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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.08.2005
Aktenzeichen: I-1 U 11/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StVG, FahrlG


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 300 Abs. 1
ZPO § 304 Abs. 1
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 538 Abs. 2 Ziff. 4
BGB § 252
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
BGB § 847 Abs. 1 a.F.
StVG § 7
StVG § 11 a.F.
StVG § 17 a.F.
FahrlG § 18 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 17. Dezember 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € sowie weitere 15,25 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2002 zu zahlen.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Kläger von den Beklagten Ersatz seines Erwerbsschadens in Höhe von 9.708,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2002 verlangt.

Im Umfang des Grundurteils wird die Sache an die Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zur Entscheidung über die Höhe des Anspruches und über die Kosten des Rechtsstreites insgesamt zurückverwiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit, als das Landgericht mangels des Nachweises einer Primärverletzung des Klägers schon dem Grunde nach eine Ersatzverpflichtung der Beklagten für die klagegegenständlichen immateriellen und materiellen Unfallschäden als nicht gegeben erachtet hat. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger bei der Auffahrkollision vom 12. November 2001 die durch ihn behauptete Verletzung an der Halswirbelsäule erlitten hat. Damit ist dem Grunde nach eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten bezüglich der unfallbedingten immateriellen und materiellen Schäden des Klägers gegeben. Der Senat sieht sich deshalb veranlasst, ein Zwischenurteil über den Grund nach Maßgabe des § 304 Abs. 1 ZPO zu erlassen, soweit der klagegegenständliche Erwerbsschaden betroffen ist. Zur Endentscheidung reif im Sinne des § 300 Abs. 1 ZPO ist der Rechtsstreit in dem Umfang, in welchem er sich auf das Schmerzensgeldverlangen sowie auf das Ersatzbegehren hinsichtlich der Medikamentenzuzahlung bezieht. Letzteres ist in voller Höhe von 15,25 € gerechtfertigt. Die gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 847 Abs. 1 BGB a.F. begründete Einstandspflicht der Beklagten hat einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.500,00 € zum Gegenstand. Damit betrifft im Ergebnis das Höheverfahren allein die streitigen unfallbedingten Erwerbsschäden des Klägers, weil diesbezüglich noch keine Entscheidungsreife im Sinne des § 538 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO gegeben ist. Von der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach Maßgabe dieser Vorschrift ist deshalb die dem Grunde nach gerechtfertigte Schadensersatzforderung im Umfang von 9.708,67 € betroffen. Die abschließende Entscheidung der Tatsachenfrage, in welchem Ausmaß die Beklagten zum Ersatz aus dem Unfallereignis resultierender Gewinneinbußen im Fahrschulbetrieb des Klägers verpflichtet sind, bleibt nach einer ergänzenden Sachaufklärung dem Landgericht vorbehalten. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen: I. 1) Die durch den Kläger geltend gemachten materiellen Schäden sind nach Maßgabe der §§ 7, 17 StVG a.F. nur ersatzfähig, wenn sich die Feststellung treffen lässt, dass durch das Unfallereignis der Körper oder die Gesundheit des Klägers verletzt worden ist. Im Rahmen der sogenannten haftungsbegründenden Kausalität gilt das gleiche für das Schmerzensgeldbegehren, welches auf der Rechtsgrundlage der Verschuldenshaftung aus §§ 823, 847 BGB gegen die Beklagten gerichtet ist. 2) Unstreitig hat die Beklagte zu 1. als Fahrerin des PKW Rover Mini das Kollisionsereignis allein schuldhaft herbeigeführt, als sie an einer Rotlicht zeigenden Ampel gegen das Heck des stehenden klägerischen Fahrschulfahrzeuges Marke Mercedes-Benz C 220 CDI auf dem Europaring in Ratingen gestoßen ist. Obwohl die an dem PKW des Klägers durch den Stoß eingetretene Geschwindigkeitsänderung unstreitig nur zwischen 8 km/h und 11 km/h ausmachte, ist dem Kläger nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des Strengbeweises nach Maßgabe des § 286 ZPO der Nachweis gelungen, dass sich bei ihm infolge des Unfallereignisses eine Körperverletzung in Form einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule eingestellt hat. Soweit das Landgericht die gegenteilige Auffassung vertreten hat, beruht dies maßgeblich darauf, dass es unkritisch den eine HWS-Distorsionsschädigung in Abrede stellenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen B. gefolgt ist, der insbesondere die Bedeutung der erheblichen degenerativen Vorschäden des Klägers im Bereich der Halswirbelsäule für den als nichtverletzungskonform bezeichneten Heilungsverlauf unberücksichtigt gelassen hat. Darüber hinaus hat der Sachverständige - und ihm folgend das Landgericht - die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeuges, welche nach dem technischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C. vom 10. Januar 2003 aus dem Parallelverfahren 10 C 210/02 AG Ratingen mit der Größenordnung von 8 km/h bis 11 km/h in Ansatz zu bringen ist (Bl. 92 ff. Beiakte), in einen Bereich unterhalb der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze eingeordnet. In den Gründen der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht wiederholt darauf abgestellt, die festzustellende kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung sei nicht geeignet, eine nennenswerte Verletzungsgefährdung im Hinblick auf eine HWS-Distorsion zu verursachen. 3a) Dieser Bewertung im Rahmen der Beweiswürdigung vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr steht nach den zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen, der schriftlichen Aussage des Hausarztes des Klägers, des Zeugen Dr. C. sowie nicht zuletzt auch im Hinblick auf die gutachterlichen Ausführungen des durch das Landgericht beauftragten orthopädischen Sachverständigen B. fest, dass der Kläger entsprechend seinem streitigen Vorbringen bei dem Unfallereignis eine leichte Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule davon getragen hat. Wie der Kläger mit seiner Berufungsbegründung zu Recht geltend macht, enthalten die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen hinreichende Anhaltspunkte, welche - bei einer lebensnahen Betrachtungsweise - den Rückschluss auf den Eintritt der fraglichen Wirbelsäulenverletzung zulassen. Der Beweiswert dieser Ausführungen in Verbindung mit den zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen darf jedoch entgegen der Betrachtungsweise des Landgerichts nicht mit dem Hinweis darauf relativiert werden, die festgestellte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeuges sei nicht geeignet, eine nennenswerte Verletzungsgefährdung im Hinblick auf eine HWS-Distorsion hervorzurufen. b) Zudem dürfen die bei den Erstuntersuchungen des Klägers erhobenen medizinischen Befunde nicht einfach als nicht objektivierbare Angaben marginalisiert werden. Dem Kläger, für den sich keine irgendwie geartete orthopädische Vorbehandlung feststellen lässt, kann nicht unterstellt werden, er habe die durch ihn angegebenen vielfältigen Beschwerden simuliert und die vorgelegten medizinischen Unterlagen beschränkten sich auf das, was er gegenüber den untersuchenden Ärzten - fälschlich - als Beschwerdesymptomatik angegeben habe. Auch ohne Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens sieht sich der Senat nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund eigener Sachkunde, die in zahlreichen Verfahren mit einer gleich gelagerten Problematik erworben ist, in der Lage, die abschließende Feststellung einer unfallbedingten leichten Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule des Klägers zu treffen. II. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gibt es bei Auffahrunfällen keine Harmlosigkeitsgrenze, aufgrund der für bestimmte anstoßbedingte Geschwindigkeitsveränderungen des getroffenen Fahrzeuges im Niedergeschwindigkeitsbereich eine Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule des Vordermanns generell auszuschließen ist. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen, kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ereignet hat, die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von einer Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus (BGH NJW 2003, 1116). Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Dabei erfordert die Überzeugungsbildung keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH a.a.O.). Erst wenn eine vom Schädiger verursachte Primärverletzung feststeht, ist es gerechtfertigt, den Richter hinsichtlich der Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen nach Maßgabe der Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu verweisen. Die Notwendigkeit aber den Ursachenzusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und einer bestimmten Rechtsgutverletzung im Rahmen des Strengbeweises des § 286 ZPO beweisen zu müssen, führt den Geschädigten oft zu erheblichen Beweisschwierigkeiten. Diesen kann aber, je nach den Umständen des Falles, u.a. durch angemessene Anforderungen an den Sachvortrag, Ausschöpfung der angebotenen Beweismittel und sorgfältige, lebensnahe Würdigung der erhobenen Beweise Rechnung getragen werden (BGH NJW 2004, 777, 779). Eine derartige Würdigung lassen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vermissen. 1) Das Landgericht hat u.a. hervorgehoben, objektive Befunde, die auf eine HWS-Distorsion hindeuteten, lägen nicht vor (Bl. 7 UA; Bl. 216 d.A.). Richtig ist, dass sich bei der Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule des Klägers am Nachmittag des Unfalltages im E. Krankenhaus Düsseldorf, von einer unberücksichtigt zu lassenden Steilstellung abgesehen, keine knöchernen oder sonstigen Verletzungsanzeichen gezeigt haben, welche auf eine Schädigung der Wirbelsäule in dem Bereich C 1 bis C 7 hindeuteten. Allerdings ist bei Heckanstößen im unteren Geschwindigkeitsbereich in aller Regel auch nicht mit einer solchen Überdehnung der Halswirbelsäule der Insassen des angestoßenen Fahrzeuges zu rechnen, dass diese in einem bildgebenden Verfahren durch äußere Verletzungsanzeichen nachweisbar ist. Eine Distorsionsschädigung des Schweregrades Erdmann I (Einteilung: I bis III) ist nach dem bisherigen medizinischen Erkenntnisstand in einem bildgebenden Verfahren nicht nachweisbar. Daraus folgt umgekehrt, dass eine leichte Distorsionsbeeinträchtigung der Halswirbelsäule differentialdiagnostisch nicht allein aufgrund der Tatsache ausgeschlossen werden kann, dass sich in einem bildgebenden Verfahren kein morphologisches Korrelat für eine Verletzung finden lässt. 2a) Ohne Erfolg jedoch macht der Kläger aber in seiner Berufungsbegründung geltend, die bildhaft festgestellte Steilstellung der Halswirbelsäule stelle einen objektiven Befund dar, der die durch ihn behauptete Diagnose begründe (Bl. 245 d.A.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt zum Nachweis einer unfallbedingten Verletzung der Halswirbelsäule der Befund der Steilstellung nicht (so auch OLG Hamburg r+s 1998, 63). Insoweit stimmt der Senat mit den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen B. überein, wonach eine Steilstellung im Grundsatz unspezifisch ist und im Übrigen eine in der Bevölkerung weit verbreitete Fehlhaltung darstellt (Bl. 156 d.A.). Hinzu kommt folgendes: Bei der Röntgenuntersuchung des Klägers im April 2004 hat der Sachverständige weiterhin eine ausgeprägte Steilstellung der Halswirbelsäule vorgefunden. Gleichzeitig hat der Kläger aber die Frage nach irgendwelchen HWS-Beschwerden zum Untersuchungszeitpunkt verneint. Daraus hat Sachverständige die richtige Schlussfolgerung gezogen, dass der durch den Kläger hervorgehobene Befund nicht als indiziell für das Vorliegen der fraglichen Verletzung bewertet werden kann. b) Ebenso wenig misst der Senat der Behauptung des Klägers eine streitentscheidende Bedeutung zu, er habe zum Unfallzeitpunkt mit schräg nach oben links gedrehtem Kopf auf dem Beifahrersitz gesessen (Bl. 248 d.A.). Bisher gibt es keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse für die Annahme, dass bei einer sogenannten "out of Position"-Sitzhaltung eine erhöhte Verletzungsanfälligkeit der Halswirbelsäule im Falle eines Heckanstoßes gegeben ist (vgl. Castro/Becke, ZfS 2002, 365). c) Auch vermag der Senat sich nicht einer im Schrifttum geäußerten Ansicht anzuschließen, wonach bereits die durch eine Heckkollision ausgelöste - mehr oder weniger heftige - Relativbewegung von Oberkörper und Kopf als eine für die haftungsbegründende Kausalität ausreichende Erstverletzung zu bewerten sein soll (Dannert, ZfS 2001, 1 f.). Diese Ansicht hat sich in der Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht durchgesetzt. Die Feststellung des Eintrittes einer HWS-Distorsion ist im Rahmen des Strengbeweises nach dem Beweismaßerfordernis des § 286 ZPO zu treffen (BGH NJW 2003, 1116). 3) Wesentlich für die Feststellung des Eintrittes der durch den Kläger behaupteten Unfallverletzung sind die durch ihn zu den Akten gereichten ärztlichen Unterlagen.

a) An dieser Stelle ist zunächst der Durchgangsarztbericht des leitenden Arztes der Abteilung für Unfallchirurgie des E. Krankenhauses Düsseldorf, des Dr. v. K., zu nennen (Bl. 35 Anlagenhefter). Unstreitig hat sich der Kläger unmittelbar nach Abschluss der Unfallaufnahme zu diesem Krankenhaus begeben. Dort hatte der leitende Arzt nach einer klinischen und röntgenologischen Untersuchung des Klägers im Durchgangsarztbericht zu Ziff. 7 ("Diagnose - wenn schon einwandfrei zu stellen -") die Angabe eingesetzt: "HWS Distorsion". Zwar trifft es zu, dass diese Diagnose - wenn man aus den dargelegten Gründen die Steilstellung der Halswirbelsäule unberücksichtigt lässt - nicht auf einen objektivierbaren Befund gestützt ist. Denn in dem Bericht ist zu Ziff. 5 ausgeführt, es zeige sich ein Druckschmerz mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung über der Halswirbelsäule ohne offene Hautläsion oder Störungen der Durchblutung, Motorik und Sensibilität und ohne neurologische Auffälligkeiten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Druckschmerzangaben des Klägers bei der klinischen Untersuchung allein wegen ihrer fehlenden Objektivierbarkeit nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. In diesem Zusammenhang verweist der Senat auf die gutachterlichen Ausführungen eines häufig herangezogenen neurologischen Sachverständigen - Prof. Dr. S. - vom 19. Dezember 2003, die eine vergleichbare Tatsachenfrage in dem Berufungsverfahren 1 U 209/04 betrafen. Danach müsse - so der Sachverständige - davon ausgegangen werden, dass ein chirurgischer Facharzt unterscheiden könne, ob es sich lediglich um subjektive Angaben des Untersuchten handele und somit um eine bewusstseinsnahe Symptomausgestaltung oder um die in der klinischen Untersuchung feststellbare Befundkonstellation eines HWS-Schleudertraumas (Bl. 196 d.A., 1 U 209/04). b) Am Tag nach dem Unfallgeschehen hat sich der Kläger unstreitig in die Behandlung seines Hausarztes, des Zeugen Dr. C., begeben. Ausweislich des Inhaltes der Behandlungsunterlagen des Zeugen (Karteikarte vom 15. November 2001, Bl. 5 Anlagenhefter), deren Richtigkeit er im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Niederschrift vom 28. November 2003 (Bl. 106 d.A.) bestätigt hat, stellte er bei der Untersuchung des Klägers deutliche endgradige Bewegungsschmerzen beim Beugen und Strecken der Halswirbelsäule fest. Hinzu trat ein Klopfschmerz über dem Hinterhaupt ("Os Occiput").

c) Die am Unfalltag im Krankenhaus und tags darauf in der ärztlichen Praxis des Zeugen festgestellten Beschwerden und Schmerzzustände liegen auf einer Linie und sind - wie der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermag - typische Begleiterscheinungen einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule. Auch der Sachverständige B. hat in seinem Gutachten vom 11. Juni 2004 ausdrücklich eingeräumt, es sei bei einer Betrachtung ex ante gerechtfertigt, gestützt auf die Angaben des Klägers zur Vorgeschichte und zum subjektiven Beschwerdebild die im Zuge der Ersterhebung am Nachmittag des 12. November 2001 erhobenen Befunde (Druckschmerz, schmerzhafte Bewegungseinschränkung) als Ausdruck einer stattgehabten Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule anzusehen (Bl. 160 d.A.). Wie noch darzulegen sein wird, vermag jedoch nicht die sich daran anschließende Darlegung des Sachverständigen zu überzeugen, in Kenntnis des späteren, nichtverletzungskonformen Verlaufs - also bei einer Betrachtung ex post - könne diese Diagnose nicht bestätigt werden (Bl. 160 d.A.). d) Soweit in die bezeichnete Karteikarte des Zeugen Dr. C. vom 15. November 2001 auch die Angabe einer Gehirnquetschung ("contusio cerebri"; Bl. 5 Anlagenhefter) Eingang gefunden hat, handelt es sich entsprechend der zutreffenden Darlegung im angefochtenen Urteil (Bl. 8 UA; Bl. 217 d.A.) um einen offenkundigen Irrtum. Dieser berührt den Beweiswert der schriftlichen Aufzeichnungen und Angaben des Zeugen im Übrigen jedoch nicht, weil sie im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Angaben und Erkenntnissen des erstuntersuchenden Arztes für Unfallchirurgie Dr. v. K. stehen. e) Nach den auf einem Formblatt ("Ärztliche Feststellungen") zusammengefassten Erkenntnissen des Zeugen Dr. C. hatte dieser in Bezug auf die Person des Klägers keinerlei Verdacht in Richtung einer Simulation oder Aggravation (Bl. 8 Anlagenhefter). Die Begründung der klageabweisenden Entscheidung läuft im Ergebnis darauf hinaus, die durch zwei Ärzte festgestellten und schriftlich im Einzelnen dokumentierten Schmerz- und sonstigen Beschwerdebilder neben anderen Beweisanzeichen allein aufgrund der Tatsache nicht als Indizien für den Eintritt einer HWS-Distorsionsschädigung zu bewerten, dass sie auf Eigenangaben des Klägers beruhen. Da auch anlässlich der persönlichen Anhörung des Klägers durch das Landgericht im Termin am 10. Juli 2003 (Bl. 88/91 d.A.) keine irgendwie geartete Verfälschungs- oder Übertreibungstendenz in Bezug auf die Darstellung des Unfalls und seiner Folgen erkennbar geworden ist, vermag sich der Senat auch aus diesem Grund der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht anzuschließen. 4a) Plausibel ist in diesem Zusammenhang die damalige Ausführung des Klägers, er könne sich als Selbständiger, nämlich in seiner Eigenschaft als Inhaber und Betreiber einer Fahrschule, eine längere Krankheit kaum erlauben (Bl. 90 d.A.). Wie sich der schriftlichen Darstellung des Zeugen C. vom 28. November 2003 entnehmen lässt, hat sich der Kläger neben einer Behandlung mit Analgetika (Ibuprofen) sowie mit einer Schanz'schen Krawatte einer längeren physiotherapeutischen Behandlung (Krankengymnastik und Massagen) unterzogen. Von einem kurzfristigen Versuch der Arbeitsaufnahme abgesehen, dauerte die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 12. November 2001 bis zum 1. Januar 2002. Die Einzelheiten des Behandlungsverlaufes hat der Kläger bei seiner Anhörung anschaulich geschildert: Danach haben insgesamt 12 physiotherapeutische Behandlungsmaßnahmen in Verbindung mit Rotlichtbestrahlungen stattgefunden. Die durch den Kläger zu den Akten gereichten "Tagesnachweise des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 Fahrlehrergesetz" machen deutlich, dass er bis zum Unfalltag werktäglich in großem Umfang praktischen Fahrunterricht erteilt hat. Nach Lage der Dinge ist deshalb davon auszugehen, dass er nicht ohne zwingenden Grund ca. 1 1/2 Monate lang als Fahrlehrer ausgefallen ist und sich zeitaufwendigen physiotherapeutischen und sonstigen Behandlungsmaßnahmen unterzogen hat. Über die ihm verordneten Medikamente verhält sich der Kassenzettel der L.-Apotheke vom 12. November 2001 (Bl. 18 Anlagenhefter). b) Die durch den Kläger angegebene Ausheilungsdauer von ca. 1 1/2 Monaten entspricht der Größenordnung, die als Genesungszeitraum nach einer leichten Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule gewöhnlich zu berücksichtigen ist. Käme es dem Kläger darauf an, den Eintritt der fraglichen Unfallverletzung vorzutäuschen und daraus in betrügerischer Weise zu Lasten der Beklagten "Kapital zu schlagen", wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, einen verletzungsbedingten Ausfall seiner Arbeitskraft während eines Zeitraumes von etwa 2 oder 3 Monaten zu behaupten. Eine über mehrere Monate ausgedehnte Rekonvaleszenzzeit ist nach den einschlägigen Erfahrungen des Senats auch nach einer leichteren Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule nicht ungewöhnlich. c) Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung im Einzelnen geschildert, dass er den Versuch unternommen hat, im Anschluss an seine erste Krankschreibung, die bis zum 27. November 2001 reichte (Bl. 2 Anlagenhefter), seine Tätigkeit als Fahrlehrer wieder aufzunehmen. Dieser Versuch sei daran gescheitert, dass einige Tage später wieder verstärkt Schmerzen im Hals- und Nackenbereich aufgetaucht seien; wegen der nicht hinreichenden Drehbarkeit des Kopfes habe er seine Fahrlehreraktivität nicht weiter verantworten können (Bl. 90 d.A.). Über den Versuch der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit des Klägers verhalten sich die unter dem Datum des 29. November 2001 bis 5. Dezember 2001 vorgelegten "Tagesnachweise des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 Fahrlehrergesetz" (Bl. 41, 42, 43, 54 Anlagenhefter). Die für die Folgezeit erstellten Nachweiszettel betreffen ausnahmslos die angestellten Fahrlehrer T. sowie J.. 5) Ein wesentliches Argument, das den Sachverständigen B. zu der Ansicht hat gelangen lassen, eine unfallbedingte Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule liege nicht vor, ist der durch ihn als nicht verletzungskonform bezeichnete Heilungsverlauf. Diesen hat er mit dem durch den Kläger geschilderten Beschwerdebild in Verbindung gebracht. Dies zeichnete sich mit zunächst abklingenden und dann nach einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit erneut zunehmenden Beschwerdesymptomatik aus. Im Ansatz zutreffend stellt der Sachverständige darauf ab, dass eine leichte Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule nach einem Unfall in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis zunächst die am deutlichsten ausgeprägten Beschwerden mit sich bringt, die im Weiteren dann kontinuierlich und folgenlos im Sinne eines "Decrescendo-Verlaufs" abklingen (Bl. 160 d.A.). Im Gegensatz dazu steht die durch den Kläger geschilderte Intensivierung der Beschwerdesymptomatik nach der Rückkehr an seinen Arbeitsplatz. a) Indes hat der Sachverständige B. bei der Analyse des Beschwerdebildes in den Wochen nach dem Unfall die erhebliche Vorschädigung der Halswirbelsäule des Klägers unberücksichtigt gelassen. Nach der Röntgendiagnostik, wie sie im Einzelnen in seinem Gutachten vom 11. Juni 2004 dargelegt ist (Bl. 153/154 d.A.), zeigen sich zwischen den Halswirbelkörpern 4 und 7 deutliche Anzeichen eines altersbedingten, degenerativen Verschleißprozesses. Davon betroffen sind insbesondere die Zwischenwirbelgelenke der Halswirbelkörper 5, 6 und 7. Hinzu kommen Verschmälerungen der Zwischenwirbelräume in den Abschnitten HWK 4/5 bis HWK 6/7. Die Halswirbelkörper 5, 6 und 7 weisen Unregelmäßigkeiten der Abschlussplatten auf. Letztlich hat der Sachverständige eine Einengung der Zwischenwirbellöcher bei den Halswirbelkörpern 5 bis 7 diagnostiziert. b) Mit Rücksicht auf das Lebensalter des Klägers (Geburtsdatum: 24. Januar 1957) sind die festgestellten degenerativen Veränderungen nichts Ungewöhnliches. Zudem gibt es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse dahingehend, dass eine vorgeschädigte Wirbelsäule verletzungsanfälliger ist als eine gesunde (vgl. OLG Hamm NZV 2002, 322). Fest steht aber, dass eine Vorschädigung jedenfalls eine Rolle für die Intensität und Dauer der Beschwerden spielt (OLG Hamm a.a.O., 322, 324). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Halswirbelsäule ein sehr komplexes und empfindliches Segment der Wirbelsäule darstellt, lassen sich kaum verlässliche Prognosen darüber anstellen, welche Beschwerdesymptomatik vorgeschädigte Halswirbelkörper in den ersten Wochen nach einer Distorsionsbeeinträchtigung zeigen. c) Der Senat hat jedenfalls keinen Anlass, die durch den Leiter der Abteilung für Unfallchirurgie Dr. von K. zeitnah zum Unfallgeschehen gestellte Diagnose einer HWS-Distorsion ernsthaft aufgrund des Umstandes in Zweifel zu ziehen, dass der Kläger bei dem Versuch der Wiederaufnahme seiner Fahrlehrertätigkeit gut 2 Wochen später infolge der damit verbunden gewesenen mechanischen Belastungen wieder verstärkt Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Halswirbelbereich spürte. Wie der Kläger bei seiner informatorischen Befragung klargestellt hat, hatte er "in den ersten Wochen bis zur ersten Wiederaufnahme der Arbeit viel Ruhe gehalten" (Bl. 90 d.A.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass eine degenerativ vorgeschädigte Halswirbelsäule nach einer Distorsionsschädigung während der Rekonvaleszenzzeit ein anderes Regenerations- und Belastungsschema zeigt als eine gesunde. d) Darüber hinaus vermag der Senat den Ausführungen des Sachverständigen B. in seinem Gutachten vom 14. Juni 2004 auch insoweit nicht beizupflichten, als die Druck- und Bewegungsschmerzen bzw. schmerzhaften Bewegungseinschränkungen nicht als Indiz für eine unfallbedingte Schädigung der Halswirbelsäule zu bewerten sein sollen (Bl. 156 d.A.). aa) Zwar trifft es zu, dass Nackenverspannungen, Muskelschmerzen oder Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule entsprechend den Darlegungen des Sachverständigen mannigfaltige Ursachen haben können und insbesondere nicht verletzungsspezifisch sein müssen. Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger auf das Kollisionsereignis hin sich nicht ohne Grund sofort in die Abteilung für Unfallchirurgie des E. Krankenhauses Düsseldorf begeben hat. Er trägt vor, er habe vor dem Schadensereignis keinerlei Nacken- und Schulterverspannungen sowie sonstige Schmerzen oder Beschwerden im Bereich des Halses und des Nackens gehabt (Bl. 37, 248, 249 d.A.). Weder der Sachverständige B. hat in seinem den Kläger betreffenden orthopädischen Gesundheitsstatus etwas von einer früheren, halswirbelbezogenen ärztlichen Behandlung des Klägers angegeben, noch findet sich ein diesbezüglicher Hinweis in den schriftlichen Niederlegungen des Zeugen Dr. C.. bb) Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die bezeichneten degenerativen Vorschäden der Halswirbelkörper nebst der Zwischenräume und Zwischenwirbelgelenke jedenfalls bis zum Kollisionsereignis symptomlos waren und keine Behandlung erforderten. Die Frage, ob nach einem Unfall aufgetretene Beschwerden des Geschädigten aufgrund einer Vorschädigung auch ohne das Unfallereignis aufgetreten wären, ist eine Frage der hypothetischen bzw. überholenden Kausalität und steht zur Beweislast des Schädigers (OLG Hamm NZV 2002, 171; OLG Köln VersR 1998, 1249). Die Beklagten beschränken sich jedoch darauf, die Richtigkeit der Behauptung des Klägers in Abrede zu stellen, vor dem Unfall keinerlei Nacken- und Schulterbeschwerden gehabt zu haben (Bl. 59 d.A.). Deshalb sieht sich der Senat in freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) in Abweichung von der durch den Sachverständigen B. dargelegten Auffassung nicht gehindert, in Übereinstimmung mit der unfallnahen Erstdiagnose des leitenden Arztes der Abteilung für Unfallchirurgie des E. Krankenhauses Düsseldorf Dr. v. K. die durch den Kläger angegebenen Schmerzzustände und Bewegungseinschränkungen - obwohl es sich um nicht objektivierbare Umstände handelt - als Anzeichen einer erlittenen Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule zu bewerten. Auch die zeugenschaftlichen Darlegungen des Hausarztes des Klägers, des Zeugen Dr. C., stützen diese Feststellungen. cc) Maßgeblich ist nicht, wie lange ein vor dem Unfall gesunder Mensch benötigt hätte, um wieder gesund zu werden. Es ist vielmehr der Zustand vor und nach dem Unfall zu vergleichen und bei etwaigen Abweichungen zu fragen, ob diese beim Wegdenken des Unfalls entfielen. Ist das - wie hier - der Fall, so steht die Unfallbedingtheit der Abweichungen fest. Dies unabhängig davon, ob an ihrer Entstehung auch noch andere Ursachen, z.B. degenerative Veränderungen der betroffenen Körperteile, mitgewirkt haben (ständige Rechtsprechung des Senats, so auch Dannert NZV 2000, 9,11 Fußnote 15 mit Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom 01.08.1991, AZ.: 5 U 192/88).Für die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität reicht eine Mitursächlichkeit des Unfallereignisses für die danach sich ergebenden körperlichen Beeinträchtigungen. e) Der Sachverständige B. hat im Termin vom 29. Oktober 2004 vor dem Landgericht auf Antrag des Klägers sein schriftliches Gutachten erläutert. Dabei hat er u.a. ausgeführt, er stütze seine Annahme, eine unfallbedingte HWS-Verletzung habe nicht vorgelegen, auch auf die Tatsache, dass der Kläger auf den Anprall vorbereitet gewesen sei (Bl. 192 d.A.). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen, denn sie geht an der Schilderung des Klägers hinsichtlich der Einzelheiten des vorkollisionären Geschehens vorbei. aa) Bereits die Klageschrift lässt keinen Zweifel daran, dass der Heckaufprall für den Kläger ebenso wie für die Fahrschülerin, die Zeugin V., ein plötzliches Schadensereignis war, welches beide unvorbereitet traf. Zwar behauptet der Kläger, er habe vor dem Unfallereignis den PKW der Beklagten zu 1. im Rückspiegel beobachtet ("... hat er bereits vor dem Unfallereignis das letztendlich unfallverursachende Kraftfahrzeug im Rückspiegel - wohl gemerkt, der Kläger ist als Fahrlehrer tätig - beobachtet, somit nach schräg links oben mit entsprechend gedrehtem Kopf geblickt"; Schriftsatz vom 13. Juli 2004, Bl. 173 d.A.). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Kläger kontinuierlich bis zum Schluss die Heckannäherung des Fahrzeuges seiner Unfallgegnerin beobachtet hat, um sich sodann in der Endphase durch eine Muskelanspannung oder auf sonstige Weise auf die Kollisionsbeschleunigung vorzubereiten. Wäre dies der Fall gewesen, hätte für den Kläger nichts näher gelegen, als pflichtgemäß auch seine Fahrschülerin in Bezug auf den drohenden Anstoß zu warnen. bb) Im Gegensatz zu dem Verständnis des Sachverständigen ist der Prozessvortrag des Klägers dahin zu verstehen, dass ihn der Kollisionsanstoß völlig unvorbereitet getroffen hat, anderenfalls er nicht eine Sitzposition mit "nach schräg links oben... gedrehtem Kopf" eingenommen hätte. Mit Rücksicht auf den im Straßenverkehrsrecht geltenden Vertrauensgrundsatz durfte der Kläger von der Annahme ausgehen, dass es der Beklagten zu 1. gelingen werde, noch rechtzeitig vor der Rotlicht zeigenden Ampel und mit einem hinreichenden Abstand hinter seinem Fahrschulwagen anzuhalten. III. Die auf Ersatz seiner immateriellen und materiellen Unfallschäden gerichtete Leistungsklage hat einen nach Grund und Höhe streitigen Anspruch zum Gegenstand. Mit der - unzutreffenden - Begründung, der Kläger sei hinsichtlich einer unfallbezogenen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit beweisfällig geblieben, hat das Landgericht bereits dem Grunde nach eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus §§ 823, 847 BGB und aus §§ 7, 17 StVG jeweils a.F. verneint. Die Vorschrift des § 538 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO will den Parteien die zweite Tatsacheninstanz für den Streit über den Betrag der Klageforderung sichern, falls der Erstrichter die Klage zu Unrecht unter Verneinung schon des Anspruchsgrundes abgewiesen hat, ohne - wie hier - auf den Betrag einzugehen. Sie setzt voraus, dass bei einem nach Grund und Betrag streitigen Anspruch die Fragen zu dessen Höhe in erster Instanz ungeprüft geblieben sind. In Fällen der Klagehäufung ist dies für jenen Anspruch gesondert festzustellen (Musielak-Ball, Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 538, Rdnr. 26). Bei Bejahung des Grundes entgegen dem Erstrichter ist ein Grundurteil zu erlassen (Zöller/Gummer/Heßler, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., § 538, Rdnr. 44). 1) In Bezug auf das Schmerzensgeldverlangen des Klägers erübrigt sich der Erlass eines Grundurteils, weil der Rechtsstreit insoweit im Sinne des § 301 Abs. 1 ZPO zur Endentscheidung reif ist. Unter Berücksichtigung der nach § 847 Abs. 1 BGB a.F. maßgeblichen Zumessungskriterien erkennt der Senat dem Kläger eine Entschädigung für seine immateriellen Beeinträchtigungen im Umfang von 1.500,00 € zu. a) Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nur von einer leichtgradigen Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule betroffen war. Allerdings musste er sich einer längeren Behandlungsmaßnahme - u.a. physiotherapeutischer Art - unterziehen. b) In diesem Zusammenhang wirkt sich die Tatsache nicht anspruchmindernd aus, dass der Kläger am 29. November den nach einer Woche gescheiterten Versuch der Wiederaufnahme seiner Fahrlehrertätigkeit unternommen hat und dass dadurch verstärkt HWS-Beschwerden aufgetreten sind. Möglicherweise ist durch die vorzeitige arbeitsbedingte Belastung der Halswirbelsäule auch der Ausheilungsprozess verzögert worden. Denn der Kläger war in nicht vorwerfbarer Weise in Wahrnehmung der Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 1 BGB darum bemüht, seinen Erwerbsschaden möglichst gering zu halten. Der Umstand, dass ihm dabei ein Prognosefehler unterlaufen ist, indem er das Ausmaß der Belastbarkeit seiner Halswirbelsäule 2 1/2 Wochen nach dem Unfall überschätzt hat, fällt in den Risikobereich der Beklagten zu 1) als Schädigerin. c) Mit Rücksicht auf den relativ langen und behandlungsintensiven Heilungsprozess in Verbindung mit der mehr als 1 1/2-monatigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers hält es der Senat für geboten, ihm trotz der nur leichtgradigen Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, welches mit 250 Euro geringfügig über den durch ihn als angemessen erachteten Betrag von 1.250 Euro hinausgeht. 2) Zur Endentscheidung reif ist darüber hinaus das Ersatzverlangen, welches den Zuzahlungsaufwand des gesetzlich versicherten Klägers für die Medikamente betrifft, die ihm nach dem Unfall ärztlich verordnet worden sind. Darüber verhält sich der Kassenzettel der L.-Apotheke vom 12. November 2001 (Bl. 18 Anlagenhefter). Daraus geht ein Zuzahlungsanteil von 29,82 DM, entsprechend 15,25 €, hervor. 3) Hinsichtlich der Erwerbsschäden des Klägers, die dieser mit 9.708,67 € als Verdienstausfall beziffert, ergeht ein Grundurteil nach Maßgabe des § 304 Abs. 1 ZPO. Der Streit über den Betrag ist noch nicht zur Entscheidung reif im Sinne des § 538 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO und erfordert eine umfangreiche Tatsachenaufklärung. Diese macht möglicherweise auch die Einholung des durch den Kläger beantragten Sachverständigengutachtens erforderlich (Bl. 4 d.A.). a) Fest steht, dass dem Kläger unfallbedingt ein Erwerbsschaden in bestimmter Höhe entstanden ist. Nach den zu den Akten gelangten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Zeugen Dr. C. war der Kläger vom 13. November 2001 bis zum 27. November 2001 (Bl. 2 Anlagenhefter) und sodann vom 6. Dezember 2001 bis zum 1. Januar 2002 krank geschrieben (Bl. 3, 4 Anlagenhefter). Zwar mag es dem Kläger möglich gewesen sein, den durch ihn zu erteilenden theoretischen und praktischen Fahrunterricht auf seine Hilfskräfte, die Zeugen T. sowie J., während seiner Ausfallzeit ganz oder zumindest teilweise zu delegieren. Wie der Kläger aber bei seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht unwidersprochen angegeben hat, sah er sich nach dem Urlaubsantritt seiner beiden Mitarbeiter in der Zeit ab dem 21. Dezember 2001 veranlasst, wegen seiner Arbeitsunfähigkeit die Fahrschule bis zum 1. Januar 2002 gänzlich geschlossen zu halten, während er in den Vorjahren den Schulbetrieb "zwischen den Jahren" aufrecht erhalten hatte (Bl. 91 d.A.). Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls in den letzten Werktagen nach dem 21. Dezember 2001 Einnahmeausfälle allein schon aufgrund der Tatsache hatte, dass er keinen entgeltlichen praktischen Fahrunterricht erteilen konnte. b) Im Hinblick auf die durch das Landgericht im Termin am 10. Juli 2003 mitgeteilten Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Berechnung des klägerischen Erwerbsschadens (Bl. 91 d.A.) weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass dem Kläger die Darlegungs- und Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO zugute kommen. Gegebenenfalls ist der Umfang der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 7, 11 StVG a.F. und §§ 823, 843 BGB hat, zu schätzen. 4) Soweit der Kläger in erster Instanz die Erstattung von Mietwagenkosten im Umfang von 512,32 € verlangt hat, ist dieses Begehren zwar auch Gegenstand seines Berufungsantrages (Bl. 244, 245 d.A.). Das Rechtsmittel unterliegt jedoch in diesem Umfang mangels Statthaftigkeit der Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Denn es fehlt zu dem Streitpunkt an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung nach Maßgabe des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Rechtsmittelbegründung vom 4. April 2005 befasst sich lediglich mit den Schadenspositionen "Verdienstausfall" sowie "Medikamentenkosten" (Bl. 251 d.A.). Die Schadensersatzforderung bezüglich der Mietwagenkosten hat das Landgericht zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, die Erforderlichkeit der Aufwendungen sei nicht hinreichend dargelegt und das diesbezügliche Klagevorbringen sei widersprüchlich (Bl. 10, 11 UA; Bl. 219, 220 d.A.). 5) Die Zinsentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat nur Anspruch auf die gewöhnlichen Prozesszinsen mit Wirkung ab dem 10. Juli 2002. Ein früherer Verzugsbeginn, den er mit dem Datum des 3. April 2002 in Verbindung bringt (Bl. 2, 6 d.A.), ist nicht schlüssig dargelegt. IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, da das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Parteien noch nicht abschließend fest steht. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 10.973,92 €. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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