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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.11.2005
Aktenzeichen: I-1 U 41/05
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, PflVG, StVO


Vorschriften:

ZPO § 249 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Ziff. 1
StVG § 7
StVG § 17
StVG § 18
PflVG § 3 Nr. 1
StVO § 9 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Januar 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Sie bleibt mit ihrer Behauptung beweisfällig, bei der Kollision habe es sich um ein abgesprochenes Schadensereignis gehandelt. Das Rechtsmittel gibt lediglich Anlass zu einer Abänderung der Kostenentscheidung für die erste Instanz, da kein Teilunterliegen des Klägers gegeben ist. Die Tatsache, dass er im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 8. Oktober 2004 die Klagerücknahme in Bezug auf den im Passivrubrum der angefochtenen Entscheidung als Beklagten zu 1. aufgeführten Fahrer M. erklärt hat, wirkt sich kostenrechtlich nicht zu seinem Nachteil aus. Im Hinblick darauf, dass die Anschrift des Fahrers M. nicht ermittelt und ihm die Klageschrift vom 27. Oktober 2003 nicht zugestellt werden konnte, war zwischen ihm und dem Kläger kein Prozessrechtsverhältnis zustande gekommen ist. Folglich bedurfte es wegen des unbekannten Aufenthaltes des Fahrers M. auch keiner Rücknahmeerklärung gemäß § 269 Abs. 1 ZPO. II. Rechtsgrundlage für das begründete Zahlungsverlangen des Klägers sind die Vorschriften der § 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG. Herr M. hat durch eine Unachtsamkeit beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz unter Verstoß gegen die ihn nach § 9 Abs. 5 StVO treffenden strengen Sorgfaltspflichten das Schadensereignis schuldhaft herbeigeführt. Dem gegenüber fällt die von dem klägerischen Pkw ausgegangene Betriebsgefahr bei einer Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 17, 18 StVG nicht mehr in einer eine Mithaftung des Klägers begründenden Weise ins Gewicht. Entgegen dem mit ihrer Berufungsbegründung wiederholten streitigen Tatsachenvorbringen der Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger als anspruchsberechtigter Eigentümer des unallbeeinträchtigten Pkw Daimler Benz CLK 230 Cabrio in die Beschädigung des Fahrzeuges durch den Fahrer M. eingewilligt hat, um in betrügerischer Weise eine Schadensersatzleistung der Beklagten zu erlangen. Es ist überdies schon nicht ersichtlich, dass überhaupt ein gestelltes Unfallereignis unter Beteiligung des Sohnes des Klägers und des Zeugen A. als Fahrer des Pkw einerseits sowie des Herrn M. als Fahrer des beteiligten Lkw anderseits gegeben ist. Gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Bei derartigen Zweifeln, die sich schon aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung ergeben können, ist nach der gesetzlichen Neuregelung eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten (BVerfG NJW 2003, 2524). Derartige Zweifel bestehen hier indes nicht. III. Zwar macht die Beklagte in zutreffender Weise geltend, dass nach dem Klagevorbringen mit dem Kollisionsereignis Auffälligkeiten und Merkmale verbunden sind, welche in die Richtung der Annahme eines manipulierten Unfalls weisen. Jedoch reichen für eine derartige Feststellung die von den Beklagten angeführten Indiztatsachen nicht aus, wie bereits das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt hat. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe, welche teilweise auf einem spekulativen Tatsachenvorbringen beruhen, lassen ebenfalls nicht die Annahme eines abgesprochenen Schadensereignisses zu. Unter Berücksichtigung aller Umstände vermag der Senat - ebenso wenig wie das Landgericht - nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass mit einem hinreichend hohen Wahrscheinlichkeitsgrad von einer Unfallmanipulation auszugehen ist. Vielmehr verbleiben hinsichtlich der Richtigkeit einer derartigen Feststellung so viele Zweifel, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte mit ihrem Verteidigungs- und Rechtsmittelvorbringen nicht durchzudringen vermag. Der vorliegende Fall weist zahlreiche Abweichungen von dem üblichen Grundmuster eines gestellten Unfallereignisses auf. Die daraus folgende Summe der Zweifel muss sich zu Lasten der Beklagten auswirken. 1a) Unstreitig ist es am 29. Juli 2003 auf dem Parkplatz "Im Taubental" in Neuss zu einem Zusammenstoß zwischen dem durch den Fahrer M. gesteuerten Lkw seiner Arbeitgeberin, der Firma M. Güternahverkehr aus Bottrop, sowie dem durch den Zeugen Arik abgestellten Pkw Daimler Benz CLK 230 Cabrio gekommen, als ersterer eine Rückwärtsfahrt durchführte. Bei dieser Ausgangslage hat die Beklagte als der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer zu beweisen, dass der Kläger als der anspruchsberechtigte Eigentümer des unfallbeeinträchtigten Pkw in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat. Die Feststellbarkeit einer derartigen Einwilligung ist in Widerspruch zu der seitens der Beklagten vertretenen Rechtsansicht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Frage des Anscheins- sondern des Indizienbeweises (Senat NZV 1996, 321 = VersR 1997, 337 = ZfS 1996, 209). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und auf die dort angeführten weiteren höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechungsnachweise verwiesen (Bl. 6 u.a.; Bl. 157 d.A.). b) Die Einwilligung in eine Fahrzeugbeschädigung in Verbindung mit der Verabredung eines Unfallereignisses ist ein Vorgang, der sich einer generalisierenden Betrachtungsweise entzieht. Die seitens der Beklagten vorgetragenen Umstände rechtfertigen weder bei einer isolierten Betrachtungsweise noch in einer Gesamtschau die Schlussfolgerung, dass dem Kläger ein manipuliertes Schadensereignis mit der Folge des Ausschlusses seiner Anspruchsberechtigung anzulasten ist. Insbesondere vermag sich der Senat nicht der seitens der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung dargelegten quantifizierenden Betrachtungsweise anzuschließen, wonach ein gestellter Unfall anzunehmen sei, wenn aus einer schematisierten Aufzählung mehr oder weniger aussagekräftiger Verdachtsmomente eine bestimmt Mindestanzahl für den fraglichen Sachverhalt zutreffen soll. 2a) Zuzugeben ist der Beklagten, dass sich Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der Person des Schädigers, des Fahrers M., ergeben. Dieser ist unbekannten Aufenthaltes. Er lebt in schlechten Vermögensverhältnissen, denn er hat wiederholt die Eidesstattliche Versicherung abgegeben. Darüber hinaus lässt die Unfallsituation Auffälligkeiten erkennen: Beteiligt war ein der Marke VW, der aufgrund seiner Masse und seiner Konstruktion Gewähr dafür bot, dass Herr Meyer als dessen Fahrer bei einen Anstoß gegen einen stehenden Pkw körperlich unversehrt blieb. Für das Unfallgeschehen gibt es keinen neutralen Zeugen. Die Haftungsfrage ist eindeutig, denn es liegt eine dem Fahrer anzulastende Unachtsamkeit beim Rückwärtsfahren vor. Gegen ihn spricht schon der Anscheinsbeweis einer schuldhaften Unfallverursachung. b) Der Kläger rechnet auf Gutachtenbasis ab. Auf erhebliche Zweifel stößt sein zur Begründung des Feststellungsinteresses geltend gemachtes Vorbringen, er habe mehr als zwei Jahre nach dem Unfallereignis den Fahrzeugschaden immer noch nicht reparieren lassen, so dass die Mehrwertsteuer und ein Nutzungsausfallschaden anfallen könnten (Bl. 5 d.A.). c) Der Kläger hat bei der Konkretisierung der zahlreichen Vorschäden seines der gehobenen Klasse angehörenden Fahrzeuges einen Vandalismusschaden unerwähnt gelassen. Darüber hinaus hat er zum Gegenstand seines bezifferten Schadensersatzbegehrens eine Position gemacht, die - wie aufgrund eines seitens der Beklagten vorgelegten Privatgutachtens unstreitig geworden ist - nicht dem Unfallereignis vom 29. Juli 2003 zugeordnet werden kann (Steuergerät Verdeckbetätigung 583,76 € einschließlich Mehrwertsteuer). Zudem ist im Zusammenhang mit dem Prozessverhalten des Klägers die Besonderheit zu erwähnen, dass er widersprüchlich zu den Einzelheiten der Überlassung seines Fahrzeuges an den Zeugen A. vorgetragenen hat. Während er zunächst den Sachverhalt so dargestellt hat, als habe er persönlich den Pkw dem Zeugen übergeben, hat er nachträglich seinen Sohn als denjenigen bezeichnet, der am Unfalltag mit der Fahrzeugüberlassung befasst gewesen sein soll. IV. Diesen Umständen ist aber eine Summe von Tatsachen entgegenzuhalten, welche nicht mit dem üblichen Muster eines manipulierten Unfallgeschehens vereinbar sind. 1) So war der Fahrer Meyer an der Kollision mit einem Lkw beteiligt, bei dem es sich nicht - wie bei gestellten Unfällen häufig festzustellten - um ein Mietfahrzeug mit Vollkaskoschutz handelte, sondern um eine Transportfahrzeug seiner in Bottrop ansässigen Arbeitgeberin. In seiner Eigenschaft als Fahrer traf Herrn M. die Verpflichtung zu einem sorgfältigen Umgang mit dem Lkw. Dieser ist zwar unstreitig nicht beschädigt worden. Ob aber bei einem gestellten Unfallereignis an dem von dem Schadensverursacher gesteuerten Fahrzeug - auch wenn es, wie hier, ein Nutzfahrzeug ist - ein Schaden eintritt, ist eine Frage, die vom konkreten Ausmaß, dem genauen Einwirkungsort und anderen, nicht immer sicher beherrschbaren Faktoren abhängt. Der Fahrer M. musste also bei einem abgesprochenen Ereignis von vornherein die Möglichkeit einer Beschädigung des Fahrzeuges seiner Arbeitgeberin in Betracht ziehen. Zwar wirkte zu seinen Gunsten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit seiner Teilnahme am Straßenverkehr eine Haftungsprivilegierung aufgrund des Umstandes, dass er seine Fahrertätigkeit auf Veranlassung seiner Arbeitgeberin und in deren Interesse übernommen hatte (vgl. BAG DAR 1994, 503). Die Haftungsmilderung greift aber nicht für den Fall ein, dass der Arbeitnehmer in Bezug auf den Pflichtenverstoß und die Rechtsgutverletzung vorsätzlich gehandelt hat (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3.Aufl., § 16 StVG Rdnr. 334 mit Hinweis auf BAG NJW 1968, 718). Wäre also der nicht unwahrscheinliche Fall einer Beschädigung des Lkw der Firma M. bei dem Kollisionsereignis eingetreten, hätte für den Fahrer Meyer die Gefahr bestanden, von seiner Arbeitgeberin im Regresswege auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden oder einen anderen Nachteil aus Anlass der vorsätzlichen Unfallverursachung in dem Verhältnis zu seiner Arbeitgeberin hinnehmen zu müssen. 2a) Die Tatsache, dass es alsbald nach dem Unfallgeschehen zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist, lässt sich nicht als Indiz für eine vorsätzliche Beschädigung des Lkw seines Arbeitgebers durch den Fahrer M. heranziehen. Denn unstreitig kam es zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Herrn M. anzulastenden "Bummelei". b) Ebenso wenig darf der Umstand, dass er nunmehr unbekannten Aufenthaltes ist, als zwingendes Indiz für die Annahme einer strafrechtlich relevanten Beteiligung an dem fraglichen Geschehen verwertet werden. Die Unauffindbarkeit des Fahrers M. kann durchaus auf eine überregionale Suche nach einem neuen Arbeitsplatz im Gütertransport- oder Speditionswesen zurückzuführen sein, und muss nicht zwangsläufig mit einem Versuch in Verbindung stehen, sich einer zeugenschaftlichen oder verantwortlichen Vernehmung als Beschuldigter zu entziehen. 3) Darüber hinaus ist auch die Anstoßkonstellation ungewöhnlich für ein manipuliertes Unfallgeschehen. a) Erfahrungsgemäß wird das Fahrzeug des Geschädigten manipulativ in Bereichen beeinträchtigt, in welchen eine Reparatur mit hohen Kosten verbunden ist, die Beschädigungen jedoch in Eigenleistung notdürftig beseitigt werden können. Typisch dafür sind Kollisionen, bei welchen es zu großflächigen Karosserieschäden kommt, wobei das Schwergewicht der Schadensbeseitigung auf der Erneuerung der beeinträchtigten Blechteile mit einer Neulackierung liegt. b) Das an dem klägerischen Pkw Daimler Benz CLK 230 Cabrio eingetretene Schadensbild ist jedoch anderer Art. Wie die in Fotokopie zu den Akten gereichten Lichtbilder erkennen lassen, ist der tiefer gelegte Wagen u.a. an der Oberseite des rechten Vorderkotflügels getroffen worden mit der Folge, dass - wie dem Schadensgutachten zu entnehmen ist - der Pkw auf den Fahrbahnbelag aufgedrückt und verschoben wurde (Bl. 14, 21 d.A.). Das Ausmaß der lichtbildlich gesicherten Karosserieschäden ist relativ klein. Nach dem Inhalt des durch den Kläger überreichten Privatgutachten des Schadenverständigen K. vom 6. August 2003 entfällt der kostenaufwendigste Teil der Schadensbeseitigung auf die Instandsetzung des verformten rechtsseitigen Achskörpers in Verbindung mit einer Verlagerung des rechtsseitigen Stoßdämpfers sowie des Achsschemels. Insgesamt war nach den insoweit von den Beklagten nicht in Abrede gestellten Feststellungen des Sachverständigen die Lenkgeometrie nicht mehr passnormgerecht (Bl. 15 d.A.). c) Damit sind Fahrzeugteile betroffen, die für das Fahrverhalten des Pkw wesentlich sind und nicht in Eigenleistung notdürftig instand gesetzt werden können, wie dies etwa im Fall von Blechschäden ("Verkaufsreparatur") zutrifft. Das Vorbringen der Parteien enthält keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger selbst oder über seinen Sohn bzw. über den Zeugen A. Verbindungen zur Kfz-Branche hat und über eine kostengünstige Möglichkeit zur fachgerechten Reparatur des Unfallschadens verfügt. 4a) Für ein manipuliertes Unfallgeschehen ist die Beteiligung eines Wagens der Luxus- bzw. Oberklasse älteren Baujahrs mit hoher Fahrleistung auf Seiten des angeblich Geschädigten typisch. Auch diesem Kriterium wird der klägerische Pkw nicht in der charakteristischen Weise gerecht: Wie die Fahrzeugdaten aus dem Privatgutachten K. vom 6. August 2003 erkennen lassen, war der Wagen zum Zeitpunkt der Kollision weniger als vier Jahre alt und hatte bei nur einem Fahrzeugvorbesitzer eine Laufleistung von weniger als 106.000 km (Bl. 8 d.A.). Zwar war das Fahrzeug von insgesamt vier Vorschäden betroffen. Die beiden ersten Schadensereignisse fielen jedoch in eine Zeit, in welcher der Kläger noch nicht Eigentümer des Fahrzeuges war. Es handelte sich dabei um einen am 20. März 2001 eingetretenen Vandalismusschaden sowie um ein Unfallereignis vom 21. Juni 2001, anlässlich dessen sich ein Schaden von über 27.000,-- DM eingestellt hatte (Bl. 93 d.A.). Nach dem Privatgutachten K. sind sämtliche Vorschäden ordnungsgemäß beseitigt worden (Bl 12 d.A.). Nichts anderes ergibt sich aus dem seitens der Beklagten zu 2) zu den Akten gereichten Privatgutachten des Sachverständigen H. vom 27. September 2003. Auch darin ist ausgeführt, der große Vorschaden aus dem Monat Juni 2001 sei sach- und fachgerecht repariert worden (Bl. 54 d.A.). Nach dem Privatgutachten K. fielen in die Besitzzeit des Klägers eine Beschädigung der linksseitigen Heckseitenwand und des Heckstoßfängers sowie später der Eintritt eines Waschstraßenschadens (Bl. 12 d.A.). Da sich keine Anhaltspunkte für eine nur provisorische Reparatur der früheren Fahrzeugschäden ergeben, ist insgesamt nicht ersichtlich, auf welche Weise sich der Kläger oder der frühere Fahrzeugeigentümer aufgrund der vorangegangenen Schadensereignisse hätten bereichern können. b) Aus diesem Grund misst der Senat auch der Tatsache keine entscheidende Bedeutung bei, dass der große Unfallschaden im Juni 2001 zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu welchem der Kläger zwar noch nicht Eigentümer des Pkw war, jedoch sein Sohn am Steuer des Fahrzeuges saß. Unstreitig ist der damalige Fahrzeugschaden von der seinerzeit zuständigen Haftpflichtversicherung voll reguliert worden. Soweit die Beklagten eine kollusive Verbindung zwischen dem Kläger und dem frühren Fahrzeugeigentümer darzulegen versuchen (Bl. 126 d.A.), ist dieses Vorbringen spekulativ. 5) Zu Recht hat das Landgericht zugunsten des Klägers die Tatsache verwertet, dass er sein Fahrzeug der Beklagten ohne weiteres zum Zwecke einer Nachbesichtigung zur Verfügung gestellt hat (Bl. 10 u.a.; Bl. 161 d.A.). 6) Zutreffend ist darüber hinaus die Feststellung des Landgerichts, dass bei einem Vergleich der polizeilichen Unfallskizze mit derjenigen, die der Fahrer M. gefertigt hat, keine wesentlichen Unterschiede erkennbar sind (Bl. 8 u.a.; 159 d.A.). Fehl geht der von der Beklagten erhobene Einwand, die polizeiliche Unfallskizze weiche von der durch Herrn M. gefertigten Skizze ab, weil darin der Standort des Pkw in Bezug auf den Lkw vertauscht eingetragen worden sei (Bl. 210 d.A.). Wie ein Vergleich der beiden bildlichen Darstellungen erkennen lässt (Bl. 7, 47) ist in beiden Zeichnungen der Standort bzw. die Bewegung des Lkw links von dem abgestellten Pkw eingetragen. Die von der Beklagten beanstandete Seitenverkehrtheit erklärt sich daraus, dass in der polizeilichen Darstellung die Einfahrt zu dem Parkplatzgelände am unteren Bildrand eingetragen ist, während Herr M. diese an den oberen Bildrand verlegt hat. 7) Ebenso wenig vermag die Beklagte für die Feststellung einer Unfallmanipulation etwas aus der Tatsache herzuleiten, dass es zu einer polizeilichen Aufnahme des Unfallgeschehens gekommen ist. Da sich der Zeuge A. als Führer des klägerischen Pkw zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht an dem Fahrzeug befand, blieb dem Beklagten zu 1) zur Vermeidung einer Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) keine andere Möglichkeit, als die Polizei zu verständigen. 8) Darüber hinaus verbindet sich mit der Lokalität des Kollisionsereignisses ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt, welcher gegen die Annahme eines manipulierten Schadensereignisses spricht. a) Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Wuppertal, dem entsprechend war sein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen der Wuppertaler Straßenverkehrsbehörde versehen. Der durch Herrn M. geführte Lkw war in Bottrop zugelassen. Wäre es dem Kläger in einem kollusiven Zusammenwirken mit dem ebenfalls in Wuppertal wohnhaft gewesenen Herrn M. auf die Inszenierung eines gestellten Unfallereignisses angekommen, hätte es nahe gelegen, den Schadensort an eine dazu geeignet erscheinende und beiden bekannte Stelle, also vorzugsweise in das Stadtgebiet Wuppertal oder in dessen nähere Umgebung, zu verlegen. Berücksichtigt man zudem, dass der Zeuge A. in Aachen ansässig ist, ergibt sich in Anbetracht der verschiedenen Herkunftsorte kein plausibler Grund dafür, dass sich die Beteiligten gerade einen Parkplatz in einem Gewerbegebiet der Stadt Neuss als Ort für die Durchführung der Unfallmanipulation ausgesucht haben sollen. Spekulativ ist der Erklärungsversuch der Beklagten, man habe den abgesprochenen Unfall an einen anderen Ort verlegt, weil man am gemeinsamen Wohnort bekannt sei (Bl. 211, 212 d.A.). Das Gebiet der Stadt Wuppertal ist mit seinen zahlreichen Einzelortsteilen weitläufig. Die Beteiligten hätten bei einem manipulativen Zusammenwirken auf einem in der Stadtgemeinde oder in dessen näherer Umgebung gelegenen Parkplatz keinen Anlass zu der Befürchtung haben müssen, allein wegen des gemeinsamen Wohnsitzes in Wuppertal in den Verdacht einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung zu geraten. b) Zutreffend ist dem gegenüber die Darlegung im angefochtenen Urteil, der Kläger habe nachvollziehbar dargelegt, dass es für den Zeugen A. einen plausiblen Grund dafür gab, das klägerische Fahrzeug auf einem Parkplatz in einem Gewerbegebiet der Stadt Neuss abzustellen (Bl. 9 UA; Bl. 160 d.A). Denn dem Klagevorbringen gemäß war der Zeuge A. dabei, sich selbständig zu machen und unternahm zu diesem Zweck eine Akquisitionstour in das Neusser Gewerbegebiet "Im T.". Wie die durch den Kläger zu den Akten gereichte Aufstellung erkennen lässt (Bl. 74/75 d.A.), sind dort zahlreiche Unternehmen und Dienstleistungsbetrieb ansässig. Nicht von der Hand zu weisen ist darüber hinaus die Erklärung des Klägers, der Zeuge A. habe sich zur Unterstützung seiner Geschäftsanbahnungsbemühungen eines repräsentativen Fahrzeuges bemühen wollen, so dass allein schon aus diesem Grund für ihn die Anreise per Bahn und Taxi nicht als situationsgerechte Beförderung in Betracht gekommen sei. c) Ebenso wenig beruft sich die Beklagte mit Erfolg darauf, der Parkplatz "Im T." sei ein abgelegener Ort gewesen, an welchem die Beteiligten von vornherein nicht mit unliebsamen Zeugen hätten rechnen müssen. Ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallskizze hat sich das Kollisionsereignis vor dem Haus Nr. 11 ereignet. Unter der Anschrift "I. T. 11" sind jedoch nach der zu den Akten gelangten Aufstellung zwei Gewerbebetriebe ansässig; außerdem ist dort ein Privatmann wohnhaft (Bl. 74 - 75 d.A.). Zu der Anschrift "I. T. 9" sind darüber hinaus drei weitere Gewerbebetriebe verzeichnet. Da sich das Kollisionsereignis nicht zur Nachtzeit ereignet hat, sondern gegen Mittag um 12.15 Uhr, hing es vom Zufall ab, ob irgendwelche Anrainer des Parkplatzgeländes Zeugen des in Rede stehenden Vorfalls wurden. 9) Entscheidend gegen die Feststellung eines gestellten Unfallereignisses spricht der Umstand, dass keine irgendwie geartetete vorkollisionäre persönliche Verbindung zwischen dem Kläger, seinem Sohn und dem Zeugen A. einerseits sowie dem Beklagten zu 1. und dessen Arbeitgeber andererseits erkennbar ist. Allein aus dem damals gegeben gewesenen gemeinsamen Wohnsitz des Klägers und des Beklagten zu 1. im Gebiet der Stadt Wuppertal kann nicht auf eine persönliche Bekanntschaft beider geschlossen werden. Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe sich gegebenenfalls über die Bekanntschaft seines Sohnes und/oder des Zeugen A. zu dem Fahrer M. mit der Beschädigung seines Fahrzeuges einverstanden erklärt (Bl. 208 d.A.), geht nicht über die Darlegung einer bloßen Mutmaßung hinaus. 10) Nicht schlüssig ist darüber hinaus das Vorbringen der Beklagten, dem Kläger oder einem anderen auf seiner Seite handelnden Beteiligten sei es darauf angekommen, durch die Einschaltung des Zeugen A. einen Zeugen zu schaffen. Zutreffend hat das Landgericht zu diesem Punkt ausgeführt, dass der Zeuge wegen seiner Abwesenheit im Moment der Kollision zu dem schadensstiftenden Ereignis selbst keine Angaben machen kann. Hätte der Zeuge im Rahmen einer Unfallmanipulation an dem erzielten "Gewinn" eines Versicherungsbetruges zum Nachteil der Beklagten beteiligt werden sollen, hätte nichts nähergelegen, ihn auch als Zeugen für das Unfallgeschehen selbst zu benennen und auftreten zu lassen (Bl. 8 UA; Bl. 159 d.A.). 11) Aus dem Prozessverhalten des Klägers lässt sich ebenfalls nichts Entscheidendes für die Richtigkeit des Verteidigungsvorbringens der Beklagten ableiten. Zwar ergeben sich insoweit gewisse Auffälligkeiten. Auf diese lässt sich indes weder bei einer isolierten Betrachtungsweise noch bei einer zusammenfassenden Würdigung der von der Beklagten vorgebrachten Verdachtsmomente die Feststellung eines abgesprochenen Unfallereignisses stützen. a) Der klägerische Vortrag zu den Einzelheiten der Überlassung des Pkw an den Zeugen A. ist einerseits widersprüchlich. Nachdem der Kläger zunächst dargelegt hatte, er selbst sei mit der Übergabe anlässlich eines Zusammentreffens mit dem Zeugen in Bahnhofsnähe befasst gewesen, hat er nachträglich seinen Sohn als denjenigen benannt, der das Fahrzeug übergeben haben soll. Wie bereits dargelegt, kann die Tatsache der Ausleihe des Wagens an den Zeugen nicht als ein Verdachtsmoment gewertet werden, da dieser dem Klagevorbringen gemäß einen plausiblen Grund für die Benutzung des repräsentativen Fahrzeuges hatte. Wenn aber schon die eintägige Überlassung des Pkw an den Zeugen als unverdächtig anzusehen ist, kann es konsequenterweise auch nicht mehr auf die Einzelheiten der Fahrzeugübergabe ankommen. Da der Kläger offensichtlich keine Bedenken hatte, seinen teuren Pkw dem Zeugen für eine Vorstellungsfahrt nach Neuss zu überlassen, stellte sich das gesamte Geschehen aus klägerischer Sicht eher als alltäglich und ohne besondere Bedeutung dar. Deshalb ist nachvollziehbar, dass die Einzelheiten der Übergabe des Fahrzeuges an den Zeugen dem Kläger möglicherweise nicht mehr konkret in Erinnerung geblieben sind. b) Darüber hinaus beruft sich die Beklagte ohne Erfolg darauf, der Kläger habe bei der Benennung der Vorschäden den Vandalismusschaden vom 20. März 2001 verheimlicht, der eine komplette Neulackierung des Fahrzeuges zur Folge hatte (Bl. 43, 44 d.A.). Die Beklagte trägt selbst vor, dass noch im Juni 2001 das Fahrzeug im Eigentum des früheren Halters G. stand (Bl. 126 d.A.). Folglich geschah auch die drei Monate zuvor eingetretene mutwillige Beschädigung des Fahrzeuges nicht während der Besitzzeit des Klägers. Das durch ihn vorgelegte Privatgutachten K. vom 6. August 2003 enthält keinerlei Angaben zu einem früheren Vandalismusschaden. Deshalb kann dem Kläger nicht unterstellt werden, er habe schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung Kenntnis von der früheren Beeinträchtigung gehabt und diese im Zusammenhang mit seinem Prozessvortrag verschwiegen. c) Nachträglich ist unstreitig geworden, dass im Gegensatz zu der Schadensaufstellung im Privatgutachten K. vom 6. August 2003 die Notwendigkeit der Erneuerung des Steuergerätes für das Verdeck im Umfang von 503,24 € netto nicht auf das streitige Unfallereignis zurückzuführen ist. Deshalb hat sich der Kläger veranlasst gesehen, mit Schriftsatz vom 19. November 2004 in Höhe dieses Teilbetrages die Klagerücknahme zu erklären (Bl. 140 d.A.). Indes kann dem Kläger als einem technischen Laien nicht angelastet werden, er habe in Abweichung von der anders lautenden Schadensaufstellung in dem durch ihn eingeholten Privatgutachten erkennen müssen, dass der defekte Mechanismus für das Verdeck nicht auf das Unfallereignis vom 29. Juli 2003 zurückzuführen ist. Dieser Umstand ist erst durch das seitens der Beklagten vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen H. vom 27. September 2003 offenkundig geworden (Bl. 53, 54 d.A.). IV. Entsprechend der Darlegung im angefochtenen Urteil stellen sich die unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers auf den Gesamtbetrag von 8.473,12 € (Bl. 11 UA; Bl. 162 d.A.). Die Schadenshöhe steht zwischen den Parteien außer Streit. Auf die Reparaturkosten entfällt ein Anteil von 7.629,51 €. Der Instandsetzungsaufwand übersteigt - wie ebenfalls unstreitig ist - den Zeitwert des klägerischen Pkw nicht. Dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Klagevortrag gemäß besteht nicht die Gefahr, dass die Grenze eines wirtschaftlichen Totalschadens erreicht wird (Bl. 40 d.A.). Dazu passt, dass im Privatgutachten K. vom 6. August 2003 ausgeführt ist, die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten überstiegen nicht den Fahrzeugwert und der Pkw sei reparaturwürdig (Bl. 15 d.A.). Auch in dem durch die Beklagte überreichten Privatgutachten H. vom 27. September 2003 ist angegeben, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liege deutlich über den Reparaturkosten und es könne die Reparaturfreigabe erteilt werden (Bl. 54 d.A.). V. Das Rechtsmittel der Beklagten hat auch insoweit keinen Erfolg, in welchem es sich gegen den Feststellungstenor der angefochtenen Entscheidung richtet, wonach die Verpflichtung besteht, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 29. Juli 2003 zu ersetzen. 1a) Geht es um den Ersatz eines erst für die Zukunft befürchteten Schadens aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus. Diese ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 1431, 1432 mit Hinweis auf BGHZ 116, 60, 75). b) Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war das Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Er hat sich darauf berufen, er beabsichtige die Durchführung der Fahrzeugreparatur nach Eingang der Schadensersatzleistung der Beklagten, so dass noch die Mehrwertsteuer und der Nutzungsausfallschaden anfallen könnten. Da zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage das Unfallereignis erst drei Monate zurücklag, ist nachvollziehbar, dass zum damaligen Zeitpunkt der Kläger aus finanziellen Gründen von der kostenaufwendigen Instandsetzung des Fahrzeuges vorerst abgesehen hatte. 2) Die Beklagte verweist in ihrer Berufungsbegründung ohne Erfolg darauf, das Klagevorbringen sei nicht glaubhaft, weil es dem Kläger nicht abgenommen werden könne, dass der Schaden immer noch nicht repariert sei. Im Ergebnis kann die Entscheidung der Tatsachenfrage dahin stehen, ob es zwischenzeitlich zu einer Instandsetzung des Pkw Daimler Benz CLK 230 Cabrio gekommen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bestünde das Feststellungsinteresse des Klägers unverändert fort. Hat der Kläger aber das Fahrzeug zwischenzeitlich in einen reparierten Zustand versetzen lassen, so änderte dies nichts an der Statthaftigkeit der Feststellungsklage: Ist dieser einmal in zulässiger Weise erhoben, so ist der Kläger - jedenfalls in zweiter Instanz - nicht gezwungen, zu einer bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn diese nachträglich möglich wird (Zöller/Greger/Heßler, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., § 256, Rdnr. 7 c mit Hinweis auf BGH NJW 1978, 210 sowie BAG NZA 1997, 1168). 3) Ein Feststellungsantrag ist jedenfalls dann begründet, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gegeben ist (BGH VersR 1997, 1508, 1509; BGH NJW 1991, 2707, 2708). Auch diese Begründetheitsvoraussetzung ist hier gegeben. Dem Klagevorbringen zufolge handelt es sich bei dem geschädigten Pkw Daimler Benz CLK 230 Cabrio um ein hochwertiges Fahrzeug, dessen Reparaturwürdigkeit dem überreichten Privatgutachten K. gemäß zweifelsfrei gegeben ist. Nach der gutachterlichen Feststellung ist der Wagen wegen des rechtsseitigen Achskörperanstoßes nicht mehr fahrbereit (Bl. 11, 12 d.A.). Bei dieser Sachlage war von vornherein die Wahrscheinlichkeit einer Instandsetzung des verunfallten Fahrzeuges für den Fall gegeben, dass der Kläger aufgrund einer Schadensersatzleistung der Beklagten finanziell in die Lage versetzt wurde, den Reparaturauftrag zu erteilen. Bei dessen Erledigung fällt dann für ihn die Mehrwertsteuerbelastung sowie der Nutzungsausfallschaden an. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 ZPO schließt der bei der Beschädigung einer Sache als Schadensersatz zu leistende erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer dann mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Konkret hat ein Unfallgeschädigter ein Anspruch von Umsatzsteuer, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Wirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (BGH DAR 2004, 379). VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Für die Anwendung der Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO für die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten ist kein Raum. Da mangels Klagezustellung in Bezug auf den Fahrer M. kein Prozessrechtverhältnis zwischen diesem und dem Kläger nach Maßgabe des § 261 ZPO zustande gekommen war, war die erstinstanzlich durch den Kläger erklärte Klagerücknahme gegenstandslos und ist kostenrechtlich neutral zu bewerten. Fälschlicherweise hat das Landgericht den Fahrer Meyer im Passivrubrum des angefochtenen Urteils als Beklagten zu 1) aufgeführt. Obwohl es den Verurteilungstenor richtigerweise auf die Beklagte - zu 2) - bezogen hatte, haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei der Abfassung der Rechtsmittelschrift aufgrund einer Übernahme des unrichtigen Passivrubrums auch den Fahrer M. als "Beklagten und Berufungskläger zu 1)" aufgeführt. Da der Berufungsschrift aber eine Kopie des angefochtenen Urteils als Anlage beigefügt war, lässt sich im Wege der Auslegung feststellen, dass der in der Rechtsmittelschrift bereits formulierte Antrag, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen, nur in dem Umfang gestellt werden sollte, in welchem durch das Urteil des Landgerichts die Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwer der Parteien gegeben war. Deswegen gelang der Senat zu dem Ergebnis, dass das Rechtsmittel als nicht im Namen des durch die Entscheidung des Landgerichts nicht beschwerten Fahrers M. eingelegt gelten sollte. Es bestand deshalb auch kein Anlass, in Bezug auf diesen eine Berufungsrücknahme mit der Kostenfolge des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO anzuregen. Der Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 10.473,12 € (8.473,12 € + 2.000,00 €). Die Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 20.000,00 €. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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