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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: I-1 U 158/03
Rechtsgebiete: StVG, StVO, OWiG, ZPO, PflVG, AKB, BGB


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 2
StVG § 9
StVG § 16
StVG § 18 Abs. 1 Satz 1
StVO § 1
StVO § 14
StVO § 14 Abs. 1
StVO § 24
StVO § 25 Abs. 3 Satz 1
StVO § 41
StVO § 49
OWiG § 19
ZPO § 398 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Ziff. 1
PflVG § 3
AKB § 10
BGB § 254
BGB § 823 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. August 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,-- EUR abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand: Der Klage liegt ein Unfallereignis zugrunde, welches sich am 27. Mai 1999 gegen 16.20 Uhr in Krefeld auf der S.straße in Höhe des Hauses Nr. 62 zwischen dem sich auf einem Fahrrad nähernden Kläger und dem Beklagten zu 2. ereignet hat, der in einen am Straßenrand abgestellten VW-Bus Umzugsgegenstände verbrachte. Die Fahrzeughalterin und Versicherungsnehmerin, Frau S., hatte den Wagen, der bei dem Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, dem Beklagten zu 2. zum Beladen zur Verfügung gestellt. Dieser belud den VW-Bus, indem er Möbelstücke aus dem Haus Nr. 62 trug, die Straße überquerte und die Gegenstände durch eine der Straße zugewandte seitliche Schiebetür in den Wagen verbrachte. Gleichzeitig näherte sich ihm von rechts der Kläger, der die Steinstraße als eine sogenannte Fahrradstraße nutzte, die für den Fahrradverkehr in beide Richtungen, für den Pkw-Verkehr aber nur in eine Richtung, freigegeben ist. Als der Kläger die Höhe des Hauses Nr. 62 erreicht hatte, war der Beklagte zu 2. gerade damit beschäftigt, einen Umzugsgegenstand in dem VW-Bus zu verstauen. Infolge eines im einzelnen streitigen Unfallgeschehens stürzte der Kläger von seinem Fahrrad und zog sich schwere Verletzungen zu. Er hat sich über einen zweijährigen Zeitraum mit nur kurzen Unterbrechungen zur stationären Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken befunden. Sein linkes Knie ist versteift und sein linkes Bein um 3,5 cm verkürzt. Seinen Beruf als Lkw-Fahrer kann der Kläger nicht mehr ausüben. Er nimmt die Beklagten auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch. Dazu hat er behauptet, der Beklagte zu 2. sei anlässlich des Beladevorganges in den VW-Bus hineingestiegen. Anschließend sei er rückwärts durch die seitliche Schiebetür auf die Fahrbahn gestiegen, habe nach links geschaut und sei sodann von ihm, dem Kläger, erfasst worden. Der Kläger hat seinen zuletzt erzielten monatlichen Nettoverdienst mit 3.039,39 DM beziffert und für die Zeit vom 9. Juli 1999 bis zum 15. Februar 2001 einen Verdienstausfallschaden geltend gemacht. Darüber hinaus hat er die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 130.000 DM als angemessen erachtet. Der Kläger , der die Klage zunächst nur gegen den Beklagten zu 1) erhoben hatte hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für die bei dem Verkehrsunfall vom 27.05.1999 erlittenen Verletzungen zu zahlen, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, 2. festzustellen, dass der Beklagte auch für die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden als Folge des Verkehrsunfalls vom 27.05.1999 Ersatz zu leisten hat, 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen in Euro umgerechneten Betrag in Höhe von 6.339,99 DM als Verdienstausfall für die Zeit von Juli 1999 bis Februar 2001 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, der Beklagte zu 2. sei während des Beladevorgangs neben dem VW-Bus stehen geblieben, da der Bus schon fast voll beladen gewesen sei. Dort habe er eine längere Zeit verweilt, um das Möbelstück sorgfältig zu verstauen. Dazu habe er sich mit dem Oberkörper leicht in den Wagen hineingebeugt und sich anschließend wieder aufgerichtet. In diesem Moment habe der Beklagte zu 2. den Sturz des Klägers gehört, zu einem körperlichen Kontakt sei es jedoch nicht gekommen. Unfallursache sei vielmehr gewesen, dass der Kläger während der Fahrt auf seinem Fahrrad mit seinem Handy telefoniert und deshalb unaufmerksam gewesen sei. Zumindest habe der Kläger das Handy in der Hand gehalten und nicht auf die Straße geachtet. Er habe im übrigen auch mit einem viel zu geringen Abstand zu den seitlich geparkten Pkw die Straße befahren. Darüber hinaus hat der Beklagte die Ansicht geäußert, das Unfallgeschehen habe sich nicht bei dem Betrieb des versicherten Fahrzeuges ereignet. Durch ein am 28. März 2002 verkündetes Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat durch ein am 16. Dezember 2002 verkündetes Urteil (Az.: 1 U 98/02) die Entscheidung des Landgerichts nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges - an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Schriftsatz vom 26. März 2003 hat der Kläger die Klage auch gegen den Beklagten zu 2. erhoben, dessen ladungsfähige Anschrift ihm bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt war. Das Landgericht hat nach einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen K. sowie nach einer Befragung der Zeugin R. und einer informatorischen Befragung des Klägers sowie des Beklagten zu 2. die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe weder Schmerzensgeld- noch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten. Zwar habe sich das Geschehen bei dem Betrieb des Fahrzeuges ereignet. Auch sei die Ersatzpflicht nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil der Unabwendbarkeitsnachweis nicht geführt sei. Dagegen spreche schon, dass der Beklagte zu 2. beim Überqueren der Straße den Kläger auf seinem Fahrrad hätte bemerken müssen und dessen Vorbeifahrt abwarten oder besondere Umsicht beim Wiederaufrichten hätte walten lassen können. Die ganz wesentliche Schadensursache stamme aber aus dem Bereich des Klägers. Dieser habe sich verkehrswidrig verhalten, indem er mit zu wenig Abstand an dem VW-Bus vorbeigefahren sei. Ein Verstoß des Beklagten zu 2. gegen § 14 StVO sei demgegenüber nicht festzustellen. Dies stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Beklagte zu 2. habe - wie anlässlich seiner informatorischen Befragung erklärt - sich nicht in den Bus hinein begeben, sondern sich nur relativ weit vorgebeugt. Einen Fuß habe er auf der Ladekante des Busses gehabt, der andere habe auf der Straße gestanden. Diese Position sei nach dem durch den Beklagten zu 2. beschriebenen Ladevorgang nachvollziehbar. Zudem würden die Angaben durch die Bekundung des Zeugen K. bestätigt. Soweit der Zeuge ausgeführt habe, im Zeitpunkt der Berührung habe der Beklagte zu 2. keinen Fuß mehr im Wagen gehabt, sondern mit beiden Füßen auf der Straße gestanden, wichen zwar die Schilderungen voneinander ab. Wegen des langen Zeitraumes sei diese Abweichung aber kein Indiz für eine unglaubhafte Sachverhaltsdarstellung. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Zeuge das Unfallgeschehen tatsächlich beobachtet habe. Seine Schilderungen und die Angaben des Beklagten zu 2. ließen nicht den Rückschluss zu, das letzterer im Sinne des § 14 Abs. 1 StVO ausgestiegen sei. Das besondere, durch die Vorschrift umfasste Gefahrenpotential liege darin, dass der fließende Verkehr durch die zusätzliche Benutzung des Verkehrsraums aufgrund des Ein- bzw. Ausstiegs behindert werde. Dies setze aber voraus, dass es tatsächlich zu einer Erweiterung des Aktionsradius und somit zu einer räumlichen Reduzierung des Verkehrsraums komme. Es sei jedoch nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 2. tatsächlich seinen Wirkungsbereich vor dem VW-Bus im Zeitpunkt der Berührung vergrößert gehabt habe und den Verkehrsraum des Klägers durch einen Schritt in die Straße verengt habe. Wegen der Schilderung des Bewegungsablaufes durch den Beklagten zu 2. und durch den Zeugen K. sei die abweichende Unfallschilderung des Klägers nicht bewiesen. Die Beweisaufnahme habe ebenfalls ergeben, dass der Kläger bereits in Sichtweite gewesen sei, als der Beklagte zu 2. die Straße überquert habe. Ihm sei also bewusst gewesen, dass der Beklagte zu 2. einen Gegenstand verstaut habe, als er an dem VW-Bus habe vorbeifahren wollen. Der Zeuge K. habe im Rahmen seiner Aussage betont, dass der Kläger den Beklagten zu 2. auf jeden Fall aufgrund seiner Fußposition hätte sehen müssen. Der Kläger hätte deshalb etwaige Bewegungen des Beklagten zu 2. vorhersehen und durch Einhaltung eines angemessenen Abstands zum Fahrrad berücksichtigen müssen. Hätte der Kläger tatsächlich einen Seitenabstand von über 1 m zum VW-Bus gehabt, wie er bei seiner informatorischen Befragung angegeben habe, hätte der Beklagte zu 2. schon einen weiten Ausfallschritt oder mehrere einzelne Schritte machen müssen, damit es überhaupt zu einer Berührung der Unfallbeteiligten habe kommen können. Die Tatsache, dass der Kläger den Beklagten zu 2. berührt habe, zeige, dass jener keinen angemessenen Abstand eingehalten habe. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Sturzes durch sein mitgeführtes Handy abgelenkt gewesen, habe nach der Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden. Die Aussage der Zeugin R. sei für die Ermittlung des Unfallverlaufs und die ursächlichen Beiträge des Klägers sowie des Beklagten zu 2. nicht ergiebig gewesen. Die Vernehmung der Zeugen habe keine zusätzlichen Anhaltspunkte ergeben, die für die Rekonstruktion des fraglichen Geschehens durch einen Sachverständigen sprächen. Da die Unfallörtlichkeit durch die vorgelegten Lichtbilder ausreichend veranschaulicht worden sei und sie der Kammer aus eigener Wahrnehmung bekannt sei, habe auch auf einen Ortstermin verzichtet werden können. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er verfolgt seine erstinstanzlichen Zahlungs- und Feststellungsbegehren gegen beide Beklagte weiter. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht er im wesentlichen folgendes geltend: Die angefochtene Entscheidung sei in sich widersprüchlich. Obwohl das Landgericht einerseits ein Mitverschulden des Beklagten zu 2. hinsichtlich der Entstehung des Schadensereignisses festgestellt habe, weil es eine absolute Unabwendbarkeit des Sturzes verneint habe, sei es andererseits gleichwohl zu der Ansicht gelangt, dass eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz nicht gegeben sei. Die Tatsache, dass gegen den Beklagten zu 2. ein Bußgeldbescheid in Höhe von 50 DM wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 14, 24, 49 StVO und § 19 OWiG ergangen sei, sei ein starkes Indiz für die Feststellung, dass den Beklagten zu 2. zumindest eine ganz maßgebliche Mitschuld an dem Unfallgeschehen treffe, wenn nicht sogar die Alleinschuld. Zudem habe das Landgericht nicht die Widersprüche in dem Aussageverhalten des Zeugen K. gewürdigt. Denn nach den Angaben des Zeugen soll der Beklagte zu 2. einmal im entscheidenden Moment einen Fuß im Wagen und einen Fuß draußen stehen gehabt haben, und zum anderen soll er im selben Moment mit beiden Füßen auf der Straße genau vor dem Bus gestanden haben. Widersprüchlich seien auch die Angaben des Zeugen über den angeblichen Gebrauch eines Handys durch den Kläger. Der ihm, dem Kläger, zur Verfügung stehende Verkehrsraum sei keineswegs breit genug gewesen, dass er dem Beklagten zu 2. mühelos habe ausweichen können. Bei einer Körpergröße von 2,01 m und bei einer Fahrradlenkerbreite zwischen 65 cm und 80 cm habe er mit angewinkelten Armen bei der Fahrt eine Spannweite von mindestens 1,0 m gehabt. Damit sei ihm noch eine freie Fläche von 2,94 m auf der Fahrbahn verblieben, so dass es ihm schon nicht möglich gewesen sei, zu jeder Seite der Fahrbahn einen Abstand von mindestens 1,0 m einzuhalten. Die Höhe des Kleinbusses betrage insgesamt 196 cm, wobei wegen des heruntergezogenen Daches die Höhe reduziert gewesen sei. Wenn der deutlich über 1,80 m große Beklagte zu 2. einen Fuß in 35 cm Höhe habe abstellen müssen, habe er in jedem Fall seinen Oberkörper deutlich beugen müssen, um sich nicht den Kopf zu stoßen. Es sei davon auszugehen, dass er bei einem solchen Bewegungsablauf wenigstens 60 cm zurückgetreten sei. Da er, der Kläger, genau in dem Moment an dem Beklagten zu 2. vorbeigefahren sei, als dieser aus dem VW-Bus heraus- und gleichzeitig zurückgetreten sei, sei eine Berührung der beiden Personen nicht mehr zu vermeiden gewesen. Überdies habe das Landgericht den Haftungsgrund des § 14 StVO verkannt. Der von dem Beklagten zu 2. durchgeführte Ladevorgang von der Fahrbahnseite aus sei mit der in § 14 StVO normierten Gefährdung des fließenden Verkehrs vergleichbar. Überdies sei es grob fahrlässig gewesen, den Kleinbus von der Fahrbahnseite aus zu beladen, zumal der Beklagte zu 2. wegen der beengten Straßenverhältnisse mit relativ nah vorbeifahrenden Radfahrern habe rechnen müssen. Zudem macht der Kläger weitere Ausführungen zur Höhe der klagegegenständlichen materiellen Schäden. Der Kläger beantragt, 1. das am 11.08.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Krefeld 3 O 115/01 abzuändern; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für die bei dem Verkehrsunfall vom 27.05.1999 erlittenen Verletzungen zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; 3. festzustellen, dass die Beklagten auch für seine zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden als Folge des Verkehrsunfalles vom 27.05.1999 Ersatz zu leisten haben; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen in Euro umgerechneten Betrag i.H. v. 6.339,99 DM als Verdienstausfall für die Zeit von Juli 1999 bis Februar 2001 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie machen sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen und treten dem gegnerischen Rechtsmittelvorbringen im einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch der Senat ist der Ansicht, dass der Verschuldensanteil des Klägers hinsichtlich der Herbeiführung des streitgegenständlichen Schadensereignisses so sehr überwiegt, dass demgegenüber bei einer Abwägung aller unfallursächlichen Umstände die Betriebsgefahr, die von dem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten VW-Bus ausging, nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht fällt. In Bezug auf den Beklagten zu 2. lässt sich nicht feststellen, dass dieser durch ein fahrlässiges Fehlverhalten den Sturz des Klägers mit dem Fahrrad schuldhaft herbeigeführt hat. Der Kläger macht einerseits mit seiner Berufung zu Recht geltend, dass die Aussage des Zeugen K. besonders kritisch zu würdigen ist. Eine solch kritische Würdigung rechtfertigt indes nicht im Gegenschluss die Feststellung der Richtigkeit der klägerischen Unfallschilderung. Unabhängig von der Zeugenaussage ergibt sich aus dem eigenen Prozessvortrag des Klägers, dass er selbst schuldhaft das Kollisionsereignis durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu dem VW-Bus herbeigeführt hat, welcher in einer für ihn erkennbaren Weise am rechten Straßenrand beladen wurde. Zu Gunsten des Klägers streitet kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass der Beklagte zu 2. im Zusammenhang mit dem Beladen oder Verlassen des Fahrzeuges fahrlässig gegen § 14 StVO verstoßen hat. Eine Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme oder eine ergänzende Sachaufklärung des Senats durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch eine Ortsbesichtigung ist nicht geboten. Die Unfallstelle ist senatsbekannt und im Übrigen durch das zu den Akten gelangte Lichtbildmaterial in ihren maßgeblichen Einzelheiten hinreichend verdeutlicht. Gem. § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen schon dann, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle einer Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vergl. die Begründung des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 14/6036, S. 159; BGH NJW 2003, 3480). Eine derartige, dem Kläger günstige Beweisprognose vermag der Senat nicht zu stellen. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für den herannahenden Kläger der Beklagte zu 2. - wegen der durch ihn in der Schiebetüröffnung eingenommenen Schrittstellung mit einem auf der Straßenoberfläche verbliebenen Fuß - hinreichend deutlich als eine mit einem Ladevorgang befasst gewesene Person erkennbar war, zu der ein hinreichender Sicherheitsabstand einzuhalten war. II. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen: 1) Wie der Senat bereits in seinem aufhebenden Urteil vom 16. Dezember 2002 ausgeführt hat (Bl. 15/16 UA; Bl. 176, 176 R d.A.) hat sich das fragliche Geschehen bei dem Betrieb des VW-Busses im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG und bei dessen Gebrauch gem. §§ 3 PflVG, 10 AKB ereignet. Diese Feststellung ziehen die Beklagten nicht mehr in Zweifel. 2) Darüber hinaus lag kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vor. a) Der Kläger hat bei seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht angegeben, er habe von weitem gesehen, wie der Beklagte zu 2. mit einem größeren Gegenstand die Straße überquert habe und zu dem Bus hingegangen sei (Bl. 214 d.A.). Hätte der Beklagte zu 2. unter Berücksichtigung aller potentiellen Gefahrenmomente größtmögliche Sorgfalt und Umsicht walten lassen, hätte er den auf einem Fahrrad herannahenden Kläger bemerken und das Schadensereignis allein schon dadurch vermeiden können, dass er seinen Körper so lange nicht aus dem Innenraum des VW-Busses heraus bewegte, wie der Kläger noch nicht mit seinem Fahrrad vorbei gefahren war. b) Entgegen der durch ihn in seiner Berufungsbegründung vertretenen Ansicht rechtfertigt dies jedoch nicht die Annahme eines unfallursächlichen Mitverschuldens des Beklagten zu 2. Denn er durfte im Hinblick darauf, dass der Vorgang des Beladens des mit geöffneter seitlicher Schiebetür am Straßenrand abgestellten VW-Busses für den Kläger zumindest erkennbar war, darauf vertrauen, dass dieser den nach den Umständen erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem Fahrzeug einhielt. Bei Wahrung dieses Abstandes hätte der Beklagte zu 2. mit seinem Körper den Laderaum des Fahrzeuges vollständig verlassen können, ohne in eine kritische Begegnungssituation mit dem sich ihm seitlich auf dem Fahrrad nähernden Kläger zu geraten. 3a) Gem. § 14 Abs. 1 StVO muss sich derjenige, der ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Unfälle durch unvorsichtiges Türöffnen sind häufig, aber nahezu immer vermeidbar (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 14 StVO, Rdnr. 5 mit Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 14 StVO). Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2. unstreitig anlässlich der Beladung des VW-Busses keine Fahrzeugtür geöffnet hat, welche - wie etwa die Tür eines Personenkraftwagens - in den Fahrweg der Steinstraße hinein ragte. Denn der Beladevorgang erfolgte durch eine der Straße zugewandte geöffnete seitliche Schiebetür des Fahrzeuges auf der Beifahrerseite (vgl. den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 2 UA; Bl. 240 d.A. sowie die polizeiliche Unfallskizze Bl. 14 Beiakte). Mit dem Öffnen der seitlichen Schiebetür eines Nutzfahrzeuges oder mit der Beibehaltung des Öffnungszustandes ist in der Regel indes nicht das Gefährdungspotential verbunden, dem durch die strenge Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO begegnet werden soll. b) Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht zwar der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden (OLG Hamm DAR 2000, 64 = NZV 2000, 209). Diese Entscheidung betrifft jedoch den Fall einer unachtsamen Öffnung der Beifahrertür durch den Insassen eines Personenkraftwagens. Nach der Rechtsprechung des Senats gehört grundsätzlich auch das Herausnehmen von auf dem Rücksitz abgelegten Gegenständen noch zum Aussteigevorgang, innerhalb dessen äußerste Sorgfalt aufzubringen ist (Senat, Urteil vom 28. Dezember 1994, Aktenzeichen: 1 U 241/93, veröffentlicht in OLGR 1995, 38). Jedoch hatte auch diese Entscheidung einen Entladevorgang zum Gegenstand, bei welchem die linke Hecktür eines PKW geöffnet war. Eine solche Ausgangssituation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. 4) Der Kläger dringt nicht mit seinem Vorbringen durch, der Beklagte zu 2. habe in grob fahrlässiger Weise den Beladevorgang von der Fahrbahnseite aus vorgenommen, wo er mit fließendem Verkehr, insbesondere mit vorbeifahrenden Radfahrern, habe rechnen müssen (Bl. 293 d.A.). a) Ein VW-Bus der in Rede stehenden Art hat - wie senatsbekannt ist - eine Schiebetüröffnung gewöhnlich auf der Beifahrerseite. Wird ein solches Fahrzeug in Fahrtrichtung ordnungsgemäß (§ 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4 a) StVO) im Bereich des rechten Straßenrands abgestellt und durch die geöffnete Schiebetür beladen, so ist durch diesen Vorgang eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen. b) Hingegen war im vorliegenden Fall der VW-Bus in einer gleichzeitig als "Fahrradstraße" (Zeichen 220 zu § 41 StVO mit Zusatzschild) gekennzeichneten Einbahnstraße geparkt. In einer solchen Straße darf auch am linken Fahrbahnrand geparkt werden (Hentschel a.a.O., § 12 StVO, Rdnr. 58 b)). Dem Vorbringen des Klägers zufolge war zum Unfallzeitpunkt die Steinstraße beidseitig zugeparkt (Bl. 224, 225 d.A.). Damit hatte der Beklagte zu 2. keine Möglichkeit, den VW-Bus an den - entgegen der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - rechten Fahrbahnrand zu versetzen. Um die hinter der Fahrgastzelle gelegene Ladefläche des VW-Busses vollständig für den Möbeltransport ausnutzen zu können, musste der Beklagte zu 2. zwangsläufig die auf der Beifahrerseite gelegene Schiebetüröffnung in Anspruch nehmen und auf dem Weg dorthin mit den Möbelstücken die Steinstraße überqueren. Ein irgendwie gearteter Fahrlässigkeitsvorwurf lässt sich mit diesem Vorgang nicht in Verbindung bringen. Insbesondere war es dem Beklagten zu 2. nicht zuzumuten, den Versuch einer Beladung des Fahrzeuges von der vorderen linken Fahrertür aus vorzunehmen. Selbst wenn dies mangels einer Trennwand zwischen Fahrgastzelle und hinterem Laderaum möglich gewesen wäre, hätte das Einbringen größerer Gegenstände - wie etwa eines Korbstuhls - erhebliche, möglicherweise nicht zu überwindende, Schwierigkeiten mit sich gebracht. 5) Damit kommt als Anknüpfungspunkt für ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2. nur sein Verhalten anlässlich der Beendigung des Beladevorgangs in Betracht, als er im Begriffe war, mit seinem Körper den Laderaum zur Fahrbahn der Steinstraße hin zu verlassen. Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2. lässt sich jedoch auch für diese letzte Phase des Geschehens vor dem Unfallereignis nicht feststellen. a) Der Beklagte zu 2. hat bei seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht im Termin am 15. Juni 2003 angegeben, er habe sich bei der Beladung nicht in den Bus hinein begeben, sondern sich "relativ weit vorgebeugt", wobei er einen Fuß auf die "Ladekante vorne" gestellt habe, während "der andere Fuß auf der Straße" gestanden habe. Aus dieser Position heraus habe er sich nach dem Einladen des Stuhles aufgerichtet und in dem Moment habe er den Kläger auf seinem Fahrrad wahrgenommen (Bl. 214, 215 d.A.). Er habe dann "noch nach ihm gegriffen und das Fahrrad noch am Lenker erwischt". Der Kläger sei dann "zur Seite umgekippt" (Bl. 215 d.A.). b) Unterstellt man die Richtigkeit dieser Schilderung, ist kein Verstoß des Beklagten zu 2. gegen die Bestimmung des § 1 StVO oder gegen ein sonstiges Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ersichtlich. Denn der Beklagte zu 2. hat sich danach nicht im Zuge des Verlassens des Laderaumes des VW-Busses von dem Fahrzeug weg bewegt. Vielmehr blieb die Beinstellung im Moment des Schadensereignisses unverändert, die er schon bei dem Beladevorgang eingenommen hatte. Blieb nun aber ein Fuß auf der Straße und der andere auf der Ladekante des Busses, kann mit dem Aufrichten des Oberkörpers des Beklagten zu 2. im Moment der Annäherung des Klägers keine nennenswerte Verengung der Fahrbahnbreite verbunden gewesen sein, die ihm auf der Steinstraße zur Verfügung stand. Dies gilt selbst für den Fall, dass seinem Berufungsvorbringen gemäß die ihm verbliebene Durchfahrtbreite 2,94 m betragen haben sollte (Bl. 269 d.A.). c) Die Darstellung des Beklagten zu 2., er habe nach dem Fahrrad "gegriffen" und dieses "noch am Lenker erwischt", lässt nicht den Rückschluss zu, dass der Kläger erst infolge dieses Vorganges das Gleichgewicht verloren hat und gestürzt ist. Dem steht sein eigenes Vorbringen entgegen, der Beklagte zu 2. habe zur Vermeidung des Sturzes noch versucht, ihn als Radfahrer festzuhalten, was allerdings nicht gelungen sei (Bl. 159 d.A.). In Übereinstimmung damit steht die schriftliche Schilderung des Zeugen K. vom 6. Juni 1999 zu dem Aktenzeichen 14 Js 694/99 StA Krefeld (Bl. 10, 11 Beiakte). Der gezielte Zugriff des Beklagten zu 2. war somit nicht der Auslöser des Sturzes, sondern er sollte dessen Verhinderung dienen. d) Soweit der Beklagte zu 2. bei seiner Befragung angegeben hat, er habe im Zeitpunkt seines Aufrichtens "nach links geschaut", weil wegen der Einbahnstraßenregelung "nur von dort Verkehr kommen konnte" (Bl. 215 d.A.), wird zwar deutlich, dass er nicht an die Ausgestaltung der Steinstraße als "Fahrradstraße" gedacht hat.

aa) Dies rechtfertigt indes nicht die Feststellung eines unfallursächlichen Fehlverhaltens gegenüber dem Kläger. Da der Beklagte zu 2. - folgt man seiner Darstellung - die bei dem Beladevorgang eingenommene und durch einen höhenmäßigen Versatz der Füße gekennzeichnete Standposition in der Schiebetüröffnung auch nach dem Absetzen des transportierten Stuhles nicht verändert hatte, war aus den dargelegten Gründen mit seiner Körperhaltung keine nennenswerte Verengung der dem Kläger zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite verbunden. Folglich war es für den Beklagten zu 2. in dieser Ausgangsposition auch nicht zwingend geboten, sich durch einen Blick in die Fahrtrichtung des Klägers zu vergewissern, ob von dort Fahrradverkehr nahte. bb) Vielmehr durfte der Beklagte zu 2. darauf vertrauen, dass gegen die Einbahnstraßenrichtung sich bewegende Fahrradfahrer zu dem rechtsseitig abgestellten VW-Bus und zu seinem unmittelbar in der Schiebetüröffnung positionierten Körper in Beachtung der Verpflichtung aus § 1 StVO einen hinreichenden Sicherheitsabstand einhielten, der eine problemlose Vorbeifahrt ermöglichte. Dies gilt in Bezug auf den Kläger umso mehr aufgrund der Tatsache, dass er schon von weitem gesehen hatte, dass der Beklagte zu 2. mit einem größeren Gegenstand die Steinstraße überquert hatte, den er in den Bus verbrachte (Bl. 214 d.A.). Träfe die Schilderung des Beklagten zu 2. zu, wäre wegen seiner Körperhaltung in der Schiebetüröffnung des Fahrzeuges auch ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass er sich im Zuge des Beladevorganges noch nicht von dem Fahrzeug gelöst hatte. Zwar hatte nach § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO der Kläger als Teilnehmer des fließenden Verkehrs Vorrang gegenüber einem querungswilligen Fußgänger. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger den Sicherheitsabstand so zu bemessen hatte, dass er problemlos an einem rechtsseitig vor einem parkenden Fahrzeug positionierten Passanten vorbei fahren konnte. Unter normalen Verhältnissen darf ein Verkehrsteilnehmer das korrekte Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers erwarten (Hentschel a.a.O., § 2 StVO, Rdnr. 24 mit Rechtsprechungsnachweisen). 6) In Abweichung von der Sachverhaltsschilderung des Beklagten zu 2. hat der Kläger bei seiner informatorischen Befragung angegeben, als er die Höhe des geparkten Busses erreicht habe, sei der Beklagte zu 2. "rückwärts aus dem Bus raus" gekommen und habe ihn "angerempelt", so dass er mit seinem Fahrrad zu Fall gekommen sei (Bl. 214 d.A.). Diese Darstellung hat jedoch nach den Bekundungen des Zeugen K. ebenso wenig eine Bestätigung gefunden, wie die weitere Angabe des Klägers, er habe zu dem Bus einen Seitenabstand eingehalten, den er "auf etwa 1 m bis 1,50 m schätze" (Bl. 214 d.A.). a) Der Zeuge K. hat bei seiner Befragung durch das Landgericht im Beweisaufnahmetermin am 5. Juni 2003 bekundet, der Beklagte zu 2. habe sich anlässlich des Beladevorganges in den Bus "reingebeugt", wobei er "einen Fuß im Wagen und einen Fuß draußen" gehabt habe (Bl. 216 d.A.). In dem Augenblick, als der Beklagte zu 2. habe zurücktreten wollen, sich dazu "vorgebeugt habe", aber "noch im Wagen drin" gewesen sei, sei es dann zu einer streifenden Berührung mit dem Kläger gekommen (Bl. 216 d.A.). Diese Schilderung steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Bekundung des Zeugen K. bei seiner Vernehmung im früheren Beweisaufnahmetermin des Landgerichts vom 8. November 2001 (Bl. 70 d.A.). Seinerzeit hatte er noch konkretisierend angegeben, der Kläger sei in dem Moment "sehr dicht an dem VW-Bus vorbei gefahren", als er Beklagte zu 2. "sich wieder aufgerichtet" habe (Bl. 70 d.A.). Insoweit ist auch kein Widerspruch zu der bezeichneten schriftlichen Darstellung des Zeugen vom 6. Juni 1999 erkennbar (Bl. 10, 11 Beiakte). b) Erstmals im Beweisaufnahmetermin am 5. Juni 2003 hat der Zeuge berichtet, im Zeitpunkt der Berührung der Beteiligten habe der Beklagte zu 2. "keinen Fuß mehr im Wagen" gehabt, sondern habe "mit beiden Füßen auf der Straße, aber genau vor dem Bus" gestanden, wobei sein Gesicht in die Richtung des Fahrzeuges gewiesen habe (Bl. 217 d.A.). Indes rechtfertigt diese Divergenz nicht die Annahme einer durchgehend falschen Aussage des Zeugen zugunsten des Beklagten zu 2. Im Ergebnis kann die Entscheidung der Tatsachenfrage dahinstehen, ob im Moment des Zusammenstoßes der Beklagte zu 2.) die bezeichnete Schrittstellung in der Schiebetüröffnung des Wagens beibehalten hatte, oder ob er - wie zuletzt durch den Zeugen K. geschildert - den zweiten Fuß bereits auf die Straßenoberfläche gestellt hatte. Deshalb besteht auch keine Notwendigkeit zur einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen durch den Senat nach Maßgabe des § 398 Abs. 1 ZPO. Entscheidend ist jedenfalls folgendes: Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beklagte zu 2.) den dem Kläger zur Verfügung stehenden Verkehrsraum pflichtwidrig so verengt hat, dass dieser bei der Vorbeifahrt an dem VW-Bus zwangsläufig zu Fall kommen musste. Im Kern konstant ist die Darstellung des Zeugen K., der zufolge sich der Beklagte zu 2. sowohl in der vorkollisionären Phase des Geschehens als auch zum Unfallzeitpunkt selbst sich so dicht an dem VW-Bus aufgehalten hat, dass der Kläger bei Einhaltung eines noch nicht einmal übermäßig großen Sicherheitsabstandes das Kollisionsereignis ohne weiteres hätte vermeiden können. 7) Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt die Feststellung, dass er seinen Sturz wegen der Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes selbst verschuldet hat. Er behauptet, der Beklagte zu 2. sei bei einer Körpergröße von über 1,80 m bei dem Verlassen des VW-Busses nach dem Beladevorgang wenigstens 60 cm zurück getreten. Da er, der Kläger, genau in diesem Moment an dem Beklagten zu 2. vorbei gefahren sei, sei eine Berührung der beiden Personen für ihn nicht mehr zu verhindern gewesen (Bl. 270 d.A.). Bei diesem Sachverhalt ist dem Kläger der Vorwurf zu machen, unter Verstoß gegen § 1 StVO nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem parkenden VW-Bus mit der geöffneten Schiebetür eingehalten zu haben. Allein schon aus diesem Grund bedarf es nicht der Einholung des Sachverständigengutachtens, welches der Kläger zum Nachweis der Richtigkeit seines Vorbringens beantragt. a) Einerseits müssen Fahrzeugführer bei der Straßenbenutzung möglichst weit rechts fahren (§ 2 Abs. 2 StVO). Jedoch ist ein Sicherheitsabstand nach rechts je nach den örtlichen Verhältnissen und der eingehaltenen Geschwindigkeit erforderlich. Auch zu geparkten Fahrzeugen ist ein situationsabhängiger Abstand einzuhalten, der in der Regel etwa 1 m beträgt (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., Anhang zu § 16 StVG, Rdnr. 154 mit Hinweis auf KG VM 1985, Nr. 83). Bei beengten Verhältnissen kann der Abstand auch geringer ausfallen (Greger a.a.O. mit Hinweis auf OLG München VRS 75, 249 sowie OLG Hamm MZV 1993, 27). b) Nach Lage der Dinge kann keine Rede davon sein, dass zum Unfallzeitpunkt auf der Steinstraße nach der Verkehrssituation die Verhältnisse so beengt waren, dass der Kläger den situationsabhängigen Sicherheitsabstand hätte unterschreiten dürfen. aa) Unstreitig hat im Moment der versuchten Vorbeifahrt des Klägers an dem VW-Bus kein weiteres Fahrzeug den ihm zur Verfügung stehenden Bewegungsraum auf der Straße eingeengt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2002 dargelegt hat, ist die S.straße ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallskizze (Bl. 14 Beiakte) am Unfallort hinreichend breit, so dass der Kläger problemlos mit einem weitaus größeren Sicherheitsabstand als einem solchen von 1 m an dem rechtsseitig abgestellten VW-Bus hätte vorbei fahren können (Bl. 12 UA; Bl. 174 R d.A.). bb) Unschlüssig ist der durch den Kläger in seiner Berufungsbegründung erhobene Einwand, nach den örtlichen Verhältnissen sei es unmöglich gewesen, zu jeder Seite der Fahrbahn einen Abstand von mindestens 1,0 m einzuhalten (Bl. 269 d.A.). Selbst wenn ihm wegen der rechts- und linksseitig parkenden Fahrzeuge nur eine Durchfahrtbreite von maximal 3,94 m zur Verfügung gestanden hätte und er selbst unter Berücksichtigung seiner Körpergröße von 2,01 m und der Fahrradlenkerbreite sowie der notwendigen Anwinklung seiner besonders langen Arme eine "Spannweite" von mindestens 1 m eingenommen hätte, wäre ihm - gerechnet von der Fahrbahnmitte aus - nach rechts und links noch ein Bewegungsspielraum von 2,94 m verblieben. Damit steht außer Zweifel, dass er anlässlich der Vorbeifahrt an dem geparkten VW-Bus einen Sicherheitsabstand von deutlich mehr als 1 m hätte einhalten können. Dies ergibt sich auch aus den Lichtbildern, welche die Verkehrssituation am Unfallort mit den beidseitig zugeparkten Straßenrändern zeigen (Bl. 222 d.A.). Zudem sind die Verkehrsverhältnisse am Unfallort senatsbekannt. c) Der Mindestabstand, den der fließende Verkehr einhalten muss, richtet sich nach den Umständen des Falles. Mit einem leichten Öffnen der Tür eines haltenden Fahrzeuges ist zu rechnen (OLG Hamm OLGR 1992, 181). Dabei ist ein Abstand von 0,5 m zu knapp bemessen (OLG Hamm a.a.O. mit Hinweis auf KG VR 1986, 1123, 1124). d) Zwar ist im Nachhinein nicht mehr aufklärbar, welchen Seitenabstand der Kläger zu dem VW-Bus genau eingehalten hat. Jedoch lässt sein Berufungsvorbringen, der Beklagte zu 2. sei im Zuge des Verlassens des Fahrzeuges wenigstens 60 cm zurück getreten mit der Folge einer unvermeidlichen Berührung der beiden Personen, den Rückschluss zu, dass der Kläger sich bei der Vorbeifahrt an dem VW-Bus diesem bis auf die angegebene Distanz von 60 cm genähert hat. Damit war jedoch der nach der konkreten Verkehrssituation erforderliche Sicherheitsabstand deutlich unterschritten. aa) Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Kläger - wie er bei seiner informatorischen Befragung eingeräumt hat - schon von weitem wahrgenommen hat, dass der Beklagte zu 2. einen größeren Gegenstand, möglicherweise einen Korbstuhl, über die Straße zu dem Bus verbrachte und damit in dem Wagen verschwand (Bl. 214 d.A.). Da der Kläger bei seiner Annäherung die Schiebetür des Busses noch in einem geöffneten Zustand vorfand, sie zumindest geöffnet hätte wahrnehmen können und nach den obigen Feststellungen für ihn der Beklagte zu 2. in dem Türausschnitt mit einem Fuß auf der Straße stehend wahrnehmbar war, durfte der Kläger nach Lage der Dinge nicht von der Annahme einer völligen Ruhesituation in Höhe des VW-Busses ausgehen. Vielmehr hätten ihm die äußerlich sichtbaren Umstände Veranlassung geben müssen, die Eventualität in Betracht zu ziehen, dass die mit dem Beladevorgang befasste Person im Moment seiner Vorbeifahrt das Fahrzeug wieder verließ. Zudem musste der Kläger wegen der auch aus der Entfernung erkennbaren Körpergröße des Beklagten zu 2. (über 1,80 m) damit rechnen, dass der von diesem bei dem rückwärtigen Verlassen des Fahrzeuges benötigte Bewegungsraum nicht gerade klein - jedenfalls nicht weniger als 60 cm - ausfiel. bb) Auch ist das Vorbringen des Klägers zu berücksichtigen, die Breite seines Fahrradlenkers betrage zwischen 65 cm und 80 cm und wegen der bei einer eigenen Körpergröße von 2,01 m bei der Fahrt angewinkelten, besonders langen Arme, habe er eine Spannweite von mindestens 1,0 m eingenommen (Bl. 269 d.A.). Bei dieser Sachlage wäre der durch ihn nach rechts zu dem VW-Bus eingehaltene Abstand in der Größenordnung von 60 cm sogar noch geringer ausgefallen als die Breite seines Fahrradlenkers, obwohl ihm auf der Straße ein hinreichender Bewegungsspielraum zur Verfügung stand. Nicht zuletzt diese Zusammenhänge verdeutlichen, in welchem Ausmaß der Kläger das Erfordernis des notwendigen seitlichen Sicherheitsabstandes missachtet hat. cc) Dabei kann dahinstehen, ob entsprechend der Behauptung der Beklagten der Kläger bei der Annäherung an die Unfallstelle durch die Betätigung eines Mobiltelefons abgelenkt war. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, worauf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hin deutet, war die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu dem seitlich geparkten VW-Bus, der erkennbar Gegenstand eines Beladevorganges war, mit einem überaus hohen Gefahrenpotential verbunden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass sich der Kläger auf seinem Fahrrad in einer, wie sein nachfolgender Sturz verdeutlicht, leicht zu störenden Gleichgewichtslage befand. dd) Hält ein Radfahrer von einem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 cm bis 80 cm ein, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehweges seine Pflichten aus § 1 StVO erfüllt (BGH, Urteil vom 26. April 1957, Aktenzeichen: VI ZR 66,56). Diese Abstandsangabe kann jedoch nicht auf den Fall übertragen werden, dass sich ein Radfahrer einem erkennbar von einem Beladevorgang betroffenen Nutzfahrzeug nähert und die mit dieser Verrichtung befasste Person die Ladeöffnung noch nicht, oder zumindest nicht vollständig, verlassen hat. ee) Der Kläger hätte einen Seitenabstand wahren müssen, der dem Beklagten zu 2. einen hinreichenden Bewegungsspielraum für ein - ggf. auch rückwärtiges - Verlassen des VW-Busses beließ, um sich von einem Standort vor der Ladeöffnung einen hinreichend zuverlässigen Überblick über die Verkehrssituation auf der S.straße zu verschaffen. Dass dieser Bewegungsspielraum wegen der für den Kläger auch aus der Entfernung erkennbar gewesenen Körpergröße des Beklagten zu 2. nicht zu gering in Ansatz gebracht werden darf, ist bereits dargelegt. Selbst wenn man den Beklagten zu 2. für verpflichtet hielte, sich bereits bei dem rückwärtigen Verlassen des Fahrzeuges durch seitlich nach hinten gerichtete Blicke ein Bild über die Verkehrssituation auf der S.straße zu verschaffen, musste er zwangsläufig seinen Körper ein Stück weit nach draußen bewegen, um sich das dazu erforderliche Sichtfeld zu eröffnen. Damit hatte er einen Platzbedarf, der entsprechend dem Berufungsvorbringen des Klägers als nicht zu gering erwartet werden durfte und dem er bei Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 1 m oder mehr hinreichend Rechnung getragen hätte. Auch hätte der Kläger dann durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam machen können, was ihm wegen der zu dichten Annäherung und dem damit verbundenen plötzlichen Hineingeraten des Beklagten zu 2. in seine Bewegegungslinie offensichtlich nicht mehr möglich war. 8) Der Vertrauensgrundsatz greift zu Gunsten des Beklagten zu 2. auch für den Fall ein, dass er entsprechend dem Berufungsvorbringen des Klägers nach der Beendigung des Ladevorganges eine Rückwärtsbewegung in der Größenordnung von 60 cm gemacht haben sollte. a) Es ist senatsbekannt und im Übrigen auch den zu den Akten gelangten Lichtbildern von dem Verlauf der S.straße zu entnehmen (Bl. 131, 222 d.A.), dass die innerstädtische Straße sowohl aus nördlicher als auch aus südlicher Annäherungsrichtung gut einsehbar ist. Es handelt sich um eine Anliegerstraße ohne großes Durchgangsverkehraufkommen. Deshalb ist sie auch als "Fahrradstraße" ausgeschildert. Unstreitig war der Kläger der einzige Teilnehmer des fließenden Verkehrs, der anlässlich des fraglichen Geschehens die Unfallstelle passierte. Er räumt ein, schon von Weitem den Gang des Klägers mit einem größeren Gegenstand über die Straße zu dem VW-Bus hin wahrgenommen zu haben. b) Der Beklagte zu 2. durfte nach den Umständen von der Annahme ausgehen, dass die offen stehende Schiebetür sowie seine Körperhaltung in der Türöffnung dem fließenden Verkehr die Durchführung einer Verrichtung in oder an dem Laderaum des Fahrzeuges signalisierten. Allein schon wegen seiner Körpergröße von über 1,80 m, die anlässlich der Straßenüberquerung dem Kläger nicht verborgen geblieben sein kann, verstand es sich nach den Umständen von selbst, dass der Beklagte zu 2. bei dem Verlassen des Laderaumes - in welcher Bewegungsrichtung auch immer - einen nicht unerheblichen Platzbedarf zur Straße hin hatte. Da nach der Verkehrssituation dem fließenden Verkehr die Einhaltung eines mehr als ausreichenden Sicherheitsabstandes zu dem VW-Bus ohne Weiteres möglich war, ergab sich für den Beklagten zu 2. kein konkreter Grund zu der Befürchtung, ein Radfahrer oder ein sonstiger Verkehrsteilnehmer werde so dicht an der Ladeöffnung des Fahrzeuges vorbei fahren, dass ihm noch nicht einmal ein kollisionsfreies Verlassen des Innenraumes des Wagens möglich sein werde. 9) Für die Annahme einer Haftung des Beklagten zu 2. als Fahrzeugführer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG ist kein Raum. Damit greift zu seinen Lasten auch nicht die vermutete Verschuldenshaftung nach Maßgabe des Satzes 2 dieser Vorschrift ein. Unstreitig war Fahrzeughalterin die Versicherungsnehmerin des Beklagten zu 1., Frau M. S.. Allein aus der Tatsache, dass diese den VW-Bus für einen Umzug des Beklagten zu 2. zur Verfügung gestellt hatte, folgt nicht, dass dieser in einer Eigenschaft als Fahrer des Wagens den Beladevorgang vorgenommen hatte. Ebenso wenig ist der Beklagte zu 2. als Fahrzeugführer in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige aufgeführt. III. Bei einer Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gem. §§ 9 StVG, 254 BGB fällt die von dem Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht. Damit scheidet auch eine Ersatzverpflichtung der Beklagten zu 1. nach § 7 StVG aus, die ohnehin nur für die materiellen Schäden des Klägers in Betracht kommt. 1) Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges war denkbar gering. Es war ordnungsgemäß am linken Rand der als Einbahnstraße ausgewiesenen S.straße abgestellt. Da der Beklagte zu 2. das Fahrzeug mittels eines Schiebetürmechanismus geöffnet hatte, ragte keine Türklappe des Fahrzeuges in die Fahrbahn hinein. Er hatte im Inneren des Wagens den Vorgang des Beladens mit einem Korbstuhl bereits abgeschlossen und musste sich danach notwendiger Weise wieder ganz auf die Straße zurück bewegen. 2a) Ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallskizze hat die Steinstraße an der Unfallstelle eine Breite von 6,30 m. Zieht man davon die auf die rechts- und linksseitigen Parkstreifen entfallenden Flächenbreiten (1,0 m + 1,20 m) ab, verbleibt eine Durchfahrtbreite von 4,10 m. b) Sollte der Beklagte zu 2. bei dem Verlassen des VW-Busses einen Raumbedarf in der Größenordnung von 0,6 m gehabt haben, hätte er die zur Verfügung stehende Straßenbreite in einem Umfang von weniger als 15 % in Anspruch genommen. Berücksichtigt man demgegenüber, dass der Beklagte zu 2. einen Abstand zu dem VW-Bus mit der geöffneten Schiebetür einhielt, welcher noch nicht einmal der vollen Breite seines Fahrradlenkers entsprach, ist für eine auf den Fahrzeugbetrieb bezogene Einstandspflicht der Beklagten zu 1. kein Raum mehr. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt entsprechend der Festsetzung zu Ziff. IV des Senatsurteils vom 16. Dezember 2002 (Bl. 16 UA; Bl. 176 R d.A.) 79.935,37 EUR. Dieser Betrag macht auch die Beschwer des Klägers aus. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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