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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.04.2007
Aktenzeichen: I-1 U 189/06
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, StVO


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 517
ZPO § 517 2. Hs
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
StVG § 17 Abs. 1
StVO § 1 Abs. 2
StVO § 9 Abs. 5
StVO § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Juli 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der zweitinstanzlichen Nebenintervention trägt die Beklagte zu 1.

Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1. zu 2/3 und der Beklagten zu 2. zu 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses verurteilt. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch.

1.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken.

Der Umstand, dass neben den Beklagten zu 1. und 2. Erstere auch "für den Beklagten zu 3." Berufung eingelegt hat, ist angesichts der Nebenintervention der Beklagten zu 1. nicht zu beanstanden (§ 67 2.Hs ZPO).

Insofern ist auch die Berufungsfrist nach § 517 ZPO im Hinblick auf den Beklagten zu 3. gewahrt. Diesem wurde nämlich das angefochtene Urteil ausweislich des Akteninhalts (noch) nicht zugestellt, so dass die Berufungsfrist für den Beklagten zu 3. gemäß § 517 2.Hs ZPO erst am 27.12.2006 zu laufen begann.

2.

Nachdem jedenfalls nach Durchführung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme erwiesen ist, dass die von dem Kläger und dem Beklagten zu 3. geschilderte Fahrzeugkollision tatsächlich stattgefunden hat und dieser Aspekt auch von der Berufung nicht mehr aufgegriffen wird, kommt es vorliegend im Wesentlichen auf die Frage an, ob es sich -wie von den Beklagten zu 1. und 2. behauptet- um ein gestelltes Schadensereignis oder -entsprechend der Behauptung des Klägers- um ein reales Unfallgeschehen gehandelt hat.

Dass das Landgericht nach Erhebung der Beweise zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein manipulatives Vorgehen der Unfallbeteiligten nicht als erwiesen angesehen werden kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltpunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Solche konkreten Anhaltspunkte sind hinsichtlich der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung nicht ersichtlich. Auch der erkennende Senat ist nicht mit der notwendigen Sicherheit davon überzeugt, dass der Kläger vorliegend Ansprüche aus einem gestellten "Unfall" herleitet. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Geschehen in der Tat einige Aspekte aufweist, die als Indizien für einen gestellten Unfall angesehen werden könnten. Insgesamt sind diese für eine Manipulation sprechenden Indizien jedoch in der gebotenen Gesamtschau nicht von derartigem Gewicht, dass keine vernünftigen Zweifel an der "Freiwilligkeit" des Schadengeschehens verbleiben würden.

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

a)

Auszugehen ist von dem beweisrechtlichen Ansatz, dass die Beklagten die Einwilligung des Klägers in die Verletzung seines Eigentums nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO zu beweisen haben.

Die Regeln des Anscheinsbeweises kommen den Beklagten dabei nicht zu Gute.

Denn ein Anscheinsbeweis kommt nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, wenn also ein bestimmter Lebenssachverhalt vorliegt, der generell den Schluss auf eine bestimmte andere Tatsache zulässt. Ist eine derartige Typizität gegeben, ist der Beweis vorläufig erbracht und es ist dann Sache des Gegners, diesen Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern. Im Bereich der Unfallmanipulation kommt ein derartiger Anscheinsbeweis aber nicht in Betracht, weil es in dem Bereich individueller Willensentschlüsse keine Typizität gibt (vgl. BGH VersR 1987, 503; VersR 1988, 863; ständige Rechtsprechung des Senats).

Da der direkte Beweis einer Einwilligung des Geschädigten in der Regel -so auch vorliegend- nicht zu führen ist, ist die Gegenseite auf den Indizienbeweis angewiesen, in dessen Rahmen eine Gesamtschau der für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Tatsachen zu erfolgen hat.

b)

Dieser Beweis ist der Beklagtenseite vorliegend aber nicht gelungen.

aa) Dass sich der Beklagte zu 3. und der Kläger entsprechend der Behauptung der Beklagten tatsächlich in irgendeiner Form vor dem Unfallgeschehen gekannt hätten, ist durch nichts belegt.

bb) Die vermeintlich ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 3. und des Zeugen M haben die Beklagten bereits nicht substantiiert dargetan; dass dies auch auf den Kläger zuträfe, ist dem Vorbringen der Beklagten ohnehin nicht zu entnehmen.

cc) Weder Unfallort noch Unfallzeit weisen irgendwelche markanten Auffälligkeiten auf.

Für die Anwesenheit sowohl des Beklagten zu 3. als auch des Zeugen M am Unfallort haben beide eine plausible Erklärung abgegeben: Der Beklagte zu 3. hatte kurz zuvor mit seinem Taxi einen Fahrgast abgesetzt, der Zeuge M befand sich in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung auf Parkplatzsuche.

dd) Die Hinzuziehung der Polizei stellt kein tragendes Indiz für eine Unfallmanipulation dar.

Da der Beklagte zu 3. und der Zeuge M einander nicht kannten - wovon mangels entsprechender Anhaltspunkte auszugehen ist-, erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die Polizei zur Unfallaufnahme hinzugezogen wurde, zumal der Zeuge M mit einem geliehenen Fahrzeug des Klägers unterwegs war und es sich bei dem vom Beklagten zu 3. gesteuerten Fahrzeug um ein Taxi seines Arbeitgebers gehandelt hat (wobei die Verwendung eines Taxis als Schädigerfahrzeug bei einer Unfallmanipulation als solche bereits untypisch ist). Hätten die Unfallbeteiligten gleichwohl bei dieser Ausgangslage von der Hinzuziehung der Polizei abgesehen, hätte man diesem Umstand mit mindestens dem gleichen Gewicht ebenfalls indizielle Bedeutung für eine Unfallmanipulation beimessen können.

ee) Die eindeutige Verschuldensfrage ist in gleichem Maße als eher neutraler Gesichtspunkt zu bewerten.

Zwar ist gerade dieser Aspekt typischerweise prägend für ein fingiertes Unfallgeschehen, da nur so die sichere Grundlage für eine vollständige Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers geschaffen wird. Es ist aber andererseits auch nicht zu verkennen, dass Unfälle, die allein auf dem Verschulden nur eines der Unfallbeteiligten beruhen, keine Seltenheit darstellen. Eine ungewöhnliche Konstellation ist darin jedenfalls nicht zu erkennen.

ff) Gewisse Merkmale des beschädigten Fahrzeuges mögen durchaus Anlass geben, eine kritische Überprüfung des Geschehens vorzunehmen. Letztlich durchgreifende Anhaltspunkte für ein Manipulationsgeschehen lassen sich aber auch hieraus nicht ableiten.

Der klägerische Pkw gehört sicherlich zu dem bei Unfallmanipulationen häufig verwendeten Fahrzeugtyp der Oberklasse älteren Baujahrs mit relativ hoher Laufleistung.

Auch die Existenz von Vorschäden kann als klassisches Indiz für ein manipulatives Schadensereignis bezeichnet werden.

Für den hiesigen Fall gelten insoweit aber einige wesentliche Einschränkungen. So ist festzuhalten, dass der an der Hintertür vorhandene Schaden offensichtlich ordnungsgemäß behoben war und damit für den Kläger keinen nachvollziehbaren Anlass bot, einen erneuten Schaden in dem entsprechenden Bereich bewusst und gewollt herbeizuführen beziehungsweise herbeiführen zu lassen.

Soweit der Sachverständige S ferner einen weiteren, nicht behobenen Vorschaden im Anstoßbereich in der Form einer Streifspur an der Rammleiste festgestellt hat, dürfte auch dieser Schaden kaum ein vernünftiges Motiv für einen etwaigen Versicherungsbetrug seitens des Klägers darstellen. Es handelt sich hierbei um einen Bagatellschaden, der mit nur geringem finanziellen Aufwand zu beheben war, wie die nachvollziehbare und von den Beklagten auch nicht angegriffene Berechnung des Landgerichts zeigt.

Da sämtliche anderen an dem klägerischen Fahrzeug vorhandenen Schäden, auch die Beschädigung der Fahrertür, mit dem von dem Kläger geschilderten Unfallgeschehen kompatibel sind, lässt sich ein wirklich gravierender Vorschaden, der ein entsprechendes kriminelles Vorgehen des Klägers erklärbar machen könnte, nicht feststellen.

Dass diese von dem Sachverständigen S aufgezeigten Vorschäden seinerzeit von dem Kläger gegenüber dem Sachverständigen S nicht offen gelegt wurden, kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen.

Es gibt keine Verpflichtung des Geschädigten, ordnungsgemäß reparierte Vorschäden (wie den vorliegenden an der hinteren Tür) von sich aus dem Sachverständigen zu offenbaren. Dies gilt vorliegend umso mehr, als nach den Ausführungen des Sachverständigen S dieser Vorschaden für jeden einigermaßen sachkundigen Betrachter problemlos zu erkennen gewesen wäre. Unter diesen Umständen durfte der Kläger darauf vertrauen, dass der Sachverständige S diesen Vorschaden erkennen und, soweit dieser ihn für relevant gehalten hätte, auch berücksichtigen würde.

Was die Streifspur an der Rammleiste anbetrifft, hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, dass dieser ihm zuvor nicht aufgefallen sei. Dieser Einlassung mag man mit Skepsis begegnen, widerlegen lässt sie sich letztlich nicht. Die Streifspur ist ausweislich der vorhandenen Lichtbilder jedenfalls nicht so hervorstechend, dass sie sofort ins Auge fallen müsste.

In diesem Zusammenhang muss auch in Betracht gezogen werden, dass selbst das Verschweigen von nicht behobenen Vorschäden im Neuschadensbereich nicht stets zwingend auf eine Unfallmanipulation hindeutet. Gerade bei kleineren, leichten Vorschäden mag auch mancher "echte" Geschädigte der Versuchung erliegen, diese nachträglich dem tatsächlich erlittenen Unfallschaden unterzuschieben und so eine passende Gelegenheit auszunutzen, alle Schäden in einem Arbeitsgang auf Kosten Dritter beheben zu lassen.

gg) Die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis ist zwar ebenfalls Teil einer typischen Konstellation bei Unfallmanipulationen.

Andererseits handelt es sich aber nicht nur um eine völlig legale, sondern zudem auch durchaus geläufige Schadensabrechnungsweise. Grund zum Argwohn kann dieser Aspekt lediglich im Zusammenspiel mit anderen, eindeutigen Beweisanzeichen bieten.

Der mit dieser Abrechnungsweise bei Manipulationen in der Regel anzutreffende Umstand, dass der Anspruchsteller auf eine teure Werkstattreparatur verzichtet und den Schaden kostengünstig in Eigenregie behebt, kann im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres unterstellt werden. Die mit Lichtbild versehene Instandsetzungsbescheinigung des Sachverständigen S ist zwar in ihrer Pauschalität nichtssagend bezüglich der Qualität der offenkundig durchgeführten Reparatur. Andererseits lässt sich aber auch nicht zum Nachteil des Klägers feststellen, dass die Instandsetzung lediglich im Wege einer Not- oder Billigreparatur erfolgt wäre.

hh) Deutlichstes und gewichtigstes Indiz für einen gestellten Unfall ist vorliegend sicherlich das nach den Feststellungen des Sachverständigen S in der Tat kaum nachvollziehbare Fahrverhalten der beiden an dem Zusammenstoß beteiligten Fahrer.

Zumindest in Bezug auf den Zeugen M ist das sich aus dem objektiv ungewöhnlich erscheinenden Fahrverhalten vor der Kollision resultierende Verdachtsmoment aber mit gewissen Einschränkungen verbunden. So ließe sich das ungewöhnlich langsame Fahrtempo und auch der Umstand, dass der Zeuge M offensichtlich trotz Geradeausfahrt nach links in Richtung des von dem Beklagten zu 3. gesteuerten Taxis geschaut hat, damit erklären, dass sich der Zeuge M nach eigenem Bekunden auf Parkplatzsuche befand und daher ein seitlicher Blick auf das linker Hand von ihm liegende Parkplatzgelände zumindest nicht unlogisch erschiene.

Das auffälligste Fahrmanöver des Zeugen M, nämlich die nicht indizierte Bremsung, die die Kollision mit dem Taxi des Beklagten zu 3. erst ermöglicht hat, lässt sich damit freilich nicht nachvollziehbar erklären. Diese Tatsache stellt ohne Zweifel ein Verdachtsmoment für ein gezieltes Verhalten des Zeugen M im Hinblick auf die bevorstehende Kollision dar.

Der Senat ist allerdings mit dem Landgericht der Auffassung, dass sich ein solches Fehlverhalten auch schlicht mit einem Augenblicksversagen des Zeugen M erklären lässt. Der Zeuge M will nach eigenem Bekunden beim Anblick des Taxis "instinktiv" auf die Bremse getreten haben. Dies kann darauf hindeuten, dass es sich bei dem Bremsmanöver nicht um eine überlegte Handlungsweise, sondern vielmehr um eine -fehlerhafte- Spontanreaktion auf das sich der Fahrbahn nähernde Taxi gehandelt hat.

Nicht jedes im Nachhinein objektiv nicht nachvollziehbare Fehlverhalten im Straßenverkehr muss zwingend auf etwaige Unregelmäßigkeiten in Bezug auf ein manipulatives Vorgehen des Betroffenen hindeuten. Einem Großteil der Straßenverkehrunfälle ist vielmehr gerade eine solche Unaufmerksamkeit oder Fehlreaktion eines oder mehrerer Verkehrteilnehmer immanent.

Dies gilt in gleicher Weise auch für den Beklagten zu 3., der nach den Feststellungen des Sachverständigen S den Zeugen M ohne weiteres im Außen- und Innenspiegel hätte rechtzeitig erkennen können.

c)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es vorliegend zwar einzelne, isolierte Aspekte des Schadensereignisses gibt, die in gewissem Umfang Zweifel an einem realen Unfallgeschehen rechtfertigen können. So erscheint ein manipulatives Vorgehen der an dem Schadensereignis beteiligten Personen auch durchaus möglich. In der gebotenen Gesamtschau, die auch die gegen ein Täuschungsmanöver sprechenden Umstände zu berücksichtigen hat, lassen sich solche Indizien aber keinesfalls in einer derartigen Dichte feststellen, dass von einem erwiesenen fingierten Ereignis ausgegangen werden könnte. Vielmehr bedürfte es hierfür weiterer stichhaltiger Merkmale, die dann in ihrer Summe einen entsprechenden Rückschluss mit der erforderlichen Sicherheit zuließen. An solchen zusätzlichen eindeutigen Indizientatsachen fehlt es indes im vorliegenden Fall.

d)

Auch der Umstand, dass der an dem klägerischen Pkw befindliche Streifschaden definitiv nicht auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen ist, steht dem Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach nicht entgegen.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht auch bei fehlendem Nachweis einer haftungsausschließenden Einwilligung nur dann, wenn feststeht, dass die von ihm abgerechneten Fahrzeugschäden auch tatsächlich auf das streitige Unfallgeschehen zurückzuführen sind.

Insofern ist der Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität betroffen, gilt also das leichtere Beweismaß des § 287 ZPO.

Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat zwar ergeben, dass der Streifschaden im Bereich der Rammleiste nicht auf das hiesige Schadensereignis zurückgeführt werden kann. Vielmehr schließen sich nach den Ausführungen des Sachverständigen S die beiden Schadensbilder, nämlich der Streifschaden einerseits und die mit dem Unfallgeschehen kompatiblen Anstoßstellen sogar gegenseitig aus.

Dies bedeutet aber umgekehrt auch, dass die kompatiblen Schäden jedenfalls nicht auf dem vorangegangenen Schadensereignis beruhen können, welches die besagte Streifspur hervorgerufen hat. Die von einigen Gerichten praktizierte Rechtsprechung, wonach ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten in Gänze entfällt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch die kompatiblen Schäden aus dem früheren Schadensereignis stammen (so z.B. OLG Köln NZV 1999, 378), kommt folglich im vorliegenden Fall schon vom Ansatz her nicht zum Tragen. Unfallursächliche und nicht ursächliche Schadensbilder lassen sich vielmehr technisch und -anhand des vorliegenden Schadensgutachtens- auch rechnerisch hinreichend klar trennen.

e)

Die rechtliche Bewertung des Landgerichts, wonach die Haftung des Klägers nach § 17 Abs. 1 StVG vollständig gegenüber dem Verantwortungsbeitrag der Beklagten zurücktritt, wird von der Berufung nicht angegriffen, hält aber auch einer rechtlichen Überprüfung stand.

Dem offenkundigen Verstoß des Beklagten zu 3. gegen §§ 9 Abs. 5, 10 StVO steht eine allenfalls nach § 1 Abs. 2 StVO relevante Fehlreaktion des Zeugen M gegenüber. Die durch das Verschulden des Beklagten zu 3. und durch die aus dem rückwärtigen Ausfahren aus einem Grundstück resultierende Gefährlichkeit deutlich erhöhte Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 3. gesteuerten Taxis rechtfertigt ein vollständiges Zurücktreten der klägerischen Haftung.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Soweit die Beklagte zu 1. die Berufung zugleich auch für den Beklagten zu 3. eingelegt hat, waren ihr die diesbezüglichen anteiligen Kosten aufzuerlegen, da der Beklagte zu 3. als unterstützte Hauptpartei seinerseits kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 7.372,28 €.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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