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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.12.2004
Aktenzeichen: I-1 U 116/04
Rechtsgebiete: StVG, PflVersG, BGB


Vorschriften:

StVG § 14
PflVersG § 3 Abs. 3 Satz 3
PflVersG § 3 Nr. 3
PflVersG § 3 Nr. 3 Satz 1
PflVersG § 3 Nr. 3 Satz 3
PflVersG § 3 Ziffer 3 Satz 3
BGB § 278
BGB § 847 Abs. 1 a.F.
BGB § 852 Abs. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Mai 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe: I. 1) Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht seine auf Zahlung eines restlichen Schmerzensgeldes i.H.v. 11.165,31 EUR gerichtete Klage wegen der Verjährungseinrede der Beklagten abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Urteils. 2) Zunächst nimmt der Senat voll inhaltlich Bezug auf die sehr sorgfältig abgefassten und zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 4/7 UA; Bl. 91 R/93 d.A.). 3) Nach den durch das Landgericht zitierten einschlägigen Vorschriften des § 14 StVG i.V.m. § 3 Nr. 3 Satz 1 PflVersG sowie § 852 Abs. 1 BGB a.F. war die sich aus dem Unfall vom 13. Dezember 1996 ergebende Schmerzensgeldforderung des Klägers bereits knapp zwei Jahre verjährt, als er diese nach dem im Herbst des Jahres 1997 eingetretenen Ende der zwischen ihm und der Beklagten zu 1. über deren Ersatzverpflichtungen geführten Verhandlungen erstmals wieder mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 geltend machte. 4 a) Zwar war zunächst der Lauf der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG durch die unmittelbar nach dem Unfallereignis erfolgte Anmeldung des klägerischen Schmerzensgeldanspruches gehemmt (§ 205 BGB a.F.). Entgegen der durch den Kläger vertretenen Ansicht dauerte die Hemmungswirkung jedoch nicht bis zum Zugang des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 18. November 2002 (Bl. 60, 61 d.A.) an, mit welchem sie eine Erfüllung der restlichen Schmerzensgeldforderung des Klägers ablehnte, nachdem sie bereits im April 1997 zum Ausgleich der immateriellen Schäden des Klägers eine Vorschussleistung von 5.000 DM erbracht hatte. b) Vielmehr war bereits ein Ende der Hemmungswirkung zu einem Zeitpunkt eingetreten, der spätestens auf das Ende des Kalenderjahres fiel, in welchem dem Kläger das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 26. September 1997 zugegangen war. In dieser Zuschrift hatte die Beklagte zu 1) als Antwort auf die vorläufige Bezifferung des Schmerzensgeldbegehrens des Klägers in seinem damaligen anwaltlichen Schreiben vom 17. September 1997 (Bl. 30, 31 d.A.) ihre Verpflichtung zum Ersatz der immateriellen Schäden des Klägers abschließend mit insgesamt 7.500 DM akzeptiert und eine darüber hinausgehende Einstandspflicht für diese Schäden eindeutig und endgültig abgelehnt mit der Folge des Endes der Hemmungswirkung. c) Für die Entscheidung des Kfz-Haftpflichtversicherers nach § 3 Nr. 3, 5.3 PflVG ist - soll die mit der Anmeldung der Ansprüche bewirkte Hemmung der Verjährung beendet werden - eine endgültige und eindeutige Bescheidung der angemeldeten Ersatzleistung erforderlich (BGH NJW 1991, 470, 471, 472). Eine derartige Negativbescheidung der Beklagten zu 1) ist hier wegen des Inhaltes ihres Schreibens vom 26. September 1997 gegeben. 5 a) Der Kläger dringt nicht mit seinem Einwand durch, zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 26. September 1997 hätten die wesentlichen Tatsachen für eine abschließende Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes noch nicht vorgelegen, so dass seine damaligen Bevollmächtigten mit ihrem Schreiben vom 17. September 1997 diesbezüglich nur eine Vorschusszahlung angefordert hätten. Denn soweit die Beklagte zu 1) in ihrem Schreiben vom 26. September 1997 das Fehlen bestimmter Unterlagen sowie Informationen beanstandet und diesbezüglich um Ergänzungen gebeten hat, betraf dieses Ersuchen ausschließlich den in dem vorangegangenen Schreiben vom 17. September 1997 ebenfalls - und zwar i.H.v. 18.316,51 DM - geltend gemachten Verdienstausfallschaden. Diesbezüglich sowie hinsichtlich einer weiteren Position der unfallbedingten materiellen Schäden des Klägers hatte die Beklagte zu 1) diesem mit ihrem in Rede stehenden Schreiben keine Negativentscheidung zukommen lassen, so dass insoweit die verjährungshemmende Wirkung der Verhandlungen über die Höhe der dem Kläger unfallbedingt entstandenen Vermögenseinbußen fortwirkte. Deshalb hat sich die Beklagte zu 1) veranlasst gesehen, ausweislich ihres Schreibens vom 18. November 2002 noch eine bis dahin offen gewesene Zahnarztrechnung auszugleichen. b) Im Hinblick auf die anmeldungsbedingte Verjährungshemmung sind somit die durch den Kläger in seinem anwaltlichen Schreiben vom 17. September 1997 zur Ausgleichung angemeldeten materiellen Schäden von seinen unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen zu unterscheiden. Nur die letztgenannten Schäden hatte die durch die Beklagte zu 1) in ihrem Schreiben vom 26. September 1997 formulierte Regulierungsablehnung zum Gegenstand. Folglich begann die dreijährige Frist für die Verjährung der betreffenden Ersatzverpflichtung der Beklagten noch vor Ende des Jahres 1997 zu laufen mit der weiteren Konsequenz, dass der Kläger sein erstmals wieder im Schreiben vom 29. Oktober 2002 vorgebrachtes Schmerzensgeldverlangen in rechtsverjährter Zeit geltend gemacht hat. Dieses Schreiben vermochte an der bereits eingetretenen Verjährung nichts mehr zu ändern. Denn die Vorschrift des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG betrifft nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem Haftpflichtversicherer (BGH MDR 2003, 215). 6) Selbst wenn das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 26. September 1997 keine gegenständlich beschränkte Beendigungswirkung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gehabt hätte, änderte dies nichts an der Begründetheit der Verjährungseinrede der Beklagten. Dann wäre nämlich jedenfalls zum Ende des Kalenderjahres 1997 ein Ende der Verjährungshemmung dadurch eingetreten, dass der Kläger die Verhandlungen über sein Schmerzensgeldbegehren hat "einschlafen" lassen und nach fast fünfjähriger Untätigkeit erstmals wieder mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 sein Leistungsverlangen geltend gemacht hat. II. Im einzelnen ist folgendes auszuführen: 1) Der Kläger vermag zu seinen Gunsten nichts aus der Tatsache herzuleiten, dass in dem Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten, der Rechtsanwälte M. sowie S., vom 17. September 1997 die darin i.H.v. 20.000 DM bezifferte Schmerzensgeldforderung mit dem einschränkenden Zusatz "zumindest vorläufig" in Verbindung gebracht ist (Bl. 30, 31 d.A.). a) Es ist zwar die Regel, dass ein Geschädigter, der Ersatzansprüche wegen eines Kraftfahrzeugunfalls bei einer Haftpflichtversicherung des Schädigers anmeldet, diese Anmeldung nicht auf einzelne Ansprüche beschränken will (BGH VersR 1982, 674, 675). Gewöhnlich möchte der Geschädigte seine Ersatzforderung auch nicht auf einen zeitlich oder sonstwie gegenständlich beschränkten Teil seines Anspruchs beschränken. Entscheidend ist, dass die Annahme einer irgendwie gearteten Beschränkung der Anmeldung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich der Beschränkungswille eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung ergibt (BGH NJW-RR 1991, 470, 472 mit Hinweis auf BGH NJW 1982, 2001). Im Hinblick darauf mag sich der Kläger wegen des Zusatzes ("zumindest vorläufig") seinerzeit noch eine abschließede Beziffern seines Schmerzensgeldes vorbehalten haben. b) Unzutreffend ist aber das Berufungsvorbringen des Klägers, zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 26. September 1996 hätten die wesentlichen Tatsachen für eine abschließende Bestimmung der Höhe der Schmerzensgeldforderung noch nicht vorgelegen (Bl. 116 d.A.). Als der damalige Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt S. aus der Sozietät M./S., unter dem Datum des 17. September 1997 eine Schmerzensgeldforderung "in einer Höhe von zumindest 20.000 DM" gegenüber der Beklagten zu 1) anmeldete, standen die grundlegenden Tatsachen für die Zumessung des dem Kläger nach § 847 Abs. 1 BGB a.F. zustehenden Schmerzensgeldes fest. Die gravierenden Verletzungen, die er anlässlich des Unfalls vom 13. September 1996 u.a. in Form von Gesichtsfrakturen, einer Rippenserienfraktur, Schnittverletzungen und einer Gehirnerschütterung erlitten hatte, waren jedenfalls soweit ausgeheilt, dass - abgesehen von der letzten Phase einer zahnärztlichen Rekonstruktionsbehandlung - seine weitere fachärztliche Behandlung nicht mehr erforderlich war. In der Zeit zwischen dem 11. April 1997 und dem 15. Mai 1997 waren die Abschlussberichte der den Kläger behandelten Fachärzte bei der Beklagten zu 1) eingetroffen (Bl. 24 f.; Bl. 26 f.; Bl. 28 f.) und dieser hatte am 7. Juli 1997 seine Berufstätigkeit endgültig wieder aufgenommen (Bl. 6 d.A.). Wie sich aus einer Zusammenstellung des Klägers vom 10. August 1997 ("persönlicher Bericht ab dem Unfalltag, 2. Fortsetzung) entnehmen lässt, stand zum damaligen Zeitpunkt lediglich noch die am 1. Juli 1997 eingeleitete letzte Phase der endgültigen zahnärztlichen Rekonstruktionsbehandlung aus, deren Ende er "voraussichtlich Mitte September 1997" ankündigte (Bl. 50 d.A.). Nachdem der Kläger zunächst Patient des Zahnarztes Dr. P. gewesen war, begab er sich für die Folgezeit in die Behandlung des Zahnarztes Dr. O.. 2) Wegen der bis Mitte September 1997 erfolgten weitgehenden Wiederherstellung des Klägers und aufgrund des bis dahin ausweislich der fachärztlichen Abschlussberichte erreichten medizinischen Status des Klägers sah sich sein damaliger Bevollmächtigter in der Lage, seinen Schmerzensgeldanspruch unter dem Datum des 17. September 1997 "in einer Höhe von zumindest 20.000 DM" zu beziffern (Bl. 30, 31 d.A.). a) Zwar hat Rechtsanwalt S. seinerzeit klargestellt, die so bemessene Schmerzensgeldforderung sei "zumindest vorläufig" und die erbetene weitergehende Regulierung stelle eine "zumindest Vorschusszahlung" dar. b) Diese Formulierung lässt jedoch mit Rücksicht auf die Begleitumstände, unter welchen die Zuschrift verfasst worden ist, nicht den Rückschluss darauf zu, dass die Geltendmachung eines weit über 20.000,-- DM hinausgehenden Schmerzensgeldes vorbehalten bleiben sollte. Jedenfalls war die Beklagte nicht gehindert, als Reaktion darauf in ihrem Antwortschreiben vom 26. September 1997 eine über die akzeptierte Summe von 7.500 DM hinausgehende Entschädigung des Klägers für seine immateriellen Beeinträchtigungen ohne jeden Vorbehalt bezüglich einer Schadensfortentwicklung in eindeutiger und endgültiger Weise zu verweigern und so das Ende der Verjährungshemmung gemäß § 3 Ziffer 3 Satz 3 PflVersG durch eine Negativentscheidung herbeizuführen. aa) Ebenfalls unter dem Datum des 17. September 1997 hatte nämlich Rechtsanwalt S. den Kläger wegen der "Schmerzensgeldbezifferung" angeschrieben und um Mitteilung gebeten "ob zwischenzeitlich die Zahn-Rekonstruktionsbehandlung bei Herrn Dr. O. abgeschlossen ist und entsprechend ein vollständiger Behandlungsabschluss der H.-M. Versicherung mitgeteilt werden kann" (Bl. 58 d.A.). Als der damalige Bevollmächtigte des Klägers am selben Tag das an die Beklagte zu 1) gerichtete Schreiben wegen der Schmerzensgeldforderung von 20.000 DM richtete, konnte er nach seinem Informationsstand zwangsläufig noch nichts abschließend dazu mitteilen, ob die Zahnbehandlung des Klägers bereits abgeschlossen war. bb) Auf diesem Hintergrund erklärt sich die zurückhaltende Formulierung im 4. Absatz des Schreibens: "Wir gehen davon aus, dass die Zahnbehandlung unseres Mandanten - soweit diese bisher durchgeführt werden kann - nunmehr kurz vor dem Abschuss steht und sind der Auffassung, dass - zumindest vorläufig - auch die Schmerzensgeldforderung unseres Mandanten unter Bezugnahme auf die ausführlich vorliegenden Arztberichte beziffert werden kann." cc) Im Hinblick darauf ist der Inhalt der Zuschrift so zu verstehen, dass Rechtsanwalt S. nach dem ihm bekannten und bis zum 17. September 1997 erreichten Stand der fachärztlichen Behandlung des Klägers eine Schmerzensgeldforderung in der Mindesthöhe von 20.000 DM für gerechtfertigt hielt. Allein wegen seiner ihm fehlenden Information betreffend den Abschluss der Zahnbehandlung des Klägers hielt er es offensichtlich für geboten, das Schmerzensgeldverlangen als ein "zumindest vorläufiges" zu bezeichnen, um die Möglichkeit offen zu halten, den in Ansatz gebrachten Betrag wegen eventueller weiterer schmerzensgelderhöhender Umstände in der Schlussphase der zahnärztlichen Behandlung entsprechend anpassen zu können. Ein solcher Vorbehalt ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die anderen gravierenden Unfallverletzungen des Klägers bis Mitte September 1997 soweit fachärztlich behandelt und verheilt waren, dass die wesentlichen Bemessungsgrundlagen für den Umfang der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der immateriellen Schäden feststanden. dd) Hinzu kommt, dass der Kläger selbst in seinem "persönlichen Bericht ab dem Unfalltag zweite Fortsetzung" welcher als Anlage der Zuschrift vom 17. September 1997 beigefügt war, den Abschluss der zahnärztlichen Rekonstruktionsbehandlung bis Mitte September 1997 in Aussicht gestellt hatte (Bl. 50 d.A.). Da der Beklagten zu 1) in der zweiten Hälfte des Monats September 1997 keine Information betreffend die Verzögerung des Abschlusses der zahnärztlichen Behandlung oder einer bis dahin eingetretenen, die Schmerzengeldforderung von 20.000 DM erhöhenden Komplikation zugegangen war, durfte sie nach den Umständen von der Annahme ausgehen, dass es im Wesentlichen bei der im Schreiben vom 17. September 1997 bezifferten Schmerzensgeldforderung von 20.000 DM verbleiben sollte. Sie war somit nicht gehindert, in ihrem Antwortschreiben vom 26. September 1997 umfassend zu dem gegnerischen Schmerzensgeldbegehren Stellung zu nehmen und insoweit eine eindeutige und endgültige Negativentscheidung auszusprechen, als ihre Ersatzverpflichtung über den Betrag von 7.500 DM hinausgehen sollte. 3) Im Vergleich zu dem vorangegangenen anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 18. März 1997 (Bl. 21, 22 d.A.) war bis Mitte September 1997 eine weitgehende Klärung der für die Schmerzensgeldbemessung wesentlichen Tatsachengrundlagen eingetreten. Seinerzeit hatte Rechtsanwalt S. die Beklagte zu 1) noch gebeten, bezüglich der unfallbedingt eingetretenen Körperschäden Arztberichte des HNO-Arztes, des Augenarztes, des Radiologen sowie des Zahnarztes einzuholen. Bei dieser Sachlage sah sich der Bevollmächtigte der Kläger zu Recht veranlasst, lediglich eine "angemessene Bevorschussung" auf den klägerischen Schmerzensgeldanspruch "in Höhe eines Betrages von zumindest 10.000 DM" einzufordern. Etwas mehr als ein halbes Jahr später waren indes die Voraussetzungen für eine abschließende Bezifferung der Leistungsverpflichtung der Beklagten gemäß § 847 Abs. 1 BGB a.F. geschaffen. 4 a) Zwar hatte die Beklagte zu 1) in ihrem Schreiben vom 26. September 1997 insoweit keine endgültige Ablehnung einer Ersatzverpflichtung ausgesprochen, als die Verdienstausfallforderung des Klägers betroffen war. Die Absätze 5 bis 8 der Zuschrift machen deutlich, dass sich die Beklagte zu 1) aus ihrer Sicht nach dem damaligen Sachstand außerstande sah, den geltend gemachten Erwerbsschaden des Klägers auszugleichen. Zudem meinte sie, vor einer diesbezüglichen positiven Entscheidung noch diverse Unterlagen sowie Belege zu benötigen und noch auf Antworten zu bestimmten Einzelfragen angewiesen zu sein. Dementsprechend hat die Beklagte zu 1) in ihrer späteren Zuschrift vom 18. November 2002 an den Kläger zutreffend zum Ausdruck gebracht, "eine Entscheidung über den Verdienstausfall" sei "im Schreiben vom September 1997 ausdrücklich ausgeklammert" worden, "da für den Nachweis der Höhe des Schadens noch umfangreiche Belege notwendig" und "entsprechend angefordert" worden seien. Dieses Schreiben enthielt zugleich das Angebot einer Pauschalentschädigung des Verdienstausfalls mit einem Abfindungsbetrag von 2.500 EUR (Bl. 60 d.A.). b) Von Bedeutung ist somit, dass das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 26. September 1997 zwei unterschiedliche Streitgegenstände zum Inhalt hatte: aa) Zum einen das klägerische Schmerzensgeldbegehren i.H.v. 20.000 DM, hinsichtlich dessen die Beklagte zu 1) eine endgültige Ablehnung in dem Umfang ausgesprochen hat, der über die Summe von 7.500 DM hinausgeht. In Bezug auf diesen Streitgegenstand leitete das Schreiben das Ende der Verjährungshemmung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG ein. bb) Darüber hinaus setzte sich die Beklagte zu 1) in ihrer Zuschrift mit der durch den Kläger i.H.v. 18.216,51 DM geltend gemachten Forderung zum Ausgleich des Verdienstausfallschaden auseinander. Diesbezüglich sprach die Beklagte zu 1) keine endgültige negative Entscheidung i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 3 PflVersG aus, sondern forderte Nachweisbelege zur Schadenshöhe an und wollte Antworten zu bestimmten Einzelfragen erhalten. Gerade weil sie derartige ergänzende Informationen hinsichtlich des klägerischen Schmerzensgeldverlangens nicht anforderte, sondern es diesbezüglich bei der kategorischen Ablehnung einer über den Betrag von 7.500 DM hinausgehenden Ersatzleistung beließ, wird ihre diesen Streitgegenstand betreffende ablehnende Haltung umso deutlicher. c) Nach der Rechtsprechung des Senats kann es im Einzelfall geboten sein, die rechtliche Wirkung eines Schreibens der Kfz-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Auswirkung auf die Verjährungshemmung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG nach den einzelnen Streitgegenständen zu differenzieren: Während die Versicherung etwa bezogen auf materielle Schäden eines Unfallopfers sich eine spätere Regulierung vorbehalten kann, ist sie nicht gehindert, gleichzeitig eine ablehnende Entscheidung bezüglich eines Schmerzensgeldverlangens auszusprechen und auf diese Weise das Ende der verhandlungsbedingten Verjährungshemmung einzuleiten (Urteil vom 24. Juni 2002 AZ: 1 U 171/01). Diese differenzierende Betrachtungsweise ist auch im vorliegenden Fall geboten. Folglich endete die Hemmung der Verjährung in Bezug auf die noch streitgegenständliche Schmerzensgeldforderung des Klägers dadurch, dass er bzw. seine damaligen Prozessbevollmächtigten nach dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 26. September 1997 untätig blieben und fünf Jahre lang nicht mehr auf die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz immaterieller Schäden rekurrierten. III. Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen mit dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 26. September 1997 keine gegenständlich beschränkte Beendigungswirkung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG in Verbindung brächte, änderte dies nichts an der Begründetheit des Verjährungseinwandes. Denn dann wäre jedenfalls spätestens zum Ende des Kalenderjahres 1997 das Ende der Hemmungswirkung durch den jahrelangen Stillstand der Verhandlungen über die klägerische Schmerzensgeldforderung eingetreten. Lässt der Ersatzberechtigte die Verhandlungen "einschlafen", so sind sie in dem Zeitpunkt als beendet anzusehen, in welchem der nächste Schritt nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen wäre (Palandt/Thomas, Kommentar zum BGB, 62. Aufl., § 852, Rdnr. 19 mit Hinweis auf BGH NJW 1986, 1337 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Ergebnis kann dahinstehen, ob entsprechend der Darlegung im angefochtenen Urteil als Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 26. September 1997 mit dem nächsten Schritt des Klägers spätestens innerhalb von zwei Monaten zu rechnen gewesen wäre (Bl. 7 UA; Bl. 93 d.A.), oder ob zu Gunsten des Klägers von einer längeren Zeitspanne ausgegangen werden muss. Da er selbst in seinem bezeichneten persönlichen Bericht das Ende der zahnärztlichen Behandlung für die Mitte des Monats September 1997 angekündigt hatte, wäre jedenfalls nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen, dass er spätestens gegen Ende des Kalenderjahres 1997 irgendeine Reaktion auf die unter dem Datum des 26. September 1997 formulierte Negativentscheidung der Beklagten hinsichtlich seiner über den Betrag von 7.500 DM hinausgehenden Schmerzensgeldforderung zeigte. Stattdessen hat er nicht nur die durch die Beklagte angekündigte schmerzensgeldbezogene Schlusszahlung von 2.500 DM widerspruchslos entgegen genommen, sondern er ist fünf Jahre lang passiv geblieben, ehe er mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 unter Hinweis auf eine ihm unverständliche Untätigkeit seines damaligen Bevollmächtigten eine restliche Schmerzensgeldforderung von 12.500 DM geltend machte (Bl. 51 d.A.). Ein eventuelles Verschulden von Rechtsanwalt S. muss sich der Kläger nach der Maßgabe des § 278 BGB zurechnen lassen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 11.165,31 EUR. Dieser Betrag macht auch die Beschwer des Klägers aus. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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