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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.03.2006
Aktenzeichen: I-1 U 218/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 522 II
BGB § 459 Abs. 2 a.F.
BGB § 477 a.F.
BGB § 639 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Oktober 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Berufung ist gem . § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die Anwaltsregressklage zu Recht abgewiesen. Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung.

I. Zur näheren Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 13. Januar 2006. Darin heißt es:

Selbst wenn dem Beklagten im Zusammenhang mit der Einzahlung des Kostenvorschusses ein Fehler unterlaufen sein sollte, was durchaus zweifelhaft erscheint, hat dies nicht ursächlich zu denjenigen wirtschaftlichen Einbußen geführt, deren Ersatz die Klägerin mit ihrer Klage begehrt.

1. Zum Einen lastet die Klägerin dem Beklagten den Verlust ihres Rechtsstreites mit der B. L. G. (3 O 49/03 LG Duisburg) an, wobei sie außer der Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 17.710,85 € an Verfahrenskosten einschließlich Zinsen weitere 2.613,20 € beansprucht (letzterer Betrag war zwischenzeitlich in Höhe von 200,- € ermäßigt worden). Streitgegenständlich ist zum Anderen ein Betrag in Höhe von 9.375,80 €. Er setzt sich zusammen aus Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Vorprozess 6 O 491/02 LG Duisburg = I-3 U 17/03 OLG Düsseldorf (Streitsache D. ./. A. K. G.& C.. K.).

2. Beide rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesse hat die Klägerin verloren. Dabei legt sie ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten nicht zur Last, die Wandelungsklage überhaupt erhoben zu haben bzw. - mit Blick auf den Prozess B. L. G. ./. D. (3 O 49/03 LG Duisburg) - sich mit der Einrede der Wandelung/

Wegfall der Geschäftsgrundlage verteidigt zu haben. Ihr Vorwurf besteht vielmehr im wesentlichen darin, den vermeintlichen Wandelungsanspruch verjährt haben zu lassen. Trotz drohender Verjährung habe der Beklagte, ihr, der Klägerin, keinen Hinweis gegeben. Weder im Zeitpunkt der Mandatserteilung Ende Mai 2002 noch im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift vom 26. Juli 2002 am 31. Oktober 2002 sei ihr Anspruch auf Wandelung des Gebrauchtwagenkaufvertrages verjährt gewesen. Verjährung sei erst Ende des Jahres 2002 eingetreten, was der Beklagte hätte verhindern können und müssen.

3. Soweit es um die Frage der Verjährung geht, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Abgesehen davon war die Wandelungsklage zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt.

a) Gleichviel, ob die Klägerin aus eigenem Recht oder - richtigerweise - aus abgetretenem Recht der Leasinggesellschaft geklagt hat, führt kein Weg an der Erkenntnis vorbei, dass das A. K. G. & C.. K. unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft hat. Davon geht im Ausgangspunkt auch die Klägerin aus. Ohne Erfolg bleibt ihr Versuch, den umfassenden Gewährleistungsausschluss, dessen Wirksamkeit außer Frage steht, unter Hinweis auf die Euro Plus-Händlergarantie (24 monatige Neuwagenanschlussgarantie) zu neutralisieren. Diese Garantie berührt in keiner Weise die Freizeichnung des B.-Vertragshändlers von jeglicher Sachmängelhaftung. Die allein zwischen der Klägerin und dem A. K. G. & C.. K. zustande gekommene Garantievereinbarung steht rechtlich selbständig neben dem Kaufvertrag, den das Autohaus zunächst mit der Klägerin schließen wollte, dann aber wohl mit der B. L. G. geschlossen hat.

Ob die Leasinggesellschaft in die laufende Bestellung der Klägerin und damit später in den Kaufvertrag eingetreten ist, bedarf keiner abschließenden Prüfung. So oder so bleibt die Euro Plus-Händlergarantie ohne Einfluss auf den umfassenden Gewährleistungsausschluss. Gerade weil das Autohaus keine eigene Sachmängelhaftung übernommen hat, war es sinnvoll, die nach Ablauf der sogenannten Werksgarantie entstehende Haftungslücke auf dem Garantiewege so weit wie möglich zu schließen. Dies geschah durch Begründung eines eigenständigen Rechtsverhältnisses, an dem die Leasinggesellschaft in keiner Weise beteiligt war. Dass die Klägerin nicht von Anfang an im Besitz der Garantieunterlagen war und möglicherweise falsche Vorstellungen von Art und Umfang der Gebrauchtwagengarantie gehabt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin muss sich die Garantievereinbarung nach Maßgabe der Vertragsurkunde Anlage A 1 im Verfahren 6 O 491/02 (dort Blatt 135) entgegenhalten lassen. Dabei kann offen bleiben, wer in ihrem Auftrag diese Vereinbarung unterzeichnet hat. Als Garantieübernahme ist der 20. September 2001 notiert. Von diesem Tag an lief die Garantie zu den Bedingungen, wie sie aktenkundig sind. Offenbleiben kann, welche Erklärung es für das Datum 20. September 2001 gibt. Dass die Garantie zeitversetzt mit dem Abschluss des Kaufvertrages bzw. der Übergabe des Fahrzeugs in Kraft getreten ist, ist jedenfalls zum Teil auf die seinerzeit noch laufende "Werksgarantie" zurückzuführen. Schließlich handelte es sich bei der hier in Rede stehenden Gebrauchtwagengarantie um eine sogenannte Anschlussgarantie.

Sie begründete im Verhältnis zwischen der Klägerin als Garantienehmerin und dem B. A. als Garantiegeber eigenständige Rechte und Pflichten nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung unter Einschluss der vorliegenden Garantiebedingungen. Darin wird deutlich hervorgehoben, dass sämtliche gesetzlichen Rechte aus dem Fahrzeugkaufvertrag von der Garantie unberührt bleiben. Mit anderen Worten: Kaufvertraglich hat sich die Rechtsposition des Käufers, gleichviel ob B. L. oder Klägerin, durch den Abschluss der Garantievereinbarung nicht zum Vorteil des Käufers verändert. Die für die Zeit nach Ablauf der "Werksgarantie" wirksam ausgeschlossenen Sachmängelansprüche sind nicht etwa wieder aufgelebt, und sei es auch nur modifiziert. Dies geht auch daraus hervor, dass die Garantie gerade keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages oder auf Minderung des Kaufpreises gibt. Im Garantiefall besteht einzig und allein ein Anspruch auf Instandsetzung, gfls. auch ein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten.

b) Vor diesem Hintergrund hätte eine Wandelungsklage nur dann Erfolg haben können, wenn der Gewährleistungsausschluss entweder aus Gründen der arglistigen Täuschung oder einer unrichtigen Eigenschaftszusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB a.F. keine Wirkung zugunsten des Autohauses hätte entfalten können. Dafür ist indessen nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Mithin war die Klägerin zu keinem Zeitpunkt wandelungsberechtigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des 14. Zivilsenats des hiesigen OLG vom 02.07.1993 (14 U 316/92), veröffentlicht in OLGR 1993, 269. Denn in dem damaligen Fall ging es um Mängel, die während der Restlaufzeit der "Werksgarantie" aufgetreten waren. Das ist hier anders.

4.

Was die auch im Vorprozess 6 O 491/02 LG Duisburg = I-3 U 17/03 OLG Düsseldorf strittige Frage der Verjährung angeht, so ist auf folgendes hinzuweisen:

Ein etwaiger Anspruch auf Wandelung war, wie das Landgericht im vorliegenden Regressprozess zutreffend ausgeführt hat, bereits verjährt, als die Klägerin den Beklagten Ende Mai 2002 mandatierte. Es gilt die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F. Dies wäre entgegen der Ansicht des 3. Zivilsenats selbst dann der Fall, wenn ein etwaiger Gewährleistungsanspruch erst nach dem 1. Januar 2002, etwa im Mai 2002 (Motorschaden), entstanden sein sollte (vgl. BGH NJW 2006, 44). Nach § 477 BGB a.F. ist der Beginn der Verjährung an die Ablieferung geknüpft. Es muss sich um die Übergabe der Sache zur Erfüllung des Kaufvertrages handeln. Insoweit bestehen hier Bedenken, auf den 1. Juni 2001 abzustellen. Doch selbst wenn man zugunsten der Klägerin die Ablieferung im Sinne des § 477 BGB a.F. auf den Tag datiert, an dem der Kaufvertrag mit der Leasinggesellschaft (endgültig) zustande gekommen ist, ändert sich im Ergebnis nichts. Denn auch das war noch im Juni 2001.

Abgelaufen war die sechsmonatige Verjährungsfrist demnach spätestens am 21. Dezember 2001, es sei denn, der Lauf der Verjährung wurde gehemmt oder unterbrochen.

Für eine Unterbrechung ist nichts ersichtlich. In Betracht kommt allenfalls eine Hemmung, wie auch vom Landgericht unter Hinweis auf eine Analogie zu § 639 Abs. 2 BGB a.F. erörtert. Auf die schwierige Frage der Hemmungswirkung bei nacheinander auftretenden Mängeln ("Mängelpaket") braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden. Vertieft werden muss auch nicht die Frage, ob dem Eintritt jeglicher Hemmung nicht von vorneherein der Umstand entgegensteht, dass das B. A., soweit Mängel an garantiegedeckten Teilen gerügt worden sind, zur Erledigung des Garantievertrages und nicht im Rahmen der - ausgeschlossenen - Sachmängelhaftung tätig geworden ist. Selbst wenn man der Klägerin im Zusammenhang mit der einen oder der anderen Mängelrüge eine Hemmung der Verjährung zubilligt, war ein etwaiger Wandelungsanspruch im Zeitpunkt der Beauftragung des Beklagten (nicht vor dem 29. Mai 2002) längst verjährt.

Damit war auch zu dem Zeitpunkt, zu dem derjenige Motorschaden auftrat, auf den die Klägerin ihre Wandelungsklage wesentlich gestützt hat, Verjährung bereits eingetreten. Gemeint ist der Motordefekt, der am 16. Mai 2002 auf der A 5 eintrat, und zwar erstmals, nicht etwa als Wiederholungsfall.

Abschließend wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Versuche, den Beginn der Verjährung eines etwaigen Gewährleistungsanspruchs mit Hilfe der oben erörterten Anschlussgarantie zu ihren Gunsten zu modifizieren, keinen Erfolg haben kann. Auch mit Blick auf die Verjährung und insbesondere auf deren Beginn sind Kaufvertrag und Garantievertrag streng zu trennen. Soweit der 3. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2004 auf das in NJW 1979, 645 abgedruckte Urteil des BGH verweist, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Konstellation, die Gegenstand der BGH-Entscheidung ist, weicht wesentlich von derjenigen ab, die durch das Nebeneinander von - ausgeschlossener - Sachmängelhaftung und einer Händlergarantie vom Zuschnitt der Euro Plus-Garantie besteht

II. Die Klägerin ist dem Hinweis des Vorsitzenden nach § 522 II ZPO mit Schriftsatz vom 23. Februar 2006 entgegengetreten. Sie hält ihren Vorwurf aufrecht, der Beklagte habe sich als ihr Anwalt pflichtwidrig verhalten, indem er einen bestehehenden Wandlungsanspruch habe verjähren lassen. Zur Begründung verweist sie auf die ihr vom A. K. G. & C.. K. erteilte Euro-Plus-Händlergarantie. Auf Grund dieser Garantie sei nicht nur der umfassende Gewährleistungsausschluss aus dem Gebrauchtfahrzeug-Kaufvertrag hinfällig geworden; auch der Beginn der Verjährung (frühere Sechsmonatsfrist nach § 477 BGB) sei zu Gunsten der Klägerin von der Übergabe (Juni 2001) auf den 29. Mai 2002 verschoben worden.

III. In beiden Punkten kann der Senat der Klägerin nicht folgen. Insoweit ist zu ihrem Schriftsatz vom 23. Februar 2006 nur noch Folgendes auszuführen:

Wann und zu welchen Bedingungen die Anschlussgarantie zwischen der Klägerin und dem Autohaus K. vereinbart worden ist, ist im Ergebnis belanglos. Denn zu keinem Zeitpunkt begründete die Garantie einen Anspruch der Klägerin auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Abgesehen davon, dass sie als Leasingnehmerin gar nicht (mehr) Käuferin des Fahrzeugs war, ein etwaiger Wandelungsanspruch ihr also nur aus abgetretenem Recht zustehen konnte, war jegliche Gewährleistung rechtswirksam ausgeschlossen. Das zu ändern, war Sache der Parteien des Kaufvertrages. Dazu zählte die Klägerin nicht mehr.

Die der Klägerin persönlich gewährte Garantie konnte nur Rechte im Verhältnis zwischen ihr und dem A. K. begründen. Der Kaufvertrag blieb davon schon mangels Absprache mit der B. L. als Käuferin unberührt. Auch wenn das Autohaus K. es gewollt hätte, ohne Zustimmung der B. L. hätte es den Kaufvertrag nicht im Nachhinein zugunsten der Klägerin ändern können, etwa durch Einräumung eines Wandelungsanspruchs.

Ein solches oder ähnliches Recht hat das A. K. der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zugestanden; auch nicht durch Gewährung der Anschlussgarantie. Selbst wenn sie ohne die üblichen Bedingungen erteilt worden sein sollte, wovon zugunsten der Klägerin ausgegangen werden mag, bedeutete die Gewährung der Garantie nicht zugleich die Bereitschaft, den Kauf im Fall auftretender Fahrzeugmängel auf Wunsch der Klägerin rückgängig zu machen. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr spricht im Gegenteil alles dafür, dass das A. K. nicht mehr Rechte einräumen wollte als in den Standardbedingungen der Anschlussgarantie enthalten sind.

Dass die Garantie bei dieser Sichtweise "völlig wertlos" für die Klägerin ist, trifft nicht zu. Sie hatte nach Ablauf der sog. Werksgarantie den vollen Schutz der Anschlussgarantie, allerdings kein Recht, bei Mangelhaftigkeit den Kauf zu wandeln. Garantien im Kfz-Handel sind typischerweise auf Nachbesserung, nicht auf Auflösung des Kaufvertrages, gerichtet.

Auch wenn es bei dieser Beurteilung, die der Senat mit dem Beklagten teilt (Schriftsatz vom 6. März 2006), auf die strittige Frage der Verjährung nicht mehr ankommt, sei dazu noch Folgendes angemerkt:

Ebenso wie die Anschlussgarantie, gleichviel, ob mit oder ohne Bedingungen, den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss unberührt gelassen hat, ist sie ohne Einfluss auf Beginn und Dauer der Verjährung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche geblieben. Ansprüche aus der Garantie unterliegen einem eigenständigen Verjährungsregime. Das gilt auch für die Tatbestände der Hemmung und Unterbrechung nach altem Recht.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

V. Streitwert für das Berufungsverfahren: 29.124,02 Euro.

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