöfeO a.F. auslösen könne, sondern nur der Verkauf von Grundstücken zu Entlehmungs- und Entkiesungszwecken; dies allerdings schon dann, wenn weniger als 10 % des Hofes gemessen am Einheitswert veräußert wurde (vgl. § 13 Abs. 2 HöfeO a.F.), wobei sich der Ausgleichsanspruch nicht am Wert der Grundstücke im Jahr der Übertragung 1962 sondern - zeitgemäßer - am tatsächlichen Verkaufserlös orientiert.

Durch diese vertraglichen Bestimmungen sollten die gesetzlichen Ansprüche der Mutter des Klägers nur hinsichtlich ihrer Berechnungsmodi abgeändert werden, aber nicht der grundsätzliche Charakter der Ansprüche nach den §§ 12, 13 HöfeO abgeändert werden. Die Vertragsparteien haben sich gerade an dem gesetzlichen Modell der Hofübergabe mit Ausgleichsansprüchen und Ergänzungsansprüchen der übrigen Miterben orientiert. Dass sie - obwohl ansonsten die Übergabe im Zeichen der Höfeordnung abzuwickeln war - von §§ 12, 13 HöfeO losgelöste Ansprüche schaffen wollten, klingt in dem Vertrag nicht an.

Etwas anderes kann auch nicht aus der Vertragsklausel hergeleitet werden, Frau G... verzichte auf jegliche weiteren Leistungen und diese Erklärung beziehe sich insbesondere auf eine etwaige Veräußerung gemäß § 13 HöfeO. Damit wurde der Erbverzicht in der notariellen Form des § 2348 BGB niedergelegt und zugleich klargestellt, dass nicht nur eine Abfindungserklärung, sondern ein Erbverzicht gewollt ist (vgl. auch Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, § 12 HöfeO, Rdnr. 143). Durch die ausdrückliche Erwähnung von § 13 HöfeO wurde lediglich klargestellt, dass sie darin genannten Verkaufsfälle eine Ausgleichspflicht nicht auslösen sollten, was ersichtlich seinen Grund darin hatte, dass die Vertragsparteien als Ersatz hierfür andere Verkaufsfälle der Ausgleichspflicht unterstellt hatten. Damit wurde § 13 HöfeO nur insoweit abgeändert, nicht aber im übrigen abbedungen.

Diese Auslegung erscheint allein interessengerecht. Sie führt zu einer gebotenen zeitlichen Begrenzung der Ausgleichspflicht.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsschließenden Ausgleichsansprüche auf unbestimmte Zeit hin begründen, d.h. für sämtliche nachfolgenden Generationen und Erben des ursprünglichen Hofübernehmers alle Verkäufe ausgleichspflichtig stellen wollten. Auch ein Hoferbenfall muss zu einem Zeitpunkt aus Gründen der Rechtssicherheit vollständig abgeschlossen sein. Mit der Eintragung des Hoferben im Grundbuch wird der Hoferbenfalls als eingetreten fingiert (§ 17 Abs. 2 HöfeO). Der Hofübernehmer/Hoferbe erhält das Eigentum. Er bewirtschaftet fortan den Hof. Damit entfernt sich das Erbe aber immer mehr von demjenigen, auf dessen Ausgleich die ursprünglichen Miterben bei der Hofübergabe zur Erhaltung des Hofes verzichtet haben (vgl. auch Wöhrmann/Stöcker, § 13, Rdnr. 80). Eine Berechtigung, diesen Erbfall nach mehreren Jahrzehnten neu berechnen zu müssen, könnte nur dann bestehen, wenn die Parteien dies ausdrücklich bestimmt hätten. Dafür finden sich in dem Vertrag von 1962, wenn § 13 HöfeO abbedungen wäre, keine Anhaltspunkte. Auch der Kläger vermochte bei seiner mündlichen Anhörung keinen Zeitpunkt zu benennen, ab welchem nun der Erbfall endgültig ausgeglichen sein sollte und spätere Nachfahren von einer Ausgleichshaftung zu entbinden sind.

§ 13 HöfeO hingegen gibt eine zeitliche Grenze für die Ausgleichspflicht vor. Diese endete nach § 13 Abs. 1, 2 HöfeO a.F. mit Ablauf von 15 Jahren nach der Hofübernahme bzw. des Eintritts des Erbfalls. Allerdings findet vorliegend § 13 HöfeO n.F. Anwendung mit der Folge, dass sie Ausgleichspflicht erst nach 20 Jahren endet - auch im Fall der doppelten Hoferbfolge, wie im vorliegenden Fall.

Die Regelung des § 13 HöfeO ist vorliegend in seiner Neufassung anzuwenden, weil in den Übergangsbestimmungen (Art. 3 § 5 ÄG-HöfeO) zur Gesetzesnovelle von 1976 für den Fall, dass der Erbfall bereits vor der Verkündung des Gesetzes am 03.04.1976 eingetreten ist, bestimmt wird, dass dies der Anwendung des § 13 HöfeO n.F. nicht entgegen steht, sofern die in der bisher geltenden HöfeO vorgesehene 15-jährige Frist bei Verkündung des Gesetzes noch nicht abgelaufen war und der den Anspruch begründende Tatbestand ebenfalls nach der Verkündung des Gesetzes eingetreten ist.

J... B... wurde am 10.05.1962 im Grundbuch als Hofübernehmer eingetragen; dementsprechend ist der durch die Hofübernahme fingierte Erbfall nach dem 03.04.1961 eingetreten, so dass die 15-jährige Frist des § 13 Abs. 1 HöfeO a.F. bei der Verkündung der Neuregelung noch nicht abgelaufen war. Demnach gilt für die Veräußerungsgeschäfte nach dem 03.04.1976 die Neufassung des § 13 HöfeO. Mithin wäre auch die Beklagte als Erbin des Hofübernehmers zur Ergänzungszahlung verpflichtet - allerdings nur bis zum Ablauf der dort festgeschriebenen 20-jährigen Frist. Diese endete am 09.05.1982. Der Verkaufsfall von 1999 wird davon nicht mehr erfasst.

Gerade weil der Verkauf der ca. 14 ha großen Fläche zu Entkiesungs-/Entlehmungszwecken 1962 nicht vorhersehbar war, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung betont hat, kann auch nicht angenommen werden, bei dem 1999 vorgenommenen Verkauf handele es sich um ein treuwidriges Umgehungsgeschäft.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. zuzulassen, liegen nicht vor.

Streitwert und Beschwer des Klägers für die Berufungsinstanz: 109.438,90 EUR (= 214.043,90 DM)

Ende der Entscheidung

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